B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3025/2018
Ur t e i l vom 6 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Sonja Troicher,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1395/2018 vom 18. April 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden – eigenen Angaben zufolge russische Staatsange-
hörige tschetschenischer Ethnie aus C._______ (Tschetschenien) – such-
ten am 21. Dezember 2012 (zusammen mit der damals minderjährigen
Tochter D._______) erstmals in der Schweiz um Asyl nach.
Die Gesuchstellerin brachte im Wesentlichen vor, der Neffe E._______ ih-
res Mannes sei Widerstandskämpfer, habe aber grundsätzlich keinen Kon-
takt zu ihnen gepflegt. Ihr Sohn F._______ habe E._______ aber einmal –
in der Nacht vom 3. auf den 4. September 2011 – in ihrem Haus übernach-
ten lassen. Als die beiden Leute ums Haus bemerkt hätten, seien sie ge-
flüchtet. Sie sei erwacht und von den Verfolgern (Militärangehörige) be-
schuldigt worden, E._______ zu verstecken. In der Folge sei G._______,
der Bruder von E._______, gekommen und habe F._______, der sich bei
dem Sprung aus dem Fenster am Arm verletzt habe, im Garten gefunden.
Sie hätten F._______ in ein Spital nach H._______ gefahren, wo er operiert
worden sei. Am 4. September 2011 sei ihrem Mann eine polizeiliche Vorla-
dung zugestellt worden und er habe am 5. September 2011 bei der Polizei
vorgesprochen. Im Januar oder Februar 2012 habe sie von einem in der
Schweiz lebenden (Verwandter) erfahren, dass sich F._______ mittlerweile
hier befinde. Am 12. Dezember 2012 hätten Sicherheitskräfte ihren Mann
mitgenommen. Er habe versprechen müssen, den Behörden Informationen
über E._______ und F._______ weiterzuleiten. Am 14. Dezember 2012 sei
er, wie auch der ebenfalls festgenommene G._______, freigekommen, wo-
rauf sie ins Ausland geflohen seien.
Der Gesuchsteller machte im Wesentlichen geltend, während der Ereig-
nisse anfangs September 2011 nicht zuhause gewesen zu sein. Er sei kurz
danach zu einer polizeilichen Anhörung aufgeboten worden, habe den Be-
amten aber keine Informationen über E._______ und F._______ geben
können. Am 12. Dezember 2012 hätten ihn Sicherheitskräfte mitgenom-
men und wieder zu E._______ und F._______ befragt. Er sei misshandelt
worden und habe zugesichert, baldmöglichst Informationen zu liefern. Als
er am 14. Dezember 2012 entlassen worden sei, sei er noch am selben
Tag geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 stellte das vormalige Bundesamt für
Migration (BFM; heute: SEM) fest, dass die Gesuchstellenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete
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die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das
BFM erachtete die Verfolgungsvorbringen der Gesuchstellenden als un-
glaubhaft.
C.
Mit Urteil D-1412/2013 vom 13. August 2013 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde der Gesuchstellenden gegen die Verfügung des
BFM vom 14. Februar 2013 ab.
D.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 ersuchten die Gesuchstellenden beim
BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Februar 2013 im Voll-
zugspunkt. Der Vollzug der Wegweisung sei aus medizinischen Gründen
als unzumutbar zu erachten.
E.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 14. Februar 2013 für
rechtskräftig und vollstreckbar.
F.
Mit Urteil D-560/2014 vom 14. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde der Gesuchstellenden gegen die Verfügung des
SEM vom 27. Dezember 2013 ab.
G.
Am (…) 2015 wurden die Gesuchstellenden (sowie ihre Tochter
D._______) nach Russland zurückgeführt.
H.
Mit Eingabe vom 16. November 2016 (Datum Poststempel; Schreiben da-
tiert vom 14. November 2016) reichten die Gesuchstellenden beim SEM
neue Asylgesuche ein. Sie führten aus, der Gesuchsteller sei bereits am
zweiten Tag nach der Rückkehr nach Tschetschenien von Männern in Mili-
täruniform mitgenommen, geschlagen und dann unter der Auflage, Infor-
mationen über bestimmte Personen zu liefern, freigelassen worden. Er
habe aber nicht mit den Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten wollen
und sich deshalb fortan bei Bekannten in I._______ versteckt. Nachdem
die Gesuchstellerin nach seinem Weggang bedroht worden sei, sei auch
sie nach I._______ gekommen. Sie habe bei einer Bekannten gewohnt und
illegal als (…) gearbeitet. Ihre Tochter D._______ hätten sie verheiratet.
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Nachdem diese eines Tages erzählt habe, dass ihr Ehemann weggegan-
gen und sie in der Folge von Uniformierten bedroht worden sei, seien sie
zusammen in die Schweiz geflüchtet (Anmerkung Gericht: Asylverfahren
der Tochter D._______ erstinstanzlich hängig).
I.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 forderte das SEM die Gesuchstel-
lerin auf, bis zum 11. Januar 2018 darzulegen, aus welchen Gründen sie
persönlich ein Mehrfachgesuch einreiche.
J.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 nahm die Gesuchstellerin Stellung und
wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen in der Eingabe vom 16. No-
vember 2016.
K.
Am 16. Januar 2018 wurden die Gesuchstellenden durch das SEM einge-
hend zu ihren Asylgründen angehört.
K.a Der Gesuchsteller brachte im Wesentlichen vor, sein Neffe G._______
sei nach der Flucht in die Schweiz freiwillig nach Tschetschenien zurück-
gekehrt und er habe gehört, dass dieser nun als Informant für die Kadyrov-
Administration arbeite. Am Abend des dritten Tages nach der Rückführung
nach Russland seien sie nach C._______ zurückgekehrt. Am folgenden
Abend respektive vormittags oder frühmorgens sei er von uniformierten
Männern – weder Polizisten noch Militärangehörige, vielleicht „Spetsnaz“
– festgenommen worden. Er sei in ein Gebäude gebracht, wiederholt ge-
schlagen und aufgefordert worden, Informationen über E._______,
F._______, der mittlerweile in J._______ lebe, seinen ehemaligen Mili-
tärchef, die in der Schweiz lebenden (Verwandte) der Gesuchstellerin und
in den Drogenhandel involvierte Taxifahrer zu liefern. Nachdem er sich auf-
grund der erlittenen Schläge sowie weiterer Folterandrohungen mit der In-
formantentätigkeit einverstanden erklärt habe, sei er nach einer Nacht res-
pektive zwei, drei oder vier Nächten freigelassen worden. Da er nicht bereit
gewesen sei, tatsächlich als Informant zu wirken, sei er am nächsten Tag
– dem 1., 2. oder 3. Juli 2015 – zu einem Bekannten nach K._______
(I._______) gefahren, bei dem er die nächsten anderthalb Jahre gelebt und
gearbeitet habe. Nachdem er in einem Spital in L._______ (I._______) mit
einer Salbe für seine Wunden versorgt worden sei, sei es ihm besser ge-
gangen. Seine Frau sei etwa zwei Wochen nach seinem Weggang nach
seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Daraufhin habe sie sich ebenfalls
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nach I._______ begeben. Sie habe fortan bei einer Freundin in L._______
gelebt und dort auch eine Arbeit gefunden. Sie hätten sich telefonisch aus-
getauscht und so monatliche Treffen auf dem Markt oder in Cafés in
L._______ verabredet. Schliesslich sei auch die Tochter D._______, die im
(…) 2015 in ihrem Haus in C._______ religiös geheiratet habe, aus Tschet-
schenien geflüchtet; dies wohl wegen ihres Ehemannes, Genaueres hierzu
wisse er nicht. Die Pässe, welche die Gesuchstellerin besorgt habe, seien
bei ihrer Ausreise aus Russland im Oktober 2016 kontrolliert worden. In
M._______ seien ihnen diese von den Behörden abgenommen worden. Er
sei wieder in die Schweiz gekommen, weil das Niveau der medizinischen
Versorgung hierzulande wesentlich höher sei als in Tschetschenien. Bezie-
hungsweise die erneute Ausreise aus dem Heimatland sei nicht deswegen,
sondern wieder wegen E._______ und F._______ erfolgt.
K.b Die Gesuchstellerin machte im Wesentlichen geltend, ihre Probleme
würden – wie im ersten Asylverfahren dargelegt – damit zusammenhän-
gen, dass E._______ im Jahr 2011 einmal bei ihnen übernachtet habe. Sie
seien am 26. Juni 2015 in ihr Haus in C._______ zurückgekehrt. In der
folgenden oder darauffolgenden Nacht sei der Gesuchsteller von Militäran-
gehörigen respektive von Männern, deren Zugehörigkeit (Militär, Polizei o-
der „Spetsnaz“) sie nicht benennen könne, festgenommen worden. Nach
drei Nächten sei er mit Prellungen nach Hause gekommen. Am nächsten
Tag sei er zu einem Freund nach I._______ gegangen. Etwa zwei Wochen
später seien drei Männer – die gleichen, die den Gesuchsteller mitgenom-
men hätten oder andere – zu ihr gekommen und hätten verlangt, dass sich
der Gesuchsteller auf dem Polizeiposten stelle, ansonsten sie öffentlich
gedemütigt werde. Noch am selben Tag sei sie mit D._______ zu einer
Freundin nach I._______ gefahren. Dort habe sie eine Anstellung im Haus-
halt einer reichen Familie gefunden. Für D._______ habe sie eine Heirat
arrangiert; das Ritual, bei dem auch sie teilgenommen habe, habe am (…)
2015 in ihrem Haus in C._______ stattgefunden. Gleichentags sei sie mit
D._______ nach I._______ zurückgekehrt. Im Sommer 2016 sei
D._______ mit ihrem Ehemann nach H._______ (Tschetschenien) gezo-
gen. Sie (die Gesuchstellerin) habe von Juli 2015 bis Oktober 2016 ein
normales Leben in I._______ geführt, bis ihr D._______ am 7. Oktober
2016 erzählt habe, dass ihr Ehemann nicht nach Hause gekommen sei. Es
habe sich herausgestellt, dass er wegen eines (…) von Kadyrov-Leuten
zwei oder drei Tage festgehalten worden sei. Die Pässe, die sie besorgt
habe und mit denen sie legal aus Russland ausgereist seien, seien ihnen
in M._______ abgenommen worden und sie hätten diese nicht zurückver-
langt.
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K.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten C27 und C28).
L.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 stellte das SEM fest, dass die Gesuch-
stellenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Mehr-
fachgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Das SEM erachtete die Verfolgungsvorbringen
der Gesuchstellenden als unglaubhaft.
M.
Mit Urteil D-1395/2018 vom 18. April 2018 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde der Gesuchstellenden gegen die Verfügung des
SEM vom 31. Januar 2018 ab.
N.
N.a Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 reichten die Gesuchstellenden beim
Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Sie beantragten, das
Beschwerdeurteil D-1395/2018 vom 18. April 2018 sei in Revision zu zie-
hen und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft sowie die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des
Verfahrens und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
N.b Zur Begründung machten im Wesentlichen einen Revisionsgrund ge-
mäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Beweismittel und Tatsachen) gel-
tend. Sie verfügten über ein neues Beweismittel, das geeignet sei zu bele-
gen, dass dem Gesuchsteller bei einer Rückkehr nach Tschetschenien res-
pektive Russland die Zuführung an die Strafverfolgungsbehörden und eine
damit verbundene unmenschliche Behandlung drohe. Es handle sich dabei
um eine (undatierte) Vorladung zu einer Befragung als Verdächtiger bei der
(…) in C._______ am (…) 2018 (inkl. Übersetzung). Sie hätten von der
Existenz dieses Dokuments erst erfahren, als sie nach Erhalt des Be-
schwerdeurteils vom 18. April 2018 Kontakt mit ihren Angehörigen in
Tschetschenien aufgenommen hätten, um diese über den Ausgang des
Asylverfahrens zu unterrichten. Bei dieser Gelegenheit habe die (Ver-
wandte) des Gesuchstellers sie darüber informiert, dass die besagte Vor-
ladung bei ihnen abgegeben worden sei. Sie hätten sie gebeten, ihnen das
Dokument umgehend zuzustellen. Am 22. Mai 2018 sei die entsprechende
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Seite 7
Sendung bei ihnen eingetroffen (eine Kopie der DHL-Sendebestätigung
liege bei). Dieses Dokument belege, dass es sich bei den im Asylverfahren
geltend gemachten Fluchtgründen nicht um ein Konstrukt handle, ansons-
ten der Gesuchsteller nun kaum von den Behörden in C._______ vorgela-
den worden wäre. Die Vorladung müsse mit den im Asylverfahren vorge-
brachten Fluchtgründen in Verbindung stehen. Ergänzend würden sie dem
Revisionsgesuch Kopien weiterer Beweismittel beilegen, die im Original in
Form eines Wiedererwägungsgesuchs beim SEM eingebracht würden. Es
handle sich dabei um ein erst nach dem Beschwerdeurteil entstandenes
und daher revisionsrechtlich irrelevantes Arztzeugnis vom 15. Mai 2018
betreffend die medizinische Behandlung des Gesuchstellers im Spital von
L._______ im Juli 2015 (inkl. Übersetzung), in Verbindung mit einer anläss-
lich der Ausstellung dieses Arztzeugnisses angefertigten Fotografie des
schriftlichen Eintrags der Behandlung im Spital-Buch (Anmerkung Gericht:
Übersetzung des Buch-Eintrags entgegen der Angabe im Revisionsgesuch
nicht beiliegend; auf eine Nachforderung ist unter Verweis auf die Ausfüh-
rungen unter E. 3.2.1 zu verzichten).
O.
Am 28. Mai 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Die Gesuchstellenden versuchen mit der Nachreichung von Beweis-
mitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Ver-
folgung des Gesuchstellers durch die heimatlichen Behörden zu belegen
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Seite 8
und machen damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeent-
scheids vom 18. April 2018 geltend.
1.4 Die Gesuchstellenden sind durch das Beschwerdeurteil vom 18. April
2018 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an des-
sen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisi-
onsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
1.5 Bezüglich des Vorbringens der Gesuchstellenden in der Revisionsein-
gabe vom 24. Mai 2018, zeitgleich beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch
eingereicht zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Gutheis-
sung des Revisionsgesuchs das angefochtene Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 18. April 2018 aufgehoben und das Beschwerdeverfah-
ren wieder aufgenommen würde (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, S. 314 Rz. 5.75). Die Gesuchstellenden befänden sich im
(ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in welchem sämtliche
Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem erwähnten Urteils-
zeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den
für dieses Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen
wären (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmit-
tel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.). Die Sache ist
daher vorrangig unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu behandeln.
Im Falle eines negativen Ausgangs des Revisionsverfahrens wird es am
SEM liegen, die unter dem Gesichtspunkt eines Wiedererwägungsgesuchs
geltend gemachten Vorbringen und neuen Beweismittel zu prüfen (vgl.
auch die nachfolgende Erwägung E. 5).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG).
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Seite 9
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat-
sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be-
stehen behauptet und hinreichend begründet.
2.4 Die Gesuchstellenden rufen in der Eingabe vom 24. Mai 2018 den ge-
setzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisi-
onsgesuch ist damit hinreichend begründet.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so-
genannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache
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Seite 10
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausge-
schlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei
bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Ent-
deckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die be-
reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist
eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erbli-
cken (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, a.a.O., S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Re-
vision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise be-
reits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven
dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder
gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisions-
weise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und
beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder
geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren
Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Par-
tei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im or-
dentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hät-
ten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter
Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts be-
steht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.
3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwer-
deverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist –
unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Be-
weismittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Gesuchstellenden nach Erlass
des Beschwerdeurteils vom 18. April 2018 erhebliche Tatsachen erfahren
oder Beweismittel aufgefunden haben, die vor dem Entscheid entstanden
sind, sie aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatten beibringen kön-
nen. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zu-
mutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht
respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandser-
mittlung entscheidend sind, das heisst ob sie geeignet sind, die tatbeständ-
liche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 18. April 2018 zu ändern und
zu einem anderen Ergebnis zu führen.
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Seite 11
3.2.1 Soweit sich die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 24. Mai 2018
auf erst nach dem Beschwerdeurteil vom 18. April 2018 entstandene Be-
weismittel beziehen (Arztzeugnis vom 15. Mai 2018 und anlässlich der
Ausfertigung desselben entstandene Fotografie eines Eintrags im Spital-
Buch), ist festzustellen, dass diese gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine
BGG aufgrund ihrer Datierung revisionsrechtlich unbeachtlich sind und auf
das Revisionsgesuch diesbezüglich nicht einzutreten ist (vgl. die vorste-
henden Ausführungen unter E. 3.1.2). Die Erheblichkeit der betreffenden
Dokumente ist vorliegend nicht zu prüfen, da – wie ausgeführt – nach Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel und Ereig-
nisse, selbst wenn sie erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsge-
suchs entgegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
3.2.2 Im ersten Asylverfahren wurde die Flüchtlingseigenschaft der Ge-
suchstellenden aufgrund unglaubhafter Asylvorbringen verneint (vgl. Be-
schwerdeurteil D-1412/2013 vom 13. August 2013). Im Rahmen des zwei-
ten Asylverfahrens stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-1395/2018 vom 18. April 2018 fest, dass es den Gesuchstellenden auch
mit den neuen Vorbringen, die im Wesentlichen auf den im ersten Verfah-
ren vorgetragenen (unglaubhaften) Asylgründen aufbauten, nicht gelungen
ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Unabhängig von der Frage der verspäteten
Geltendmachung vermögen die Gesuchstellenden mit der auf Revisionse-
bene neu vorgebrachten Existenz einer an den Gesuchsteller gerichteten
Vorladung, die eine Folge ihrer im (zweiten) Asylverfahren vorgetragenen
Fluchtgründe sein müsse, nicht glaubhaft zu machen, der Gesuchsteller
würde bei einer Rückkehr nach Russland seitens der heimatlichen Behör-
den in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt. Das in diesem Zu-
sammenhang eingereichte Beweismittel, bei dem es sich um das Original
der besagten Vorladung des Gesuchstellers zu einer Befragung bei einem
(nicht namentlich genannten) Untersuchungsbeamten in C._______
handle (undatiert, angesichts des genannten Befragungstermins vom […]
2018 aber mutmasslich vor dem 18. April 2018 datierend), vermag an die-
ser Einschätzung nichts zu ändern. Vorab ist festzustellen, dass ein Doku-
ment wie das vorliegende – eine handschriftlich ausgefüllte Formularkopie
– ohne grosse Schwierigkeiten gefälscht oder verfälscht werden kann und
nur eine geringe Beweiskraft zu entfalten vermag. Für die Echtheit des vor-
liegenden Dokuments besteht keine Gewähr, zumal dieses nicht nur unda-
tiert, sondern auch nicht unterzeichnet ist, und darüber hinaus offensichtli-
che Abreissspuren aufweist. Auch ist nicht ersichtlich, wann und wie die
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Seite 12
(Verwandte) des Gesuchstellers in den Besitz der Originalvorladung ge-
langt sein sollte. Aber auch unabhängig von der Frage der Authentizität
vermag das betreffende Dokument die Glaubhaftigkeit der im vorangegan-
genen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbrin-
gen nicht zu bewirken respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung des Gesuchstellers seitens der heimatlichen Behörden nicht zu bele-
gen, ist daraus doch weder der ihm zur Last gelegte Sachverhalt noch das
Delikt, dessen er verdächtigt werden soll, ersichtlich. Ein Zusammenhang
mit den Fluchtvorbringen des Gesuchstellers lässt sich daraus nicht ablei-
ten. Es ist damit nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich
im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Mangels revisions-
rechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermag
dieses neue Beweismittel somit auch kein Wegweisungshindernis zu be-
gründen.
3.2.3 Angesichts des Gesagten läuft die auf Revisionsebene erhobene
Rüge, wonach die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Gesuchstellen-
den zu Unrecht verneint worden sei, auf eine appellatorische Kritik am Be-
schwerdeurteil vom 18. April 2018 beziehungsweise auf eine Beanstan-
dung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinaus. Dafür besteht
im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum. Eine andere
Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revisionsverfahren, das an
enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht zugänglich, da die Re-
vision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt.
4.
Den Gesuchstellenden ist es damit nicht gelungen, relevante Gründe dar-
zulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-1395/2018 vom
18. April 2018 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 24. Mai
2018 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Hinsichtlich des (teilweise) Nichteintretens auf das Revisionsgesuch vom
24. Mai 2018 (vgl. E. 3.2.1) ist darauf hinzuweisen, dass Revisionsgesu-
che, die mit neu entstandenen Beweismitteln begründet werden und auf
welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten ist, nicht
von Amtes wegen zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen werden
müssen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Vorliegend erübrigt sich eine Über-
weisung ohnehin, haben die Gesuchstellenden den Ausführungen in der
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Revisionseingabe vom 24. Mai 2018 zufolge doch bereits ein diesbezügli-
ches Wiedererwägungsgesuch unter Beilage der entsprechenden Beweis-
mittel beim SEM eingereicht.
6.
6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Zum einen liegt kein Nach-
weis der Bedürftigkeit der Gesuchstellenden vor, und zum anderen waren
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht gegeben sind.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.–
den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: