B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3026/2009/was
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. April 2009 / N (…).
D-3026/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine ethnische Tamilin aus Jaffna – verliess Sri
Lanka eigenen Angaben zufolge am 1. November 1996 zusammen mit ih-
rem Sohn und stellte am 5. November 1996 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch. Zur Begründung gab die Beschwerdeführerin dabei im We-
sentlichen an, in Jaffna habe sie nicht bleiben können, weil ihr Ex-Mann
Singhalese sei und die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) deshalb
befürchtet hätten, sie spioniere für die Regierung. Deshalb sei sie 1987
nach Colombo gegangen, wo aber die Probleme mit ihrem Ex-Mann be-
gonnen hätten. Dieser habe nach einer Entführung durch die LTTE seine
Arbeit bei der sri-lankischen Marine verloren. Weil er sie verdächtigt habe,
ihn der LTTE verraten zu haben, habe er sie geschlagen und gedroht, er
werde sie bei der Polizei der LTTE-Mitgliedschaft bezichtigen. 1991 sei
sie von der Polizei mitgenommen worden, weil ihr Ex-Mann sie als LTTE-
Mitglied angezeigt habe. Sie sei aber sofort wieder freigelassen worden.
1993 sei sie zurück nach Jaffna gezogen und habe bis zur Ausreise dort
gelebt.
B.
Das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des
BFF vom 19. März 1997 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
mit Urteil vom 17. Juni 1997 rechtskräftig abgewiesen. Auf ein Revisions-
gesuch trat die ARK mit Urteil vom 30. Juli 1997 wegen bloss teilweiser
Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. Die Beschwerdeführerin
und ihr Sohn begaben sich gemäss eigenen Angaben anschliessend
nach Deutschland, wo sie unter einer falschen Identität ein Asylgesuch
gestellt hätten, welches abgewiesen worden sei. Im September 2004
kehrte der Sohn der Beschwerdeführerin in die Schweiz zurück und wur-
de mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 vorläufig aufgenommen.
C.
Am 25. November 2008 gelangte die Beschwerdeführerin erneut in die
Schweiz. Am 28. November 2008 erschien sie, nachdem sie sich bereits
am 27. November 2008 mit einem Schreiben ihres Rechtsvertreters ans
BFM gewendet hatte, persönlich im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel und stellte ein zweites Asylgesuch. Am 4. Dezember 2008
wurde sie summarisch befragt und am 18. März 2009 einlässlich ange-
hört.
D-3026/2009
Seite 3
Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an,
in Colombo werde sie von ihrem singhalesischen Ex-Mann verfolgt. Vor
ihrer Ausreise habe sie Probleme mit ihm gehabt. Nachdem er 1984 von
der LTTE entführt worden sei, habe er seine Arbeit bei der sri-lankischen
Marine verloren. Danach habe er alle Tamilen der LTTE-Mitgliedschaft
verdächtigt. Deshalb habe er auch sie geschlagen. Durch Kontakte zu ei-
nem Minister habe er 1987 oder 1988 eine Stelle bei der Polizei antreten
können. Daneben habe er viel mit den Ministern verkehrt und Leute getö-
tet. Nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1994 sei sie von der Familie
ihres Ex-Mannes verstossen worden und habe von diesem getrennt ge-
lebt. Ihr Ex-Mann habe sich nach der Trennung stark gegen sie gewendet
und sie beschuldigt, mit der LTTE in Kontakt zu stehen, um sich selber
vor Verdächtigungen durch die Behörden zu schützen. Inzwischen habe
er bei der Kriminalpolizei in Colombo Karriere gemacht und lebe in ge-
ordneten Verhältnissen. Bei einer Rückkehr ihrerseits würde bekannt,
dass er einen Sohn aus einer ausserehelichen Beziehung habe, wodurch
seine soziale und berufliche Existenz gefährdet werde. In den letzten Wo-
chen habe er deshalb verstärkt Anschuldigungen gegen sie verbreitet. Ei-
ne Freundin von ihr habe ihren Ex-Mann zufällig getroffen und er habe
sich nach ihr und ihrem Sohn erkundigt, habe ihren Aufenthaltsort und die
Kontaktdaten herausfinden wollen. Wenn sie zurückkehre, würde er da-
von erfahren, würde sich an ihr rächen und ihr ihren Sohn wegnehmen.
Im Norden und Osten Sri Lankas könne sie auch nicht leben, weil ihr Ex-
Mann Singhalese sei. Zudem wolle sie aufgrund der Kriegswirren nicht
zurück nach Sri Lanka. Sie wolle bei ihrem Sohn in der Schweiz bleiben.
D.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen. Mit Ein-
gabe vom 11. Dezember 2008 wurde diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht angefochten. Im Rahmen eines Schriftenwechsels zog
das BFM seine Verfügung am 16. Januar 2009 in Widererwägung und
wies die Beschwerdeführerin dem Kanton Y._______ zu. Mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2009 wurde das Verfahren
abgeschrieben.
E.
Mit Verfügung vom 2. April 2009 – eröffnet am 9. April 2009 – wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und nahm sie zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
D-3026/2009
Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 21. April 2009 gewährte das BFM der Beschwerdefüh-
rerin Einsicht in die Akten.
G.
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2009 focht die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – die Verfügung der Vorinstanz betref-
fend Akteneinsicht vom 21. April 2009 an (Verfahren D-3029/2009). Mit
Beschwerde desselben Datums focht sie auch die Verfügung der Vorin-
stanz betreffend Asyl und Wegweisung vom 2. April 2009 an (vorliegen-
des Verfahren D-3026/2009) und beantragte, die Aufhebung der Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen Abklärung des
Sachverhaltes, eventualiter die Asylgewährung sowie subeventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges. Zudem sei dieses Beschwerdeverfahren bis zum
Entscheid über die Beschwerde in Sachen Akteneinsicht zu sistieren und
ihr nach diesem Entscheid und der Gewährung der Akteneinsicht eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzu-
setzen.
H.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 sistierte das Bundesverwaltungsgericht
das vorliegende Beschwerdeverfahren.
I.
Mit Urteil vom 7. März 2012 wurde die Beschwerde vom 11. Mai 2009
betreffend Akteneinsicht (Verfahren D-3029/2009) gutgeheissen, soweit
sie nicht gegenstandslos geworden war. Der Beschwerdeführerin wurde
Einsicht in diverse weitere Akten gewährt.
J.
Mit Verfügung vom 14. März 2012 wurde das sistierte Beschwerdeverfah-
ren D-3026/2009 wieder aufgenommen und der Beschwerdeführerin Ge-
legenheit zur Beschwerdeergänzung gegeben.
K.
Am 29. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeer-
gänzung ein.
D-3026/2009
Seite 5
L.
In seiner Vernehmlassung vom 25. April 2012 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D-3026/2009
Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde vorab die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs sowie zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes.
3.1 Zur Begründung der Verletzung des rechtlichen Gehörs führte sie
aus, in den Erwägungen des BFM sei nicht erwähnt worden, dass ihr Ex-
Mann heute bei der Polizei arbeite. Auch habe das BFM nicht erwähnt,
dass sie auch befürchte, die Behörden würden sie wegen ihres Sohnes
verfolgen, der heute 15 Jahre alt sei und aufgrund seiner tamilisch-
singhalesischen Herkunft und der Tätigkeit seines Vaters für die Polizei
im Visier der Sicherheitskräfte wäre. Das BFM hat in seinem Sachverhalt
erwähnt, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin bei der Polizei arbei-
tet. Die darauf folgenden ausführlichen Erwägungen bezüglich der Negie-
rung einer allfällig drohenden Gefährdung durch diesen sind vor dieser
Prämisse zu sehen, ohne dass das BFM seine Zugehörigkeit zur Polizei
in den Erwägungen noch einmal erwähnen musste. Aus einer allfälligen
Gefährdung ihres Sohnes kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren, das sich allein auf die Beschwerdeführerin bezieht, nichts zu
ihren Gunsten ableiten, weshalb das BFM darauf nicht weiter eingehen
musste. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach dem Gesag-
ten vorliegend nicht festgestellt werden.
3.2 Zur mangelhaften Feststellung des Sachverhaltes führte sie aus, das
BFM hätte eine Botschaftsanfrage zur Funktion und Position ihres Ex-
Mannes und zu einer allfälligen behördlichen Registrierung und Aus-
schreibung von ihr und ihrem Sohn durchführen müssen. Vorliegend kann
jedoch festgestellt werden, dass der Sachverhalt aufgrund der Akten
rechtsgenüglich erstellt ist. Auf eine Botschaftsanfrage kann verzichtet
werden.
3.3 Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens
an die Vorinstanz abzuweisen.
D-3026/2009
Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen
fest, die Beschwerdeführerin habe dieselben Vorbringen wie bei ihrem
ersten Asylgesuch geltend gemacht, nämlich dass sie befürchte, von ih-
rem Ex-Mann verfolgt zu werden, da dieser sich seit seiner Entführung
durch die LTTE an allen Tamilen rächen wolle. Das BFM habe darüber
schon im Rahmen seiner Verfügung vom 19. März 1997 befunden und sei
zum Schluss gekommen, dass keine begründete Furcht bestehe. Hierzu
gelte es festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus
Sri Lanka bereits zwei Jahre von ihrem Ex-Mann getrennt gelebt habe.
Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt in
Gefahr befunden habe. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass die
Beschwerdeführerin heute in grösserer Gefahr sei als damals. Bestätigt
werde diese Annahme durch die Aussage der Beschwerdeführerin an der
Anhörung, wonach sie ihren Ex-Mann nicht wiedersehen wolle. Im zwei-
ten Asylgesuch seien keine neuen Tatsachen vorgebracht worden und die
Beschwerdeführerin stütze sich auf hypothetische Annahmen. Die Tatsa-
che, dass ihr Ex-Mann im Jahre 2008 bei einer Freundin nach ihr gefragt
und ihre Kontaktdaten verlangt habe, könne nicht als Drohung gewertet
werden. Vielmehr sei es verständlich, dass er dies als Vater und Ex-Mann
wissen wolle. Die eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu
D-3026/2009
Seite 8
ändern, bezögen sie sich doch lediglich auf Tatsachen, die das BFM nicht
bestreite. Den befürchteten Drohungen durch die LTTE aufgrund ihres
singhalesischen Ex-Mannes könne sich die Beschwerdeführerin durch ei-
nen Wegzug in einen anderen Teil des Landes entziehen. Abschliessend
wurde festgehalten, die Kriegswirren im Norden Sri Lankas stellten keine
asylrelevante Verfolgung dar.
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, mit der Begründung, sie
könne sich den Behelligungen durch die LTTE mit einer Flucht in einen
anderen Teil des Landes entziehen, ignoriere das BFM, dass sie gerade
wegen ihrer Probleme im Süden des Landes in den Norden habe flüchten
müssen. Bezeichnenderweise habe es das BFM unterlassen, diesen
Punkt bei der begründeten Furcht vor einer Verfolgung in Colombo zu
würdigen. So sei die singhalesische Herkunft und die Funktion ihres Ex-
Mannes bei der Polizei nicht gewürdigt und sein Nachfragen vielmehr als
legitimes Interesse eingestuft worden. Auch die bisher erlittene Verfol-
gung sei bei der Prüfung einer begründeten Furcht nicht gewürdigt wor-
den. Dabei sei zudem von Bedeutung, dass ihr Ex-Mann in engem Kon-
takt mit Ministern gestanden und Leute getötet habe. Sie sei von ihm
wiederholt vergewaltigt und geschlagen worden. Diese Misshandlungen
stellten nicht nur einen Übergriff einer Privatperson dar, sondern vielmehr
handle es sich im Zusammenhang mit der Drohung der Denunziation um
eine staatliche Verfolgung. Zumindest sei aber die Schutzunwilligkeit und
–unmöglichkeit der sri-lankischen Behörden festzustellen. In der heutigen
Situation aufgrund seines heute geregelten Lebens (Familie und Beruf)
würde ihr Ex-Mann erst recht alles daran setzen, seine ehemalige Le-
benspartnerin und ihren Sohn durch eine Verhaftung unschädlich zu ma-
chen, da er befürchte ein weiteres Mal seine Arbeitsstelle und somit seine
Existenz zu verlieren.
5.3 In der Beschwerdeergänzung hielt die Beschwerdeführerin zu den
neuesten Entwicklungen fest, dass sich ihr Ex-Partner im April 2011 bei
einer Freundin wieder nach ihr und ihrem Sohn erkundigt habe. Zum heu-
tigen Zeitpunkt, wo die Machtbefugnisse der Polizei- und Militärbehörden
in Sri Lanka noch mehr ausgebaut worden seien und der Staat die Kon-
trolle über das ganze Land habe, habe auch ihr Ex-Mann grössere Be-
wegungsfreiheit und könne sich nach Jaffna begeben, um sie vor Ort zu
bedrohen, dort Land zu erwerben oder ein Geschäft zu eröffnen. Im Wei-
teren wiederholte sie verschiedene Punkte, die sie schon in der Be-
schwerde beziehungsweise in den Gesuchsvorbringen ausgeführt hatte,
und verwies auf die allgemeine Situation in Sri Lanka, insbesondere von
D-3026/2009
Seite 9
rückkehrenden Tamilen. Zu den gefährdeten Personen gehörten insbe-
sondere die, die verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung gestan-
den zu haben. Sie sei 1991 wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen be-
reits einmal verhaftet worden und ihr Ex-Mann, welcher als Polizist gute
Verbindungen zu anderen Sicherheitskräften habe, habe bereits ange-
droht, sie erneut zu denunzieren, was das BFM für glaubhaft befunden
habe. Auch ihr langer Aufenthalt in der Schweiz stelle eine zusätzliche
Gefährdung dar, zumal sich ihr Sohn regelmässig an Demonstrationen
der Tamilinnen in der Schweiz beteilige.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zwei Be-
richte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein.
5.4 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, dass die Beschwerde-
führerin zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf die in der Verfügung er-
wähnte innerstaatliche Fluchtalternative angewiesen sei, da sich das
Land seit Beendigung des bewaffneten Konfliktes im 2009 wieder unter
Regierungskontrolle befinde. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich
deutlich verbessert und die LTTE gälten als zerschlagen, weshalb sie für
die Beschwerdeführerin keine Gefahr mehr darstellen könnten. In der Be-
schwerdeschrift vom 11. Mai 2009 werde zudem ausgeführt, aufgrund
des Alters ihres Sohnes, seiner gemischtethnischen Herkunft sowie der
Tätigkeit seines Vaters für die Polizei, sei jener im Visier der Sicherheits-
kräfte. Dieser Gedankengang sei nicht nachvollziehbar. In diesem Zu-
sammenhang werde in der Beschwerde ferner auf Akte C20/4 verwiesen.
Dieser sei jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihres
Sohnes wegen nicht eine Verfolgung befürchte, sondern vielmehr dass
der Vater ihr den Sohn "wegnehmen" könne. Diesbezüglich gelte es fest-
zuhalten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen
volljährig werde und somit sowieso niemandes Sorgerecht und Obhut
mehr unterstehen werde. Schliesslich werde in der Beschwerdeergän-
zung vom 29. März 2012 angeführt, der ehemalige Lebenspartner der
Beschwerdeführerin habe bei der Polizei eine einflussreiche Position. Der
Akte C20/5 sei aber zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine
Ahnung über dessen Rang und Funktion habe.
5.5 In ihrer Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin fest, das BFM
habe sich in der Replik nicht zu der drohenden Verfolgung durch ihren
Ex-Mann geäussert. Betreffend ihren Sohn sei nunmehr zwar nicht mehr
von einem "Wegnehmen" durch ihren Ex-Mann auszugehen, aber er kön-
ne diesen unter Druck setzen und ihn als tamilisch-singhalesischen
D-3026/2009
Seite 10
Mischling der Sympathie beziehungsweise Zugehörigkeit zu den LTTE
beziehungsweise Nachfolgebewegungen denunzieren. Schliesslich falle
auf, dass das BFM mit keinem Wort auf die exilpolitischen Tätigkeiten des
Sohnes eingegangen sei. Betreffend die Position ihres Ex-Mannes habe
sie klar ausgeführt, dass sie erfahren habe, dass er eine einflussreiche
Position innehabe. Es sei ihr objektiv nicht möglich, Kenntnis über die ge-
naue Position zu erlangen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Arzt-
zeugnis vom 2. April 2012 zu den Akten.
6.
Die Einschätzung des BFM, dass die Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, ist zu bestätigen. Es ist nicht davon auszu-
gehen, sie habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft ernsthafte Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilanki-
schen Sicherheitskräfte zu befürchten.
6.1 In seiner ausführlichen Lageanalyse in BVGE 2011/24 zur Situation in
Sri Lanka stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest,
dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Kon-
flikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 er-
heblich verbessert hat. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet und auch
die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzei-
tig hat sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinung-
säusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositi-
onelle werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und
müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Ange-
sichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personen-
kreise, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen.
6.2 Wie das BFM richtig ausführte, machte die Beschwerdeführerin in ih-
rem zweiten Asylgesuch die gleichen Gründe geltend, wie bei ihrem ers-
ten Asylgesuch im Jahre 1997. Die Beschwerdeführerin hält dem entge-
gen, das BFM habe dabei nicht berücksichtigt, dass ihr Ex-Mann inzwi-
schen eine hohe Position bei der Polizei innehabe. Ihr Ex-Mann arbeitete
allerdings bereits 1987 oder 1988 bei der Polizei und somit schon zum
Zeitpunkt des ersten Asylgesuches der Beschwerdeführerin (vgl.
C20/Q32), weshalb sich diesbezüglich an der Gefährdungslage wenig
geändert hat. Dass er heute über eine hohe Position bei der Polizei ver-
fügt, vermag die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht überzeugend dar-
D-3026/2009
Seite 11
zulegen und will sie nur vom Hörensagen wissen. Unabhängig von der
Position ihres Ex-Mannes bei der Polizei kann aber die Befürchtung der
Beschwerdeführerin, er könne sie aus Rache erneut der LTTE-
Verbindung denunzieren, ohnehin nicht nachvollzogen werden. Ihr Ex-
Mann führt inzwischen ein geregeltes Leben und hat eine eigene Familie.
Dass er dieses Leben bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in Ge-
fahr sehen könnte, ist unwahrscheinlich. Die Beziehung zur Beschwerde-
führerin liegt schon 18 Jahre zurück und ist offenbar allgemein bekannt,
würde er doch sonst nicht auf offener Strasse in Uniform bekleidet mit ei-
ner Freundin der Beschwerdeführerin über sie reden. Auch dass er sich in
Jaffna ein Grundstück kaufen oder ein Geschäft eröffnen und sie vor Ort
bedrohen könnte, scheint angesichts seines geregelten Lebens in Co-
lombo sehr unwahrscheinlich. Dass er sich nach seiner Ex-Frau und ins-
besondere nach seinem Sohn erkundigt, ist wie vom BFM ausgeführt, le-
gitim und nachvollziehbar. An der Tatsache, dass er lediglich einmal im
Jahre 2008 und dann erst drei Jahre später und jeweils bei Zufallstreffen
nach der Beschwerdeführerin fragte, zeigt weiter auf, dass er offenbar
kein grosses Interesse daran hat, sie ausfindig zu machen.
6.3 Zu den erlittenen Übergriffen durch ihren Ex-Mann kann der Vollstän-
digkeit halber festgestellt werden, dass das BFM diese entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde gewürdigt und richtigerweise als nicht
asylrelevant qualifiziert hat, zumal die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt
ihrer Ausreise schon drei Jahre von ihrem Ex-Mann getrennt lebte, ohne
dass er sie behelligt hätte. Damit war bereits im Zeitpunkt der Ausreise
der kausale Zusammenhang zu diesen Übergriffen zerrissen. Dass es
sich bei den Übergriffen, wie in der Beschwerde ausgeführt, aufgrund der
Position des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin bei der Polizei um eine
staatliche Verfolgung handle überzeugt im Übrigen in keiner Weise, auch
wenn ihr Ex-Mann gemäss ihren – rein hypothetischen – Annahmen, in
Kontakt mit Ministern gestanden und Leute getötet habe. Vielmehr han-
delt es sich um nicht asylrelevante Übergriffe privater Dritter, welche sie
zumutbarerweise bei der Polizei hätte zur Anzeige bringen können.
6.4 Gemäss oben zitierter Rechtsprechung gehören Personen, die einer
Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, auch heute potentiell noch
zu einer Risikogruppe (vgl. a.a.O. E. 8.1). In casu liegen jedoch keine ob-
jektiven Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka
heute aufgrund des Verdachts der Verbindung zu den LTTE gesucht wür-
de. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie sei 1991 aufgrund einer Denun-
ziation ihres Ex-Mannes wegen des Verdachts auf Verbindungen zu den
D-3026/2009
Seite 12
LTTE festgenommen worden. Dieses Ereignis lag schon bei ihrer Ausrei-
se im Jahre 1996 und liegt erst recht heute, nachdem die Beschwerde-
führerin 18 Jahre lang im Ausland geweilt hat, zu weit zurück, als dass es
noch asylrelevant sei könnte. Gemäss ihren Angaben sei sie damals zu-
dem sofort wieder entlassen worden, nachdem sie dem tamilischen Be-
amten die Situation erklärt habe. Danach konnte sie weiterhin im Norden
Sri Lankas leben, ohne wieder in relevante Konflikte mit den Behörden
geraten zu sein, was darauf schliessen lässt, dass seitens der srilanki-
schen Behörden nichts gegen sie vorliegt. Es ist daher überwiegend un-
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin heute durch die srilanki-
schen Behörden verfolgt würde.
6.5 Weiter laufen gemäss oben zitierter Rechtsprechung unter Umstän-
den auch abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz Gefahr,
bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu
führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden (vgl. a.a.O. E.
8.4). Indes ist nicht von einer generell drohenden Gefahr für Rückkehren-
de aus der Schweiz auszugehen, vielmehr muss im Einzelfall eine kon-
krete Gefährdung vorliegen. In casu ergeben sich aus den Akten keinerlei
Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in einen behördlichen Ver-
dacht geraten wäre, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz nahe
Kontakte zu führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben, weshalb auch
diesbezüglich nicht von einer Verfolgungsgefahr im Heimatstaat auszu-
gehen ist. Aus den angeblichen exilpolitischen Aktivitäten ihres erwach-
senen Sohnes lässt sich für die Beschwerdeführerin selber keine Gefähr-
dungslage ableiten.
6.6 Soweit die Beschwerdeführerin eine Furcht vor Verfolgung durch die
LTTE geltend macht, kann eine solche aus heutiger Sicht ausgeschlossen
werden, nachdem die LTTE im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als
zerschlagen gelten (vgl. a.a.O. E. 7.1).
6.7 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismit-
tel nichts zu ändern. Die Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ver-
mögen keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin zu be-
gründen. Inwiefern das eingereichte Arztzeugnis für das vorliegende Ver-
fahren relevant sein soll, führte die Beschwerdeführerin nicht aus und
kann auch nicht nachvollzogen werden, zumal sie ja – wie nachfolgend
festgestellt – in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde.
D-3026/2009
Seite 13
7.
Die Beschwerdeführerin erfüllt diesen Erwägungen zufolge die Flücht-
lingseigenschaft nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.3 Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. April 2009 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss
Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3026/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: