B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3022/2014/plo
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 23. April 2014
D-3022/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus Afrin (arabische Bezeichnung) beziehungsweise Efrîn
(kurdisch) in der Provinz Aleppo. Gemäss eigenen Angaben verliess er sei-
nen Heimatstaat am 25. September 2011 in Richtung Türkei. Am 8. Okto-
ber 2011 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 12. Okto-
ber 2011 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylge-
such. Am 28. Oktober 2011 wurde er durch das damalige Bundesamt für
Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summa-
risch befragt und am 9. Januar 2014 eingehend sowie am 10. April 2014
ergänzend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeit-
lich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zuge-
wiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er sei erstmals am 24. September 2008 aus Syrien ausge-
reist und nach Griechenland gegangen, da seine Familie Schwierigkeiten
mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) gehabt
habe. Am 1. August 2011 sei er nach Syrien zu seiner Familie zurückge-
kehrt. In den Tagen nach seiner Rückkehr habe er in Aleppo dreimal an
regimekritischen Demonstrationen der Kurdischen Demokratischen Partei
teilgenommen, wobei er anlässlich der dritten Demonstration einen Antrag
auf Mitgliedschaft in der Partei gestellt habe. In der Folge habe die Polizei
im Haus seiner Familie in Efrîn nach ihm gefragt und dabei Photographien
vorgezeigt, auf welchen er als Teilnehmer der Demonstrationen erkenntlich
gewesen sei. Bei dieser Gelegenheit hätten die Polizisten seinen Vater in-
haftiert und während einer Woche festgehalten. Wegen der Suche nach
seiner Person habe er, der Beschwerdeführer, sich anschliessend bei einer
Tante versteckt. In Syrien sei er ausserdem militärdienstpflichtig, wobei er
seinen Dienst noch nicht geleistet habe. Er wolle jedoch nicht in der staat-
lichen syrischen Armee dienen, nachdem er in Aleppo gesehen habe, wie
das Regime die eigene Bevölkerung töte. Ein Onkel väterlicherseits sei im
Oktober 2012 mutmasslich durch die PKK erschossen worden, und einer
seiner beiden Brüder sei beim Versuch der Ausreise nach Irakisch-Kurdis-
tan erschossen worden. In der Schweiz habe er seit seiner Ankunft mehr-
mals an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen.
D-3022/2014
Seite 3
C.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters an das BFM vom 7. November 2013
und vom 8. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer zum einen in Bezug
auf exilpolitische Aktivitäten gegen das syrische Regime, zum anderen hin-
sichtlich der politischen Entwicklung in Syrien diverse Ausdrucke aus dem
Internet, Zeitungsartikel, Berichte (unter anderem auf einer Compact Disc),
Photographien sowie Flugblätter zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 23. April 2014 (eröffnet am 1. Mai 2014) lehnte das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte
das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien nicht glaubhaft. Des Weiteren erachtete das BFM
auch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht als Grund
für eine asylrechtlich relevante Gefährdung.
E.
Mit Eingabe an das BFM vom 5. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Das
Bundesamt entsprach dem Antrag mit Schreiben vom 12. Mai 2014.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juni 2014 focht der Beschwer-
deführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Da-
bei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des
Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt, eventuali-
ter die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei ihm voll-
ständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu ge-
währen, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Be-
schwerde. Mit der Eingabe wurde ‒ anstelle der Einreichung von Beweis-
mitteln ‒ auf eine grosse Zahl von Artikeln und Berichten verwiesen, die im
Internet abrufbar seien. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 wies der zuständige Instrukti-
D-3022/2014
Seite 4
onsrichter das Gesuch um ergänzende Einsicht in die vorinstanzlichen Ak-
ten und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde ab. Des
Weiteren wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.– mit Frist bis zum 26. Juni 2014 aufgefordert.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Juni 2014 beantragte der Be-
schwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung gutgeheissen und festgestellt, in Abänderung der
Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 werde kein Kostenvorschuss erho-
ben.
J.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2014 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer be-
züglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juli 2014 gab der Beschwer-
deführer eine entsprechende Stellungnahme ab.
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. März 2015 ersuchte der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf zwei Koordinationsentscheide des Bun-
desverwaltungsgerichts zur Länderpraxis betreffend Syrien (Urteil
D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, publiziert als BVGE 2015/3; Urteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) um eine ergänzende Vernehmlas-
sung der Vorinstanz.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2015 wurde die Vorinstanz zur erneu-
ten Vernehmlassung aufgefordert.
D-3022/2014
Seite 5
O.
Mit Vernehmlassung vom 22. April 2015 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, die erneuerte Länderpraxis des
Bundesverwaltungsgerichts betreffend Syrien habe in Bezug auf den vor-
liegenden Fall keine Auswirkungen.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer
in Bezug auf die zweite Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht
erteilt.
Q.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Mai 2015 äusserte sich der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM.
R.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2015 ersuchte der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Koordinationsentscheid
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 sowie die Entwicklung der aktuellen
Lage in Syrien um eine erneute Vernehmlassung der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM beziehungsweise nunmehr das SEM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
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Seite 6
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens.
4.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2015 ersuchte der
Beschwerdeführer zum zweiten Mal um eine ergänzende Vernehmlassung
der Vorinstanz. Nachdem eine ergänzende Vernehmlassung unter Bezug-
nahme auf die erneuerte Länderpraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu
Syrien bereits am 22. April 2015 erfolgte ‒ mit entsprechendem Replikrecht
des Beschwerdeführers ‒, ist diesem Antrag nicht Folge zu leisten.
5.
Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorge-
brachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.
5.1
5.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilas-
pekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Be-
hörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vor-
bringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher
Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der an-
gebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG).
Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des
rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus
auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben.
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5.1.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine
Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl.
aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MI-
CHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamen-
taux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administra-
tive, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
S. 384 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
S. 70 ff., 171 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozess-
parteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf
vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Ein-
fluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerläss-
liches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem
als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in
Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa
AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler
Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).
5.2 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zum einen
geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch
das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen
Asylverfahrens, namentlich betreffend das Aktenstück A 27, gewährt wor-
den sei. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 – mit welcher der In-
struktionsrichter das diesbezügliche Gesuch um ergänzende Akteneinsicht
ablehnte – wurde hierzu bereits ausgeführt, beim vorinstanzlichen Akten-
stück A 27 handle es sich um den BFM-internen Antrag auf Anordnung der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in dessen Heimatstaat Syrien. Ein solches behör-
deninternes Dokument unterliege grundsätzlich nicht der Akteneinsicht. Im
Übrigen sei der Punkt des Vollzugs der Wegweisung nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb dem betreffenden Akten-
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Seite 8
stück offensichtlich auch keine Entscheidrelevanz zukomme. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs ist insofern in diesem Zusammenhang nicht
zu erkennen.
5.3 Dies gilt des Weiteren auch hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift
erwähnten vorinstanzlichen Aktenstücks A 22, bei welchem es sich um
eine Gesprächsnotiz bezüglich eines Telefonats mit dem Rechtsvertreter
handelt, wobei dem Genannten der Anhörungstermin seines Mandanten
mitgeteilt wurde. Der Inhalt ist dem Beschwerdeführer somit offensichtlich
bekannt, und es ist nicht ersichtlich, weshalb diesbezüglich ein Anspruch
auf Akteneinsicht hätte bestehen sollen.
5.4 Ferner wird mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht, das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers sei dadurch verletzt worden, dass die An-
hörungen vom 9. Januar 2014 und vom 10. April 2014 – anders als die
summarische Erstbefragung – nicht in seiner kurdischen Muttersprache,
sondern auf Arabisch durchgeführt worden seien. Diesbezüglich ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung seines Asylgesuchs
auf dem Personalienblatt des Empfangszentrums unter der Rubrik "Mutter-
sprache" sowohl Arabisch als auch Kurdisch angab. Anlässlich der Anhö-
rung vom 9. Januar 2014 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er
den Dolmetscher verstehe, zunächst zur Antwort, er verstehe ihn nicht gut.
Auf die weitere Frage, ob er den Dolmetscher für die Anhörung genügend
verstehe, antwortete er, er verstehe ihn. Vor die Wahl gestellt, entweder die
Anhörung abzubrechen und einen neuen Termin anzusetzen oder fortzu-
fahren und dabei allfällige Verständigungsprobleme anzuzeigen, gab der
Beschwerdeführer zur Antwort, es werde gehen, wenn langsam vorgegan-
gen werde. Nach rund der Hälfte der Anhörung wurde er erneut gefragt,
wie es mit dem Dolmetschen gehe, worauf er antwortete: "Gut. Ich ver-
stehe." Ferner ist festzustellen, dass die anwesende Hilfswerkvertretung
(Art. 30 Abs. 4 AsylG) im entsprechenden Protokoll zwar schriftlich fest-
stellte, die Übersetzung sei – da kein kurdischer Dolmetscher zur Verfü-
gung gestanden habe – in arabischer Sprache erfolgt, was die zweite Spra-
che des Beschwerdeführers sei. Jedoch hielt die Hilfswerkvertretung in die-
sem Zusammenhang keine konkreten Probleme fest. Im Rahmen der An-
hörung vom 10. April 2014 antwortete der Beschwerdeführer zu Beginn auf
die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, er verstehe diesen gut. Diese
Aussage wiederholte er auf entsprechende Frage hin auch am Ende der
Anhörung. Nach dem Gesagten besteht somit kein Anlass, eine Verletzung
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des rechtlichen Gehörs darin zu erkennen, dass die Anhörungen des Be-
schwerdeführers nicht in seiner kurdischen Erstsprache durchgeführt wur-
den.
5.5 Weiter wird vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei
verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Ele-
mente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts
nicht erwähnt worden seien. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass die
zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfäl-
tig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der
angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerde-
führers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als
angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt
worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne
Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Be-
gründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
werten.
5.6 Schliesslich wird mit der Replik vom 11. Mai 2015 geltend gemacht, es
liege eine Gehörsverletzung vor, weil die Vorinstanz im Rahmen der Ver-
nehmlassung vom 22. April 2015 nicht ausreichend auf die in der Be-
schwerdeschrift vorgetragene Argumentation eingegangen sei. Diese Be-
hauptung ist als offensichtlich unzutreffend zu bezeichnen, handelt es sich
bei der Vernehmlassung doch ‒ ebenso wenig wie bei der Replik ‒ grund-
sätzlich nicht um eine Verpflichtung der betreffenden Verfahrenspartei (vgl.
FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2016, Art. 57, N 24).
5.7 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwer-
deführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz
verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
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Seite 10
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
6.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
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Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.5 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick
auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten.
6.5.1 Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustel-
len, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer,
nachdem er seit dem Jahr 2008 in Griechenland lebte, am 1. August 2011
nach Syrien zurückgekehrt sein will. Zum einen hatte der gewaltsame Kon-
flikt zwischen dem staatlichen Regime und oppositionellen Kräften, der im
März 2011 seinen Anfang nahm, zu diesem Zeitpunkt bereits eine bürger-
kriegsähnliche Entwicklung genommen. In diesem Zusammenhang
machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen, indem er einer-
seits angab, er habe seine Rückkehr zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer
entsprechenden Sicherheitsgarantie des syrischen Staatspräsidenten al-
Assad als ungefährlich erachtet, andererseits aber zu Protokoll gab, er sei
illegal über die grüne Grenze eingereist, da er sich vor einer Verhaftung
gefürchtet habe (Protokoll der Anhörung vom 10. April 2014, S. 6). Diese
Furcht begründete er einerseits damit, dass er seinen Militärdienst noch
nicht geleistet habe. Andererseits gab er an, er hätte gerne in den Militär-
dienst gehen wollen, um seinem Volk und seinem Land zu dienen (ebd.).
6.5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörun-
gen bezüglich der Umstände seiner Rückkehr nach Syrien im Jahr 2011
weisen weitere, als offensichtlich zu bezeichnende Widersprüche auf. Auf
die Frage hin, was der Auslöser dafür gewesen sei, nach Syrien zurückzu-
kehren, gab er zunächst zur Antwort, es habe Probleme gegeben zwischen
"unserer Partei" und anderen syrischen Parteien, und deswegen hätten
sein Vater und sein älterer Bruder fliehen müssen beziehungsweise seien
eingesperrt worden. Deshalb sei er mit seinen Kollegen aus Griechenland
zunächst in die Türkei und dann weiter nach Syrien gereist (ebd., S. 5). Auf
die Vorhaltung hin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er unter diesen
Umständen nach Syrien zurückgegangen sei, gab er jedoch ausserdem zu
Protokoll, bei seiner Rückkehr habe es noch gar keine Probleme gegeben.
Die kurdischen Parteien hätten sich geeinigt und ihre Probleme beigelegt
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Seite 12
gehabt, und dies sei der Grund dafür gewesen, warum ihm sein Vater ge-
sagt habe, er solle zurückkehren (ebd.).
6.5.3 Widersprüchlich sind ferner auch die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu den Umständen der angeblichen Suche der syrischen Behörden
nach seiner Person. Im Rahmen der summarischen Erstbefragung (ent-
sprechendes Protokoll, S. 7) sagte er aus, er sei am 1. August 2011 ins
Haus seiner Familie in Efrîn zurückgekehrt, wo er eine Woche später von
der Militärpolizei gesucht worden sei, um ihn zur Leistung des Militärdiensts
aufzufordern. Anlässlich der Anhörung vom 9. Januar 2014 gab der Be-
schwerdeführer an, er habe in den ersten acht Tagen nach seiner Rückkehr
nach Efrîn an drei Demonstrationen in Aleppo teilgenommen. Anschlies-
send habe die Polizei im Haus seiner Eltern nach ihm gesucht, wobei die
Beamten seinem Vater Photographien gezeigt hätten, die von ihm, dem
Beschwerdeführer, anlässlich dieser Demonstrationen aufgenommen wor-
den sei. Er selbst sei bei dieser Gelegenheit aber nicht zuhause gewesen,
sondern in Aleppo, und zwar bei seiner Tante, bei welcher er sich in der
Folge auch versteckt gehalten habe (Protokoll der Anhörung vom 9. Januar
2014, S. 6 f.). Bei seiner Anhörung vom 10. April 2014 behauptete er dem-
gegenüber, als die Polizei zum ersten Mal, acht Tage nach seiner Rück-
kehr, zum Haus seiner Familie in Efrîn gekommen sei, habe er dies gese-
hen und sich auf den Dächern versteckt; von dort aus sei er zum Haus
seiner Tante gegangen (Protokoll der Anhörung vom 10. April 2014, S. 6).
Die insgesamt drei Demonstrationen, an welchen er in Aleppo teilgenom-
men habe, hätten zwischen dem 15. und dem 25. August 2011 stattgefun-
den. Die soeben erwähnten Angaben des Beschwerdeführers zu den Um-
ständen und zum Ort seines Aufenthalts anlässlich der ersten Suche der
Sicherheitskräfte nach seiner Person sowie zum Zeitpunkt seiner angebli-
chen dreimaligen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen sind of-
fensichtlich in keiner Weise miteinander vereinbar und insofern als frei er-
funden einzustufen.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht als glaubhaft zu erach-
ten ist, der Beschwerdeführer sei im August 2011 während eines Aufent-
halts in Syrien einerseits wegen seiner militärischen Dienstpflicht, anderer-
seits wegen seiner Beteiligung an drei regimekritischen Demonstrationen
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gesucht worden. Viel-
mehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ein-
reise in die Schweiz zwar während einiger Jahre in Griechenland lebte,
sich aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht, wie behauptet, im
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Seite 13
Jahr 2011 während rund eineinhalb Monaten in seinem Heimatstaat auf-
hielt. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet,
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen massgeblich zu be-
einflussen.
6.7 Des Weiteren ist festzustellen, dass dem Vorbringen, die Familie des
Beschwerdeführers habe in dessen Heimatregion Efrîn mit der PKK bezie-
hungsweise deren syrisch-kurdischen Schwesterorganisation gewisse
Probleme, keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Diesbezüglich gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, diese Probleme würden auf die Jahre 1999
und 2000 zurückgehen, wobei er selbst damals noch ein Kind gewesen sei
und deswegen auch nie persönliche Schwierigkeiten gehabt habe (Proto-
koll der Anhörung vom 9. Januar 2014, S. 4). Vor diesem Hintergrund ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern die angebliche Erschiessung eines Onkels
im Oktober 2012 auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers
schliessen lassen könnte. Schliesslich kann ausserdem auch im Vorbrin-
gen, ein Bruder sei beim Versuch der Ausreise nach
Irakisch-Kurdistan erschossen worden, für die Beurteilung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers keinerlei konkrete Bedeutung erkannt wer-
den, ist doch über die Umstände dieses angeblichen Vorfalls nichts be-
kannt.
6.8 Schliesslich ist darauf einzugehen, dass mit der Beschwerdeschrift be-
hauptet wird, der Beschwerdeführer sei im Falle einer allfälligen Rückkehr
nach Syrien auch wegen Dienstverweigerung in asylrechtlich relevanter
Weise gefährdet. Diesbezüglich ist festzustellen, dass in Bezug auf eine
Verweigerung des Diensts in der syrischen Armee durch den Beschwerde-
führer keinerlei Hinweise vorliegen. In diesem Zusammenhang ist zu wie-
derholen, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011
nach Syrien zurückgekehrt, wobei er durch die Militärpolizei gesucht wor-
den sei, als unglaubhaft zu erachten ist. Zwar wird mit der Beschwerde-
schrift in hypothetischer Weise die Befürchtung geäussert, der Beschwer-
deführer könnte bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien zum Dienst in
der staatlichen syrischen Armee eingezogen und ‒ falls er diesen verwei-
gern würde ‒ in asylrechtlich relevanter Weise als Dienstverweigerer be-
langt werden. Jedoch macht er weder geltend, er sei durch die syrischen
Behörden tatsächlich zum Dienst aufgeboten worden, noch bringt er vor,
er habe sich in Syrien in anderer Hinsicht der Wehrdienstverweigerung
schuldig gemacht. Vielmehr sagte er anlässlich seiner Anhörung vom 9. Ja-
nuar 2014 aus, er habe kein Militäraufgebot erhalten (entsprechendes Pro-
tokoll, S. 6). Die blosse Möglichkeit, künftig gegebenenfalls aufgeboten zu
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werden, und eine damit verbundene Absicht, diesfalls den Dienst in der
syrischen Armee verweigern zu wollen, sind offensichtlich nicht geeignet,
zum heutigen Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Gefährdung als
Dienstverweigerer oder Deserteur (vgl. zur entsprechenden Situation in
Syrien BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu begründen.
6.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asyl-
relevanten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz
hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass durch den Be-
schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ‒ mit Eingaben seines
Rechtsvertreters an das BFM vom 7. November 2013 und vom 8. Januar
2014 ‒ ausserdem vorgebracht wurde, er betätige sich in der Schweiz in
exilpolitischer Weise gegen das staatliche syrische Regime und sei des-
wegen im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung be-
droht.
7.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachflucht-
gründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie E-
MARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014
in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass
Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Fest-
stellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungstech-
nisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der
Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2
[als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei
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ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im
März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an re-
gimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von
Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten
haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt.
7.4 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids
hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage
befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herr-
schenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur An-
nahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.3).
7.4.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass
die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen
europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, re-
gimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen
zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen
werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylge-
suchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbe-
sondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppo-
sitionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht wird.
7.4.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und opposi-
tionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
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wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2; vgl. anstelle
vieler ausserdem die Urteile
E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April
2015 E. 7.2.3).
7.4.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als vier Millionen
Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nach-
barländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen, die in eu-
ropäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimen-
sion ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahr-
scheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und
Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä-
tigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu
überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen
weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen
Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei ei-
ner selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Op-
position liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E-
6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der
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Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und auf-
grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den
Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzi-
elle Bedrohung wahrgenommen.
7.5 Der Beschwerdeführer machte unter dem Gesichtspunkt subjektiver
Nachfluchtgründe mit Eingaben an das BFM vom 7. November 2013 und
vom 8. Januar 2014 sowie mit der Beschwerdeschrift geltend, er habe in
der Schweiz mehrfach an Demonstrationen gegen das staatliche syrische
Regime teilgenommen. Dabei wurden allerdings lediglich in Bezug auf zwei
Kundgebungen vom 5. Februar 2012 in Genf und vom 29. September 2012
in Bern überhaupt entsprechende Daten genannt. Es ist aufgrund der ge-
machten Angaben und der eingereichten Beweismittel nicht schlüssig zu
beantworten, ob der Beschwerdeführer an weiteren Manifestationen betei-
ligt war. Abgesehen von der Behauptung, er habe bei den genannten An-
lässen regimekritische Parolen gerufen und entsprechende Protestplakate
getragen, machte der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Ausführungen
zu weiteren exilpolitischen Aktivitäten und entsprechenden persönlichen
Funktionen. Zwar erwähnte er anlässlich seiner Anhörung vom 9. Januar
2014 (entsprechendes Protokoll, S. 8), am 5. Februar 2012 sei durch Akti-
visten das syrische Konsulat in Genf gestürmt worden. Jedoch sei er selbst
nur mit dem Ziel, zu demonstrieren, nach Genf gegangen. Aus den mit den
beiden genannten Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Beweismitteln (Fotografien, Videoaufnahmen auf einem digitalen Datenträ-
ger sowie Ausdrucke aus dem Internet) geht nichts weiter hervor, als dass
verschiedene Personengruppen ‒ darunter möglicherweise der Beschwer-
deführer ‒ auf öffentlichen Plätzen kurdische Embleme sowie Plakate und
Transparente zeigen, die sich gegen das Vorgehen des staatlichen Re-
gimes im syrischen Bürgerkrieg wenden. Insbesondere ist den Beweismit-
teln keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe
am 5. Februar 2012, als mehrere regimekritische Demonstranten in die
Räumlichkeiten des syrischen Konsulats in Genf eindrangen, in erkennba-
rer Weise eine spezifische Rolle gespielt. Auf entsprechende Frage hin gab
er im Übrigen an, bei keiner der von ihm besuchten Demonstrationen eine
organisatorische Aufgabe gehabt zu haben (Protokoll der Anhörung vom
9. Januar 2014, S. 9). Auch sei er weder Mitglied einer Partei noch auf ir-
gendwelchen Plattformen im Internet aktiv (ebd.). In Abweichung hiervon
machte er zwar im Rahmen der weiteren, ergänzenden Anhörung vom
10. April 2014 geltend, er sei beauftragt, in der Schweiz regimekritische
Demonstrationen zu organisieren. Jedoch vermochte er auf entsprechende
Nachfrage hin auch bei dieser Gelegenheit keinerlei konkrete Angaben zu
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einer entsprechenden Tätigkeit oder weiteren Kundgebungen zu machen,
die unter seiner Beteiligung erfolgt wären (Protokoll der Anhörung vom
10. April 2014, S. 3).
7.6 Auf der Grundlage dieser Vorbringen des Beschwerdeführers kann von
einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der
zuvor erwähnten Praxis offensichtlich keine Rede sein. Somit liegen keine
ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr
nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt sein könnte. Folglich ist auch das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen zu verneinen.
8.
8.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
8.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Si-
tuation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine
solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich
auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzu-
führen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. April 2014 ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rah-
men der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
9.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
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Seite 19
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit Eingabe vom 17. Juni 2014 gestellte Antrag auf unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 20. Juni 2014 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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