Abtei lung IV
D-3028/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Eritrea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3028/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 10. März 2008, nachdem er an der
Grenze aufgegriffen worden war, von den schweizerischen Behörden
nach Italien zurückgewiesen wurde,
dass ihm die italienischen Behörden bei dieser Gelegenheit eine Weg-
weisungsverfügung aushändigten,
dass er am 24. März 2008 erneut von Italien herkommend illegal in die
Schweiz einreiste und am selben Tag im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 8. April 2008 sowie
der direkten Anhörung vom 25. April 2008 zur Begründung des Asylge-
suchs einleitend erklärte, er besitze die eritreische Staatsangehörig-
keit, habe sein Heimatland aber bereits im Jahre 1982 verlassen und
sei zu seinem Vater nach Italien gezogen, wo er mit Unterbrüchen bis
März 2008 gelebt habe,
dass er eine persönliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach
Eritrea geltend machte und zur Verdeutlichung dessen ausführte, er
habe mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen, weil er sich in Eritrea ein-
mal verbal zu den Umständen im Land geäussert und auch in Italien
mit Freunden über die Situation im Heimatland gesprochen habe,
dass er ergänzend vorbrachte, er habe sich im Jahre 2001 und wie-
derum von Juli 2003 bis September 2003 in Eritrea aufgehalten,
dass er nach seiner letzten Rückkehr nach Italien dort über keinen gül-
tigen Aufenthaltstitel mehr verfügt habe, weil er die Frist für die Ver-
längerung seiner bis zum 21. Oktober 2003 gültigen Aufenthaltsbewilli-
gung versäumt habe,
dass er in Italien auch nicht weiter habe studieren können, weil er über
keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt habe,
dass die italienischen Behörden am 21. April 2008 einem Rücküber-
nahmebegehren der Schweiz vom 14. April 2008 zustimmten,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 25. April 2008 bezüglich
einer allfälligen Rückkehr nach Italien das rechtliche Gehör gewährte,
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dass für weitere Einzelheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
auf die Protokolle zu verweisen ist,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 29. April 2008 – eröffnet am 6. Mai 2008 – in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anord-
nete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz nachweislich
in Italien aufgehalten,
dass die italienischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt
hätten,
dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichne und der
Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, welche die Vermu-
tung der Beachtung des Non-refoulement-Gebotes widerlegen könn-
ten,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offen-
sichtlich zutage trete, zumal der Beschwerdeführer keine asylrelevante
Verfolgung geltend mache,
dass keine Hinweise vorliegen würden, in Italien würde kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen,
dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Italien sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2008 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Urteil in deutscher Sprache ergeht (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist,
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer sich in
Italien aufgehalten hat,
dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
dass die italienischen Behörden am 21. April 2008 einer Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers
oder andere Personen leben, zu denen er eine enge Beziehung hat,
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dass auch die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in
Italien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen,
dass der Beschwerdeeingabe keine Argumente zu entnehmen sind,
aufgrund welcher sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängen
würde,
dass auch das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel (Dekret
des Präfekten der Provinz Como betreffend "espulsione dal Territorio
Nazionale") zu keinem anderen Ergebnis führt,
dass ergänzend anzuführen ist, dass bei Anwendung des neuen Nicht-
eintretenstatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat)
und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country
im Sinne von verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist,
ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnah-
meklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von
einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die
asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass vorliegend die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zutage
tritt,
dass diesbezüglich mangels substanziierter Entgegnungen in der Be-
schwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
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weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Italien seinen aus der FK (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge) und der EMRK (Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
erwachsenen Verpflichtungen nachkommt,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers nach Italien sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernah-
me zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des EVZ Kreuzlingen
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, EVZ Kreuzlingen (per Telefax zu den Akten
Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgerichts)
- das (...) des Kantons (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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