B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-302/2019
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Hans Schürch
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2018.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara, gelangte gemäss ei-
genen Angaben am 31. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am selben
Tag um Asyl nachsuchte.
A.b. Am 16. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt.
Am 17. November 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört.
A.c. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er sei
in B._______ in der Stadt C._______ geboren und aufgewachsen. Er und
seine Familie seien im Jahr 1998 oder 1999 ohne seinen Vater aus Afgha-
nistan geflohen. Sein Vater sei im Jahr 2002 in den Iran nachgefolgt. Im
Iran habe er legal gelebt und sich in der Stadt D._______ als (…) gearbei-
tet. Da die Lebensbedingungen und die Rechtslage für ihn als Afghane im
Iran schlecht gewesen seien, sei er im Jahr 2009 oder 2010 nach
C._______ zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr aus dem Iran habe er in
C._______ sechs Jahre lang als (…) gearbeitet. Er habe am 26. März 2015
in B._______ religiös geheiratet. Seine Frau lebe bei deren Eltern und Ge-
schwistern in C._______, wo er zuletzt auch gewohnt habe. Im Jahr 2014
oder 2015 sei er bei einem Landkauf Opfer eines Betrugs geworden. Er
habe vier Landparzellen für je 2'500 US-Dollar gekauft. Davon habe er eine
Parzelle als Bauland nutzen und die drei anderen Parzellen mit Gewinn
weiterverkaufen wollen. Sein Makler habe ihm einen Käufer vermittelt und
dieser habe ihm noch 4'000 US-Dollar für das Land bezahlt. Später habe
er herausgefunden, dass der Makler wiederholt dasselbe Stück Land an
mehrere Käufer verkauft habe. Der Makler sei daraufhin nicht mehr auf-
findbar gewesen. Der Käufer habe nun ihn des Betrugs bezichtigt und ihn
bedroht. Dieser habe ihn angezeigt und es seien zwei Haftbefehle gegen
ihn erlassen worden. Daraufhin habe er entschieden, Afghanistan im Au-
gust 2015 mit Hilfe eines Schleppers zu verlassen.
A.d. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seine Tazkera, Kopien
einzelner Passseiten, zwei Haftbefehle, eine Karte des internationalen Ro-
ten Kreuzes (IKRK) von seinem Vater sowie einen handschriftlichen Ehe-
schein ein.
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B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 (zugestellt am 19. Dezember 2018)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
17. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der
Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters
als amtlichen Rechtsbeistand.
Am 21. Januar 2019 reichte der Sozialdienst des Kantons Aargau eine Für-
sorgebestätigung nach.
D.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde vom 17. Januar 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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1.3. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechels verzichtet.
2.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg-
weisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ableh-
nung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispo-
sitivs der Verfügung vom 12. Dezember 2018 sind mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen. Prozessgegenstand bildet damit einzig die Frage
nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
3.
3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angeordneten Wegwei-
sungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht auf ihn an-
gewendet werden. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der
Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten.
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Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts erachte das SEM den Wegweisungsvollzug nach C._______ nur
beim Bestehen besonders begünstigender Umstände als zumutbar, was
vorliegend zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer sei in der (…) C._______
geboren und dort aufgewachsen. Im Jahr 1998 oder 1999 habe er Afgha-
nistan Richtung Iran verlassen, sei jedoch im Jahr 2009 oder 2010 nach
C._______ zurückgekehrt. Er habe sich dort auch nach einer langjährigen
Landesabwesenheit ab dem Jahr 2009 oder 2010 offenbar problemlos
reintegrieren können. So sei es ihm möglich gewesen zu arbeiten, zu hei-
raten und mit Spekulationsabsichten Land zu erwerben. Sein Vater sei frü-
her Fabrikbesitzer gewesen und er habe den Plan gehegt, in Afghanistan
ein eigenes Unternehmen zu gründen. Dem könne entnommen werden,
dass er in seinem Heimatland keine Schwierigkeiten in finanzieller Hinsicht
zu gegenwärtigen habe. Vor seiner Ausreise habe er mit seiner Frau, ihren
Schwiegereltern, zwei Schwägerinnen und einem Schwager in einem
Haushalt gelebt. Es sei somit davon auszugehen, dass ihm nach seiner
Rückkehr gesicherte Wohnverhältnisse garantiert seien. Zudem würden
zwei Tanten von ihm in C._______ leben. Aufgrund der Arbeitserfahrung,
die er in C._______ und in D._______ gemacht habe, könne angenommen
werden, dass er auch künftig Erwerbsmöglichkeiten antreffen dürfte. Fer-
ner sei er jung, gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig und er könne im
Bedarfsfall auch auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie im Iran
zählen.
Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch
durchführbar.
4.2. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe ein, bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei es sehr wahrschein-
lich, dass er Opfer eine Racheaktion würde. Auf den Schutz der afghani-
schen Behörden könne er nicht zählen, zumal diese oft korrupt seien und
im Dienste von einflussreichen Personen stehen würden. Die Wegweisung
sei folglich unzulässig.
Der Wegweisungsvollzug dorthin sei als unzumutbar zu erachten. Die dies-
bezüglich aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit
Verweis auf das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) zeige
auf, dass trotz einer – im Vergleich zum letzten Länderurteil aus dem Jahr
2011 – deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regio-
nen hinweg von der Regelvermutung (ernsthafte Gefährdung aufgrund der
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Sicherheitslage) dann abgewichen werden könne, falls besonders begüns-
tigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne.
Zunächst sei festzuhalten, dass sowohl die Sicherheitslage als auch die
sozioökonomische Lage in C._______ angesichts der zitierten Berichte als
prekär und unter Umständen existenzgefährdend einzustufen sei. Im an-
gefochtenen Entscheid anerkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerde-
führer Opfer eines Betrugs geworden sei. Seine finanziellen Mittel und die
Möglichkeiten finanziell auf eigenen Beinen zu stehen, seien nach diesem
Vorfall nicht mehr gegeben. Auf die Unterstützung seiner Schwiegereltern,
Schwägerinnen und Schwager könne er nicht zählen, da seine Frau im
Sommer 2018 Afghanistan verlassen habe und sich nun im Iran aufhalte.
Abgesehen von Tanten, die er kaum kenne, wohne seine Familie seit Jahr-
zehnten im Iran. Er hätte bei einer Rückkehr keine Unterstützung und
würde in eine existenzielle Notlage geraten. Der Beschwerdeführer sei
deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5.
5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2. Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne
der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tan-
giert.
5.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschlusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Solches ist im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs-
sig.
6.
6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2. In seiner Verfügung vom 12. Dezember 2018 beurteilte das SEM den
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach C._______ und
qualifizierte diesen, infolge Vorliegens besonders begünstigender Um-
stände, als zumutbar. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist im Folgenden zu
prüfen.
6.3.
6.3.1. In Bezug auf die Lage in C._______ wurde letztmals im Jahr 2011
eine Lageanalyse publiziert (BVGE 2011/49). Das Bundesverwaltungsge-
richt hielt dannzumal fest, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation
würden sich in der Stadt C._______ weniger bedrohlich darstellen, als in
den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begüns-
tigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglich-
keit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter
Gesundheitszustand) könne ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt
C._______ zumutbar sein. Im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Okto-
ber 2017 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Aktualisierung der Be-
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urteilung der Lage in Afghanistan im Allgemeinen sowie in Kabul im Beson-
deren vor. Dabei kam es zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans
– wie auch in Kabul selber – unverändert eine derart schlechte Sicherheits-
lage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die
Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu quali-
fizieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu be-
urteilen sei (vgl. a.a.O. E. 7.6). Zur Lage in Kabul wurde präzisiert, dass
nur dann ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Kabul
ausgegangen werden könne, wenn besonders begünstigende Faktoren
vorlägen (vgl. a.a.O. E. 8.4). Offengelassen wurde dabei unter anderem
die Frage, inwiefern sich die Lageeinschätzung und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach C._______ zum heutigen Zeitpunkt verändert
habe (vgl. a.a.O. E. 9). In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil D-
4287/2017 vom 8. Februar 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht eine
aktualisierte Lagebeurteilung zu C._______ vorgenommen und darin seine
Einschätzung aufrecht erhalten, dass ein Wegweisungsvollzug beim Vor-
liegen begünstigender Umstände zumutbar sei (E. 6.2.3.5).
6.3.2. Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt,
wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2).
Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich
beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist
entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person
verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliede-
rung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen
Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Dieses unabdingbare soziale
Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unter-
kunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Rein-
tegration bieten können. Bei Personen, bei welchen C._______ lediglich
eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie dort gelebt
haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes
grösserer Zurückhaltung.
6.3.3. Vorliegend ist der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in
B._______ in C._______ geboren und aufgewachsen. Er und seine Fami-
lie seien im Jahr 1998 oder 1999 in den Iran geflohen. Im Jahr 2009 oder
2010 sei er jedoch nach C._______ zurückgekehrt und habe dort bis zu
seiner zweiten Ausreise im August 2015 gelebt und gearbeitet. Zu seinem
Beziehungsnetz in Afghanistan hat der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung dargelegt, dass eine Schwester und seine Ehefrau in Afghanis-
tan leben würden (SEM-Akte A19, F7). Auch die Familie seiner Frau, ihr
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Vater, welcher auch sein Onkel sei und seine zwei Tanten würden in Afgha-
nistan leben (SEM-Akte A19, F20). Zu seiner Frau befragt, erklärte er, dass
sie Afghanistan nicht verlassen wolle. Sie habe auf keinen Fall ausreisen
wollen. Afghanistan sei ihre Heimat, sie habe Afghanistan geliebt und sie
sei nicht bereit, Afghanistan zu verlassen (SEM-Akte A19, F38). Seine Frau
habe er am 26. März 2015 in B._______ geheiratet (SEM-Akte A5, 1.14).
Zu seinen beruflichen Tätigkeiten führte er aus, (…) sei sein Familienberuf,
er habe im Iran als (…) gearbeitet und bei seiner Rückkehr habe er wieder
dieselbe Arbeit als (…) ausgeführt (SEM-Akte A19, F17). Zu seiner finan-
ziellen Situation brachte er vor, dass er für seine Ausreise ungefähr 2'700
oder 2'800 US-Dollar bezahlt habe. Er habe Geld, da er den Goldschmuck
seiner Frau verkauft und selber 1'000 US-Dollar gespart habe (SEM-Akte
A19, F71-73). Sein Vater habe selber eine Fabrik besessen und sie hätten
nie für jemanden anderen gearbeitet, ausser im Iran (SEM-Akte A19, F76).
Für die Landparzellen habe er 10'000 US-Dollar bezahlt und 4'000 US-
Dollar seien ihm wieder ausbezahlt worden (SEM-Akte A19, F22 und F47).
Zur Frage, warum er schliesslich nach Europa gekommen sei, erklärte er,
er sei wegen der Haftbefehle wegen Betrugs ausgereist. Das sei das
grösste Problem gewesen, mit dem anderen Problem habe er fünf Jahre
gelebt, vielleicht könne er auch weiter mit diesem Problem dort leben
(SEM-Akte A19, F42).
Die ins Recht gelegten Aufenthaltsdokumente des Vaters bleiben unbehel-
flich, zumal dessen Aufenthalt im Iran von der Vorinstanz nicht bestritten
wurde. Aus den eingereichten Passkopien, der Tazkera und dem Ehe-
schein kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Zu den beiden
eingereichten Haftbefehlen muss festgehalten werden, dass in Afghanistan
Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können, wes-
halb der Beweiswert die Haftbefehle als äusserst gering eingestuft werden
muss. Zudem sind die eingereichten Dokumente nicht im Original vorhan-
den, sondern liegen in fälschungsanfälligen Kopien vor, was den Beweis-
wert zusätzlich einschränkt. Weiter fällt bei diesen Haftbefehlen auf, dass
fälschungssichere Merkmale wie ein offizieller Stempel oder eine hand-
schriftliche Unterschrift fehlen. Unter diesen Voraussetzungen vermögen
die eingereichten Dokumente keine Beweiskraft zu entfalten. Nachdem der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren über seine Familie di-
verse Beweismittel einzureichen vermochte, kann davon ausgegangen
werden, dass er durchaus noch über aktuelle Kontakte dorthin verfügt.
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Gesamthaft betrachtet ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen
und anzunehmen, der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über Ver-
wandte in C._______, von denen er nach seiner Rückkehr Unterstützung
wird erhalten können. Damit ist für den Beschwerdeführer in C._______
ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine angemessene Wohnmöglich-
keit vorhanden. Er ist ein junger und – soweit aus den Akten ersichtlich –
gesunder Mann mit langjähriger Berufserfahrung als (…) und (…), wel-
chem folglich zugemutet werden kann, sich mit Hilfe seines Beziehungs-
netzes seine Existenz in C._______ aufzubauen.
In diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz im Übrigen beizupflichten,
dass es dem Beschwerdeführer bereits einmal nach einer langjährigen
Landesabwesenheit möglich gewesen ist, sich offenbar problemlos zu rein-
tegrieren. Wie die Vorinstanz hierzu richtigerweise ausführte, war es ihm
während dieser fünf bis sechs Jahre möglich zu arbeiten, zu heiraten und
mit Spekulationsabsichten Land zu erwerben. Übereinstimmend mit der
Vorinstanz gilt es festzuhalten, dass er in seinem Heimatland keine
Schwierigkeiten in finanzieller Hinsicht zu befürchten hat. Die für afghani-
sche Verhältnisse unüblich hohen Geldbeträge, mit welchen der Beschwer-
deführer wirtschaftete, lassen hierzu keinen anderen Schluss zu. Darüber
hinaus erwähnt der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selber,
dass es für ihn vielleicht möglich wäre, weiter dort zu leben.
6.3.4. Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne
der Praxis des Gerichts auszugehen, weshalb sich der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers nach C._______ als zumutbar erweist. Es
erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die in der Beschwerde vorgebrachten
weiteren Ausführungen einzugehen.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so-
weit angefochten, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1. Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses erweist sich aufgrund des Direktent-
scheids in der Sache als gegenstandslos.
8.2. Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das am 17. Ja-
nuar 2019 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege einschliesslich der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– sind dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Raphael Merz
Versand: