Abtei lung IV
D-3028/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 20. April 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3028/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am
18. Dezember 2005 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und
gleichentags ein Asylgesuch stellte, das sie mit der ihr drohenden Be-
schneidung sowie Problemen mit den äthiopischen Behörden wegen
Verteilens von Flugblättern einer politischen Partei begründete,
dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. August 2007
wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte, wobei es
gleichzeitig die Wegweisung verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2007
auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat,
dass das BFM am 16. Oktober 2007 der Beschwerdeführerin eine Frist
zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. Oktober 2007 ansetzte,
dass die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2007 zu einem Aus-
reisegespräch beim Migrationsdienst des Kantons Bern erschien, doch
war sie nicht bereit, die Antragsformulare für die Ausstellung eines
Laissez-Passer auszufüllen,
dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2010 durch ihre Rechtsver-
treterin eine als Gesuch um vorläufige Aufnahme bezeichnete Eingabe
zu den Akten reichte, verbunden mit den Anträgen, es sei die Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen,
dass sie zur Begründung ihrer Anträge auf die Unmöglichkeit der
Papierbeschaffung sowie auf subjektive Nachfluchtgründe hinwies,
wobei sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen zwei private Fotos von
einer Kundgebung im Mai 2009 beilegte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Direktanhörung vom
14. April 2010 durch das BFM geltend machte, sie sei in der Schweiz
seit etwa drei Monaten Mitglied der äthiopischen Exilpartei Andenet,
einer der Nachfolgeparteien der Kinijit-Partei und habe an ver-
schiedenen Versammlungen und Kundgebungen in (...), (...) und (...)
teilgenommen,
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dass sie eine Bestätigung ihrer Partei als Beweismittel zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. April 2010 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete und eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine
politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden
geltend machen können, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe,
die Beschwerdeführerin sei vor dem Verlassen ihres Landes als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden ge-
raten oder dort in irgendeiner Form als politische, oppositionelle
Aktivistin registriert worden,
dass demnach nicht davon auszugehen sei, sie habe nach ihrer An-
kunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der
äthiopischen Behörden gestanden,
dass die Beschwerdeführerin zwar an einigen Versammlungen und
Kundgebungen in (...), (...) und (...) teilgenommen habe, doch dränge
sich aufgrund dieser Aktivitäten nicht der Schluss auf, sie sei von den
äthiopischen Behörden in irgendeiner Form registriert worden und
werde im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien aus asylrechtlich
relevanten Gründen verfolgt,
dass sie nach eigenen Angaben erst vor drei Monaten der Andenet-
Partei beigetreten sei und keinerlei Funktion in den Parteistrukturen
wahrnehme,
dass im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten jegliche
aktenkundigen Hinweise auf die Eröffnung eines Strafverfahrens oder
andere behördliche Massnahmen im Heimatstaat fehlten,
dass der eingereichten Parteibestätigung lediglich zu entnehmen sei,
die Beschwerdeführerin sei Parteimitglied und habe an den Partei -
aktivitäten teilgenommen,
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dass sich die Bestätigung indessen weder zum Datum des Parteibei -
tritts noch zu ihren über die Teilnahme an Demonstrationen hinaus-
gehenden Tätigkeiten für diese Partei oder gar zu den Gründen einer
allfälligen Gefährdung in Äthiopien äussere,
dass angesichts der nur rudimentären politischen Kenntnisse der Be-
schwerdeführerin zudem erhebliche Zweifel an ihrem tatsächlichen
politischen Engagement bestünden,
dass das am 18. Dezember 2005 eingeleitete Asylverfahren seit dem
12. Oktober 2007 rechtskräftig abgeschlossen sei, sich aus den Akten
zudem keine Hinweise ergäben, wonach nach dem Abschluss dieses
Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid
sowie Eintreten auf das Asylgesuch vom 1. März 2010 beantragen
liess, ferner sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen,
dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beantragen liess,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
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Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen,
welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom
engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen,
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit ein-
getretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites
(oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, ein gegenüber der Glaub-
haftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt,
dass nämlich auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich
Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vorn-
herein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3. S. 17),
dass bei fehlender Rückreise nach Abschluss des vorangegangenen
Asylverfahrens die Gewährung des rechtlichen Gehörs (grundsätzlich)
genügt (Art. 36 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770 und 5.6
S. 771),
dass das BFM indessen, falls es Lücken oder Unklarheiten im Sach-
verhalt oder das Fehlen von Beweismitteln feststellt, verpflichtet ist,
diese mittels konkretem Nachfragen beziehungsweise Einfordern der
Beweismittel zu schliessen,
dass dies in der Regel auf schriftlichem Weg geschehen kann, eine
mündliche Anhörung jedoch nach der publizierten Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen ist,
dass letztere nicht den Anforderungen der Art. 29 und 30 AsylG ge-
nügen muss, da es sich nicht um eine formelle Anhörung im Rahmen
eines ordentlichen Verfahrens handelt, sondern um den in Art. 29
VwVG statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör (BVGE 2009/53
E. 5.7 S. 272),
dass sich aufgrund des Titels der Anhörung vom 14. April 2010 der
Eindruck aufdrängen könnte, die Vorinstanz habe in casu weitere Ab-
klärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 AsylG (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
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in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel,
2009, Rz. 11.150) vorgenommen, beispielsweise Gutachten und
Auskünfte Dritter, Expertisen, Zeugeneinvernahmen und dergleichen
eingeholt,
dass derlei indessen nicht der Fall ist, weshalb es bei der Beurteilung
der Zulässigkeit des vorinstanzlichen Vorgehens nicht auf die un-
zutreffende Bezeichnung des Dokuments, sondern auf dessen Inhalt
ankommt,
dass das BFM anlässlich der Direktanhörung vom 14. April 2010
lediglich die in casu durch den Untersuchungsgrundsatz gebotenen
ergänzenden Sachverhaltsabklärungen vornahm, weshalb eine
Kassation der angefochtenen Verfügung wegen angeblicher, weiterer
Abklärungen einem überspitzten Formalismus gleichkäme und somit
ausser Betracht fällt,
dass die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht fällt, wenn
sich aufgrund des Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit ein-
getretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen (oder die für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant sind),
dass indessen der Umstand allein, dass in einem weiteren, ins-
besondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische
Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und
allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, keineswegs bedeutet,
dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten
wäre,
dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzu-
führen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des länderspezi-
fischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu
prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen (BVGE 2009/53 E. 6),
dass in casu die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exil-
politischen Tätigkeit von Bedeutung ist, die Individualisierbarkeit der
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Beschwerdeführerin sowie insbesondere deren konkrete exilpolitische
Tätigkeit,
dass ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin,
der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichten-
dienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen
ist, weshalb den Akten keine Hinweise auf in der Zwischenzeit ein-
getretene Ereignisse zu entnehmen sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im
Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
wird,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bs. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist, (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich die Beschwerdeführerin im Heimatstaat auf ein soziales
Netz abstützen (A1/10 S. 3) und wie schon vor ihrer Ausreise einer
Erwerbstätigkeit als M._______ nachgehen kann, weshalb sie nach
der Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit einer existenziellen
Gefährdung zu rechnen hat,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass in diesem Zusammenhang, anders als in der Beschwerdeschrift
vermutet, keine Hilfestellung von Bezugspersonen im Heimatstaat er-
forderlich ist, sondern ausschliesslich die Mitwirkung der Beschwerde-
führerin selbst,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Gebührenerhebung nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 17b
Abs. 4 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht ausgewiesen ist, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (per Kurier;
in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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