Abtei lung IV
D-3023/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren (...),
unbekannter Herkunft, angeblich Guinea,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3023/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, welcher seinen Angaben zufolge
guineischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______,
Guinea, ist, verliess sein Heimatland im Oktober 2009 in Richtung
Senegal und reiste am 6. Dezember 2009 von dort sowie Mali,
Tunesien, Libyen und Italien herkommend illegal in die Schweiz ein.
Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 22. Dezember 2009
summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton D._______ zugewiesen.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______
in Guinea. Bis zur Ausreise im Oktober 2009 habe er sein Dorf nie ver -
lassen. Im Alter von 12 Jahren sei er auf eine Mine getreten, wodurch
er den unteren Teil seines rechten Beins verloren habe. Er habe des-
halb nicht regulär arbeiten können, sondern habe betteln müssen. Er
habe als Behinderter nicht mehr in seinem Heimatland bleiben können.
Ausserdem herrsche dort Krieg, und der Präsident lasse keine freien
Wahlen zu. Er habe kein Vertrauen in sein Heimatland. Ausser dem
Minenunfall sei ihm im Heimatland jedoch nichts Konkretes zu-
gestossen. Für die Ausreise habe er seine Ersparnisse verwendet. Er
sei mit seinen eigenen Identitätsdokumenten (Reisepass und Identi-
tätskarte) ausgereist, diese seien ihm jedoch in Mailand gestohlen
worden.
A.c Der Beschwerdeführer reichte weder Identitäts- oder Reise-
papiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten.
A.d Aufgrund von Zweifeln an der Herkunftsangabe des Beschwerde-
führers beauftragte das BFM seine interne Fachstelle LINGUA mit der
Durchführung einer Sprach- und Herkunftsanalyse; der Beschwerde-
führer wurde daraufhin am 8. Januar 2010 von einem LINGUA-
Experten telefonisch befragt. Mit Verfügung vom 22. März 2010 ge-
währte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum
Inhalt des LINGUA-Gutachtens vom 15. März 2010 sowie zum be-
absichtigten Nichteintretensentscheid infolge Identitätstäuschung (Art.
32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
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SR 142.31]). Diese Verfügung wurde dem BFM von der Post jedoch als
"nicht abgeholt" retourniert.
B.
Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 19. April 2010 – eröffnet am 24. April 2010 – gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesent-
lichen aus, im LINGUA-Gutachten werde eine Herkunft aus Guinea
ausgeschlossen, vielmehr stamme der Beschwerdeführer mit Sicher-
heit aus Nordsenegal. Während der Direktanhörung habe er aus-
gesagt, er habe sein Dorf vor Oktober 2009 nie verlassen. Dem
LINGUA-Experten habe er dagegen erklärt, er sei im Alter von elf
Jahren nach Senegal umgezogen und habe fortan dort gelebt. Im
Weiteren habe er in der Anhörung angegeben, Peul sei seine Mutter-
sprache respektive er spreche ein wenig Peul. Anlässlich des LINGUA-
Interviews habe sich jedoch herausgestellt, dass er überhaupt kein
Peul spreche und in Tat und Wahrheit Wolof seine Muttersprache sei.
Das vom Beschwerdeführer erwähnte Dorf B._______ in Guinea sei
dem Experten nicht bekannt. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen
auch nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zu diesem Dorf zu
machen. Er erklärte lediglich, dieses Dorf liege in der Nähe der
Grenze zu Angola, was jedoch aufgrund der geographischen Ge-
gebenheiten nicht der Realität entsprechen könne. Das vom Be-
schwerdeführer gesprochene Französisch sei mit Wolof-Wörtern
durchwirkt, was mit Sicherheit auf eine Sozialisierung in Nordsenegal
hinweise. Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass der Be-
schwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht habe,
weshalb auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG nicht einzutreten sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich, soweit dies angesichts der falschen Angaben
des Beschwerdeführers über seine Herkunft überhaupt überprüft
werden könne.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2010
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Sinngemäss wurde zudem die Feststellung
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der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. In
prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Einräumung einer Frist zur Nach-
reichung eines Arztberichtes.
Der Beschwerde lagen eine Medikamentendosierungskarte sowie ein
Schreiben des Orthopädischen Ateliers E._______ vom 23. April 2010
(Kopien) bei.
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 3. Mai
2010 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid
befunden. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang
aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte
prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. Dem Beschwerdeführer
wurde ausserdem eine Frist zur Einreichung des in Aussicht gestellten
ärztlichen Zeugnisses gesetzt. Zudem teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, es werde erwogen, den relevanten Sach-
verhalt unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu prüfen; dem
Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten
Motivsubstitution innert Frist Stellung zu nehmen.
E.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2010 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zur in Aussicht gestellten Motivsubstitution und reichte zudem ein
ärztliches Attest von Med. Pract. G. K. vom 18. Mai 2010, eine Er -
klärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom
17. Mai 2010 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom
18. Mai 2010 (Kopien) ein.
F.
In der Vernehmlassung vom 1. Juni 2010 hielt die Vorinstanz voll -
umfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 15. Juni
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2010, wobei er an den gestellten Begehren festhielt und um Gut-
heissung seiner Beschwerde ersuchte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden,
sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zu-
ständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 sowie 105 AsylG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des
Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Be-
gründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene
Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungs-
zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der
Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich
eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art.
44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der er-
kennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel fest-
steht.
3.2 Der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn umfasst Namen,
Vornamen, Staatsangehörigkeiten, die Ethnie, das Geburtsdatum, den
Geburtsort und das Geschlecht (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311).
3.3 Der Nachweis der Täuschung über die Identität kann unter
anderem auch durch eine Herkunftsanalyse der BFM-Fachstelle
LINGUA erbracht werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 5 ff. S. 284 ff.,
EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.).
3.4 LINGUA-Analysen gelten der von der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis zufolge nicht als
Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und
Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivil-
prozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG, sondern als schriftliche
Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG be-
ziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG. Derartigen Analysen
ist indessen ein erhöhter Beweiswert zuzumessen, sofern bestimmte
Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden (vgl. EMARK 2003
Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.).
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4.
4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, es gehe aus den
protokollierten Angaben des Beschwerdeführers nicht klar hervor, ob
er bis zur Einreise in die Schweiz tatsächlich immer in Guinea gelebt
habe. Zwar habe er gesagt, er habe sein Dorf vor dem Oktober 2009
nie verlassen, aber es sei nicht klar, welches Dorf er damit gemeint
habe. Im Weiteren verfüge der Beschwerdeführer als Analphabet über
keinerlei geografische Kenntnisse. Seine Aussage, wonach Angola an
Guinea angrenze, sei vor diesem Hintergrund zu relativieren. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der LINGUA-Analyse
aus eigener Initiative dem Experten gegenüber offen gelegt habe,
dass er im Alter von 11 Jahren nach Senegal umgezogen sei und bis
zu seiner Einreise in die Schweiz dort gelebt habe, zeige im Übrigen,
dass der Beschwerdeführer keine Täuschung der Behörden be-
absichtigt habe. Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des
Beschwerdeführers seien zutreffend. Hervorzuheben sei ins-
besondere, dass er in Senegal über kein tragfähiges Beziehungsnetz
verfüge, da seine Mutter im Jahr 2005 verstorben sei und er mit Aus-
nahme seines alten Vaters keine weiteren Familienangehörigen habe.
Insgesamt stehe nach dem Gesagten nicht fest, dass der Be-
schwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht habe. In
Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver-
weist der Beschwerdeführer auf die eingereichten Beweismittel und
macht geltend, er befinde sich in einem labilen Gesundheitszustand.
Er werde medikamentös behandelt und stehe unter spezialärztlicher
Beobachtung. Zurzeit werde für ihn eine Prothese angefertigt. Es sei
fraglich, ob er die benötigte medizinische Behandlung auch im
Heimatland erhalten könnte, zumal er nicht arbeitsfähig sei und keine
Unterstützung durch die Familie erwarten könnte.
4.2 Das BFM geht in seiner Vernehmlassung lediglich auf die Aus-
führungen in der Beschwerde zur Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs näher ein und weist dabei darauf hin, dass der Voll-
zug nur dann als unzumutbar zu erachten sei, wenn die Rückkehr in
den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stelle. Der Standard der medizinischen Versorgung im Heimatland
müsse nicht dem schweizerischen entsprechen. Fakt sei, dass der
Beschwerdeführer längere Zeit mit seiner Behinderung im Heimatland
gelebt habe. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar.
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4.3 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe in
seinem Heimatland keine medizinische Behandlung erhalten und habe
wegen seiner Behinderung unter starken Schmerzen und wieder-
kehrenden Entzündungen gelitten. In der Schweiz habe er nun eine
Oberschenkelamputation erhalten. In Zukunft benötige er eine
konsequente physiotherapeutische Behandlung sowie adäquate
Schmerztherapie. Bei einem Behandlungsabbruch sei mit
Komplikationen zu rechnen. Der Beschwerdeführer leide dem Arzt-
bericht zufolge auch noch an weiteren gesundheitlichen Beschwerden.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Nichteintretenstatbestand von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend erfüllt ist.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass die LINGUA-Analyse vom 15. März
2010 einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinter-
lässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, weshalb ihr nach
den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen ist (vgl.
dazu vorstehend E. 3.4). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer
ausserdem den Werdegang und die Qualifikation der sachver-
ständigen Person offen gelegt und ihm in Anwendung von Art. 28
VwVG den wesentlichen Inhalt der Analyse zur Kenntnis gebracht,
wobei ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern und
Gegenbeweise zu bezeichnen (vgl. A16).
5.2 Im Rahmen der Befragung an der Empfangsstelle vom
22. Dezember 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in
B._______, Guinea, geboren worden und sei guineischer Staats-
angehöriger und ethnischer Peul (Fulbe). Seine Mutter sei ebenfalls
eine Peul, sein Vater ein Soussou (vgl. A1 S. 2). Im Weiteren gab er zu
Protokoll, er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise im Oktober 2009
im Dorf B._______ in Guinea gelebt und habe das Dorf nie verlassen
(vgl. A1 S. 1 und 2). Ausserdem brachte er vor, seine Muttersprache
sei Peul, allerdings habe er nur geringe Peul-Kenntnisse (vgl. A1 S. 3).
Mit Blick auf das Ergebnis der LINGUA-Analyse vom 15. März 2010 ist
in Bezug auf die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers festzu-
stellen, dass dieser entgegen seinen Ausführungen in der Erst-
befragung über praktisch gar keine Peul-Kenntnisse verfügt, obwohl
Peul – eine von mehreren in Guinea gesprochenen Sprachen –
angeblich seine Muttersprache ist und sein Vater mit ihm immer Peul
gesprochen habe (vgl. A1 S. 6). (Im Widerspruch zur Erstbefragung
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gab der Beschwerdeführer im LINGUA-Interview an, sein Vater sei
Peul, während seine Mutter eine Soussou sei.) Er war überdies nicht
imstande, auch nur ein Wort in der Sprache Soussou zu äussern.
Dagegen spricht der Beschwerdeführer den Ausführungen des
LINGUA-Experten zufolge perfekt Wolof, und zwar die im Norden von
Senegal gebräuchliche Form; der Experte kam sogar zum Schluss, es
müsse sich dabei um die tatsächliche Muttersprache des Be-
schwerdeführers handeln. In der Erstbefragung erwähnte der
Beschwerdeführer Senegal lediglich im Rahmen der Schilderung des
Reiseweges, indem er geltend machte, er habe sein Heimatland
Guinea im Oktober 2009 in Richtung Senegal verlassen (vgl. A1 S. 6).
Anlässlich des LINGUA-Interviews brachte er dagegen vor, er sei im
Alter von elf Jahren zusammen mit seinen Eltern von B._______,
Guinea, nach F._______, Senegal, umgezogen. Fünf Jahre später (d.h.
ungefähr mit 16 Jahren) sei er nochmals für ein Jahr nach B._______
zurückgekehrt und habe dort bei der Familie eines verstorbenen
Freundes gelebt. Dieser nachträglich geltend gemachte Umzug nach
Senegal vermag jedoch die offensichtlich fehlende Sprachkompetenz
in Peul respektive die im Gegensatz dazu ausgezeichneten Wolof-
Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht zu erklären. Denn selbst
wenn der Beschwerdeführer nur bis zum elften Lebensjahr (sowie
später noch ein Jahr lang) in Guinea gelebt hätte, ist davon
auszugehen, dass er sich in seiner angeblichen Muttersprache Peul
besser verständigen könnte, zumal sein Vater wie erwähnt immer mit
ihm Peul sprach, er in B._______ angeblich zwei Jahre die Schule
besuchte und anschliessend als Schmied arbeitete. Andererseits ist es
kaum denkbar, dass ein elfjähriger Neuzuzüger in Senegal mit
Peul-/Soussou-Eltern, welcher eigenen Angaben zufolge grösste Mühe
bekundet, Sprachen zu lernen (vgl. A1 S. 6), die ihm zuvor fremde
Sprache Wolof ohne in Senegal eine Schule zu besuchen derart
perfekt lernt, dass er als Erwachsener von einem Muttersprachler nicht
mehr zu unterscheiden ist. Aufgrund des Gesagten ist daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer als erste Sprache be-
ziehungsweise Muttersprache Wolof gelernt hat, und zwar (gemäss
LINGUA-Analyse) diejenige Variante des Wolof, welche im Norden von
Senegal gesprochen wird. Das Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er in Guinea geboren und bis zu seiner Ausreise in die
Schweiz (vgl. Erstbefragung) respektive bis zum elften Lebensjahr (vgl.
LINGUA-Bericht) dort aufgewachsen sei, ist unter diesen Umständen
nicht glaubhaft.
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Für die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht im Weiteren auch
die Tatsache, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene
Französisch den Ausführungen des LINGUA-Experten zufolge der-
jenigen Abwandlung von Französisch entspricht, wie sie von un-
gebildeten Senegalesen gesprochen wird. Schliesslich ist darauf hin-
zuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung
zwar den guineischen Präsidenten korrekt benennen, im Übrigen
jedoch nur sehr spärliche Angaben zu seinem angeblichen
Herkunftsort B._______ respektive seinem angeblichen Heimatland
Guinea machen konnte. Er kannte weder die Hauptstadt von Guinea,
noch konnte er sagen, in welcher Region Guineas B._______ liegt. Er
erklärte, dieses Dorf liege an der Grenze zu Angola und bestand auf
dieser Aussage auch nachdem ihm vorgehalten wurde, Guinea habe
keine gemeinsame Grenze mit Angola (vgl. A1 S. 2). Anlässlich des
LINGUA-Interviews nannte er zwar den Namen Koundara (eine
Präfektur in der guineischen Region Boké), konnte aber keine Dörfer
oder Städte in der Umgebung seines angeblichen Heimatdorfes
B._______ benennen. Seine weiteren Angaben zu B._______ (es
gebe dort einen Markt, zwei Moscheen und keine Elektrizität) sind
derart unspezifisch, dass sie nicht als Indiz für seine Herkunft aus
Guinea gewertet werden können. Hätte der Beschwerdeführer
tatsächlich die elf ersten Lebensjahre (sowie später noch ein Jahr) in
B._______, Guinea, verbracht, müsste er zweifellos mehr und
genauere Kenntnisse über sein angebliches Heimatdorf B._______
respektive sein Heimatland Guinea haben, zumal er angeblich dort zur
Schule ging, als Schmied arbeitete und sich dort – zusammen mit
seinen Eltern – in einem sozialen Umfeld bewegte. Der Einwand in der
Beschwerde, er sei Analphabet, vermag die krassen Wissenslücken
betreffend seinen angeblichen Heimatstaat offensichtlich nicht zu
erklären; denn die Kenntnisse über das eigene geographische Umfeld
werden in der Regel nicht auf schriftlichem Weg erworben, sondern
beruhen auf mündlichen Informationen, welche zwanglos aus
natürlichen sozialen Interaktionen gewonnen werden.
5.3 Der LINGUA-Experte kam in seinem Bericht zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei mit Sicherheit im Norden von Senegal haupt-
sozialisiert worden. Gestützt auf diese Einschätzung sowie mit Blick
auf die vorstehenden Erwägungen ist das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach er bis im Oktober 2009 (vgl. Erstbefragung)
respektive die ersten elf Lebensjahre sowie später noch einmal ein
Jahr (vgl. LINGUA-Bericht) in Guinea gelebt habe, als tatsachenwidrig
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zu erachten; eine guineische Herkunft ist damit mit Sicherheit
auszuschliessen. Da der Beschwerdeführer gleichzeitig geltend macht,
Guinea sei sein Heimatstaat, kann daraus geschlossen werden, dass
die Täuschung über den Ort seiner Sozialisation vorliegend mit einer
Täuschung über die Staatsangehörigkeit – einem Identitätsmerkmal
gemäss Art. 1 AsylV 1 – einhergeht. Somit hat der Beschwerdeführer
die Asylbehörden im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG über seine
Identität getäuscht.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall von
einer mit genügender Sicherheit feststehenden Identitätstäuschung
auszugehen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a; 1999 Nr. 19 E. 3d
S. 125 f.). An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Aus-
führungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf an
dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist. Die Vorinstanz ist
demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Da nach dem Gesagten bereits der Nichteintretenstatbestand von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt ist, erübrigt es sich, den Sachverhalt
alternativ unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu prüfen.
Der Anwendung dieses Tatbestandes steht im Übrigen ohnehin die
Tatsache entgegen, dass mit dem Beschwerdeführer keine Anhörung
im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt worden ist (vgl. Art. 36 Abs. 1
Bst. a AsylG).
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Seite 11
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In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich im
Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG ist. Allerdings findet diese Unter-
suchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG), welche
im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Bei
fehlenden oder falschen Angaben zur Herkunft sind die Behörden nicht
gehalten, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in möglichen
Heimatstaaten zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).
7.1 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerde-
führer zwar geltend machte, er stamme aus Guinea, für diese Be-
hauptung indessen keinerlei Beweismittel, namentlich keine Identi-
tätsdokumente, zu den Akten reichte. Gleichzeitig kam ein Experte der
Fachstelle LINGUA nach einem Telefoninterview mit dem Be-
schwerdeführer zum Schluss, dieser sei mit Sicherheit in Senegal
hauptsozialisiert worden. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerde-
führer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Ver-
heimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem
vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug der
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers ist damit ohne weiteres als zulässig und zumutbar zu erachten.
7.2 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Frage der Zumutbar-
keit (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG) trotzdem noch darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer über Verwandte verfügt (anlässlich der Be-
fragung erwähnte er seinen Vater sowie einen Onkel; vgl. A1 S. 3),
welche ihn bei Bedarf unterstützen könnten. Da es ihm zudem im
Heimatland eigenen Angaben zufolge trotz seiner Behinderung mög-
lich war, durch Betteltätigkeit nicht nur seinen Lebensunterhalt zu be-
Seite 12
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streiten, sondern ausserdem genügend Geld zu sparen, um sich die
Reise in die Schweiz zu finanzieren (vgl. A1 S. 7), ist eine Rückkehr
ins Heimatland auch mit Blick auf sein wirtschaft liches Auskommen als
zumutbar zu erachten, zumal sich seine wirtschaftliche Wettbewerbs-
fähigkeit im Heimatland dank der in der Schweiz erhaltenen Bein -
prothese im heutigen Zeitpunkt besser darstellen dürfte als vor seiner
Ausreise. In Bezug auf die auf Beschwerdeebene vorgebrachten
medizinischen Probleme des Beschwerdeführers ist festzustellen,
dass dieser vor der Einreise in die Schweiz jahrelang mit den vor-
bestandenen gesundheitlichen Problemen (Status nach Ober-
schenkelamputation, Phantomschmerz, Hypertonie, Herzbeschwerden
und Atemnot; vgl. das Arztzeugnis von Med. pract. G. K. vom 18. Mai
2010) im Heimatstaat gelebt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass
eine Rückkehr ins Heimatland keine konkrete und ernsthafte, un-
mittelbare Gesundheitsgefährdung bewirken würde, zumal der Be-
schwerdeführer zwischenzeitlich in der Schweiz medizinisch behandelt
wurde. Es steht dem Beschwerdeführer frei, allenfalls medizinische
Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 75 der Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu
beantragen.
7.3 Der Vollzug in den Heimatstaat der Wegweisung ist im Weiteren
ohne weiteres möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG, da es dem
Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu be-
achtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
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aufgrund der Aktenlage (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
vom 18. Mai 2010) von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- die kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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