Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3027/2011
U r t e i l v om 1 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Türkei,
c/o Schweizerische Vertretung in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2011 / N _______.
D3027/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit Wohnsitz in B._______ (Diyarbakir), stellte am 28. Oktober
2010 bei der schweizerischen Vertretung in Ankara ein (telefonisches;
vgl. die Aktennotiz vom 12. Juli 2011) Asylgesuch und wurde dazu am 19.
Januar 2011 auf der Botschaft angehört.
A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er dabei im
Wesentlichen vor, er sei ungefähr vom Jahr 2006 bis 2007 beim
Jugendrat der Demokratik Toplum Partisi (DTP; heute Barış ve
Demokrasi Partisi [BDP]) aktiv gewesen, allerdings ohne Mitglied zu sein.
Später habe er sich im Studentenverein der (…)Universität (…)
engagiert, welcher der DTP nahestehe. Um keine Probleme zu
bekommen, sei er jedoch nicht offiziell Mitglied dieses Vereins geworden.
Er sei bisher insgesamt in fünf Gerichtsverfahren verwickelt gewesen,
wovon zwei (mit Freispruch respektive Einstellung des Verfahrens)
abgeschlossen worden und drei noch hängig seien. Im ersten noch
hängigen Verfahren sei er mit erstinstanzlichem Urteil vom 4. November
2008 wegen "Propaganda für die PKK" zu zehn Monaten Haft verurteilt
worden, weil er im Jahr 2006 an einer Presseerklärung der DTP
betreffend Morde an Zivilisten in Diyarbakir teilgenommen habe; das
Verfahren sei zurzeit beim Kassationshof hängig. Im zweiten Verfahren
sei er mit erstinstanzlichem Urteil vom 20. April 2010 wegen "Propaganda
für die PKK" zu insgesamt 20 Monaten Haft verurteilt, hingegen vom
Vorwurf der "Verübung von Straftaten im Namen der PKK" freigesprochen
worden. Die Verurteilung wegen "Propaganda für die PKK" sei ergangen,
weil er an zwei weiteren Presseerklärungen der DTP zum Thema
Weiterführung des Waffenstillstandes und Tod zweier PKKGuerillas
teilgenommen habe. Bei diesen Veranstaltungen sei es zu
Zusammenstössen zwischen Kundgebungsteilnehmer und der Polizei
gekommen, wobei einige Personen Steine geworfen hätten. Im Rahmen
dieses zweiten Strafverfahrens habe er vier Tage in Polizeigewahrsam
sowie über ein Jahr in Untersuchungshaft verbringen müssen. Während
des Gewahrsams seien er und seine Mithäftlinge beschimpft und beleidigt
worden. Ausserdem habe man sie hungern und frieren lassen, und der
Zugang zum WC sei ihnen erschwert worden. Körperlich seien sie jedoch
nicht misshandelt worden. Die Untersuchungshaft ihrerseits sei ohne
besondere Vorkommnisse verlaufen. Dieses zweite Verfahren sei zurzeit
ebenfalls beim Kassationshof hängig. Schliesslich sei er mit
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Anklageschrift vom 7. Juli 2010 wegen "Widerstands gegen die Polizei"
angeklagt worden, weil er im Frühling 2010 an einem Sitzstreik auf dem
Universitätsgelände teilgenommen habe. Die Polizei habe den Sitzstreik
aufgelöst, worauf einige Studenten Steine geworfen hätten, er selber
jedoch nicht. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren habe er vier Tage
in Polizeigewahrsam verbracht. Dort hätten äusserst beengte
Platzverhältnisse geherrscht, und man habe ihm und seinen
Mitinhaftierten wiederum nur selten den Gang aufs WC ermöglicht.
Dieses Strafverfahren sei vor dem erstinstanzlichen Gericht hängig. Der
Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, im Verlaufe der Jahre
2009/2010 sei er zweimal von Polizisten in Zivil aufgefordert worden, für
die Polizei als Informant zu arbeiten. Er habe dies abgelehnt, worauf sie
ihm gedroht hätten, sie würden ihn nicht weiterstudieren lassen. Nun
habe er Angst, alleine draussen unterwegs zu sein.
A.c. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel zu den Akten: Kopie des Nüfus Cüzdani,
Passkopie, Anklageschrift vom 27. April 2007 (beglaubigte Kopie), Urteil
vom 4. November 2008 (beglaubigte Kopie), Anklageschrift vom 16.
Dezember 2008 (beglaubigte Kopie), Urteil vom 20. April 2010
(beglaubigte Kopie), Anklageschrift vom 7. Juli 2010 (beglaubigte Kopie),
Kopie eines Körperdurchsuchsuchungs und Übergabeprotokolls vom 26.
April 2010, gerichtsmedizinisches Attest vom 28. April 2010, Kopie des
Freilassungsprotokoll vom 30. April 2010 sowie Stellungnahme des
Beschwerdeführers zuhanden einer Lehrerkommission.
A.d. Die schweizerische Vertretung in Ankara übermittelte die
Asylunterlagen des Beschwerdeführers am 23. März 2011 ans BFM.
B.
Mit Verfügung vom 4. April 2011 (dem Beschwerdeführer gemäss
Vermerk auf der Website der türkischen Post am 27. April 2011
zugestellt) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Mai 2011 (Datum
Eingang bei der schweizerischen Vertretung in Ankara) beantragte der
Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es
sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist
das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und
entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
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Seite 5
4.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des
Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung werden
grundsätzlich restriktiv gehandhabt, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
5.
5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die strafrechtliche Verfolgung des
Beschwerdeführers wegen Unterstützungstätigkeiten für die PKK sei im
Kern als rechtsstaatlich legitim zu erachten, zumal es sich bei der PKK
um eine gewaltbereite Organisation handle. Die türkischen
Justizbehörden seien aufgrund der in den Strafverfahren getätigten
Ermittlungen zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei ins
organisatorische Netz der PKK eingegliedert gewesen und habe
Propaganda für eine terroristische Organisation geleistet. Der
Beschwerdeführer habe sich zudem an gewalttätigen
Auseinandersetzungen beteiligt. Aufgrund der Aktenlage sei im Weiteren
davon auszugehen, dass die türkischen Justizbehörden in den fraglichen
Strafverfahren differenziert und korrekt vorgegangen seien. Zwar habe
sich der Beschwerdeführer im Verlauf der Verfahren zweimal in
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Seite 6
polizeilichem Gewahrsam sowie einmal über ein Jahr in
Untersuchungshaft befunden, doch dieser Umstand lasse die
Strafverfahren nicht als illegitim erscheinen. Der Beschwerdeführer könne
immerhin den Ausgang der Verfahren auf freiem Fuss abwarten. Auch
aus der Höhe der (erstinstanzlich) ausgesprochenen Strafen lasse sich
kein Politmalus ableiten. Zudem müsse er in Anbetracht der allgemein
verbesserten Menschenrechtssituation in der Türkei keine
menschenrechtswidrige Behandlung während eines allfälligen
Strafvollzugs befürchten. Dem Beschwerdeführer stehe es im Übrigen
offen, nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs eine
Individualbeschwerde gegen die Türkei beim Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte anhängig zu machen. Der Beschwerdeführer könne
schliesslich auch aus den angeblichen Belästigungen durch Zivilpolizisten
keine begründete Furcht ableiten. Nach dem Gesagten sei er nicht
schutzbedürftig. Im Übrigen wäre es ihm zuzumuten, allenfalls in
Deutschland (wo sein Onkel lebe) oder in Kroatien (wo er visumsfrei
einreisen könne) um Asyl nachzusuchen. Es liege ohnehin nicht im
Interesse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine
Einreisebewilligung zu erteilen.
5.2. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde zunächst
seine Asylgründe und führt anschliessend aus, es habe bei den Aktionen,
an welchen er teilgenommen habe, keine Gewalt (seitens der
Teilnehmer) gegeben. Es habe sich dabei um demokratische Aktionen
gehandelt. Die Polizei ihrerseits habe jedoch Gewalt gegen ihn
angewendet und ihn zudem beleidigt. Er sei zweimal in Gewahrsam
genommen und verhaftet worden. Ausserdem sei er von Polizisten in Zivil
bedroht worden. Dies seien rechts und menschenrechtswidrige
Praktiken. Er habe Angst, alleine in die Schule zu gehen, er bewege sich
nur noch in Begleitung seiner Freunde. Seine Freiheit – vielleicht auch
mehr – sei bedroht. Bei einer Bestätigung der gegen ihn
ausgesprochenen Haftstrafen durch das Kassationsgericht müsste er ins
Gefängnis. Er habe die Menschenrechtsorganisation in Diyarbakir um
Hilfe gebeten, und diese habe ihn an die Schweiz verwiesen.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM zur Recht das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz
verweigert hat.
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Seite 7
6.1. Die Vorinstanz erwog unter anderem, es liege nicht im Interesse der
Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu
erteilen. Dazu ist vorab zu bemerken, dass gemäss der nach wie vor
gültigen, in EMARK 2002 Nr. 9 begründeten Praxis die PKK nicht als
kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gilt (vgl.
dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2010
in Sachen D3417/2009, E. 4.6.2, mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der
Frage der Einreisebewilligung ist demnach nicht auf die Zugehörigkeit
oder Sympathie zur PKK, sondern allein auf die individuellen Handlungen
der asylsuchenden Person abzustellen. Allenfalls ist zu prüfen, ob eine
Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegt. Im vorliegenden
Fall finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen gewaltbereiten Sympathisanten der PKK
handelt, welcher selber verwerfliche Handlungen begangen oder sich an
solchen beteiligt hat, womit Art. 53 AsylG von vornherein ausser Betracht
fällt. Somit ist sein Asylgesuch aus dem Ausland in Anwendung der
einschlägigen Normen des Auslandverfahrens (vgl. vorstehend E. 4) zu
beurteilen.
6.2. Den Akten zufolge wird der Beschwerdeführer in der Türkei
strafrechtlich verfolgt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
stellt eine strafrechtliche Verfolgung respektive die Verurteilung wegen
eines gemeinrechtlichen Delikts grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung dar; dies ist nur ausnahmsweise der Fall, und zwar
wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um
sie aus einem asylrelevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation
eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat,
aus einem asylrelevanten Motiv erheblich erschwert wird. In diesen Fällen
spricht man von einem sogenannten Politmalus. Ein solcher liegt in der
Regel insbesondere dann vor, wenn im konkreten Fall eine
unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, das Strafverfahren
rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag
(beispielsweise weil dem Angeklagten elementare Verfahrensrechte
vorenthalten werden) oder der asylsuchenden Person in der Form der
Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung
fundamentaler Menschenrechte, namentlich Folter, droht (vgl. zum
Ganzen EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4
und D3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5).
D3027/2011
Seite 8
6.3. Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall bisher in zwei
Strafverfahren gestützt auf § 7/2 des türkischen Antiterrorgesetzes
Nr. 3713 (ATG) verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, er habe an drei
Presseerklärungen der DTP (teilweise anlässlich von Beerdigungen
getöteter PKKMitglieder) teilgenommen und dabei Slogans zugunsten
der PKK und deren Führer Öcalan skandiert. Deswegen wurde er
erstinstanzlich in zwei Urteilen zu 30 Monaten Haft (10 Monate je
Ereignis) wegen Propagandatätigkeit für die PKK (§ 7/2 ATG) verurteilt.
Diese Strafe von insgesamt 30 Monaten erscheint zwar angesichts der
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen auf den ersten Blick
als relativ hoch; aus nachfolgenden Gründen kann daraus aber im
vorliegenden Fall nicht auf einen Politmalus geschlossen werden.
Zunächst ist zu bedenken, dass die im ATG kodifizierten Strafnormen
dem – grundsätzlich legitimen – staatlichen Rechtsgüterschutz im Bereich
der Terrorismusbekämpfung dienen. Diese rechtliche Regelung ist zwar
nicht unproblematisch, da damit elementare Grundrechte (namentlich die
Presse und Meinungsäusserungsfreiheit) teilweise massiv eingeschränkt
werden. Gleichzeitig muss jedoch anerkannt werden, dass – bezogen auf
den vorliegenden Fall – das Skandieren von Slogans zugunsten der PKK
und Öcalan, namentlich im Rahmen von Beerdigungen von gefallenen
PKKMitgliedern, wo in der Regel eine emotional aufgeladene Stimmung
herrscht, durchaus als Propagandatätigkeit zugunsten der PKK und ihrer
Ziele aufgefasst werden kann und derartige Veranstaltungen im
türkischen Kontext häufig mit einem zumindest latenten Aufruf zu
gewalttätigen Handlungen gegen Institutionen des türkischen Staates
einhergehen. Unter diesem Blickwinkel erscheint es daher zulässig,
derartige Propagandatätigkeiten unter Strafe zu stellen.
Ausschlaggebend ist letztlich, wie die türkischen Gerichte diese
Strafnormen konkret auslegen und anwenden. Der Strafrahmen von § 7/2
ATG beträgt 15 Jahre. Eine Mindeststrafe von einem Jahr ist im
türkischen Strafrecht nicht unüblich; zahlreiche Bestimmungen – auch
ausserhalb des ATGs – sehen diese Mindeststrafe vor (s. beispielsweise
Art. 114 des türkischen Strafgesetzbuches [TStGB] [Verhinderung der
Ausübung politischer Rechte], Art. 157 TStGB [Betrug], Art. 274 TSTGB
[falsches Zeugnis vor Gericht]). Andere Strafbestimmungen sehen noch
höhere Mindeststrafen vor, obwohl es sich dabei ebenfalls nicht um
Gewaltdelikte, d.h. Straftaten gegen Leib und Leben, handelt, so
beispielsweise Art. 197 TStGB (Geldfälscherei: 212 Jahre) und Art. 252
TStGB (Bestechung: 412 Jahre). Das Gericht hat sich im Falle des
Beschwerdeführers darauf beschränkt, ihn jeweils zur Mindeststrafe von
einem Jahr Haft zu verurteilen. Mit Blick auf die vorstehenden
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Erwägungen erscheint diese Strafe nicht als offensichtlich
unverhältnismässig. Das Gericht gewährte dem Beschwerdeführer zudem
jeweils eine Strafminderung von je zwei Monaten, was nicht
Rückschlüsse auf eine unverhältnismässig hohe, politisch motivierte
Bestrafung zulässt. Nach dem Gesagten können die gegen den
Beschwerdeführer ergangenen Urteile nicht als unverhältnismässig
bezeichnet werden, und aus der Höhe der Haftstrafe allein kann nicht auf
eine asylrelevante Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers
geschlossen werden.
6.4. Bezüglich des mit Anklageschrift vom 7. Juli 2010 eingeleiteten
Strafverfahren, welches zurzeit vor dem erstinstanzlichen Gericht hängig
ist, ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer wurde in diesem
Fall wegen Widerstands mit Waffen oder ähnlichen Gegenständen (i.c.
Steine) bei Auflösung einer Demonstration (konkret: eines Sitzstreiks)
angeklagt. Der Beschwerdeführer gab zu, an dieser Aktion beteiligt
gewesen zu sein, und erklärte, es hätten tatsächlich einige Studenten
Steine geworfen. Er selber habe aber nie Gewalt ausgeübt (vgl. A2 S. 7).
In diesem Fall erscheint eine strafrechtliche Verfolgung aller Beteiligten
und eine damit einhergehende Ermittlung der Täter als verhältnismässig
und rechtsstaatlich legitim, zumal es bei diesem Vorfall
unbestrittenermassen zu Gewaltanwendungen seitens der
Demonstranten kam und dabei mutmasslich Menschen verletzt wurden.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die bisher in
diesem Zusammenhang gegen den Beschwerdeführer ergriffenen
strafrechtlichen Massnahmen malusbehaftet sind.
6.5. In den Akten finden sich im Weiteren keine konkreten Indizien dafür,
dass die gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren
rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen würden oder nicht
gesetzeskonform geführt wurden. Der Beschwerdeführer wurde
respektive wird in den fraglichen Strafverfahren durch einen türkischen
Rechtsvertreter vertreten (vgl. A2 S. 3), und es wurde ihm zu den
Anschuldigungen mehrfach das rechtliche Gehör gewährt. Es gibt keine
Hinweise auf rechtswidrig (beispielsweise unter Folter) erlangte
Aussagen. Die beiden Strafurteile vom 4. November 2008 und 20. April
2010 sind offensichtlich gestützt auf eine vorgängige
Sachverhaltsermittlung und nach Durchführung eines Beweisverfahrens
(namentlich unter Würdigung der Aussagen des Angeklagten, von
Zeugenaussagen, Fotoidentifizierungsprotokollen und Expertenberichten)
ergangen. In dem mit Urteil vom 20. April 2010 erstinstanzlich
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abgeschlossenen Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer teilweise
freigesprochen (bezüglich des Vorwurfs "Verübung von Straftaten im
Namen der Organisation ohne dieser als Mitglied anzugehören"). Dies
zeigt, dass sich das Gericht differenziert mit dem Sachverhalt und den
anwendbaren Rechtsnormen auseinandergesetzt hat und ist ein weiteres
Indiz für die Rechtsstaatlichkeit und Willkürfreiheit der fraglichen
Strafverfahren, ebenso wie die bereits erwähnte Tatsache, dass jeweils
nur die Mindeststrafe ausgesprochen und dem Beschwerdeführer
Strafminderung zugestanden wurde. Der Beschwerdeführer wurde zwar
einmal für ungefähr ein Jahr in Untersuchungshaft versetzt, was als
relativ lang erscheint. Allerdings kann es dafür gute Gründe geben,
beispielsweise Verdunkelungsgefahr; der Grund für die lange
Untersuchungshaft geht aus den Akten indessen nicht hervor. Der
Beschwerdeführer wurde aber eigenen Angaben zufolge während der
Untersuchungshaft korrekt behandelt (vgl. A2 S. 4). Die relativ lange
Dauer der Untersuchungshaft lässt jedenfalls per se nicht auf einen
Politmalus schliessen, zumal die erlittene Untersuchungshaft (sowie
übrigens auch die in Gewahrsam verbrachte Zeit) gemäss türkischem
Strafgesetz auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. dazu das
Strafurteil vom 20. April 2010, Dispositivziffern B.6 und C.6). Nach dem
Gesagten lässt somit auch die Ausgestaltung der in Frage stehenden
Strafverfahren nicht darauf schliessen, dass die strafrechtliche Verfolgung
der Handlungen des Beschwerdeführers (auch) dem sachfremden Zweck
diente, ihn für seine politische Überzeugung zu bestrafen.
6.6. Sollte der Beschwerdeführer definitiv verurteilt werden, so drohen
ihm gemäss den beiden bisherigen Verurteilungen insgesamt 30 Monate
Haft, wobei allerdings die erstandene Untersuchungshaft anzurechnen
wäre. Effektiv müsste der Beschwerdeführer somit maximal ungefähr 1,5
Jahre im Gefängnis verbringen. In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass einschlägigen Berichten zufolge die Lage der
Menschenrechte in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der
Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich tatsächliche oder
mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften
Organisationen wie der PKK sind besonders gefährdet, von den
Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder
gefoltert zu werden. Folter ist weiterhin stark verbreitet (vgl. dazu das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D3417/2009 vom 24. Juni 2010 E.
4.5.2 f.). Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch nicht davon
auszugehen, dass er künftig Folter oder anderweitige unmenschliche
Behandlung zu gewärtigen hätte. Seinen Angaben zufolge wurde er zwar
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während den in Gewahrsam verbrachten Tagen beschimpft und
schikaniert; physische Misshandlungen sind indessen ausgeblieben. Die
rund einjährige Untersuchungshaft ihrerseits ist offenbar korrekt verlaufen
(vgl. A2 S. 4 und 5). Angesichts dessen ist nicht zu erwarten, dass der
Beschwerdeführer, müsste er die ihm auferlegte Strafe absitzen, unter
menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftiert würde.
6.7. Bisher sind die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers jedoch
noch gar nicht rechtskräftig; die entsprechenden Berufungsverfahren sind
zurzeit noch beim Kassationshof hängig. Das bisher letzte gegen den
Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren (Anklageschrift vom 7. Juli
2010) ist erstinstanzlich hängig. Im heutigen Zeitpunkt steht somit noch
nicht definitiv fest, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer
letztinstanzlich verurteilt werden wird. Weiter ist festzustellen, dass sich
der Beschwerdeführer zurzeit trotz hängigem erstinstanzlichen und zwei
hängigen Kassationsverfahren auf freiem Fuss befindet. Mit Blick auf die
Akten ist davon auszugehen, dass er nicht gesucht wird, gegen ihn kein
Ausreiseverbot verfügt wurde und er über einen gültigen Pass verfügt. Er
hält sich nach wie vor in der Türkei auf und kann sich dort grundsätzlich
ungehindert bewegen. Sein Vorbringen, er getraue sich aus Angst vor
weiterer Verfolgung nicht mehr alleine aus dem Haus, vermag angesichts
dessen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer machte zwar
geltend, er sei seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft zweimal
von Zivilpolizisten zur Spitzeltätigkeit gedrängt worden, wobei ihm
gedroht worden sei, man würde ihn sonst nicht weiterstudieren lassen.
Den Akten zufolge handelte es sich dabei jedoch um die einzigen
Vorkommnisse innerhalb von zwei Jahren, ausserdem wurden dabei
keine Drohungen gegen Leib und Leben des Beschwerdeführers
ausgesprochen, und auch die Drohung, er dürfe nicht mehr
weiterstudieren, ist offensichtlich nicht wahr gemacht worden. Das
Vorliegen einer aktuellen und konkreten Verfolgungsfurcht ist bei dieser
Sachlage zu verneinen.
6.8. Es bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer nach Ausschöpfung
des innertürkischen Rechtswegs gegebenenfalls die Möglichkeit hätte, in
Anwendung des Individualbeschwerderechts von Art. 34 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte gegen die Türkei zu klagen, falls die Strafverfahren nicht
nach den Grundsätzen der EMRK zu Ende geführt würden oder er in
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Seite 12
Zukunft konkreten Anlass hätte zu befürchten, dass ihm im Strafvollzug
Menschenrechtsverletzungen drohen könnten.
6.9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht als
schutzbedürftig zu erachten ist, da nicht davon auszugehen ist, er sei im
Heimatland im Zusammenhang mit den gegen ihn laufenden
Strafverfahren einer unmittelbaren, asylrelevanten Gefährdung
ausgesetzt. Es ist ihm nach dem Gesagten nicht gelungen, eine aktuelle
und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft eintretende
asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete
Verfolgungsfurcht darzulegen. Gestützt auf die heutige Aktenlage ist
ausserdem davon auszugehen, dass ihm der weitere Verbleib im
Heimatland zuzumuten ist. Somit hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D3027/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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