B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3025/2014/plo
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 23. April 2014 / N (…).
D-3025/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am
12. Juli 2012 illegal zu Fuss Richtung Türkei. Von Griechenland aus ge-
langte er auf dem Luftweg nach Italien und am 5. August 2012 in die
Schweiz, wo er am 8. August 2012 um Asyl nachsuchte. Am 17. August
2012 führte das vormalige BFM (heute SEM) eine Summarbefragung
durch.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, Kurde zu sein und in
B._______ gelebt zu haben. Als Ajnabi habe er die syrische Staatsbürger-
schaft erst 2011 erhalten. Beruflich sei er als Teilhaber in einem Grossres-
taurant beschäftigt gewesen. Im April 2012 habe er an einer regimefeindli-
chen Demonstration teilgenommen. In seinem Restaurant habe er mehrere
Regimegegner logistisch unterstützt. Ein Nachbar, welchem er Geld für Be-
lange der Freien Armee gespendet habe, sei umgebracht worden. Ein wei-
terer Nachbar sei verhaftet worden und habe seinen Namen genannt. Die
Sicherheitskräfte hätten ihm – dem Beschwerdeführer – die Unterstützung
der Opposition angelastet und ihn gesucht. In Anbetracht dieser Sachlage
sei er nach C._______ geflohen. Dort habe er erfahren, dass auch Ange-
hörige der Freien Armee in B._______ nach ihm gesucht hätten. Aufgrund
der geschilderten Situation sei er ins Ausland weitergeflüchtet.
B.
Am 29. April 2013 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem
BFM seine Mandatsübernahme an und übermittelte der Vorinstanz die sy-
rische Identitätskarte seines Mandanten. Ein weiteres syrisches Ausweis-
dokument ging am 19. Juli 2013 beim BFM ein.
C.
Mit Eingaben vom 25. Juli 2013, 26. August 2013, 9. September 2013, 1.
November 2013, 14. Januar 2014 und 24. Januar 2014 gab der Beschwer-
deführer Beweismittel für Belange vor Ort und sein exilpolitisches Engage-
ment zu den Akten (vgl. dazu die Auflistungen auf den drei vorinstanzlichen
Beweismittelumschlägen).
D.
D.a Die Anhörung fand am 25. März 2014 statt. Dabei verdeutlichte der
Beschwerdeführer seine Situation im Heimatland vor der Ausreise. Von ei-
ner Moschee im Wohnquartier seien immer wieder Demonstrationen aus-
gegangen. Er selber habe an vier oder fünf Manifestationen teilgenommen.
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Er habe politischen Parteien – beispielsweise der PYD – finanziell gehol-
fen. Seit der Ermordung eines Restaurantbesitzers vom Januar 2012 habe
sich die allgemeine Lage im Quartier verschärft. Im Rahmen der Unterstüt-
zung von Flüchtlingen hätten er und andere Personen einem benachbarten
Kioskbesitzer Geld für deren Belange gespendet. Ein Teil dieses Geldes
sei an die Freie Armee geflossen. Er habe Flüchtlinge in ihm gehörenden
Liegenschaften beherbergt. Später seien der mit ihm befreundete Kioskbe-
sitzer verhaftet und ein Kioskarbeiter umgebracht worden. Unter Folter
habe der Festgenommene Namen von Spendern – darunter auch denjeni-
gen des Beschwerdeführers – genannt. Zehn Tage später habe ein Ange-
höriger der Sicherheitskräfte seinetwegen im Restaurant vorgesprochen
und seinen Teilhaber gewarnt. Er sei kontrolliert und beobachtet worden.
Ende Mai/Anfang Juni 2012 sei er wegen seiner Gefährdung nach
C._______ zu einem Onkel geflohen. Dort habe er aus B._______ telefo-
nisch erfahren, dass ihm die Sicherheitskräfte Verbindungen zur Opposi-
tion unterstellen würden. Auch die Freie Armee suche nach ihm und bringe
ihn mit dem Tod zweier Personen in Verbindung. Der aus der Haft entlas-
sene Kioskbesitzer habe den Armeeangehörigen aber gesagt, dass er –
der Beschwerdeführer – nichts mit dem Tod der beiden Personen zu tun
gehabt habe. In der Folge sei auch der Kioskbesitzer getötet worden.
Durch die Freie Armee sei er bei der Flucht aus B._______ bedroht wor-
den, weil man ihn verdächtigt habe, für das Regime zu arbeiten. Überdies
habe er nur Kurden und keine Araber als Mitarbeiter eingestellt. Im Falle
der Rückkehr befürchte er Repressalien seitens des Regimes, der Freien
Armee und der Islamisten. Überdies riskiere er, als wohlhabende Person
aus finanziellen Gründen entführt zu werden.
D.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer weitere Belege für das
exilpolitische Engagement und ein Schreiben der PYD zu den Akten.
E.
E.a Mit Verfügung vom 23. April 2014 – eröffnet am 1. Mai 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die Befürchtung des Be-
schwerdeführers, als wohlhabende Person entführt und getötet zu werden,
sei vorliegend nicht mit einer gezielten Verfolgung in Verbindung zu brin-
gen, da ein solches Ereignis jede wohlhabende Person in Syrien gleicher-
massen treffen könne. Im Zusammenhang mit den Problemen wegen der
Sicherheitskräfte in B._______ habe er keine konkreten und persönlichen
Schwierigkeiten im Sinne asylrelevanter Verfolgung geltend gemacht. Er
D-3025/2014
Seite 4
sei mithin nicht Opfer einer entsprechenden Vorverfolgung geworden. Be-
treffend begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen sei festzuhalten,
dass er gemäss seinen Angaben durch die Sicherheitskräfte schon vor der
Warnung beobachtet und kontrolliert worden sei. Es könne entsprechend
davon ausgegangen werden, dass er auch nach der Warnung observiert
worden sei und man seinen jeweiligen Aufenthaltsort gekannt habe. Die
Behörden hätten sich demnach nicht von einer Festnahme abhalten las-
sen, wenn sie ihn tatsächlich verdächtigt hätten, den Flüchtlingen und der
Opposition zu helfen. Auch der Umstand, wonach er sich trotz der geschil-
derten Situation noch einen Monat lang in B._______ und danach in
C._______, wo gemäss seinen Angaben ebenfalls die Sicherheitskräfte die
Macht innegehabt hätten, aufgehalten habe, spreche gegen eine unmittel-
bare Gefahr im Sinne begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Das
Bestätigungsschreiben der PYD habe keinerlei Beweiswert, da es von ei-
nem Mitglied der in der Schweiz exilpolitisch aktiven PYD verfasst worden
sei. Es sei mithin nicht ersichtlich, wie diese Person in der Lage gewesen
sein sollte, eine Begebenheit, welche sich angeblich in Syrien ereignet
habe, authentisch bestätigen zu können.
E.b Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz
liessen keine Exponiertheit verbunden mit entsprechenden allfälligen Mas-
snahmen der syrischen Behörden erkennen. Gemäss den eingereichten
Beweismitteln habe er in der Schweiz an einigen Demonstrationen gegen
das syrische Regime oder die Opposition sowie für die kurdische Autono-
mie teilgenommen. Ausserdem habe er sich über diese Themen auch über
sein Facebook-Profil geäussert. Ferner habe er Internet-Artikel eingereicht
und mache geltend, anlässlich einer Demonstration ein Interview für den
oppositionellen Radiosender D._______ gegeben zu haben. Zu den Be-
weismitteln sei anzumerken, dass er zu Beginn der Anhörung darauf auf-
merksam gemacht worden sei, es würden nur solche, welche in einer
Schweizer Landessprache verfasst oder übersetzt worden seien, als Be-
weismittel verwertet werden können. Gemäss den eingereichten Fotos
habe er an Demonstrationen keine führende Rolle innegehabt. Die einge-
reichten Profilausdrücke seien allesamt arabischsprachig, weshalb sich
diesbezüglich Erläuterungen erübrigen würden. Bei den Internetartikeln sei
lediglich einer deutschsprachig. Dieser stehe in keinem spezifischen Zu-
sammenhang mit seiner Person. Im ebenfalls arabischsprachigen Video-
band erörtere er im Rahmen eines Interviews kurdische Belange vor Ort.
Ein einziges und kurzes Interview verleihe ihm aber noch nicht ein relevan-
tes politisches Profil.
D-3025/2014
Seite 5
E.c Aufgrund der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen.
F.
F.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 2. Juni 2014 reichte der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte die Einsicht in die vorinstanzlichen Akten
A 1/5, A 2/35, A 10/1, A 11/6, A 12/1, A 13/1 und A 28/1. Eventualiter sei das
rechtliche Gehör zu den Akten A 1/5, A 2/35, A 10/1, A 11/6,
A 12/1, A 13/1 und A 28/1 zu gewähren und eine schriftliche Begründung
betreffend A 28/1 zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht be-
ziehungsweise nach dem eventualiter gewährten rechtlichen Gehör ver-
bunden mit der Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemes-
sene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Sache an das BFM zur vollständigen und
richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbe-
ständen. Die angefochtene Verfügung sei eventualiter aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und Asyl zu
gewähren. Die angefochtene Verfügung sei eventualiter aufzuheben, der
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. Im Zusammenhang mit dem geltend gemach-
ten exilpolitischen Engagement seien die Asyldossiers von acht Drittperso-
nen beizuziehen.
F.b Zur Begründung der Anträge machte der Beschwerdeführer vorab gel-
tend, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches
Gehör verletzt und sei der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts nicht rechtsgenüglich nachgekom-
men. Es lägen auch Verletzungen der Begründungspflicht vor. Bei den ge-
rügten Gehörsverletzungen legte er unter anderem dar, das BFM habe
nicht erwähnt, dass er erst seit 2011 die syrische Staatsbürgerschaft habe
und illegal ausgereist sei. Diverse weitere Sachverhaltselemente – unter
anderem im Zusammenhang mit einem getöteten Nachbarn, dem verhaf-
teten Kioskbesitzer, seinen Teilnahmen an Demonstrationen und den
fluchtauslösenden Ereignissen – seien ebenfalls unberücksichtigt geblie-
D-3025/2014
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ben. Ferner habe das BFM nicht erwähnt, dass er nicht nur durch die syri-
schen Behörden, sondern auch durch die arabische Opposition verfolgt
worden sei. Das BFM habe es unterlassen, seine diesbezüglich ausführli-
chen Schilderungen im Entscheid rechtsgenüglich zu thematisieren. Aus-
serdem habe es in der angefochtenen Verfügung wiederholt Kriterien der
Glaubhaftigkeit mit denjenigen für die Asylrelevanz vermischt.
F.c Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, im Zeitpunkt der Aus-
reise aus Syrien sowohl seitens der Behörden als auch der arabischen Op-
position gezielt gesucht worden zu sein. Er habe begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Heimatland. Sollt das Bestehen der Flüchtlings-
eigenschaft für den Zeitpunkt der Flucht verneint werden, ergäbe sich diese
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Er weise entgegen der Sichtweise
des BFM ein verfolgungsrelevantes Profil auf.
F.d Der Beschwerdeführer reichte Facebook-Ausdrucke seines Profils ein.
In der Beschwerdebegründung verwies er wiederholt auf Internet-Artikel
als zusätzliche Beweismittel.
F.e Auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel wird – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2014 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor-
instanz zur Vernehmlassung ein. Über die gestellten Anträge werde zu ei-
nem späteren Zeitpunkt befunden.
H.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die Akteneinsicht sei rechtskonform gehandhabt
worden, und es lägen keine Gehörsverletzungen vor. Im Rahmen der An-
hörung sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass fremd-
sprachige Beweismittel nur dann gewürdigt werden könnten, wenn Über-
setzungen in eine Amtssprache vorlägen. Bei den eingereichten Beweis-
mitteln handle es sich aber um fremdsprachige Ausdrucke ohne Überset-
zungen, weshalb das BFM nicht gehalten sei, diese zu würdigen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 stellte das Gericht fest, dass
gemäss Art. 26 VwVG den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu
gewähren sei, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Parteien
D-3025/2014
Seite 7
und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienen-
den Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen be-
ziehe (Art. 26 Abs. 1 VwVG), womit unter Art. 26 VwVG sämtliche Akten-
stücke fallen würden, welche grundsätzlich geeignet seien, in einem kon-
kreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht im
Sinne von Art. 26 VwVG könne aber durch wesentliche öffentliche und pri-
vate Geheimhaltungsinteressen beschränkt werden (Art. 27 VwVG), wobei
in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der
entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzu-
nehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten sei. Ver-
waltungsinternen Akten, das heisst behördlichen Unterlagen, welche aus-
schliesslich für den Eigengebrauch bestimmt seien, komme für die Be-
handlung eines Falles kein Beweischarakter zu; sie stellten lediglich Hilfs-
mittel bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26
VwVG genannten Akten fallen würden und die entsprechende Einsicht
ohne jegliche Begründung verweigert werden könne. Bei den Akten A 10/1,
A 11/6, A 12/1 und A 13/1 handle es sich um solche Unterlagen, weshalb
das BFM zu Recht keine Einsicht gewährt habe. Die Akte A 28/1 (interner
Antrag) habe lediglich der verwaltungsinternen Meinungsbildung gedient,
weshalb das BFM diese ebenfalls nicht habe edieren müssen. Im Sinne
der vorinstanzlichen Vernehmlassung sei in diesem Punkt auch nicht von
einer anderslautenden Praxis des Gerichts auszugehen. Bei den Akten A
1/5 und A 2/35 handle es sich um Berichte der zuständigen Behörden be-
treffend Festnahme des Beschwerdeführers. Für die Durchführung der Ak-
teneinsicht sei an sich die verfügende Behörde zuständig; dies gelte grund-
sätzlich auch bezüglich Akten anderer Stellen, auf die sie sich stütze und
die sie in ihr Aktenverzeichnis aufnehme ( BGE 129 I 249 E. 4.2). Die er-
wähnten Akten würden aber nicht geeignet erscheinen, im Asylverfahren
als Beweismittel zu dienen; sie dürften für das BFM nicht entscheidrelevant
gewesen sein (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG), weshalb die Vorinstanz denn
auch nicht gehalten gewesen sei, in diese Akten in geeigneter Weise – al-
lenfalls unter Abdeckung gewisser sensibler Daten (Art. 27 Abs. 1 VwVG)
– Einsicht zu gewähren. Nach dem Gesagten sei die beantragte Einsicht
in die Akten A 1/5,
A 2/35, A 10/1, A 11/6, A 12/1, A 13/1 und A 28/1 zu verweigern. Auch dem
Eventualantrag (Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Akten A 1/5, A
2/35, A 10/1, A 11/6, A 12/1, A 13/1 und A 28/1 und Zustellung einer schrift-
lichen Begründung betreffend A 28/1) sei nicht zu entsprechen, und die
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung aus den vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Gründen komme mithin nicht in Betracht. Gleich-
zeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik eingeräumt.
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Seite 8
J.
Mit Replik vom 7. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbrin-
gen grundsätzlich fest. Das BFM wäre gehalten gewesen, eine Frist zur
Nachreichung von Übersetzungen einzuräumen. Der Eingabe lagen zahl-
reiche Online-Übersetzungen von Artikeln und Stellen aus dem Facebook-
Profil des Beschwerdeführers bei. Für die Übermittlung amtlicher Überset-
zungen sei eine Nachfrist anzusetzen.
K.
Mit Eingaben vom 21. Juli 2014, 11. August 2014 und 18. August 2014 gab
der Beschwerdeführer weitere Beweismittel insbesondere im Zusammen-
hang mit dem geltend gemachten exilpolitischen Profil zu den Akten.
L.
Mit Schreiben vom 20. August 2014 wies das Gericht den Rechtsvertreter
darauf hin, dass die in der Eingabe vom 11. August 2014 erwähnten Be-
weismitteln nicht beigelegen hätten. In der Folge übermittelte er diese am
3. September 2014.
M.
Weitere Beweismittel wurden dem Gericht am 24. September 2014,
27. Oktober 2014, 6. November 2014, 13. November 2014, 25. November
2014 und 17. Dezember 2014 überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-3025/2014
Seite 9
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
D-3025/2014
Seite 10
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
5.
5.1 Der angefochtene Entscheid des BFM wird den genannten Kriterien
nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Die Rügen des Beschwerdefüh-
rers betreffend Akteneinsicht haben sich zwar als unbegründet erwiesen
(vgl. vorstehend Bst. I), und seinem Ersuchen um Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung wurde vom Gericht nicht entsprochen. Die Behaup-
tungen, das BFM habe in verschiedenster Weise die Begründungspflicht
verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig beziehungsweise richtig fest-
gestellt, sind im Bewusstsein der Tatsache, dass sich die Vorinstanz grund-
D-3025/2014
Seite 11
sätzlich nicht mit sämtlichen Details der Vorbringen von Asylsuchenden ar-
gumentativ auseinandersetzen muss, zu würdigen (vgl. vorstehend E. 4).
Vor diesem Hintergrund dürften gewisse Rügen unberechtigt sein, wobei
es sich aus nachfolgenden Gründen erübrigt, auf sämtliche dieser Rügen
näher einzugehen. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits bei der
Summarbefragung angab, er sei auch durch die Freie Armee bedroht wor-
den (A 9/13 S. 9). Im Verlauf der Anhörung schilderte er wiederholt seine
Ängste vor dieser Gruppierung, durch welche er gesucht werde (A 27/18
Antworten 53, 54, 66, 95 ff. und 130). Das BFM hat im Sachverhalt der
angefochtenen Verfügung dieses Verfolgungsszenarium in keiner Weise
erwähnt. Auch im Erwägungsteil ging es darauf nicht rechtsgenüglich ein.
Die Würdigung des eingereichten Schreibens der PYD, in welcher auch
von der Verfolgung durch die Freie Armee die Rede ist, kann jedenfalls
nicht als adäquate Auseinandersetzung mit zentralen Fluchtvorbringen an-
gesehen werden. Vielmehr wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, auf die
erwähnten Protokollstellen Bezug zu nehmen und die Glaubhaftigkeit der
entsprechenden Vorbringen explizit zu beurteilen.
5.2 Ferner erwog das BFM, der Beschwerdeführer habe mit der befürchte-
ten Entführung eine Bedrohung geltend gemacht, die jede wohlhabende
Person in Syrien gleichermassen treffen könne. Es fehle somit an der Ziel-
gerichtetheit der Verfolgung und damit an der Asylrelevanz (vgl. S. 3 der
angefochtenen Verfügung). Aufgrund der gewählten Formulierungen geht
aber nicht hervor, ob die Vorinstanz bei ihm ein solches Risiko überhaupt
für glaubhaft erachtet. Bei einer Bejahung dieser Frage wäre zwar die asyl-
rechtliche Verfolgungsmotivation unter Umständen nicht zwingend zu be-
jahen. Hingegen wäre ein solches Szenarium entgegen der vorinstanzli-
chen Sichtweise bei entsprechender Glaubhaftigkeit als gezielte Verfol-
gung zu qualifizieren und hätte zumindest einer ausführlicheren argumen-
tativen Auseinandersetzung bedurft, welche indes unterblieben ist.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist sodann insofern Recht zu geben, als aus
der angefochtenen Verfügung nicht genügend klar hervorgeht, welcher
Sachverhalt für glaubhaft erachtet wurde und inwiefern den allenfalls
glaubhaften Vorbringen die asylrechtliche Relevanz fehlt. So wird in der
angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Furcht vor Verfolgung sei nicht
begründet, da der Beschwerdeführer noch mehrere Wochen in B._______
und C._______ verblieben sei. Die Behörden hätten ihn verhaften können,
wenn sie dies angestrebt hätten und hätte sich der Beschwerdeführer in
Gefahr gewähnt, wäre er sofort ausgereist. Unerwähnt bleibt dabei, dass
er sich bei einem Freund versteckt gehalten habe (A 27/F 77, S. 10). Damit
D-3025/2014
Seite 12
wird implizit die Glaubhaftigkeit der Bedrohungslage verneint, ohne jedoch
auf die Vorbringen gesamthaft – insbesondere seine angebliche Rolle als
Restaurantbetreiber und Immobilienbesitzer, die Vernetzung des Be-
schwerdeführers mit Flüchtlingen und der Opposition, die Verhaftung und
Folter oder der Tod von befreundeten oder benachbarten Personen – in die
Überlegungen miteinzubeziehen. Letzteres wäre jedoch angesichts der
komplexen politischen Situation in Syrien unabdingbar, um die Bedro-
hungslage objektiv einschätzen zu können und damit Aussagen zur Frage
der Begründetheit der Furcht vor Verfolgung machen zu können. Entspre-
chend verwirrlich wird denn auch in der Vernehmlassung ausgeführt, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe auf Dritte seien
glaubhaft, deren Gezieltheit sei jedoch verneint worden. Hierzu kann je-
doch auf E.5.2 verwiesen werden: Bei konkreten Verfolgungsmassnahmen
gegen Dritte kann allenfalls die Verfolgungsmotivation nicht asylrechtlich
relevant sein, nicht aber deren Gezieltheit abgesprochen werden. Die
Frage der Motivation der Übergriffe auf den befreundeten Kioskbesitzer
und Nachbarn wird jedoch weder in der angefochtenen Verfügung noch in
der Vernehmlassung aufgebracht, während der Beschwerdeführer in den
Anhörungen mehrfach betonte, der Kioskbesitzer sei verhaftet, gefoltert
und später getötet worden, weil dieser der Unterstützung der Opposition
verdächtigt wurde. Wie denn das BFM in einem nächsten Satz zum
Schluss kommen kann, die Furcht des Beschwerdeführers sei angesichts
der Verfolgungsmassnahmen gegen ihm bekannte Drittpersonen zwar
glaubhaft, jedoch nicht objektiv begründet, ist in diesem Sinne ebenfalls
nicht nachvollziehbar. Damit ist die Anfechtung durch den Beschwerdefüh-
rer wie auch die entsprechende Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz
wesentlich erschwert beziehungsweise unmöglich, was als Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu qualifizieren ist.
5.4 Schliesslich fällt auf, dass das BFM in pauschaler Weise festhält, die
nicht in einer Amtssprache eingereichten Beweismittel seien unberücksich-
tigt geblieben. Dem Beschwerdeführer sei zu Beginn der Anhörung mitge-
teilt worden, eine Würdigung der fremdsprachigen beziehungsweise un-
übersetzten Beweismittel werde unterbleiben (vgl. A 27/18 S. 2). Auch
diese Vorgehensweise ist zu beanstanden. Zwar können von Asylsuchen-
den praxisgemäss Übersetzungen verlangt werden. Die Befragungsperson
der Vorinstanz kam aber bei der Anhörung später auch auf fremdsprachige
Beweismittel zurück und erwähnte unter anderem, ein eingereichter fremd-
sprachiger Brief sei vom Dolmetscher übersetzt worden (a.a.O. S. 13). Vor
diesem Hintergrund durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass
auch nicht in einer Amtssprache vorhandene Dokumente und Tonträger
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grundsätzlich berücksichtigt werden können. Jedenfalls hätte es in Berück-
sichtigung der konkreten Fallumstände beziehungsweise des rechtlichen
Gehörs im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nahe gelegen, dem
Beschwerdeführer explizit eine Frist zur Beibringung von Übersetzungen
anzusetzen. Dies ist jedoch unterblieben.
5.5 Diesen Erwägungen gemäss hat das BFM den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt respektive festgestellt und die Be-
gründungspflicht verletzt.
6.
6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid unter
Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers zu-
stande gekommen ist.
6.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend –
unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – insbe-
sondere auch deshalb nicht in Betracht, weil das BFM im Rahmen des
Schriftenwechsels in keiner Weise auf die relevanten und zutreffenden Be-
schwerderügen eingegangen ist.
6.3 Zur erforderlichen Neubeurteilung verbunden mit rechtsgenüglicher
Begründung ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit den exilpoliti-
schen Aktivitäten auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zahlreiche
weitere Beweismittel zu den Akten gereicht wurden, die es im Rahmen ei-
nes erneuten Entscheides zu berücksichtigen gilt.
7.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, gestützt auf den voll-
ständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Ent-
scheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage
kann – vorbehältlich unterstehender Ausnahme – mangels Relevanz davon
abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und -Anträge so-
wie die Beweismittel einzugehen.
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8.
Da die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zum Wegfall der Wegwei-
sung an sich führt, kann die Ersatzmassnahme für die angeordnete Weg-
weisung nicht bestätigt werden. Somit besteht für eine formelle Feststel-
lung der Rechtskraft der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine
rechtliche Grundlage, weshalb der entsprechende Beschwerdeantrag ab-
zuweisen ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat für dieses
Verfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten
aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig ab-
schätzen lassen. Demnach ist die Parteientschädigung unter Berücksichti-
gung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 2'800.– (inkl. Allfällige
Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom BFM vom 23. April 2014 wird aufgehoben und die Sa-
che zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 2'800.– an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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