B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3027/2014
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
und deren Sohn
2. B._______,
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die der tamilischen Ethnie angehörende Beschwerdeführende 1 suchte
mit Schreiben vom 7. Januar 2008 an die Schweizer Botschaft in Colom-
bo (Eingangsstempel: […] 2008) für sich und ihren Sohn sinngemäss um
Asyl nach. Gleichzeitig reichte sie diesbezüglich diverse Unterlagen in
Kopie zu den Akten.
B.
B.a Mit Schreiben vom (…) 2008 teilte die Schweizer Botschaft der Be-
schwerdeführenden 1 mit, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforde-
rungen an ein Asylgesuch nicht genüge, weshalb diese nicht weiterbe-
handelt werde.
B.b Mit am (…) 2012 über die Schweizer Botschaft versandtem Schrei-
ben vom (…) 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführenden 1 mit, dass
das Schreiben vom (…) 2008 irrtümlich erfolgt sei und gab ihr, sofern ihr
Interesse an der Fortführung des Asylverfahrens weiterhin bestehe, die
Möglichkeit, die Gründe für die beabsichtigte Migration in die Schweiz er-
neut darzulegen, wobei der Beschwerdeführende 2 für sich selbst eine
individuelle Eingabe einzureichen habe. Dazu sei eine möglichst konkrete
Schilderung der Probleme, mit welchen sie in den letzten Jahren in Sri
Lanka konfrontiert gewesen seien, der diesbezüglichen Beeinträchtigun-
gen, der ergriffenen Schutzmassnahmen und inner- oder ausserstaatli-
chen Aufenthaltsalternativen erforderlich. Zudem seien alle entsprechen-
den Beweis- und Identitätsdokumente samt englischer Übersetzung ein-
zureichen. Dazu wurde eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens
vom (…) 2012 angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde das Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
C.
Mit Schreiben vom (…) 2012 (Eingangsvermerk: […] 2012) nahm die Be-
schwerdeführende 1 Stellung zu den erwähnten Themenbereichen und
liess der Schweizer Botschaft gleichzeitig weitere Unterlagen in Kopie zu-
kommen.
D.
D.a Mit Begleitschreiben vom (…) 2012 sandte die Schweizer Botschaft
die Akten an das BFM (Eingangsstempel: […] 2012).
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D.b Mit Schreiben vom (…) 2012 an die Schweizer Botschaft (Eingangs-
stempel: […] 2012; von dieser am […] 2012 an das BFM weitergeleitet)
teilte die Beschwerdeführende 1 mit, dass sie deren Schreiben vom (…)
2012 erhalten habe. Zudem führte sie aus, dass sie weiterhin Probleme
habe und Drohungen erhalte.
E.
Mit Schreiben vom (…) 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführenden 1
mit, dass eine Befragung durch die Schweizer Botschaft angezeigt er-
scheine, zu deren Termin zu gegebener Zeit informiert werden würde.
Dazu seien sämtliche verfügbaren, noch nicht eingereichten Beweismittel
mitzubringen und Identitätspapiere vorzulegen. Bei Nichtwahrung des Be-
fragungstermins ohne Angabe von Gründen würde davon ausgegangen,
dass sie an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht mehr interessiert
sei, und das Asylgesuch als gegenstandlos geworden abgeschrieben.
F.
Mit Schreiben vom (…) 2013 teilte die Beschwerdeführende 1 der
Schweizer Botschaft mit, dass ihr noch kein Befragungstermin bekannt-
gegeben worden sei, sie weiterhin Drohungen erhalte und schutzbedürftig
sei.
G.
G.a Am (…) 2013 befragte eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft
beide Beschwerdeführenden in zu ihren Asylgründen.
G.b Mit Schreiben vom (…) 2013 an die Schweizer Botschaft (Eingangs-
stempel: […] 2013) bedankte sich die Beschwerdeführende 1 für die ge-
währten Befragungen und teilte gleichzeitig mit, dass sie und ihr Sohn am
(…) 2013 erneut von Personen bedroht worden seien, welche sie bezich-
tigt hätten, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen
und von dieser Hilfe zu erhalten
G.c Am (…) 2013 leitete die Schweizer Botschaft die beiden Protokolle
der Befragungen samt ihrem Bericht und den weiteren Unterlagen an das
BFM weiter.
H.
Mit Schreiben vom (…) 2013 an die Schweizer Botschaft (Eingangsstem-
pel: […] 2013; von dieser am […] 2013 beantwortet und an das BFM wei-
tergeleitet) erkundigte sich die Beschwerdeführende 1 nach dem Verfah-
rensstand und teilte gleichzeitig mit, dass sie und ihr Sohn am (…) 2013
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mit dem Tod bedroht worden seien, für den Fall dass sie ihre Umgebung
verlassen würden.
I.
In ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsbefragungen
machten die Beschwerdeführenden zur Begründung der Asylgesuche im
Wesentlichen geltend, C._______, der Ehemann beziehungsweise Vater
der Beschwerdeführenden, habe als (…) beim Sicherheitsdienst der tami-
lischen Tageszeitung D._______ gearbeitet. Im August 2005 sei er bei ei-
nem Bombenanschlag auf das Gebäude der Zeitung ums Leben gekom-
men. Dadurch sei die Beschwerdeführende 1 in wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten geraten. Aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und der An-
stellung von C._______ bei der erwähnten Zeitung seien die Beschwer-
deführenden bis ins Jahr 2013 verschiedentlich Behelligungen sowie
Feindseligkeiten und Drohungen durch unbekannte Personen und Nach-
barn ausgesetzt gewesen. Zudem seien sie verdächtigt worden, Verbin-
dungen zu den LTTE zu haben. Der Beschwerdeführende 2 sei im Jahr
2012 von unbekannten Personen mitgenommen und über seinen Vater
ausgefragt und geschlagen worden. Im (…) 2013 habe er sich zu einem
Spiel in einem Park aufgehalten, als in dessen Nähe eine Bombe gefun-
den worden sei. Zusammen mit drei weiteren Personen sei er von der Po-
lizei mitgenommen, befragt und nach (…) Stunden entlassen worden. Die
Polizei sei auch nach Hause gekommen, was zur Folge gehabt habe,
dass die Nachbarn misstrauisch geworden seien. Der Beschwerdefüh-
rende 2 habe aufgrund all dieser Ereignisse mehrmals die Arbeitsstelle
wechseln müssen und habe Schwierigkeiten, Arbeit zu finden. Aus diesen
Gründen möchten die Beschwerdeführenden Sri Lanka verlassen.
J.
Mit am (…) 2014 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom
8. April 2014 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einrei-
se in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
K.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 13. Mai 2014 (samt deutscher Über-
setzung) an die Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: 19. Mai 2014),
welche diese Eingabe mit Begleitschreiben vom 20. Mai 2014 an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingangsstempel: 4. Juni 2014),
beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu be-
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willigen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Begründung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylge-
setz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind –
was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung gelten.
2.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Vorliegend hatten die Beschwerdeführenden nicht nur Gelegenheit, ihre
Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentie-
ren, sondern sie wurden am (…) 2013 auf der schweizerischen Vertre-
tung in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragungen
hatten sie insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu ihren persönli-
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chen Lebensumständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu ma-
chen.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation
muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gel-
ten.
5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Bedenken der Beschwerdeführenden wegen Übergriffen durch
Sicherheitskräfte sowie durch Unbekannte seien durchaus nachvollzieh-
bar. Die geltend gemachte Angst vor einer Verfolgung durch den sri-
lankischen Staat oder unbekannte Dritte vermöge jedoch die Wahrschein-
lichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zum heutigen Zeitpunkt
nicht hinlänglich zu begründen. So sei es seit dem Jahr 2005 den Be-
schwerdeführenden gegenüber zu keinen ernsthaften Vorfällen gekom-
men. Sie seien auch nie festgenommen, angeklagt oder verurteilt worden.
Zwar sei nicht auszuschliessen, dass es vereinzelt durch Sicherheitskräf-
te zu Befragungen gekommen sei. Der Beschwerdeführende 2 sei im Zu-
sammenhang mit einem Bombenfund befragt sowie von seiner Nachbar-
schaft und Unbekannten belästigt und bedroht worden, wodurch seine
Lebensumstände beeinträchtigt würden. Selbst bei angenommener Rich-
tigkeit dieser Vorfälle – welche durch den Beschwerdeführenden 2 nur
rudimentär beschrieben und nicht belegt worden seien – komme derarti-
gen Ereignissen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharak-
ter zu. Ausserdem dürfte es sich um lokale Schwierigkeiten handeln, de-
nen er sich durch einen Umzug entziehen könnte. Daran vermöge auch
sein Hinweis, wonach er wirtschaftliche Probleme habe, nichts zu ändern.
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Das BFM bedaure die wirtschaftlich schwierige Lage des Beschwerdefüh-
renden 2 in Sri Lanka. Eine Einreisebewilligung könne jedoch nur erteilt
werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten
Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka
ausgegangen werden müsse. Dies treffe in casu nicht zu. Eine schwierige
Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes
keinen Grund für die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz dar. Somit
seien diese Vorbringen nicht einreiserelevant. Im Übrigen lebten den An-
gaben der Beschwerdeführenden zufolge keine nahen Verwandten oder
Bezugspersonen in der Schweiz. Auch sonst seien in den Akten keine
Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Auf-
grund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gege-
ben. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von den Beschwerde-
führenden eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten diese
doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt
werde.
5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wieder-
holung der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren.
Insbesondere wiederholten die Beschwerdeführenden, dass sie am
(…) 2013 erneut von Personen bedroht worden seien, welche sie
bezichtigten, die LTTE zu unterstützen und von diesen Hilfe zu
erhalten, und darüber hinaus am (…) 2013 von unbekannten Personen
mit dem Tod bedroht worden seien, falls sie die Umgebung nicht
verlassen würden.
5.6 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden vom BFM zu Recht als den Anforde-
rungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qua-
lifiziert; diesbezüglich kann vorweg auf E. 5.4 vorstehend verwiesen wer-
den, wobei die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Vorfälle
vom (…) 2013 und (…) 2013 daran nichts zu ändern vermögen, zumal es
sich dabei um durch nichts belegte Behauptungen der Beschwerdefüh-
renden handelt. So stimmt das Bundesverwaltungsgericht mit der Ein-
schätzung durch die Vorinstanz überein, wonach den geltend gemachten
Vorfällen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu-
kommt, während die auf wirtschaftlichen Problemen beruhende schwieri-
ge Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen keinen Grund
für die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz darstellen.
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5.7 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind
beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz
gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihnen nach dem
Gesagten zuzumuten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente
enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entschei-
dend zu relativieren. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden
zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einreise in die Schweiz
verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: