B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3025/2010
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
dessen Lebenspartnerin
2. C.______, geboren (…),
und deren gemeinsame Kinder
3. D.______, geboren (…),
4. E.______, geboren (…),
Angola,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N (…).
D-3025/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden 1 und
2 am 26. Februar 2009 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F.______ Asylgesuche einreichten.
Dazu wurden sie am 3. März 2009 im EVZ F.______ befragt (Kurzbefra-
gung) und am 30. November 2009 sowie 5. Februar 2010 respektive am
11. März 2010 in G.______ angehört (Anhörung).
A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der
Befragungen geltend, er habe ab dem Jahre 2000 unter anderem in
H.______ gelebt. Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in
Frankreich im Jahre 2004 sei er nach H.______ zurückgekehrt, wo er
sich ab dem Jahre 2007 beziehungsweise 2008 für die PDP-ANA (Partido
Democrático Para o Progresso de Aliança National Angolana) engagiert
habe. Er habe für diese Partei Propaganda gemacht. Ende August 2008
hätten ihn die angolanischen Sicherheitskräfte beim Kleben eines Plaka-
tes festgenommen und inhaftiert. Am 10. Februar 2009 sei ihm die Flucht
aus der Haft gelungen. Nachdem er sich knapp zwei Wochen lang bei ei-
nem Bekannten versteckt gehabt habe, habe er sich zum Flughafen be-
geben, wo er sich mit der Beschwerdeführenden 2 getroffen habe. Ge-
meinsam seien sie dann am 23. Februar 2009 via Portugal und Italien in
die Schweiz gereist.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführende 2 haupt-
sächlich geltend, sie habe ab dem Jahre 2005 zusammen mit dem Be-
schwerdeführenden 1 in H.______ gelebt, wo sie auch gearbeitet habe.
Im Jahre 2007 sei sie wegen der Schwierigkeiten des Beschwerdefüh-
renden 1 mit den angolanischen Behörden von diesen inhaftiert worden.
Deswegen sei sie im Mai 2008 – nachdem sie nach drei Monaten aus der
Haft habe fliehen können – nach Frankreich gereist, wo sie ein Asylge-
such gestellt habe. Als die französischen Behörden ihr Gesuch abgelehnt
hätten, sei sie im Juni 2008 nach H.______ zurückgekehrt, wo sie keine
Probleme mehr gehabt habe. Am 23. Februar 2009 habe sie zusammen
mit dem Beschwerdeführenden 1 wegen dessen Schwierigkeiten Angola
verlassen.
Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die akten-
kundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen.
D-3025/2010
Seite 3
A.c Anlässlich der Kurzbefragung reichte die Beschwerdeführende 2 un-
ter anderem zwei Identitätskarten zu den Akten.
B.
Am (…) gebar die Beschwerdeführende 2 den Sohn D.______.
C.
Mit Verfügung vom 26. März 2010 – eröffnet am 30. März 2010 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden 1 bis 3 erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführenden 1 seien unglaubhaft. Anlässlich der Kurzbe-
fragung habe er versichert, er sei noch nie zuvor in seinem Leben in ei-
nem europäischen Land gewesen, habe mit den angolanischen Behörden
vor dem 28. August 2008, als er festgenommen worden sei, nie Schwie-
rigkeiten gehabt und sich auch nicht politisch engagiert. Er habe die ihm
vorgehaltenen Resultate des Fingerabdruckvergleichs mit Frankreich
bestritten. Erst bei der Anhörung habe er dies zugegeben und erklärt, er
habe wegen seines Engagements für die Partei FLEC (Frente para a Li-
bertação do Enclave de Cabinda) im Jahre 2004 nach Frankreich fliehen
müssen, nachdem er zuvor von den angolanischen Behörden festge-
nommen worden sei und um sein Leben habe fürchten müssen. Er habe
sich ferner bezüglich seines angeblichen Engagements für die Partei
PDP-ANA widersprochen. Bei der Kurzbefragung habe er angegeben, er
sei nie Mitglied dieser Partei gewesen und habe sich seit April 2008 für
sie engagiert. Anlässlich der Anhörung habe er aber gesagt, er sei bereits
nach der Rückkehr aus Frankreich im Jahre 2004 für diese Partei aktiv
geworden und sei seit dem Jahre 2007 respektive 2008 Mitglied der Par-
tei. Bezeichnenderweise seien seine Vorbringen im Zusammenhang mit
dieser Partei auch unsubstanziiert und erfahrungswidrig. So sei er nicht in
der Lage gewesen, die Bedeutung des Begriffs "PDP-ANA" richtig wie-
derzugeben und habe fälschlicherweise behauptet, diese Abkürzung be-
deute "Parti démocratique national de l'Angola". Der Ausdruck PDP-ANA
stehe aber für einen anderen Parteinamen. Zudem sei erfahrungswidrig,
dass er als Mitglied nie einen Ausweis erhalten habe und nicht in der La-
ge sei, die Parteileute zu kontaktieren und seine Mitgliedschaft zu bestä-
tigen. Bei der Kurzbefragung habe er ferner gesagt, er sei im Februar
2009 vom Gefängnis in ein Spital verlegt worden, wo ihm die Flucht ge-
glückt sei. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen erklärt, er habe
D-3025/2010
Seite 4
nach dem Tod eines Häftlings vom Durcheinander im Gefängnis profitiert
und sei geflohen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden 2 seien ebenfalls unglaubhaft.
So habe sie bei der Kurzbefragung gesagt, sie sei im Jahre 2005 nach
H.______ gezogen und habe seither nie mehr Probleme mit den Behör-
den gehabt und sei alleine wegen der Schwierigkeiten ihres Lebenspart-
ners ausgereist. Bei der Anhörung habe sie aber vorgebracht, die Behör-
den hätten sie im Jahre 2007 wegen der politischen Tätigkeiten ihres Le-
benspartners festgenommen und drei Monate lang festgehalten. Sie habe
dank des Einsturzes des Gefängnisses fliehen können und sei nicht getö-
tet worden, weil sie sich in einem Keller versteckt habe. Neben dieser wi-
dersprüchlichen Darstellung sei zudem zumindest erstaunlich, dass sie
nach ihrem Aufenthalt in Frankreich wieder nach Angola zurückgekehrt
sei und wieder gearbeitet habe. Sie habe ferner behauptet, sie habe im
Frühjahr 2008 und ein zweites Mal im Februar 2009 Angola wegen der
politischen Tätigkeiten ihres Lebenspartners verlassen müssen. Sie sei
aber nicht in der Lage gewesen, übereinstimmende Angaben zum Namen
der Partei ihres Lebenspartners zu machen und habe in diesem Zusam-
menhang von PPD-ANA, PDPAN und PDP-ANA gesprochen. Sie sei
auch nicht imstande gewesen, die Gründe für die Flucht nach Frankreich
im Jahre 2008 und diejenige in die Schweiz im Jahr 2009 sowie die Tätig-
keiten ihres Lebenspartners, dessen Schwierigkeiten detailreich und le-
bensnah zu schildern und habe sich diesbezüglich in Oberflächlichkeiten
verloren.
Somit führten die hier nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten
in zentralen Bereichen zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführenden insgesamt unglaubhaft seien und den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ge-
nügten. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vo-
rinstanzliche Verfügung verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 28. April 2010 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden in materieller Hin-
sicht sinngemäss, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es sei
ihnen Asyl im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) zu gewähren. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft
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Seite 5
nicht zuerkannt werde, sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihre
Verfügung anzupassen und sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung von vorsorglichen
Massnahmen, um den Vollzug ihrer Wegweisung aufzuschieben. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden zwei Internetberichte über Angola zu
den Akten gereicht.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Mai 2010 wurde den Be-
schwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wies er das in der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Fristgewährung bezüglich Beweismittel-
nachreichung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellung-
nahme bis zum 21. Mai 2010 ein.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2010 dem
Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehm-
lassung wurde den Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 18. Mai 2010 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Am (…) gebar die Beschwerdeführende 2 die Tochter E.______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
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Seite 6
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im
vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache endgültig entscheidet.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
1.5 Die am (…) geborene Tochter der Beschwerdeführenden wird in das
vorliegende Urteil einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-3025/2010
Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz hat den von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Asylvorbringen die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Nachfolgend
ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Vorbringen zu Recht als unglaub-
haft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt hat.
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der [vormali-
gen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
4.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 den
Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und
sich deshalb ihre Aussagen entgegenhalten lassen müssen, zumal sie die
übersetzenden Personen anlässlich der Befragungen gut verstanden ha-
ben wollen (vgl. BFM-Akten A 5/10 S. 8, A 6/10 S. 8, A 23/9 S. 1, A 30/21
S. 18, A 33/15 S. 12). Die Behauptung des Beschwerdeführenden 1 in der
Rechtsmittelschrift, wonach die von der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung aufgeführten Widersprüche bezüglich seines Engagements für
die PDP-ANA respektive seiner Flucht darauf zurückzuführen seien, dass
es anlässlich der Befragungen zu Missverständnissen gekommen sei,
findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführende 1 in den Befragungen widersprüchlich äus-
serte (vgl. nachstehend E. 4.5). Der Einwand, es sei zu Missverständnis-
sen gekommen, ist daher lediglich als Schutzbehauptung des Beschwer-
deführenden 1 zu werten, um die in der angefochtenen Verfügung aufge-
führten, widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen.
D-3025/2010
Seite 8
4.4 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK
2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis).
Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussa-
gen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim
BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatz-
weise erwähnt werden.
4.5 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass die
Asylvorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 in wesentlichen Punk-
ten widersprüchlich sind. So gab der Beschwerdeführende 1 anlässlich
der Kurzbefragung zu Protokoll, er sei in seinem Leben noch nie in einem
anderen europäischen Land gewesen, habe in keinem anderen Land um
Asyl nachgesucht, habe sich vor dem April 2008 nicht politisch engagiert
und mit den angolanischen Behörden vor seiner Verhaftung am 28. Au-
gust 2008 keine Probleme gehabt (A 5/10 S. 5 f.). Bei der Anhörung gab
er auf Vorhalt jedoch zu, dass er im Jahre 2004 in Frankreich um Asyl
nachgesucht hatte. Diesbezüglich führte er zudem aus, er habe wegen
seines Engagements für die FLEC nach Frankreich fliehen müssen,
nachdem er zuvor vom angolanischen Militär festgenommen worden sei
und um sein Leben habe fürchten müssen (A 30/21 S. 12). Der Be-
schwerdeführende 1 widersprach sich auch hinsichtlich seines Engage-
ments für die PDP-ANA. So gab er anlässlich der Kurzbefragung zu Pro-
tokoll, er sei nie Mitglied dieser Partei gewesen und habe sich erst seit
April 2008 für sie engagiert (A 5/10 S. 5), während er bei der Anhörung
vorbrachte, er sei bereits im Jahre 2007 Mitglied dieser Partei geworden
(A 30/21 S. 12). Als ihm anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen
Aussagen vorgehalten wurden, war er nicht in der Lage, den Widerspruch
aufzulösen (A 30/21 S. 13 f.). Divergierend äusserte sich der Beschwer-
deführende 1 auch hinsichtlich seiner Flucht aus der Haft im Februar
2009. Bei der Kurzbefragung machte er geltend, er sei aufgrund von
Krankheit in ein Spital verlegt worden, von wo ihm die Flucht gelungen sei
(A 5/10 S. 5). Demgegenüber sagte er bei der Anhörung (sinngemäss)
aus, er habe aus dem Gefängnis fliehen können, nachdem dort nach der
Tötung eines Häftlings ein Durcheinander geherrscht habe (A 30/21
S. 15). Die Beschwerdeführende 2 machte anlässlich der Kurzbefragung
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Seite 9
geltend, sie sei im Jahre 2005 nach H.______ gezogen und habe seither
keine Probleme mehr mit den angolanischen Behörden gehabt; sie sei al-
leine wegen der Schwierigkeiten ihres Partners ausgereist (A 6/10 S. 1,
6). Bei der Anhörung gab sie jedoch zu Protokoll, im Jahre 2007 sei sie
wegen der politischen Tätigkeit des Partners festgenommen und inhaftiert
worden. Nach drei Monaten sei ihr die Flucht aus dem Gefängnis gelun-
gen, da dieses eingestürzt sei. Anschliessend sei sie nach Frankreich ge-
reist, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe (A 33/15 S. 9). Abgesehen da-
von, dass sich diese Vorbringen erheblich widersprechen, erscheinen die
geltend gemachte Verfolgung durch die angolanischen Behörden im Jah-
re 2007 und die anschliessende Inhaftierung auch deshalb als unglaub-
haft, da die Beschwerdeführende 2 nach nur einem Monat in Frankreich
freiwillig per Flugzeug nach Angola zurückgekehrt sein will (A 33/15 S. 9).
Es ist davon auszugehen, dass sie nicht freiwillig in ihr Heimatland zu-
rückgekehrt wäre, wäre sie tatsächlich – wie behauptet – in Angola ver-
folgt worden.
Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
der Beschwerdeführenden spricht zudem insbesondere die Tatsache,
dass der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung nicht im
Stande war, die Bedeutung der Abkürzung "PDP-ANA" korrekt wieder-
zugeben (A 5/10 S. 5). Hätte er sich tatsächlich im behaupteten Ausmass
für diese Partei engagiert, wäre er mit Sicherheit dazu in der Lage gewe-
sen. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeig-
net, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Im Weiteren ist darauf hin-
zuweisen, dass es der Beschwerdeführenden 2 anlässlich der Befragun-
gen nicht möglich war, substanziiert Auskunft über die geltend gemachte
politische Tätigkeit des Beschwerdeführenden 1 zu geben (A 6/10 S. 2 f.,
A 33/15 S. 10 f.), was die Asylvorbringen ebenfalls als konstruiert und
nicht wirklich erlebt erscheinen lässt.
Nach dem Gesagten ist zu schliessen, es handle sich bei den geltend
gemachten Verfolgungsgründen der Beschwerdeführenden um ein Sach-
verhaltskonstrukt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere vor-
handene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerde-
führenden einzugehen. Soweit sie in der Rechtsmittelschrift beantragen,
es seien weitere Abklärungen, insbesondere eine Botschaftsabklärung
durchzuführen, ist festzuhalten, dass vorliegend der Sachverhalt genü-
gend erstellt ist, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen und der
diesbezügliche Antrag abzuweisen ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl.
BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
D-3025/2010
Seite 10
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 165 Rz. 3.144).
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten haben oder sol-
che bei der Ausreise zu befürchten hatten oder im Falle der Rückkehr
nach Angola befürchten müssten. Nach dem Gesagten erübrigt es sich,
auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie die einge-
reichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergeb-
nis nichts ändern. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden sind nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung und haben auch keinen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der
asylsuchenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurch-
führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ge-
mäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen
eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewie-
senen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in je-
D-3025/2010
Seite 11
nem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prü-
fen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im
Folgenden ist zu prüfen, ob sich ein Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden nach Angola als zumutbar erweist.
7.2 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie in den nachfol-
genden Erwägungen aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, erübrigt
sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.
7.3
7.3.1 Eine Situation, welche angolanische Staatsangehörige generell als
Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund
der heutigen aktuellen Situation in Angola nicht mehr bejahen.
7.3.2 Gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK
wurde der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer "Ri-
sikogruppe" (Personen mit gesundheitlichen Problemen, unbegleitete
Minderjährige, Personen mit Kleinkindern, alleinstehende Frauen und be-
tagte Personen) angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Aus-
nahmsweise wurde diesen Personen eine Rückkehr nach Angola zuge-
mutet, wenn sie ihren letzten Wohnsitz in Luanda oder einer leicht zu-
gänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Hu-
ambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten und dort über
ein Beziehungsnetz beziehungsweise über eine finanzielle Situation zu
ihrer Existenzsicherung verfügten. Für Familien mit Kindern unter sechs
Jahren und Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen
wurde der Wegweisungsvollzug ausnahmslos als unzumutbar erachtet
(vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 32 E. 7.3 S. 230 f.).
Nach Erkenntnissen des Gerichts ist seit Ergehen dieses Urteils keine
markante Verbesserung der humanitären Lage in Angola eingetreten (vgl.
D-3025/2010
Seite 12
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6319/2009 vom 23. März 2012
E. 7.3.3). Daher ist die dargelegte Praxis der ARK betreffend die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Angola auch unter Berücksichti-
gung der aktuellen Situation in diesem Land vorderhand grundsätzlich
weiterzuführen.
7.3.3 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein religiös ge-
trautes Paar sowie ihre zwei Kleinkinder, geboren im Jahre (…) bezie-
hungsweise (…). Folglich ist die Zugehörigkeit zu einer der oben erwähn-
ten "Risikogruppen" gegeben und die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs bereits gestützt auf dieses Kriterium zu verneinen. Der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich deshalb zum
gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar.
7.4 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme erfüllt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegwei-
sung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vor-
instanzlichen Verfügung vom 26. März 2010 sind aufzuheben. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art.
83 Abs. 4 AuG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind praxisgemäss die um die Hälfte
zu reduzierenden Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.
Vorliegend ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal davon
auszugehen ist, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden durch
die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE).
D-3025/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. März
2010 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Beschwer-
deführenden vorläufig aufzunehmen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: