B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-302/2012
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2011 / N (…).
D-302/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein tunesischer Staatsangehöriger aus
B._______ – suchte am 24. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Zur Begründung machte er im Rahmen der Erstbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 30. Juni 2009 und der
Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 11. August 2009 im Wesentli-
chen geltend, er sei Sympathisant der in Tunesien verbotenen Ennahda-
Bewegung. Von 2003 bis zum August 2005 habe er in D._______ islami-
sches Recht studiert. Im Jahr 2004 hätten ihn vier Kollegen aus
B._______ in E._______ besucht, und er habe sich mit diesen nach sei-
ner Rückkehr nach B._______ im August 2005 mehrere Male getroffen.
Gemeinsam hätten sie versucht, Alkohol konsumierende Personen auf
den richtigen Weg zu führen und diese dazu zu bewegen, sich zum Islam
zu bekennen. Die tunesische Regierung betrachte solche Versammlun-
gen islamischer Personen als grosse Gefahr. Tunesier, die in D._______
oder F._______ die Scharia studieren würden, würden generell über-
wacht, und Angehörige der Ennahda-Bewegung gälten als Staatsfeinde.
Er sei zwar kein Mitglied der Ennahda-Bewegung, habe aber Kontakt zu
einem Mitglied gehabt, das mehrere Jahre im Gefängnis gewesen sei und
gegenwärtig unter administrativer Kontrolle stehe. Am 28. November
2005 habe er über G._______ wieder nach D._______ reisen wollen, sei
jedoch an der tunesisch-(…) Grenze von den tunesischen Behörden an-
gehalten und während drei bis vier Stunden verhört worden. Er sei unter
anderem gefragt worden, weshalb er einen langen Bart trage und viele
(…) Stempel in seinem Pass habe. Die tunesischen Behörden hätten ihm
die Ausreise verweigert und ein Ausreiseverbot gegen ihn verhängt. Da er
gewusst habe, dass an der Grenze zurückgewiesene Personen in der
Folge vom Staatssicherheitsdienst gesucht würden, sei er nicht nach
Hause zurückgekehrt, sondern zu einem im Süden des Landes wohnhaf-
ten Freund gegangen. Am 30. November 2005 habe ihn seine Mutter te-
lefonisch informiert, dass die Polizei ihn tags zuvor zu Hause gesucht ha-
be. Er sei deshalb am folgenden Tag an die tunesisch-(…) Grenze gefah-
ren, wo ihn ein Grenzpolizist nach der Bezahlung von 20 tunesischen Di-
nar habe ausreisen lassen, ohne seine Personalien im Computer zu
überprüfen. Von H._______ aus sei er nach D._______ geflogen und ha-
be dort sein Studium weitergeführt. Von seiner Familie habe er erfahren,
dass die Polizei auch bei seinem Onkel in I._______ nach ihm gefragt
D-302/2012
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habe. Etwa zwei Monate nach seiner Ausreise aus Tunesien seien die
Kollegen aus B._______ aufgrund der abgehaltenen Versammlungen
festgenommen und zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Auch weitere
Personen seien seinetwegen befragt worden (sein Nachbar 2006 und
zwei Kommilitonen Ende 2005 beziehungsweise 2007). Zu Beginn des
Jahres 2007 sei er vom Sicherheitsattaché der tunesischen Botschaft in
D._______ vorgeladen und ausgefragt worden. Zwei Mal (2007 [nach der
Rückkehr von einer Pilgerfahrt nach F._______] und 2008) sei er auch
durch den (…) Geheimdienst vorgeladen worden. Als die (…) Behörden
begonnen hätten, Studenten verschiedener Herkunft in ihre Heimatländer
auszuschaffen, habe er nicht länger in E._______ bleiben wollen. Er sei
deshalb im April 2009 auf dem Luftweg über J._______ nach K._______
gereist und via L._______ am 22. Juni 2009 auf dem Landweg in die
Schweiz gelangt. Von seinem Vater habe er erfahren, dass die tunesi-
schen Behörden ihn weiterhin wegen des Verdachts der Zugehörigkeit
zur Ennahda-Bewegung suchen würden. Ihm drohe deshalb bei einer
Rückkehr nach Tunesien die Inhaftierung.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1 und A22).
B.
Mit Schreiben vom 27. September 2011 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass es seine Angst vor Behelligungen wegen des Verdachts
der Zugehörigkeit zur Ennahda-Bewegung angesichts der zwischenzeit-
lich veränderten politischen Lage in Tunesien seit dem Sturz des Präsi-
denten Ben Ali Mitte Januar 2011 und der anfangs März 2011 erfolgten
Legalisierung der Ennahda-Partei als nicht begründet erachte. Es räumte
dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern.
C.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung. Er machte im Wesentlichen geltend, zwei seiner Kollegen aus
B._______, die wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur verbotenen
Ennahda zu Gefängnisstrafen verurteilt worden seien, seien nach dem
Sturz von Ben Ali zwar freigelassen, Mitte September 2011 indes erneut
verhaftet worden. Auch nach dem Regimesturz könne nicht davon aus-
gegangen werden, dass der Rechtsstaat in Tunesien vollumfänglich her-
gestellt sei und die Menschenrechte eingehalten würden. Ein Grossteil
des ehemaligen Staatsapparats sei noch intakt, und die alte Garde habe
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die Kontrolle inne. Anfangs Mai 2011 sei es erneut zu Demonstrationen
gekommen, nachdem der von der Interimsregierung eingesetzte Innen-
minister gesagt habe, es existiere eine Schattenregierung, die das alte
Regime wiederherstellen wolle, und bei einem Wahlsieg der Ennahda-
Partei sei mit einem Militärputsch zu rechnen. Am 14. Oktober 2011 sei
die Polizei hart gegen muslimische Demonstranten vorgegangen, die die
Vorführung eines blasphemischen Films hätten verhindern wollen. Trotz
der Legalisierung der Ennahda-Partei könne deshalb nicht davon ausge-
gangen werden, dass deren Mitglieder und Sympathisanten künftig unbe-
helligt in Tunesien leben könnten. Bei einer Rückkehr bestehe für ihn da-
her nach wie vor die Gefahr unmenschlicher Behandlung.
D.
D.a Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 – eröffnet am 16. Dezember
2011 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es müssten hinreichende An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer
objektivierten Betrachtungsweise beruhen würden, was vorliegend nicht
der Fall sei. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2009 (rec-
te: Ende 2005) habe sich die politische Situation in Tunesien grundlegend
geändert. Das Regime des langjährigen Präsidenten Ben Ali sei im Janu-
ar 2011 gestürzt worden. Ihm seien mehrere provisorische Regierungen
gefolgt, um den demokratischen Übergangsprozess zu etablieren. Die
Übergangsbehörden seien mit der Ausarbeitung der neuen Verfassung,
der Wiederherstellung des Rechtsstaats und der Förderung der Men-
schenrechte beauftragt. Dabei erhielten sie Unterstützung von der inter-
nationalen Gemeinschaft. Als Hauptziel habe der neue Premierminister
die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Land genannt. Im März 2011 sei
die Ennahda-Partei legalisiert worden und deren Führer Rachid Ghan-
nouchi nach Tunesien zurückgekehrt. Am 23. Oktober 2011 hätten die
Tunesier in freien und fairen Wahlen die verfassungsgebende National-
versammlung gewählt. Die Ennahda-Partei habe 90 der insgesamt 217
Sitze gewonnen. Der alleinige Umstand, dass Kollegen des Beschwerde-
führers im September 2011 erneut verhaftet worden seien, vermöge für
ihn keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen, zumal keine
Beweise dafür vorlägen, dass die behaupteten Inhaftierungen mit ihm in
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einem Zusammenhang stehen würden. Hinsichtlich des Vorfalls vom
14. Oktober 2011 sei aus der vom Beschwerdeführer zitierten Quelle er-
sichtlich, dass es sich bei den Demonstranten um radikal-islamistische
Salafisten gehandelt habe, die versucht hätten, den Polizeikordon zu
durchbrechen und das Haus des Besitzers der Fernsehstation, die den
betreffenden Film ausgestrahlt habe, niederzubrennen. Aufgrund dieser
Umstände erscheine das Eingreifen der Polizei verständlich und sei mit
dem Vorgehen von Polizeikräften in europäischen Ländern vergleichbar.
Nach dem Regimesturz gebe es keine konkreten Hinweise auf eine Ver-
folgung von Ennahda-Mitgliedern/-Sympathisanten oder einen Militär-
putsch. Vor diesem Hintergrund sei eine asylrelevante Verfolgung des mit
der Ennahda-Partei sympathisierenden Beschwerdeführers durch die tu-
nesischen Behörden nicht mehr zu erwarten. Seine Befürchtungen seien
daher als unbegründet und demnach als nicht asylrelevant zu erachten.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (u.a. Immatrikulati-
onskarte [2008 durch die tunesische Botschaft in E._______ ausgestellt],
Schreiben des Vaters vom 3. November 2009, Studienbestätigung vom
10. November 2009) würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern
vermögen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen
sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
E.
E.a Mit Eingabe vom 16. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur vollständi-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung, eventualiter um Gewährung des Asyls und subeventualiter um Fest-
stellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um
Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A2, A14, A15, A18, A23, A24, A25,
A27, A29, A35, A37, A45, A46, A48 und A49, eventualiter um Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu den betreffenden Akten, und um Ansetzung ei-
ner Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht.
E.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
das BFM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es ihm
die Einsicht in mehrere Dokumente verweigert und es auch unterlassen
habe, ihm diejenigen Akten auszuhändigen, die ihm bereits früher zuge-
stellt worden seien beziehungsweise die er selbst eingereicht habe, ob-
wohl er dies in seinem Akteneinsichtsgesuch vom 9. Januar 2012 aus-
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Seite 6
drücklich beantragt habe. Es sei ihm deshalb nunmehr Einsicht in die vo-
rinstanzlichen Akten A2, A14, A15, A18, A23, A24, A25, A27, A29, A35,
A37, A45, A46, A48 und A49 oder zumindest das rechtliche Gehör dazu
zu gewähren, unter Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwer-
deergänzung. Das BFM habe die Verfügung vom 14. Dezember 2011 zu-
dem mangelhaft begründet, indem es den rechtserheblichen Sachverhalt
auf seine angebliche Ennahda-Angehörigkeit verkürzt habe. Die jahrelan-
gen Verfolgungshandlungen der tunesischen Behörden habe es in seinen
Erwägungen unerwähnt gelassen und damit verkannt, dass sich die Ver-
folgung derart verselbständigt habe, dass er auch heute noch im Visier
der Behörden sein dürfte. Die tunesischen Behörden seien bereits im
Jahr 2005 aufgrund seines Studiums und seines Engagements für den Is-
lam auf ihn aufmerksam geworden. Es stelle sich nicht die Frage, ob er
im heutigen Zeitpunkt mit den damaligen Aktivitäten noch ins Visier der
Behörden geraten würde, sondern wie sehr er deswegen in den letzten
Jahren im behördlichen Visier gestanden habe. Auch wenn sich die Be-
hörden heute vielleicht nicht mehr für eine Person mit seinem Profil inte-
ressieren würden, ändere dies nichts daran, dass die tunesischen Behör-
den über ein umfassendes Dossier über ihn verfügen dürften. Über die
Jahre hinweg seien schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn erhoben wor-
den, die bei verschiedenen Behörden und in Datenbanken erfasst worden
sein dürften. Es sei naiv zu glauben, die heutigen tunesischen Behörden
würden sämtliche Verfahren aus den vergangenen Jahren einfach aufhe-
ben oder einstellen. Das BFM hätte im Rahmen einer Botschaftsabklä-
rung eruieren müssen, ob die gegen ihn bestehenden Verfolgungsmass-
nahmen tatsächlich aufgehoben worden seien und er nicht mehr gesucht
werde. Auch die Verfolgung seiner Kollegen hätte das BFM zum Anlass
weiterer Abklärungen nehmen müssen. Das BFM habe auch die von ihm
eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Sollte dennoch keine Rück-
weisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung erfolgen, sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Er sei von den
tunesischen Behörden aus religiösen Gründen behelligt und gesucht
worden, und es seien entsprechende Verfahren gegen ihn eingeleitet
worden, u.a. sei ein Ausreiseverbot gegen ihn verhängt worden. Die asyl-
relevante Verfolgung seiner Person habe sich verselbständigt und beste-
he auch unter der neuen Regierung weiter. Sein Profil entspreche demje-
nigen eines dem Antiterrorismusgesetz zuwiderhandelnden Staatsfein-
des, und er habe begründete Furcht vor weiterer asylrelevanter Verfol-
gung. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, wäre zumindest
wegen drohender Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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Seite 7
SR 0.101) die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Eventualiter wäre er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. Er würde bei einer Rückkehr nach Tunesien in
eine existenzbedrohende Situation geraten, da er aufgrund seines Profils
nicht auf Unterstützung durch ein Beziehungsnetz zählen könnte.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 stellte der Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig forderte er den Beschwerde-
führer auf, bis zum 7. Februar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
F.b Mit Eingabe vom 7. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um
Erlass des Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), eventualiter um
Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses.
F.c Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2012 wies der Instruktions-
richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Erlass des Kostenvorschusses mangels Nachweises der Bedürf-
tigkeit ab und setzte für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine
Nachfrist von drei Tagen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
F.d Mit Eingabe vom 10. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer ei-
ne Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 9. Februar 2012 nach.
F.e Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2012 – eröffnet am
17. Februar 2012 – hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
wiedererwägungsweise gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig stellte er dem Beschwerdeführer Kopien der
vorinstanzlichen Akten A24, A27, A29, A35, A45, A46, A48 und A49 zu
und setzte ihm zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung
eine Frist von fünfzehn Tagen. Im Übrigen wies er das Akteneinsichtsge-
such ab.
F.f Mit Eingabe vom 5. März 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um
Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, da er
erfahren habe, dass sein Vater über einen Rechtsanwalt eine ihn (den
D-302/2012
Seite 8
Beschwerdeführer) betreffende "Carte de recherche" erhalten habe. Das
Dokument werde nächstens von einer Person in die Schweiz gebracht.
F.g Mit Schreiben vom 9. März 2012 wies der Instruktionsrichter das
Fristerstreckungsgesuch vom 5. März 2012 – unter gleichzeitigem Ver-
weis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG, wonach die Behörde auch nachträglich
eingereichte Beweismittel berücksichtigen kann, sofern sie ihr ausschlag-
gebend erscheinen – ab.
G.
G.a Mit Eingabe vom 21. März 2012 reichte der Beschwerdeführer zwei
Beweismittel ein, die er von einer Person, die aus Tunesien in die
Schweiz gereist sei, persönlich in Empfang genommen habe, weshalb er
keine diesbezüglichen Briefumschläge einreichen könne. Es handle sich
bei diesen Dokumenten um "Cartes de recherche" respektive "Invitations"
vom 3. Februar 2009 und 10. Mai 2011. Diese würden belegen, dass er
von den tunesischen Behörden erfasst und wiederholt gesucht worden
sei. Das BFM sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch den Um-
sturz im Frühjahr 2011 automatisch sämtliche gegen ihn laufenden Ver-
fahren aufgehoben und zu seinen Gunsten abgeschlossen worden seien.
Hinsichtlich der Frage, ob tatsächlich alle Verfahren abgeschlossen seien,
oder ob die durch die eingereichten Beweismittel belegte Verfolgung wei-
terhin bestehe, beantrage er die Durchführung einer Botschaftsabklärung.
G.b Am 22. März 2012 reichte der Beschwerdeführer deutsche Überset-
zungen der am 21. März 2012 eingereichten Dokumente nach.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 3. April 2012 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfer-
tigen könnten. Es stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer
die beiden Vorladungen erst im Beschwerdeverfahren einreiche, und wa-
rum die diesbezüglichen Briefumschläge, die einen Hinweis auf den tat-
sächlichen Adressaten geben könnten, nicht vorlägen. Die Erklärung des
Beschwerdeführers, sein Vater habe die Dokumente über einen Rechts-
vertreter erhalten, leuchte nicht ein, wenn die Vorladungen doch an den
Beschwerdeführer gerichtet seien. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb
die Dokumente einen im tunesischen Kontext äusserst unüblichen Vorla-
dungsgrund nennen würden ("Es geht um eine Angelegenheit, die ihn in-
teressiert, wenn er anruft" [vgl. Beilage 4 der Eingabe vom 22. März
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Seite 9
2012]). Ohne Klärung dieser Fragen könne den Vorladungen kein Be-
weiswert zugemessen werden. Aber selbst bei angenommener Echtheit
wären diese kein Beweis dafür, dass die tunesischen Behörden den Be-
schwerdeführer gesucht hätten oder ihn suchen würden, sondern sie
würden lediglich belegen, dass er sich melden müsste. Damit könne in-
des nicht zwingend auf einen politischen Kontext geschlossen werden. In
der ersten Hälfte des Jahres 2011 sei in Tunesien ein Grossteil der politi-
schen Gefangenen amnestiert worden, darunter einige Hundert wegen
des Vorwurfs der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation zu
Haftstrafen verurteilte Mitglieder der Ennahda. Dem BFM lägen keine
ernstzunehmenden Hinweise auf eine weiter bestehende Verfolgung der
amnestierten Personen vor, obwohl über diese bei den tunesischen Be-
hörden sehr wahrscheinlich diverse Akten bestehen dürften. Der Be-
schwerdeführer spreche von mehreren gegen ihn hängigen Verfahren,
bringe jedoch für kein einziges einen Beleg bei. Vor diesem Hintergrund
könne auf eine Botschaftsabklärung verzichtet werden. Der Beschwerde-
führer sei in Tunesien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von
asylrelevanter Verfolgung bedroht.
I.
I.a In seiner Replik vom 30. April 2012 machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, das BFM hätte die Vorladungen, denen es keinen
Beweiswert beimesse, im Rahmen einer Botschaftsabklärung auf ihre
Echtheit hin überprüfen lassen müssen. Es sei offensichtlich, dass die
Vorladungen seinem Vater übergeben worden seien, habe er sich selbst
doch nicht mehr in Tunesien aufgehalten. Er könne keine Briefumschläge
einreichen, da ihm die Beweismittel von einer Person aus Tunesien ge-
bracht worden seien. Die Aussage des BFM, es handle sich um einen
unüblichen Vorladungsgrund, sei willkürlich. Damit habe er die vom BFM
aufgeworfenen Fragen beantwortet. Der Vorhalt des BFM, er habe keinen
Beleg bezüglich der ihn betreffenden Verfahren vorgelegt, sei falsch, ha-
be er doch nunmehr die beiden Vorladungen eingereicht. Es verstehe
sich von selbst, dass sich eine Person, die im Herkunftsstaat eine asylre-
levante Verfolgung befürchte, nicht persönlich an die heimatlichen Behör-
den wende, um die Verfolgung dokumentieren zu können. Diese Möglich-
keit biete aber eine Botschaftsabklärung, welche er erneut beantrage. Er
sei seit dem Jahr 2005 im Visier der tunesischen Behörden, weil er in
D._______ islamisches Recht studiert, mit islamistischen Personen Ver-
sammlungen abgehalten und sich für den Islam engagiert habe. Er habe
im Rahmen der Anhörung dargelegt, dass er nicht nur wegen des Ver-
dachts der Zugehörigkeit zur Ennahda-Bewegung, sondern auch wegen
D-302/2012
Seite 10
der Versammlungen, die er abgehalten habe und die als religiös-
politische Aktivitäten eingestuft würden, überwacht werde. Die Vorge-
hensweise des BFM, eine Gefährdung lediglich aufgrund der Kontakte
zur Ennahda, deren inhaftierte Mitglieder nach dem Regimesturz mehr-
heitlich amnestiert worden seien, auszuschliessen, greife deshalb zu
kurz. Auch in der neuen tunesischen Regierung bestehe die Angst vor zu
grossem Machteinfluss der Islamisten. Viele repressive Gesetze aus der
Zeit des alten Regimes (bspw. das Antiterrorismusgesetz) seien noch in
Kraft und müssten erst in einem langwierigen Prozess abgeschafft wer-
den. Indem er vorgebracht habe, dass jeder Tunesier, der in D._______
islamisches Recht studiert habe, beobachtet werde, habe er zum Aus-
druck gebracht, dass eine Akte über ihn bestehen dürfte. Es sei denn
auch eine Ausreisesperre gegen ihn verhängt worden, deren Existenz
mittels einer Botschaftsabklärung eruiert werden könne. Er weise ein Pro-
fil auf, aufgrund dessen zu Zeiten des alten Regimes zahlreiche Verdäch-
tige mit Berufung auf das Antiterrorismusgesetz festgenommen worden
seien. Das Schicksal seiner Kollegen, die nach dem Regimesturz zwar
freigelassen, im September 2011 indes wieder verhaftet worden seien,
könne ebenfalls mittels einer Botschaftsabklärung geklärt werden. Das
BFM nenne keine Belege für die Annahme, es lägen keine ernstzuneh-
menden Hinweise auf eine weitere Verfolgung amnestierter Personen vor.
Die aus Tunesien erhältlichen Informationen würden vielmehr ein Bild ei-
nes Landes vermitteln, das sich in einem schwierigen Transformations-
prozess befinde und sich erst von dem restriktiven Erbe befreien müsse.
Es sei derzeit noch offen, wie die künftig geltende Gesetzgebung ausse-
hen werde. Jedenfalls lägen Hinweise vor, dass die Überwachung der
Bürger weitergeführt werde. Zwar seien erste Schritte unternommen wor-
den, um den immensen Sicherheitsapparat abzubauen, indem beispiels-
weise die obersten Sicherheitsbeamten entlassen worden seien, es sei
aber unklar, was mit dem grossen Mittelbau und der Basis passieren
werde. Eine künftige Gefährdung für Personen wie ihn könne deshalb im
heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden.
I.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgen-
de Dokumente ein:
– Bericht Human Rights Watch (HRW), 'Tunisia's Repressive Laws. The Re-
form Agenda', November 2011;
– Artikel von HRW, 'Tunesien: Neue Verfassung soll Menschenrechte stärken',
20.10.2011;
– Artikel von M._______, 'Political Transition in Tunisia', 16.12.2011;
D-302/2012
Seite 11
– Artikel aus der Washington Post, 'In Tunisia press freedoms are in the cross-
hairs', 12.3.2012.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
D-302/2012
Seite 12
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist,
ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5
S. 4 ff.).
4.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er werde als Sympathisant der
(vormals) verbotenen Ennahda-Bewegung in seinem Heimatland ge-
sucht. Personen, welche wie er islamisches Recht studieren würden,
würden in Tunesien generell überwacht, und Angehörige der Ennahda-
Bewegung gälten als Staatsfeinde. Bei einer Rückkehr drohe ihm daher
die Inhaftierung.
4.1 Das BFM erachtete die geltend gemachten Asylgründe des Be-
schwerdeführers – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – als den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstanden-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers sind keine stichhalti-
gen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung
der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und
des Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) herbeizu-
führen.
4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG – als Grundvoraussetzung der Asylgewährung – ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlittene Verfolgung oder begründete
Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland ein
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Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (vgl. BVGE 2008/4
Nr. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und
zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2007/31 E. 5.3, BVGE 2008/4 E. 5.4, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20).
4.2.1 Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember
2011 zutreffend festgestellt hat, hat sich die politische Situation in Tune-
sien grundlegend verändert, seit der Beschwerdeführer das Land Ende
November 2005 verlassen hat. Die Regierung von Zine el-Abidine Ben Ali
wurde nach massiven Protesten im Januar 2011 gestürzt. In der Folge hat
sich die Situation für die Anhänger der zuvor verbotenen islamischen
Ennahda massgeblich geändert. Rachid al-Ghannouchi, der politische
Führer der Ennahda, kehrte Ende Januar 2011 nach zwanzigjährigem Exil
nach Tunesien zurück. Anfangs März 2011 legalisierte die tunesische
Übergangsregierung die Partei Ennahda; bereits zuvor waren zehntau-
sende ihrer Anhänger aus dem Gefängnis entlassen worden. Aus den
ersten freien Wahlen zu einer verfassungsgebenden Versammlung vom
23. Oktober 2011 ging die Ennahda als stärkste Partei hervor und erzielte
auf Anhieb 90 der 217 Parlamentssitze. Aufgrund dieses Wahlresultats
wurde Hamadi Jebali von der Ennahda am 24. Dezember 2011 zum Pre-
mierminister ernannt. Dieser erklärte im Februar 2013 seinen Rücktritt,
nachdem sein Vorschlag einer parteilosen Technokratenregierung am Wi-
derstand der eigenen Partei gescheitert war. Sein Nachfolger – der eben-
falls der Ennahda angehörende Ali Larayeth – gab anfangs März 2013 die
Zusammensetzung der neuen Regierung bekannt, bei der an der Spitze
dreier Schlüsselministerien Unabhängige stehen. Das neue Regierungs-
programm beinhaltet insbesondere die Vorbereitung der nächsten Parla-
mentswahlen, die Vollendung der Verfassung, soziale Fragen und die
Verbesserung der inneren und äusseren Sicherheit.
Auch wenn zum heutigen Zeitpunkt noch nicht von einer stabilen Demo-
kratie gesprochen werden kann und die wirtschaftliche Situation als
schwierig zu bezeichnen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass sich Tunesien auf dem Weg in eine pluralistische Demokratie
befindet.
4.2.2 Die Gewährung des Asyls bezweckt den Schutz vor künftiger Ver-
folgung. Der Beschwerdeführer, der sein Heimatland gemäss eigenen
Angaben Ende November 2005 verlassen hat, befürchtet, bei einer Rück-
kehr nach Tunesien als Sympathisant der islamischen Ennahda verfolgt
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zu werden. Aufgrund des soeben unter E. 4.2.1 Ausgeführten ist indes
nicht davon auszugehen, dass Mitglieder oder Sympathisanten der be-
reits seit März 2011 legalisierten Partei Ennahda – der mittlerweile stärks-
ten politischen Kraft im Land – zum heutigen Zeitpunkt von den tunesi-
schen Behörden noch asylrelevante Nachteile zu befürchten haben. Es
ist daher auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer
heutigen Rückkehr in sein Heimatland wegen der Sympathisierung mit
dieser islamischen Partei oder seiner Religion und seines diesbezügli-
chen Studiums asylrelevante Nachteile zu befürchten hat. An dieser Ein-
schätzung vermögen die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben und
die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer
vermag keine begründete und konkrete Furcht vor einer aktuellen asylre-
levanten Verfolgung seiner Person darzulegen. Indem er darauf hinweist,
dass zwei Kollegen, die unter dem alten Regime wegen des Verdachts
der Zugehörigkeit zur Ennahda zu Gefängnisstrafen verurteilt worden
seien, nach dem Sturz von Ben Ali aus der Haft entlassen worden seien,
bestätigt der Beschwerdeführer vielmehr selbst die grundlegend verän-
derte Situation für Ennahda-Sympathisanten. Hinweise, dass die angebli-
che erneute Verhaftung der besagten Kollegen im September 2011 mit
dem Beschwerdeführer in einem Zusammenhang stehen würde, lassen
sich den Akten nicht entnehmen. Auch der Verweis auf den Polizeieinsatz
anlässlich einer Demonstration radikal-islamistischer Salafisten vom
14. Oktober 2011 ist unbehelflich, zumal auch diesbezüglich kein Zu-
sammenhang zum Beschwerdeführer besteht und im Übrigen das Ein-
greifen der Polizei angesichts des drohenden Niederbrennens einer
Fernsehstation durch die Demonstranten nachvollziehbar erscheint. Des
Weiteren vermögen auch die erst auf Beschwerdeebene eingereichten
"Invitations" vom 3. Februar 2009 und 10. Mai 2011, an deren Echtheit
das BFM berechtigte Zweifel geäussert hat, ungeachtet der Frage ihrer
inhaltlichen Glaubwürdigkeit keinen Beweis dafür zu erbringen, dass der
Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt von den tunesischen Behörden
in einem politischen Kontext gesucht und verfolgt würde; sie würden le-
diglich belegen, dass er damals eingeladen wurde ("Invitations"), sich zu
melden ("Es geht um eine Angelegenheit, die ihn interessiert, wenn er an-
ruft" [vgl. Beilage 4 der Eingabe vom 22. März 2012]). Auch damit vermag
der Beschwerdeführer daher keine aktuelle und konkrete Bedrohung sei-
ner Person darzulegen. Insgesamt bestehen somit keine Anhaltspunkte
dafür, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien zum jetzigen Zeit-
punkt eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG hat. Eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch das
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BFM liegt nicht vor, und der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückwei-
sung der Sache zur Neubeurteilung ist entsprechend abzuweisen.
4.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es
sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben näher
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme,
dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine
menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelun-
gen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzulegen. Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug
nicht als unzulässig erscheinen.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
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6.2.1 In Tunesien herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefähr-
det wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet
werden müsste.
6.2.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der noch
recht junge, ledige und, soweit aktenkundig, gesunde Beschwerdeführer
stammt aus B._______. Er hat nach (…-)jährigem Schulbesuch eine
zweijährige Ausbildung zum (…) und anschliessend eine einjährige Lehre
als (…) in einer Firma für (…) absolviert und weist entsprechende Ar-
beitserfahrung auf (vgl. A1 S. 3 f.). Mit seinen Eltern und Brüdern verfügt
er in B._______ über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A1
S. 4 f.), und es darf davon ausgegangen werden, dass er dort bei seiner
Rückkehr zumindest zu Beginn familiäre Unterstützung vorfinden wird.
Zudem ist es ihm zuzumuten, sich künftig eine eigene Existenzgrundlage
aufzubauen und wieder ins Erwerbsleben einzusteigen, wobei ihm die Ar-
beitserfahrung, die er als (…) und (…) aufweisen kann, behilflich sein
dürfte. Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde. Im Übrigen genügen bloss soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), nicht, um ei-
ne konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
6.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu bezeich-
nen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
6.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu
bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwer-
deführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da
ihm indessen mit Verfügung vom 16. Februar 2012 die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiter-
hin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: