Abtei lung IV
D-3024/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______,
B._______, Indien,
vertreten durch lic. iur. Thomas Zajac,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3024/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Indien auf
dem Luftweg am 28. Juni 2008 verliessen und am 4. Juli 2008 in der
Schweiz um Asyl ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden nach einer Kurzbefragung im Em-
pfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 14. Juli 2008 für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton Baselland zugewiesen wurden,
dass die Beschwerdeführenden am 30. März 2009 vom BFM zu den
Asylgründen angehört wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Mai 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie unter Ansetzung einer Ausreisefrist den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Indien sei
gemäss Beschluss des Bundesrates vom 18. März 1991 ein verfol-
gungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG,
dass sich aufgrund der gesamten Widersprüche in den Kernvorbringen
des Beschwerdeführers aus den Akten keine Hinweise ergeben wür-
den, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG umstossen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei, mit-
hin diesem keine triftigen Gründe entgegen stünden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Mai 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und dabei zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung beantragen liessen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass in der Rechtsmitteleingabe zur Hauptsache die Rüge erhoben
wird, es sei offensichtlich Bundesrecht (Art. 29 Abs. 1bis AsylG) verletzt
worden, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei,
dass diese Rüge – ungeachtet der Frage inwieweit überhaupt in Bezug
auf die Person des Beschwerdeführers – hinsichtlich der Beschwerde-
führerin jedenfalls zutrifft,
dass feststeht, dass die Beschwerdeführerin im EVZ C._______ am
14. Juli 2008 in Gujarati befragt wurde (A2 Ziff. 9 S. 2 i.V.m. S. 7 sowie
A7),
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dass dem diesbezüglichen Protokoll zudem entnommen werden kann,
dass sie eigenen Angaben zufolge über keine Hindi-Sprachkenntnisse
verfügt (A2 Ziff. 8 S. 2),
dass die Bundesanhörung vom 30. März 2009 in "Hindi/Gujarati"
durchgeführt wurde, wobei die Beschwerdeführerin die Frage der Ver-
ständigung mit der Dolmetscherin grundsätzlich verneinte, worauf der
anwesende Ehemann das Hindi der Dolmetscherin in Gujarati über-
setzte (A13 S. 1, 2 und 4, Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung,
A14),
dass nach nur 5 Fragen zu den Asylgründen (A13 Fragen 3-7 S. 3) die
Beschwerdeführerin gebeten wurde, ihre Fluchtgründe ganz am
Schluss der Anhörung ohne Beisein des Ehemannes in Gujarati aufzu-
schreiben, was denn auch geschehen ist (A13 Frage 9 S. 3, fremd-
sprachige handschriftliche Asylgründe sowie A14),
dass dem BFM zum einen seit rund achteinhalb Monaten bekannt war,
dass die Beschwerdeführerin über keine Hindi-Sprachkenntnisse ver-
fügt, es das Bundesamt mithin unterliess, in dieser ihm zur Verfügung
stehenden Zeitspanne die geeigneten Vorkehrungen (Bestellung einer
entsprechenden Dolmetscherin respektive eines entsprechenden Dol-
metschers) zu treffen,
dass zum anderen bei der Befragung beim BFM der Ehemann der Be-
schwerdeführerin die Übersetzungsdienste hinsichtlich der von der
Dolmetscherin an seine Frau gerichteten Fragen und die Rücküberset-
zung der von Letzterer abgegebenen Antworten leistete, was mit sei-
ner Stellung als selbst am Verfahren Beteiligter schlichtweg nicht zu
vereinbaren ist,
dass zu guter Letzt die vorinstanzlichen Akten auch keine Übersetzung
der von der Beschwerdeführerin handschriftlich verfassten Asylgründe
enthält,
dass die Verfahrensvorschriften von Art. 29 AsylG (Anhörung zu den
Asylgründen) eine Konkretisierung und Ausweitung des in Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie in Art. 29 ff. VwVG verankerten
Anspruchs auf rechtliches Gehör im Asylverfahren darstellen (vgl. auch
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 35 E. 3c S. 246),
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dass nach dem Gesagten die Anhörung der Beschwerdeführerin zu ih-
ren Asylgründen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich-
kommt, was einen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt, wes-
halb eine Heilung desselben auf Beschwerdestufe klarerweise aus-
geschlossen ist,
dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätz-
lich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, ohne Rücksicht
darauf, ob diese bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders
ausgefallen wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265),
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 1. Mai 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen ist,
dass vor diesem Hintergrund auf die weiteren Beschwerdevorbringen
nicht eingegangen zu werden braucht,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts des Obsie-
gens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Kostennote vom 11. Mai 2009 einen Betrag von Fr. 1'505.50
ausweist, wobei die Aufwände des Rechtsvertreters mit 6 Stunden à
Fr. 250.– (½ Std. für Besprechung, ½ Std. Aktenstudium, 5 Std.
Beschwerdeschrift) veranschlagt und die Auslagen mit Fr. 5.50 (Porto)
beziffert werden,
dass in Anlehnung an andere vergleichbare Fälle die Honorarnote, ins-
besondere hinsichtlich des zeitlichen Aufwands für das Verfassen der
Beschwerdeschrift im Vergleich zu den anderen Aufwandsposten, als
um insgesamt eine Stunde zu hoch zu bezeichnen ist,
dass die geltend gemachte Parteientschädigung demnach zu kürzen
und das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung auszurichten, welche aufgrund der zu beachtenden Be-
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messungsfaktoren (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und des
anhand der Akten zuverlässig abschätzbaren notwendigen Zeitaufwan-
des des Rechtsvertreters auf pauschal insgesamt Fr. 1'255.50.– (inklu-
sive Auslagen) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 1. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'255.50 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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