B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3026/2016
wiv
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Liliane Blum,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nach.
Zur Begründung brachte sie im Rahmen der Befragung vom 6. August
2014 und der Anhörung vom 19. August 2014 im Wesentlichen vor, sie sei
chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie habe von Geburt an
im Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ (Bezirk D._______, Prä-
fektur Shigatse) in der autonomen Region Tibet gelebt. Am (…) 2014 habe
sie Bilder und Ansprachen des Dalai Lama sowie gesegnete Glücksbänder,
die sie von einer ihr bekannten Nonne erhalten habe, an befreundete Ju-
gendliche in ihrer Nachbarschaft verteilt. Am nächsten Tag habe ihre
Freundin sie frühmorgens gewarnt, dass sie deshalb von uniformierten Po-
lizisten gesucht werde. Daraufhin habe sie umgehend die Flucht ergriffen.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2014 lehnte das vormalige BFM das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie
deren Vollzug an.
Zur Begründung führte es dabei aus, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin seien nicht glaubhaft. Die geltend gemachte tibetische Herkunft
müsse bezweifelt werden.
C.
Eine dagegen am 13. Oktober 2014 erhobene Beschwerde hiess das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. April 2015 gut und wies die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurück.
Zur Begründung führte es dabei aus, aufgrund der gegenwärtigen Akten-
lage lasse sich nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit auf eine bewusste
Verschleierung der Herkunft der Beschwerdeführerin schliessen. Zur voll-
ständigen Sachverhaltsfeststellung erscheine vorliegend die Durchführung
eines Alltagswissenstestes und einer Lingua-Analyse durch einen ausge-
wiesenen Experten geboten, verbunden mit der anschliessenden Einräu-
mung des rechtlichen Gehörs.
D.
Eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA erstellte im Auftrag
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des SEM am 13. Januar 2016 ein Gutachten, nachdem sie mit der Be-
schwerdeführerin am 10. Juni 2015 ein telefonisches Interview geführt
hatte. Das Gutachten enthält eine linguistische und eine landeskundlich-
kulturelle Analyse. Die sachverständige Person kam zum Schluss, die So-
zialisation der Beschwerdeführerin habe sehr wahrscheinlich nicht in China
und eindeutig nicht im Gebiet Shigatse stattgefunden, sondern sehr wahr-
scheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas.
E.
Am 29. Februar 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin zum Ab-
klärungsergebnis das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin hielt dabei
an ihren Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu ihrer
Ausreise dort gelebt zu haben.
F.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 – eröffnet am 13. April 2016 – lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei-
sung sowie deren Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an.
G.
Die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – erhob
mit Eingabe vom 13. Mai 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu-
folge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs so-
wie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -ver-
beiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2016, welche der Beschwerdefüh-
rerin am 17. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz
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vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, bereits auf-
grund der Befragung zur Person und der Anhörung sei es zum Schluss
gekommen, dass die geltend gemachte Herkunft der Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft sei. Der Lingua-Experte sei ebenfalls zum Schluss gekom-
men, dass ihre Sozialisation eindeutig nicht im Gebiet Shigatse und sehr
wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in der exiltibeti-
schen Gemeinschaft ausserhalb Chinas stattgefunden habe. Gestützt
habe er dies auf folgende Feststellungen: Sie habe die richtige Aussprache
ihres angeblichen Heimatdorfes nicht gekannt und die falsche zugehörige
Gemeinde genannt. Sie scheine sich auch sonst nicht in der Umgebung
auszukennen. Ihre Angaben zu umliegenden Bergen, Flüssen, Orten und
Gemeinden seien unzutreffend, eine von der sachverständigen Person ge-
nannte Gemeinde sei ihr unbekannt gewesen. Ihre Angabe zur Distanz ih-
res Heimatdorfes E._______ zu F._______ sei nicht korrekt. Sie habe
keine Angaben zur Grösse ihrer Felder machen und auch nicht korrekt an-
geben können, wie Tsampa hergestellt werde. Sie habe einige zutreffende
Angaben zum Schulsystem machen können, aber die Angaben zum Stand-
ort der Schule und zur Schulkleidung seien nicht korrekt gewesen. Obwohl
sie angegeben habe, selber einen Personalausweis besessen zu haben,
habe sie nicht angeben können, wo sie diesen habe ausstellen lassen und
ob er etwas gekostet habe. Die Namen von Ämtern in der Gemeindehaupt-
stadt seien ihr unbekannt gewesen. Ihr Alltagswissen sei in vielen Bereich
lückenhaft oder inkorrekt, wenn sie auch ein paar zutreffende Angaben zu
Klöstern, angebauten Feldfrüchten und Preisen von Alltagsprodukten habe
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machen können, welche jedoch recht allgemeiner Natur und weithin be-
kannt gewesen seien. Bei orts- und landesspezifischen Fragen hätten sich
Wissenslücken gezeigt. Zur linguistischen Analyse habe der Experte den
Dialekt der Gemeindehauptstadt Shigatse als Referenzvarietät verwendet.
Obwohl die Beschwerdeführerin explizit aufgefordert worden sei, den Hei-
matdialekt zu sprechen, habe ihre Sprache auf den drei untersuchten Ebe-
nen – Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikologie – praktisch keine
Ähnlichkeit mit dem zentraltibetischen Dialekt von Shigatse aufgewiesen.
Es hätten stattdessen zahlreiche Merkmale des Exiltibetischen festgestellt
werden können, die sich nicht etwa durch ihren einjährigen Aufenthalt in
Nepal und der Schweiz erklären liessen. Es seien auch gewisse Wörter
und Merkmale darunter gewesen, die in keinem innertibetischen Dialekt
vorkämen. Schliesslich verfüge sie über keine nennenswerten Kenntnisse
des Chinesischen, was ebenfalls nicht einer Bewohnerin Tibets mit ihrem
Profil entspreche. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zu diesem Bericht
seien die Antworten der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Wissenslü-
cken ausweichend und vage gewesen und sie habe lediglich ihre Aussa-
gen wiederholt oder an diesen festgehalten. Auch wenn sie, wie von ihr
erklärend ausgeführt, die Jüngste gewesen sei und sich lediglich ihr Bruder
und dessen Frau um solche Sachen gekümmert hätten, wären von ihr fun-
diertere Kenntnisse über Alltag und Umgebung zu erwarten gewesen. Die
Feststellung des Experten, dass sie keinen innertibetischen Dialekt spre-
che, werde durch ihre Erklärung, wonach sie die Sprache gesprochen
hätte, die in ihrer Heimat gesprochen werde und es dort verschiedene Di-
alekte gebe, nicht in Frage gestellt.
Durch die Lingua-Expertise würden den von ihr geltend gemachten Aus-
reise- und Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Die diesbezüglich
der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufenden, widersprüch-
lichen und ohne Realkennzeichen versehenen Aussagen untermauerten
die Ergebnisse des Gutachtens zusätzlich. Auch die Schilderungen des
Reiseweges fielen ohne jegliche Realkennzeichen und daher unglaubhaft
aus. Sie habe angegeben, sie habe Tibet illegal verlassen. Allerdings sei
sie nicht in der Lage, anschaulich und detailliert zu schildern, wie sie von
ihrem Dorf an die Grenze und über Nepal in die Schweiz gelangt sei.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne bei einer
asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben
über ihre angebliche Sozialisation in China gemacht habe – wie das bei
der Beschwerdeführerin der Fall sei – grundsätzlich davon ausgegangen
werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem
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Drittstaat gehabt habe, oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit be-
sitze, und es sei zu prüfen, ob sie da asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt
sei. Da die Beschwerdeführerin keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf
einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das
SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, in seinem ersten abwei-
senden Entscheid vom 9. September 2014 habe das SEM die Glaubhaf-
tigkeit ihrer Herkunft vor allem aufgrund ihrer Aussagen an der Befragung
und der Anhörung bemängelt. Ihre diesbezüglichen Ausführungen würden
aber vielmehr Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse aufzeigen. So
habe sie zur Lage ihres Heimatdorfes detailliert Auskunft gegeben und cha-
rakterisierende Merkmale aufgezählt. Die Beschaffenheit der Identitäts-
karte und des Familienbüchleins sowie auch ihren Lebensalltag habe sie
ausführlich beschrieben. Sie habe dargelegt, welche Getreidearten ihre
Familie angebaut habe und in welcher Reihenfolge diese gesät und geern-
tet worden seien. Auch die Zubereitung des für die Gegend typischen Ge-
richts habe sie erklärt. Dass sie über gewisse Angelegenheiten keine Aus-
kunft habe geben können, beruhe auf der Rollenverteilung in der Familie;
über Geschäftliches oder die Besitztümer sei nicht geredet worden. Sie sei
nie zur Schule gegangen und habe demnach nie die Möglichkeit gehabt
Tibetisch oder Chinesisch zu lernen. Ihre fehlenden Chinesischkenntnisse
hätten im Alltag zu keinen Nachteilen geführt, da die Chinesen in den Lä-
den in B._______ Tibetisch gekonnt hätten, so dass sie dort problemlos
habe einkaufen können. Auf die Fragen nach ihrer Schulbildung habe sie
sehr ausführlich Auskunft gegeben, wobei sie klar getrennt habe zwischen
dem was sie nur vom Hörensagen gewusst habe und dem was sie selbst
erlebt habe. Ihre Angaben wiesen auch häufig Realkennzeichen auf. Sie
habe zu ihrer Herkunft, insbesondere zu den Bereichen Geografie, Land-
wirtschaft, Einkommen und Einkauf ausführlich Auskunft gegeben. Diejeni-
gen Punkte, welche vom SEM kritisiert würden, beträfen Bereiche, welche
sie selbst nicht erlebt habe und nur vom Hörensagen her kenne (bspw. das
Schulwesen), weshalb sie diesbezüglich nicht kompetent habe Auskunft
geben können. Dort wo die Fragen das Alltagsleben im Dorf betroffen hät-
ten, habe sie ausführlich und glaubwürdig Auskunft gegeben. Aufgrund die-
ser Aussagen sei auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
22. April 2015 zum Schluss gekommen, dass nicht mit rechtsgenüglicher
Sicherheit von einer Verschleierung ihrer Herkunft ausgegangen werden
könne. Die Einschätzung des SEM habe sich als zu einseitig erwiesen und
es habe kassiert werden müssen.
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Die Erwägungen in der Verfügung des SEM vom 5. April 2016 seien nun
aber erneut einseitig ausgefallen. Das SEM habe die darin gezogenen
Schlüsse auf eine Sprach- und Herkunftsanalyse gestützt. Um daraus an-
gemessene Schlussfolgerungen ziehen zu können, müsste sie das ge-
samte Gutachten der sachverständigen Person einsehen können. Gerade
weil das SEM einzig die für sie nachteiligen Schlüsse hervorhebe, bestehe
für sie keine Möglichkeit auf die Punkte zu verweisen, die für eine Soziali-
sation in Tibet sprächen. Zudem habe das SEM so die Deutungshoheit
über die Aussagen des Experten. Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs
sei sie nur mit den Kritikpunkten aus dem Gutachten konfrontiert worden
und die Ausführungen, welche für sie sprächen, seien weggelassen oder
als nebensächlich und unwichtig qualifiziert worden. Beispielsweise werde
vom SEM erwähnt, sie habe einige Klöster in der Umgebung gekannt,
diese seien aber allgemein bekannt. Zudem habe sie einige zutreffende
Aussagen zum Schulsystem gemacht, die Angaben zum Standort der
Schule und zur Schulkleidung seien aber unzutreffend. Sie sei ja aber gar
nie zur Schule gegangen. Schliesslich werde erwähnt, sie habe plausible
Angaben zu Preisen von Produkten gemacht, aber jene von Bier und Cola
zu tief angesetzt. Es sei für sie nicht möglich die Wertung des SEM zu
überprüfen. Auch dürfe bei der Beurteilung nicht ausser Betracht fallen,
dass sich Missverständnisse ergeben könnten. Hinzu komme, dass die Kri-
tik des SEM an ihren Ausführungen nicht immer nachvollziehbar sei. Zum
einen werde kritisiert, dass es im Kreis G._______ keine Gemeinde na-
mens F._______ gebe und zum anderen werde ihr vorgeworfen, sie habe
die Distanz von ihrem Heimatdorf E._______ zu F._______ nicht korrekt
angegeben. In diesem Zusammenhang wäre es wichtig, dass das SEM auf
ihren Einwand eingehen würde, wonach sich der Spezialist in der Region
Kham auskenne, während sie aber aus der Provinz Ütsang stamme.
Schliesslich gebe das SEM in seiner Verfügung an, zum Dialekt von
G._______ liege lediglich eine unzuverlässige und lückenhafte Studie vor,
weshalb der Experte einen anderen Dialekt als Referenzvarietät verwendet
habe. Aufgrund dieses Dialekts komme das SEM dann zum Schluss, dass
ihr Dialekt mit dem zentraltibetischen Dialekt der Gebietshauptstadt Shi-
gatse praktisch keine Ähnlichkeit aufweise. Ein solcher Vergleich sei nur
schwer nachvollziehbar.
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Seite 9
5.
5.1 Zuerst ist auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand einzugehen,
die Beschwerdeführerin habe keinen Einblick in die Herkunftsanalyse er-
halten. Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV. Der Ein-
wand erweist sich jedoch als unbegründet. Gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts ist in ein Lingua-Gutachten aufgrund entgegenstehender
öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Zur Wah-
rung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Per-
son indessen vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben
und die Möglichkeit, sich dazu zu äussern sowie Gegenbeweise zu be-
zeichnen, gewährt werden. Dazu muss die Behörde der asylsuchenden
Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten
Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie
die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche sich die
Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen
Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen
einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung (vgl. BVGE 2015/10
E. 5.1).
Dies ist vorliegend geschehen. Das SEM hat der Beschwerdeführerin in
einer mündlichen Anhörung vom 29. Februar 2016 einlässlich das rechtli-
che Gehör zu dem erstellten Lingua-Gutachten gewährt (vgl. Akten des
SEM A37). Dabei ist es entgegen den Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin auch auf die wesentlichen für sie sprechenden Punkte eingegangen,
wie es dies später auch in der Verfügung tat. Dass es dabei nicht auf jede
einzelne konkrete Antwort eingehen konnte, ist mit der soeben zitierten
Rechtsprechung vereinbar. Von einer Deutungshoheit des SEM über die
Aussagen der sachverständigen Person, wie dies in der Beschwerde dar-
gelegt wird, kann also nicht gesprochen werden.
5.2 Auch in materieller Hinsicht ist der angefochtenen Verfügung im Ergeb-
nis zuzustimmen. Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundes-
verwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 da-
hingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft
verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszu-
gehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen.
Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische
Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung,
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Seite 10
welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne
namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschlei-
erung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmög-
licht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten kommt der Ver-
lässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche
Bedeutung zu.
5.3 Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass
die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Da-
bei kann zur Hauptsache auf den Lingua-Bericht verwiesen werden. Dieser
stammt von einer qualifizierten Person und vermag im Ergebnis zu über-
zeugen, wohingegen es der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs sowie der Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht gelun-
gen ist, die dortigen Schlussfolgerungen zu entkräften.
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich zu Beginn der Beschwerde im
Wesentlichen darauf, ihre Ausführungen der Beschwerde vom 13. Oktober
2014 zu wiederholen, welche sie in Bezug auf ihre Aussagen an der Befra-
gung und der Anhörung gemacht hatte. In der nun angefochtenen Verfü-
gung stützt sich das SEM aber gar nicht mehr auf die Aussagen in der Be-
fragung und der Anhörung, sondern lediglich auf das inzwischen erstellte
Lingua-Gutachten. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin
gehen deshalb ins Leere. In Bezug auf das Lingua-Gutachten führte die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, ohne dieses einzusehen,
könne sie nicht auf die Punkte, die für ihre Sozialisation sprechen, einge-
hen. Hier gilt es anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Be-
schwerde aber zumindest diese Punkte zu widerlegen hätte versuchen
können, die gemäss der Verfügung des SEM gegen ihre Sozialisierung in
Tibet sprechen. Dies wird in der Beschwerde aber gänzlich unterlassen.
Insgesamt vermag das Gutachten den Schluss, dass die Beschwerdefüh-
rerin nicht in Tibet, sondern in der exiltibetischen Gemeinde sozialisiert
worden ist, überzeugend darzulegen. Insbesondere hervorzuheben ist da-
bei die linguistische Analyse, welche zum Schluss kommt, dass die Be-
schwerdeführerin eindeutig einen exiltibetischen Dialekt spricht. Dass die
sachverständige Person selber aus der Provinz Kham stammt und nicht
wie die Beschwerdeführerin angeblich aus der Provinz Ütsang, und die
Verwendung des Dialekts der Gemeindehauptstadt Shigatse als Referenz-
dialekt tun dem keinen Abbruch. Aufgrund der Qualifikation der sachver-
ständigen Person ist anzunehmen, dass sie einen innertibetischen Dialekt
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Seite 11
vom Exiltibetischen unterscheiden und die entsprechenden sprachlichen
Eigenheiten herausfiltern kann. Die fundierte, ausführliche und nachvoll-
ziehbare linguistische Analyse (vgl. A31), in welche das Bundesverwal-
tungsgericht vollständig Akteneinsicht nehmen kann, bestätigt die Qualifi-
kation der sachverständigen Person und räumt die erhobenen Zweifel am
Verständnis des Dialekts der Beschwerdeführerin aus. Dieselbe Fundiert-
heit findet sich überdies auch im landeskundlich-kulturellen Teil der Ana-
lyse. In Bezug auf das fehlende Alltagswissen kann somit auf die Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche die Be-
schwerdeführerin, wie erwähnt, nicht konkret zu widerlegen versucht. Viel-
mehr beschränkt sie sich darauf, die Punkte die für sie sprechen zu wie-
derholen. Das SEM hat diese in seiner Verfügung aber korrekt erwähnt, im
Anschluss aber aufgrund nachvollziehbarer Begründung als nebensächlich
oder unzureichend qualifiziert. So sollte die Beschwerdeführerin auch
wenn sie angeblich nicht zur Schule gegangen ist, wissen, ob Schüler in
ihrem Land Uniform tragen. Inwiefern sich bei der Beurteilung hätten Miss-
verständnisse ergeben sollen, führte die Beschwerdeführerin nicht weiter
aus, weshalb hier nicht darauf eingegangen werden kann. Die Angabe des
SEM, wonach es im Kreis G._______ keine Gemeinde namens F._______
gebe, scheint der Behauptung, die Beschwerdeführerin habe die Distanz
von ihrem Heimatdorf E._______ zu F._______ nicht korrekt angegeben,
zwar auf den ersten Blick tatsächlich zu widersprechen. Erklärend kann
hier zudem ausgeführt werden, dass im Gutachten hypothetisch über die
Distanz vom Heimatdorf der Beschwerdeführerin zu Orten gesprochen
wird, die ähnlich tönen, wie das von der Beschwerdeführerin als Gemeinde
genannte aber nicht existierende F._______, nämlich die Gemeinde
H._______ beziehungsweise das Dorf C._______. Aus dem Gutachten
geht das entsprechende Sachverständnis der Fachperson auch hier klar
hervor, sodass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sich die
sachverständige Person in der Provinz Ütsang nicht auskenne, nicht ge-
hört werden kann.
Zu den fehlenden Chinesischkenntnissen kann festgehalten werden, dass
zwar in den einschlägigen Quellen verschiedene Aussagen zu den Chine-
sischkenntnissen von Tibtern gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2), dass aber
vorliegend das Fehlen mit den vielen weiteren bisher genannten Punkten,
die zu Ungunsten der Beschwerdeführerin sprechen, kumulierend ins Ge-
wicht fällt.
D-3026/2016
Seite 12
Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft
durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich der
Vorfluchtgründe bekräftigt. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wes-
halb sich die bis dahin gänzlich unpolitische Beschwerdeführerin mit der
Verteilung dieser Utensilien des Dalai Lama derart hätte in Gefahr bringen
sollen, um dann sofort als sie gehört habe, dass sie gesucht werde, Hals
über Kopf auszureisen. Schliesslich weist das SEM auch zu Recht darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreise aus China substanzlos ge-
schildert hat. Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts
entgegen.
5.4 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die be-
hauptete Herkunft aus China glaubhaft zu machen. Damit scheitert zu-
gleich die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat da-
her zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint
und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
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Seite 13
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es
ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin, welche ihre wahre Her-
kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhal-
tens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal
oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und
6).
7.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Überein-
stimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für
alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdefüh-
rerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da
ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK droht.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 gutge-
heissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine
Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch
verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der
Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar
auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.– zuge-
sprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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