B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3024/2012
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss sein Heimatland
am 26. Juli 2009 verliess und nach Aufenthalten in der Türkei, Italien und
Deutschland am 14. April 2012 in die Schweiz gelangte, wo er gleichen-
tags ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 24. April 2012 summarisch befragt wurde,
dass aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt worden
war, dass er am 10. August 2009 sowie 17. Oktober 2009 in Italien Asyl-
gesuche gestellt hatte,
dass ihm das BFM das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Ita-
liens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
gewährte,
dass der Beschwerdeführer darlegte, in Italien bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen zu haben,
dass er von dort aus am 7. März 2012 nach Deutschland gereist sei, wo
man ihn in Haft genommen und in der Folge im April nach Italien ausge-
schafft habe,
dass er nach der Ankunft wiederum zum Verlassen Italiens aufgefordert
und zu einer hohen Geldbusse verurteilt worden sei,
dass sein erneutes Asylgesuch von den italienischen Behörden nicht ent-
gegengenommen worden sei und er befürchte, in sein Heimatland zu-
rückkehren zu müssen, wo er durch Terroristen verfolgt werde,
dass er aufgrund der prekären Aufenthaltsbedingungen in Italien ein Oh-
renleiden bekommen habe,
dass das BFM am 1. Mai 2012 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete,
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dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist
nicht beantwortet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 4. Mai 2012 Doku-
mente betreffend seine Aufenthalte in Italien und Deutschland einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2012 – eröffnet am 1. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz,
die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vor-
schusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), eventualiter die Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die vor-
sorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit
denjenigen seines Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, und schliesslich den Erlass einer
an ihn gerichteten separaten Verfügung im Falle eines bereits erfolgten
Datentransfers beantragte,
dass auf die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
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ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers – vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen – einzutreten
ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf
Erlass einer vorsorglichen Massnahme respektive Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG ge-
genstandslos wird,
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat,
dass auf die Beschwerdeanträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und Asyl zu gewähren, demnach nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer einräumt, in Italien um Asyl nachgesucht zu
haben, und dies aufgrund der Akten erstellt ist,
dass die italienischen Behörden das gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO ergangene Wiederaufnahmeersuchen vom 1. Mai 2012 in-
nert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO vorgesehenen Frist
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unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner-
kannten,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahren zuständig ist, womit die Grundlage für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
ohne weiteres gegeben ist,
dass bei dieser Sachlage auf die Anträge des Beschwerdeführers hin-
sichtlich Datentransfers nicht einzugehen ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr in sein Erst-
asylland ausspricht, indem er sinngemäss geltend macht, dort drohe ihm
eine völkerrechtswidrige Behandlung,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im
Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflich-
tungen halten,
dass aufgrund der Aktenlage zwar davon auszugehen ist, der vom Be-
schwerdeführer in Italien eingereichte erste Asylantrag sei endgültig ab-
gewiesen worden, zumal die italienischen Behörden dem bereits von den
deutschen Behörden am 9. März 2012 nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-
II-VO gestellten Gesuch um Wiederaufnahme am 12. März 2012 aus-
drücklich zugestimmt hatten (vgl. A 14/8 S. 4),
dass diese Umstände jedoch nicht darauf schliessen lassen, der Be-
schwerdeführer habe in Italien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit – im
Sinne eines "real risk" – eine völkerrechtswidrige Behandlung zu gewärti-
gen, noch bei objektiver Betrachtung der Akten Anlass zur Annahme be-
steht, er hätte eine solche in Italien in der Vergangenheit erlitten,
dass nämlich keine konkreten Hinweis darauf bestehen, dem Beschwer-
deführer sei in Italien kein ordentliches Asylverfahren zuteil geworden re-
spektive die italienischen Behörden hätten sein Asylgesuch ohne hinrei-
chende Prüfung der Asylvorbringen abgewiesen,
dass der ihn betreffende Asylentscheid gemäss seinen Angaben auf Re-
kurs hin überprüft worden ist, was für ein ordentliches Verfahren spricht,
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dass nach wie vor kein Anlass zur Annahme besteht, Italien würde sich
nicht an das völkerrechtliche Refoulementverbot halten, da die nach der
Wiedereinreise des Beschwerdeführers in Italien offenbar erneut ergan-
gene Wegweisungsverfügung in Anbetracht des bereits durchgeführten
Asylverfahrens noch nicht auf eine entsprechende konkrete Gefährdung
hindeutet,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-
639),
dass in der Rekurseingabe der Sachverhalt aus der Sicht des Beschwer-
deführers erneut dargelegt wird und stichhaltige Argumente für eine ande-
re als vom BFM vorgenommene Einschätzung fehlen,
dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Be-
schwerdeführer drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklun-
gen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von
Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht,
dass Italien indes verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu befinden, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der
italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylver-
fahren generell nicht gewährleisten,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu-
gang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten aus-
gesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsproble-
me in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den
Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer gerate nach der Rückführung in Italien in eine existen-
zielle Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorga-
nisationen Dublin-Rückkehrende unterstützen,
dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden
in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach
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dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Le-
ben zu ermöglichen,
dass auch allfällig weiterhin bestehende gesundheitliche Probleme des
Beschwerdeführers in Italien abgeklärt und grundsätzlich (weiter) behan-
delt werden können,
dass demnach auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung
nach Italien sprechen,
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach vorstehenden Erwägungen für das BFM offensichtlich keine
Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Be-
stimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9
E. 4 S. 115),
dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus huma-
nitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus-
geschlossen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sa-
che keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Be-
handlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu aufdrängen würden
(vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom
28. Dezember 2011 E. 8),
dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen
sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle-
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ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: