B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3027/2019
tsr
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch Shahryar Hemmaty,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Oktober 2018. Sie erreichten am 3. April 2019 im Zug von Italien
herkommend die Schweiz und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Mit
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) sowie C._______ und D._______ wurde am 8. April
2019 eine Personalienaufnahme durchgeführt. Diese vier Personen wur-
den auch am 29. April 2019 einer Erstbefragung unterzogen und am 27.
Mai 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei als
Muslim in G._______ geboren, habe die Schule mit einer Matura abge-
schlossen und auf dem Gebiet der (…) gearbeitet. Später habe er eine
Stelle bei der (…) angenommen und dort unter anderem für einen (…) na-
mens Herr H._______ gearbeitet, welcher einige Jahre zuvor zum Zoro-
astrismus konvertiert sei. Durch ihn sei er erstmals mit dieser Religion in
Berührung gekommen. In den folgenden Jahren habe er durch Herrn
H._______ viel über die zoroastrische Religion erfahren und sich etwa
2007 entschieden, ebenfalls zu konvertieren. Einige Monate später sei
Herr H._______ festgenommen worden. In der Folge sei auch er selbst
verhaftet worden für 18 Tage in Einzelhaft gekommen. Er sei in dieser Zeit
ausschliesslich zu seinen Verbindungen zu Herrn H._______ befragt wor-
den, bevor man ihn wieder auf freien Fuss gesetzt habe. Ungefähr im März
2008 sei er zu Hause erneut verhaftet worden. Nach einer rund zehnmo-
natigen Einzelhaft, bei welcher er verhört und geschlagen worden sei, sei
er ins Gefängnis I._______ in G._______ überführt worden. Der Grund für
seine Haft sei gemäss Angaben des Gefängnisverantwortlichen gewesen,
dass er für die zoroastrische Religion aktiv gewesen sei. Er habe stets be-
teuert, dass er lediglich über diese Religion geforscht habe. Für rund sechs
Jahre und vier Monate sei er inhaftiert gewesen, ohne dass es ein Gerichts-
urteil in seiner Sache gegeben habe; vielmehr sei sein Haftbefehl immer
wieder verlängert worden. Im Gefängnis habe er unter anderem auch an
Islamkursen teilgenommen. Schliesslich sei er unter der Auflage, nicht
mehr für diese Religion tätig zu sein und nicht mehr mit zoroastrischen
Leuten zu verkehren, freigelassen worden. Danach sei er mit seiner Fami-
lie nach J._______ gegangen und habe etwa drei Jahre dort gelebt, bevor
sie nach K._______ gezogen seien. Von dort aus habe er wiederum mit
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seinen Aktivitäten begonnen und sei in L._______ und M._______ Teil ei-
ner Gruppe von Zoroastriern gewesen. Seine Aufgabe in der Gruppe sei
die Verwaltung der Finanzen gewesen. Einige Monate später habe er un-
terwegs einen Anruf seines Mubad (Priester) erhalten, welcher ihm gesagt
habe, dass ein Treffen der Gruppe von den Sicherheitsbehörden gestürmt
und die Mitglieder verhaftet worden seien. Der Mubad habe auch erwähnt,
dass explizit nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt und sein Foto her-
umgezeigt worden sei. Er habe sofort seine Frau angerufen und sie beauf-
tragt, sämtliche möglicherweise belastenden Unterlagen zu seinem Vater
zu bringen. Er selbst sei untergetaucht und habe sich in den folgenden zwei
Monaten versteckt. In dieser Zeit sei die Polizei bei ihm zu Hause gewesen
und habe das Haus durchsucht. Durch seinen Schwager, der bei (…) ar-
beite, habe er erfahren, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe und ein
Ausreiseverbot verhängt worden sei. Daraufhin habe er sich zur Ausreise
entschieden. Während seine Ehefrau und die vier Kinder den Iran mit dem
Bus verlassen hätten, habe er die Grenze illegal überquert. Er befürchte,
dass er bei einer Rückkehr in den Iran erneut festgenommen und wegen
Apostasie zum Tode verurteilt würde.
B.b Die Beschwerdeführerin sowie die beiden Töchter gaben anlässlich ih-
rer Befragungen an, sie seien wegen der Probleme ihres Ehemannes res-
pektive Vaters ausgereist.
B.c Als Beweismittel für seinen Aufenthalt im Gefängnis reichte der Be-
schwerdeführer folgende Unterlagen (in Kopie) ein: vier Ausbildungszerti-
fikate (drei Zeugnisse für technische Fertigkeiten und das Abschlusszeug-
nis eines Lehrkurses "Islamische Grundsätze"), eine bei der Entlassung
erhaltene Karte mit Fingerabdrücken, das Zertifikat eines Korankurses so-
wie einen Screenshot seiner Karteikarte aus dem Gefängnis.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Juni 2019 stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
zugewiesene Rechtsvertreterin teilte dem SEM mit Schreiben vom 12. Juni
2019 mit, dass das Mandatsverhältnis beendet sei.
D.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden – han-
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delnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter – beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten darin
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl für den Beschwerdeführer
sowie die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl für die übri-
gen Beschwerdeführenden. Eventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung
des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben einer Vollmacht
und der angefochtenen Verfügung – Fotoaufnahmen der Karteikarte des
Beschwerdeführers aus dem Gefängnis sowie des Austrittsblatts, eine Für-
sorgebestätigung, ein Arztbericht der Beschwerdeführerin vom 4. Juni
2019 und zwei Berichte über den Zoroastrismus eingereicht.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde
am 21. Juni 2019.
F.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und a108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Beset-
zung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Gericht – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt konstruiert
wirkten und er seine Zugehörigkeit zum zoroastrischen Glauben nicht habe
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glaubhaft darlegen können. Es sei auszuschliessen, dass jemand, der be-
reits vor vielen Jahren zum Zoroastrismus konvertiert sei und viel Zeit mit
dem Studium dieser Religion verbracht habe, noch nie etwas von den
"Amshaspand", den "Heiligen Unsterblichen", gehört habe oder die Bedeu-
tung von "Ahriman" respektive den im zoroastrischen Glauben zentralen
Dualismus zwischen Gut und Böse verneine. Darüber hinaus erscheine es
unplausibel, dass ein Angehöriger des Zoroastrismus, welcher in der ent-
sprechenden Region lebe und oft umherreise, nie am Pilgerort
"N._______" (auch O._______ genannt) gewesen sei. Zudem sei trotz sei-
ner Angabe, lange Zeit im Gefängnis gewesen zu sein, nicht nachvollzieh-
bar, dass seine Familie dermassen wenig über seinen neuen Glauben zu
berichten gewusst habe. Zwar stelle das SEM gerne fest, dass der Be-
schwerdeführer in der Anhörung einige Aspekte des zoroastrischen Glau-
bens korrekt wiedergegeben habe. Dieses Wissen wirke nach den voran-
gehenden Ausführungen jedoch angelernt. Da seine Heimatregion und ins-
besondere die Stadt L._______ auch die Heimat der meisten verbliebenen
iranischen Zoroastrier sei, erscheine es nicht unwahrscheinlich, dass er
sich auch als Muslim dieses Wissen hätte aneignen können. Nachdem der
Beschwerdeführer seine Zuwendung zum zoroastrischen Glauben nicht
habe glaubhaft machen können und er die damit verbundene Apostasie
vom Islam als alleinige Ursache seiner Verfolgung nenne, könne darauf
verzichtet werden, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen. Seine Anga-
ben hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. In
der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf sei zudem
nichts vorgebracht worden, was zu einer anderen Beurteilung der Glaub-
haftigkeit führen würde. Der Beschwerdeführer habe zentrale Aspekte des
Zoroastrismus nicht gekannt und das SEM sei davon überzeugt, dass er
das vorhandene Wissen zu dieser Religion lediglich für sein Asylgesuch
erlernt habe. So erscheine auch die Schilderung der Aufnahmezeremonie
in den zoroastrischen Glauben nicht als lebensnah, sondern als Aufzäh-
lung von erlernten Elementen ohne Realkennzeichen. Die Rechtsvertre-
tung habe sodann behauptet, die Begründungspflicht und das rechtliche
Gehör seien verletzt worden, weil die eingereichten Beweismittel nicht be-
rücksichtigt würden. Hierzu sei anzumerken, dass die Beweismittel ledig-
lich in Kopie eingereicht worden seien und sich höchstens auf den angeb-
lichen Gefängnisaufenthalt – der aus allen möglichen Gründen erfolgt sein
könnte – beziehen würden; im Falle der Korankurse stellten sie die Kon-
version sogar eher in Frage. Sodann erübrige es sich, auf weitere Unstim-
migkeiten – etwa das nur bedingt nachvollziehbare Verhalten der irani-
schen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer – einzugehen.
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Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, dass die Schil-
derungen des Beschwerdeführers mehrere Realkennzeichen aufwiesen
und nicht konstruiert wirkten. Die Konversion als Übertritt zu einer anderen
Religion werde in der Religionswissenschaft als (innerer) Prozess konzep-
tualisiert. Dieser beginne mit einer Entfremdung von der bisherigen Reli-
gion, gehe über die Begegnung mit einer anderen Weltanschauung und
einer Distanzierung von der angestammten Religion weiter bis zum Erler-
nen der neuen religiösen Lehre. Schliesslich erfolge ein Initiationsritus –
mit oder ohne Bekundung nach aussen – und eine mehr oder weniger aus-
geprägte Verpflichtungseuphorie. Der Beschwerdeführer habe erklärt,
dass seine Mutter sehr religiös gewesen sei, während sein Vater ihn stets
dazu aufgefordert habe, seinen eigenen Weg zu finden. Er habe den Islam
als Religion angesehen, die sich mit dem Schwert ausbreite, und schon in
seiner Kindheit festgestellt, dass muslimische Religionsgelehrte nicht die
Wahrheit sagen und meistens lügen würden. Sie predigten in der Moschee
ganz andere Dinge als sie draussen tun würden. Während seiner Arbeits-
tätigkeit bei der (…) sei er dann durch Herrn H._______ mit dem Zoroast-
rismus in Berührung gekommen. Dieser habe ihm viel von dieser Religion
erzählt. So habe er erfahren, dass der Zoroastrismus andere Religionen
respektiere, es keinen Zwang zum Beitritt gebe und sich die Menschen aus
freiem Willen dafür entscheiden müssten, was ein langer innerer Weg dar-
stelle. Zudem baue der Glaube auf den drei Säulen des guten Denkens,
guten Redens und guten Handelns auf, was dazu führe, dass Zoroastrier
stets ehrliche Menschen seien. Der Beschwerdeführer beschreibe
schliesslich die Zeremonie, mit welcher der Übertritt in die neue Religion
erfolgt sei. Seine Vorbringen entsprächen damit in hohem Masse dem ein-
gangs beschriebenen Konversionsprozess und er habe – ohne dass ihm
dieses Modell bekannt gewesen wäre – dessen Stadien durchlaufen.
Bei seiner Entstehung habe der Zoroastrismus den Dualismus zwischen
Gut und Böse betont, was im historischen Kontext auch Sinn ergeben
habe. Durch die Einflüsse des monotheistischen Islams und später des ko-
lonial verbreiteten, aufklärerischen Monotheismus Europas sei aus dem
Dualismus ein – mit den Lehren des Religionsstifters Zarathustra durchaus
vereinbarer – Monotheismus geworden, in welchem das Böse (Ahriman)
dem allmächtigen Gott ohne Zweifel unterlegen sei. Die Ethik nehme im
Zoroastrismus seit jeher einen unvergleichlich hohen Stellenwert ein, in-
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dem die individuelle Verantwortung jedes Einzelnen betont und man ange-
halten werde, diese im Alltag – durch den traditionellen Dreiklang der guten
Gedanken, guten Worte und guten Taten – zu leben. Das Bild der Vor-
instanz vom Zoroastrismus erweise sich als unsystematisch und bruch-
stückhaft, sie verkenne die historischen Entwicklungen bis hin zu den ak-
tuellen gesellschaftlichen Rahmen- und Existenzbedingungen im Iran. Der
zeitgenössische iranische Zoroastrismus unterscheide verschiedene Di-
mensionen und es sei zu beachten, dass jeder Mensch andere Elemente
seines religiösen Lebens in den Vordergrund stelle. Der Beschwerdeführer
habe den Schwerpunkt auf die ethische Dimension der Religion gelegt –
einen zentralen Aspekt des Zoroastrismus – und weniger auf Rituale oder
metaphysische Vorstellungen. Es sei auch dogmatisch korrekt, dass er den
zeitgenössischen Zoroastrismus nicht als dualistisch darstelle; die Vor-
instanz habe demgegenüber ihre Annahme, dass dieser auch heute noch
dualistisch geprägt sei, nicht überprüft. Im Übrigen sei der Pilgerort
"N._______" wichtig als sozialer Treffpunkt für Zoroastrier und ihm komme
eine folkloristische und touristische Bedeutung zu. Er gelte aber nicht als
identitätsstiftender spirituell-religiöser Ort, weshalb der fehlende Besuch
dieses Ortes durch den Beschwerdeführer nichts über die Authentizität sei-
ner Konversion aussage. Vor diesem Hintergrund wäre es angezeigt ge-
wesen, unter Beteiligung eines kompetenten Angehörigen der Zoroastrier
und durch eine religionswissenschaftliche Analyse abzuklären, ob beim
Beschwerdeführer eine authentische Konversion stattgefunden habe. Die
Vorinstanz sei offenbar damit überfordert gewesen, sich ein umfassendes
Bild einer derart kleinen und in der Schweiz kaum präsenten Religionsge-
meinschaft wie den Zoroastriern zu machen und ihre Bezugnahme auf
religionswissenschaftliche Literatur wirke selektiv. Sie stelle die Lehren und
Praktiken des Zoroastrismus derart verzerrt dar, dass diese Annahmen
gänzlich ungeeignet seien, die Religionszugehörigkeit des Beschwerde-
führers zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 im Zuge der Verhaftung von Herrn
H._______ ebenfalls festgenommen worden und für 18 Tage in Einzelhaft
gewesen. Einige Monate später sei er erneut von den Sicherheitskräften
verhaftet worden und für sechs Jahre und einige Monate in Haft geblieben,
bevor er ohne Anklage und unter Auflagen entlassen worden sei. Während
der ersten neun Monate der zweiten Inhaftierung sei er geschlagen und
misshandelt worden. Trotz der Länge des Freiheitsentzugs liege kein Straf-
urteil vor und eine legitime Begründung für diesen sei nicht erkennbar. Die
erlittenen Nachteile seien erheblich. Zudem habe er glaubhaft machen
können, dass ihm eine erneute Festnahme drohe. Im Falle einer Rückkehr
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sei der Beschwerdeführer nicht nur in seiner freien Religionsausübung so-
wie seiner Versammlungsfreiheit eingeschränkt, es drohe ihm auch eine
Verletzung seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Sodann sei darauf hinzuweisen, dass sich den Befragungsprotokollen ver-
schiedene Hinweise auf psychische Probleme des Beschwerdeführers ent-
nehmen liessen und er selbst seinen psychischen Zustand als "desolat"
bezeichnet habe. Die Vorinstanz wäre deshalb gehalten gewesen, den Hin-
weisen auf eine Traumatisierung und eine posttraumatische Belastungs-
störung nachzugehen. Da sie dies nicht getan habe, sei sie ihrer Untersu-
chungspflicht nicht nachgekommen, zumal dies auch bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit hätte in Betracht gezogen werden müssen. Es könne
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner gegebenen
psychischen Verfassung die Asylbegründung erfunden haben könnte, da
sich seine Vorbringen über mehr als ein Jahrzehnt erstreckten und nur
schon deswegen zahlreiche Fakten und Einzelheiten umschliessen wür-
den. Seine Darlegung weise nicht die Eigenschaften einer konstruierten
Verfolgungsgeschichte auf, welche die Komplexität tendenziell auf ein Mi-
nimum reduzieren und kaum überprüfbare Fakten enthalten würde. Ergän-
zend sei darauf hinzuweisen, dass die Befragungsprotokolle von
C._______ und D._______ keine Hinweise auf deren kindergerechte
Durchführung enthielten und spezifische Fragen zur Erhebung der Kindes-
interessen fehlten. Aus ihren Befragungen könne jedenfalls nichts gegen
das Asylgesuch der Eltern abgeleitet werden. Die Vorinstanz wäre zudem
verpflichtet gewesen, Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verletzung
der Kindesinteressen zu tätigen. Sie habe auch die beiden jüngeren Kinder
nicht angehört, obwohl sie dies angesichts deren Alters hätte tun können
respektive zumindest deren Urteilsfähigkeit hätte abschätzen müssen. Das
SEM habe auch darauf verzichtet, nähere Abklärungen hinsichtlich der ein-
gereichten Beweismittel zu tätigen. Dies wäre aber gerade im Zusammen-
hang mit den Unterlagen zur geltend gemachten Haft von mehr als sechs
Jahren zwingend erforderlich gewesen. Die Vorinstanz habe es jedoch un-
terlassen, zentrale Dokumente wie das Ein- und Austrittsblatt des Gefäng-
nisses zu übersetzen oder eine angemessene Frist für deren Übersetzung
einzuräumen. Zusammenfassend sei das SEM in verschiedener Hinsicht
seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen, was eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.
4.3 In der ergänzenden Eingabe vom 27. Juni 2019 wies der Beschwerde-
führer darauf hin, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, die Origi-
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nale (der Zertifikate aus dem Gefängnis; Anm. des Gerichts) könnte er al-
lenfalls durch einen Bekannten bei der Schweizer Botschaft abgeben las-
sen. Die Beschaffung dieser Beweismittel sei zwar aufgrund der aktuellen
Spannungen im Iran mit Sicherheitsrisiken verbunden. Allenfalls sei die Ab-
gabe der Unterlagen bei der Schweizer Botschaft in Teheran aber möglich
und es werde in diesem Fall um eine angemessene Frist zur Nachreichung
der Beweismittel ersucht. Sodann wurde in der Eingabe auf einen Fehler
(Verwendung eines falschen Namens) in den Rechtsbegehren der Be-
schwerdeschrift hingewiesen.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung
plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Be-
schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber
reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor-
bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we-
sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.2
5.2.1 Das SEM stützt seine Einschätzung, dass der Beschwerdeführer
seine Konversion zum Zoroastrismus nicht habe glaubhaft machen kön-
nen, im Wesentlichen auf die Tatsache, dass ihm die "Heiligen Unsterbli-
chen" nicht bekannt gewesen seien, dass er den Dualismus zwischen dem
guten Gott (Ahura Mazda) und dem Bösen (Ahriman) verneint habe sowie
noch nie den bekannten, in seiner Heimatregion gelegenen Pilgerort
"N._______" besucht habe. Zudem sei es erstaunlich, dass seine Familie
nur derart wenig über seine neue Religion wisse.
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5.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Ele-
mente des zoroastrischen Glaubens korrekt darstellte. Auf die Frage nach
den Grundlagen seiner Religion nannte der Beschwerdeführer als erstes
die drei Säulen des guten Redens, der guten Tat und der guten Gedanken,
welche für das Leben massgebend seien. Er verglich dieses Verhalten mit
dem Islam, in welchem die Gelehrten häufig lügen würden, während in sei-
ner Religion alles rein und frei von Sünde sein müsse. Man bete zu einem
Gott, Ahura Mazda, wobei man seine Gebete überall verrichten könne und
es einfach wichtig sei, sich dem Licht zuzuwenden. Nach anderen mytho-
logischen Figuren im Zoroastrismus gefragt, nannte der Beschwerdeführer
das Buch "Avesta" und den Propheten Zartosht (Zarathustra) als Gründer
der Religion (vgl. A108, F57 ff.). Auf die entsprechenden Fragen hin be-
schrieb er den Aufbau der Avesta sowie die Aufnahmezeremonie in den
zoroastrischen Glauben, nannte als bedeutendste Pilgerstätten die
"Feuertempel" und ergänzte, dass in diesen stets ein Feuer brennen
müsse (vgl. A108, F66 ff.). Weiter erklärte er, dass er seinen Glauben im
Alltag dadurch ausübe, dass er fünfmal am Tag innerhalb von gewissen
Zeitspannen bete (vgl. A108, F73). Diese Ausführungen anlässlich der An-
hörung geben verschiedene Elemente des Zoroastrismus zutreffend wie-
der, was vom SEM in der angefochtenen Verfügung auch anerkannt wurde.
5.2.3 Tatsächlich verneinte der Beschwerdeführer, dass es in seinem Glau-
ben Ahriman respektive einen direkten Gegenspieler Gottes gebe. Er be-
gründete dies damit, dass in seiner Religion niemand gegen Ahura Mazda
kämpfe und nur in dem Moment, wo keine guten Taten existieren, Schlech-
tigkeit sei. Das Gute überwiege das Schlechte in seiner Religion und wer
die drei grundlegenden Säulen berücksichtige, werde nie den schlechten
Weg gehen und in Finsternis enden (vgl. A108, F58 f.). Tatsächlich scheint
die Konzeption von Ahriman als Gegenspieler von Ahura Mazda im Laufe
der Zeit Veränderungen unterworfen gewesen zu sein. So wurde Ahriman
von gewissen Zweigen des Zoroastrismus gerade in jüngerer Zeit mehr
und mehr als Allegorie für die bösen Neigungen im Menschen aufgefasst
und schliesslich in gewissen religiösen Schriften gar nicht mehr erwähnt
(vgl. Encyclopedia Iranica, "Ahriman",
les/ahriman, abgerufen am 01.07.2019). Jedenfalls steht fest, dass die zo-
roastrische Religion heute in verschiedenen Formen existiert. Im Zuge der
Ausbreitung des Islams auf dem Gebiet des heutigen Irans wanderten viele
Zoroastrier aus, insbesondere nach Indien, wo sich bis heute die grösste
Gruppe von Zoroastriern (Parsen) befindet. Neben dem Iran und Indien
gibt es in verschiedenen weiteren Ländern zoroastrische Gemeinschaften,
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Seite 12
die grössten davon in den USA und Kanada. Nicht zuletzt diese geografi-
sche Zerstreuung führte dazu, dass sich die konkreten Ausprägungen der
Religion teilweise erheblich unterscheiden (vgl. Encyclopaedia Iranica, ‘Zo-
roastrianism ii. Historical Review: from the Arab Conquest to Modern
Times’, 22. Januar 2015
ism-02-arab-conquest-to-modern, abgerufen am 02.07.2019). Vor diesem
Hintergrund ist festzuhalten, dass es jedenfalls nicht ausgeschlossen ist,
dass der Beschwerdeführer auch als tatsächlicher Anhänger des Zoroast-
rismus den von der Vorinstanz erwähnten Dualismus verneint respektive
dessen Bedeutung relativiert und das Gute, welches bei richtigem Handeln
das Schlechte überwiege, ins Zentrum stellt. Im Zoroastrismus wird der ri-
tuellen Anbetung grundsätzlich weniger Gewicht beigemessen als der
Ethik und der zentralen Bedeutung der guten Gedanken, guten Worte und
guten Taten (vgl. BBC, Zoroastrian Worship, 2. Oktober 2009,
,
abgerufen am 02.07.2019). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, in
welchen er die Wichtigkeit des guten Handelns betont und seiner Religion
den herkömmlichen Dualismus als Kampf zwischen dem Guten und dem
Bösen abspricht, erscheint durchaus vereinbar mit einer stark auf die Ethik
ausgelegten Ausprägung des Zoroastrismus.
5.2.4 Sodann wurde der Beschwerdeführer danach gefragt, ob es im Zoro-
astrismus noch andere Wesen des Lichts respektive etwas Ähnliches wie
die Engel im Christentum gebe. Als er dies verneint, erwähnt der Befrager
die "Unsterblichen Heiligen" und erkundigt sich, was er dazu sage könne.
Daraufhin antwortet der Beschwerdeführer, dass es solche in seinem Glau-
ben nicht gebe. Auch im Christentum gebe es Religionsgelehrte mit ver-
schiedenen Meinungen; diese Gelehrten hiessen im Zoroastrismus
"Mubad", aber Ahura Mazda habe nichts Schlechtes erschaffen, nur die
Menschen würden Schlechtes erschaffen (vgl. A108, F63 ff.). Die Antwort
des Beschwerdeführers auf die Frage nach den "Unsterblichen Heiligen"
lässt darauf schliessen, dass er diese als Frage nach Religionsgelehrten
oder etwas "Schlechtem" auffasste. Ob dies auf die Übersetzung zurück-
zuführen ist oder ob dem Beschwerdeführer die sogenannten "Amesha
Spentas" als solche nicht bekannt sind, lässt sich nicht mit Sicherheit fest-
stellen. Anzumerken ist, dass die Amesha Spentas im Zoroastrismus als
Aspekte der Schöpfung verstanden werden, welche offenbar auch – zum
besseren Verständnis der Verbindung zwischen Gott und seiner Schöpfung
– als Erzengel betrachtet werden (vgl. K.E. Eduljee, Zoroastrianism, Over-
view Expanded,
dex.htm#Amesha_Spentas, abgerufen am 01.07.2019). Tatsächlich dürfte
D-3027/2019
Seite 13
es sich bei diesen Wesen um einen nicht unbedeutenden Aspekt der zoro-
astrischen Religion handeln (vgl. Encyclopaedia Iranica, Amesa Spenta,
, ab-
gerufen am 02.07.2019). Dennoch lässt sich entgegen der Auffassung des
SEM nicht ausschliessen, dass dem Beschwerdeführer auch als Anhänger
des Zoroastrismus der Begriff der "Unsterblichen Heiligen" nicht geläufig
oder zumindest im Vergleich zum ethischen Aspekt seiner Religion und
dem Fokus auf den allmächtigen Gott Ahura Mazda lediglich von unterge-
ordneter Bedeutung ist. Zu Recht wird in der Beschwerde darauf hingewie-
sen, dass jede Person unterschiedliche Elemente ihrer Religion ins Zent-
rum stellt. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen, für ihn zentralen As-
pekte – die auf der Ethik und dem eigenverantwortlichen Handeln aufbauen
– sind ohne Weiteres mit dem Zoroastrismus vereinbar und es ist durchaus
denkbar, dass er anderen Bestandteilen der Religion wie der Existenz von
mythischen Wesen weniger Bedeutung beimass.
5.2.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass aus der vorinstanzlichen Verfü-
gung nicht hervorgeht, weshalb für eine authentische Konversion der Be-
such einer bestimmten Pilgerstätte, welche sich in der Heimatregion des
Beschwerdeführers befindet, erforderlich sein sollte. Es erschliesst sich
dem Gericht nicht, inwiefern dies ein zentrales Element des Übertritts zum
zoroastrischen Glauben sein sollte, zumal es im Iran und insbesondere in
der Region um L._______ zahlreiche zoroastrische Pilgerstätten gibt (vgl.
K.E. Eduljee, Pilgrimage Sites,
anism/worship/pilgrimage.htm, abgerufen am 01.07.2019). Immerhin
kannte der Beschwerdeführer den Ort "N._______" und erklärte, dass es
sich dabei um einen heiligen Ort für Zoroastrier handle, (…) (vgl. A108,
F71).
5.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
zahlreiche Aspekte des zoroastrischen Glaubens zutreffend wiedergab und
seine Kenntnisse weit darüber hinausgehen dürften, was ein Muslim aus
seiner Herkunftsregion über diese Religion weiss. Dies schliesst zwar nicht
aus, dass es sich dabei um erlerntes Wissen handelt. Die vom SEM auf-
geführten Wissenslücken sind jedoch nicht geeignet, die dargelegte Kon-
version als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Wie auf Beschwerdeebene
zutreffend ausgeführt wird, beschreibt der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragungen einerseits seine zunehmende Entfremdung vom Islam
und wie er sich – erst nach zahlreichen Gesprächen über den Zoroastris-
mus mit Herrn H._______ – von der neuen Religion angesprochen gefühlt
und diese als für ihn persönlich richtig erkannt habe. Diese Darstellung der
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Annahme einer neuen Religion erscheint nachvollziehbar und wirkt keines-
wegs konstruiert. Zusammen mit den vielen korrekten Angaben zur zoro-
astrischen Religion (vgl. oben E. 5.2.2) entsteht das Bild einer ernsthaften
Auseinandersetzung mit dem Zoroastrismus. Vor diesem Hintergrund
überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Elemente, welche
für die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Konversion sprechen. Es ist so-
mit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen
konnte, vom Islam zum Zoroastrismus konvertiert zu sein.
6.
6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheides noch aktuell sein.
6.2 Der Zoroastrismus ist im Iran – neben dem Judentum und dem Chris-
tentum – gemäss Art. 13 der iranischen Verfassung als religiöse Minderheit
anerkannt. Dessen Anhänger werden von der islamischen Mehrheit zumin-
dest geduldet und es stehen ihnen gewisse Rechte zu, darunter die Aus-
übung ihres Glaubens und der Anspruch auf einen Sitz im iranischen Par-
lament. Gleichzeitig sind sie von verschiedenen höheren Posten bei der
Regierung oder dem Militär ausgeschlossen und es ist ihnen verboten, zu
missionieren (vgl. US State Department, 2015 Report on International Re-
ligious Freedom - Iran, 10 August 2016,
ligiousfreedom/index.htm?year=2015&dlid=256265, abgerufen am
01.07.2019). Die Konversion eines Muslims zum zoroastrischen Glauben,
mithin die Apostasie vom Islam, ist jedoch gemäss dem Recht der Shari'a
ein schweres Vergehen, welches unter Umständen mit dem Tod bestraft
werden kann. Auch wenn das iranische Strafgesetzbuch Apostasie nicht
direkt unter Strafe stellt, sind die Richter gehalten, in solchen Fällen die
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Shari'a anzuwenden, weshalb es trotzdem zu Strafverfolgungen wegen
Apostasie kommt (vgl. Iran Human Rights Documentation Center (IHRDC),
Apostasy in the Islamic Republic of Iran, 07.2014,
apostasy-in-the-islamic-republic-of-iran/, abgerufen am 01.07.2019). In
diesem Sinne geht das Home Office des Vereinigten Königreichs in einem
Bericht vom Juni 2017 davon aus, dass vom Islam konvertierten Zoro-
astriern – deren Konversion den Behörden voraussichtlich bekannt wird –
bei einer Rückkehr in den Iran wahrscheinlich ein reales Risiko einer Ver-
folgung droht (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note,
Iran: Zoroastrians, Juni 2017, S. 6).
6.3 Somit stellt sich die Frage, ob den iranischen Behörden die Konversion
des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangt ist und ob er im Zusammen-
hang mit seiner neuen Religion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war res-
pektive begründete Furcht hat, solchen in Zukunft ausgesetzt zu sein. Der
Beschwerdeführer machte in dieser Hinsicht geltend, er sei zweimal inhaf-
tiert und schliesslich kurz vor seiner Ausreise erneut von den Behörden
gesucht worden. Bei der ersten Verhaftung sei er Mitte des Jahres 2007
für 18 Tage in Einzelhaft gewesen, die zweite Festnahme sei ungefähr
Ende März 2008 erfolgt. Nach etwa neun Monaten Einzelhaft sei er ins
Gefängnis I._______ in G._______ gekommen und erst sechs Jahre und
vier Monate später freigelassen worden. Das SEM verzichtete auf eine Prü-
fung der eingereichten Dokumente bezüglich des Gefängnisaufenthalts, da
diese lediglich in Kopie eingereicht worden seien und höchstens die an-
gebliche Haft, welche aus allen möglichen Gründen erfolgt sein könne, be-
legen würden. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Erstbefragung anbot, die Originale der Zertifikate aus dem
Gefängnis zu besorgen (vgl. A77, F11). In seiner Beschwerdeergänzung
vom 27. Juni 2019 bekräftigte er erneut, diese allenfalls beschaffen zu kön-
nen. Vor diesem Hintergrund kann sich das SEM nicht darauf berufen, die
Unterlagen seien lediglich in Kopie eingereicht worden, nachdem es nicht
auf das Angebot der Beschwerdeführenden, die Originale zu beschaffen,
einging. Sodann ist festzuhalten, dass ein glaubhaft gemachter längerer
Gefängnisaufenthalt für die Asylvorbringen zweifellos relevant sein kann,
wenn er tatsächlich aufgrund der Verbindungen zum Zoroastrismus res-
pektive der Konversion erfolgt wäre. Die Vorinstanz wäre deshalb gehalten
gewesen, dies zu überprüfen und die Vorbringen im Zusammenhang mit
dem Gefängnisaufenthalt näher abzuklären. Ebenso wäre zu prüfen gewe-
sen, ob die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer kurz vor der
Ausreise, welche den eigentlichen Grund für die Flucht darstellen soll, als
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glaubhaft gemacht zu gelten hat, mithin ob tatsächlich ein Haftbefehl gegen
seine Person vorliegt und eine Ausreisesperre verhängt wurde.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21
E. 5), sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sach-
verhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde
erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert.
7.2 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar
kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmass-
nahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt
nicht abschliessend geklärt erscheint und umfassende Untersuchungs-
massnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das SEM wird angewiesen, weitere Abklärungen zu den vom Beschwer-
deführer vorgebrachten erlittenen Nachteilen infolge seiner Konversion
zum Zoroastrismus respektive seinem Abfall vom islamischen Glauben zu
tätigen. Hierzu käme insbesondere eine weitere Befragung der Beschwer-
deführenden zur Substanziierung der Umstände des Gefängnisaufent-
halts, dessen zeitliche Einordnung und der Kontakte des Beschwerdefüh-
rers zu seiner Familie während dieser Zeit – zumal der jüngste Sohn wäh-
rend des Gefängnisaufenthalts geboren wurde – in Frage. Jedenfalls ist
dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, die von ihm behaupte-
ten Nachteile durch die Vorlage der erwähnten Originale oder aber auch
von weiteren Dokumenten – wie beispielsweise einem Haftbefehl oder des-
sen Verlängerung, einem Hausdurchsuchungsbefehl, einer schriftlichen
Ausreisesperre oder anderen behördlichen Unterlagen – weiter zu bele-
gen. Allenfalls könnte der Beschwerdeführer auch versuchen, mithilfe ei-
nes Anwalts oder seiner nach wie vor im Heimatstaat lebenden Verwand-
ten Belege dafür einzureichen, dass er im Iran wegen seiner Konversion
zum Zoroastrismus konkret gesucht wird und entsprechend mit einer asyl-
relevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Möglicherweise kämen auch wei-
tergehende Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Teheran in Frage
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oder die Angehörigen des Beschwerdeführers könnten – wie von diesem
vorgeschlagen – bei der Botschaft Originaldokumente einreichen, damit
diese auf sicherem Weg in die Schweiz geschickt werden können. Nach
der Durchführung der erforderlichen Massnahmen zur vollständigen Sach-
verhaltsabklärung und dem Erhalt von allfälligen weiteren Dokumenten
wird das SEM die relevanten Beweismittel zu prüfen und im Gesamtkontext
des vorliegenden Falles zu würdigen haben.
8.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung beantragt wird. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine
Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen im Beschwerdeverfah-
ren. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in
fine VwVG aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur
vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten
Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses) gegenstandslos geworden.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kosten-
note wurde nicht eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 800.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz beantragt wird.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Juni 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann