B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3028/2016
plo
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Araber mit letztem Wohnsitz in B._______
(Darfur), verliess sein Heimatland im Juni 2013 und gelangte am 27. Au-
gust 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 24. September 2014, die im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, sagte
er, die sudanesischen Behörden hätten im August 2011 behauptet, er habe
sich der Opposition – der Partei Al Adel Wal Mujsawah – angeschlossen.
Die Polizei sei in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen, um
ihn festzunehmen. Seine Mutter habe ihn am folgenden Tag informiert und
er sei geflohen. Im Jahr 2002 sei er einmal für zwei Tage inhaftiert worden,
weil er mit jemandem Streit gehabt habe.
A.c Im Auftrag des SEM führte eine sachverständige Person mit dem Be-
schwerdeführer am 22. Oktober 2014 ein Telefongespräch, aufgrund des-
sen sie eine Herkunftsanalyse (LINGUA) durchführte. In seinem Bericht
vom 13. Januar 2015 gelangte der Sachverständige zum Schluss, der Be-
schwerdeführer sei hauptsächlich in Darfur/Sudan sozialisiert worden.
A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 24. März 2016 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe von 2008 bis
2010 für die Opposition gearbeitet beziehungsweise gekämpft. Dabei sei
er 2010 mit einem Bajonett am Bein verletzt worden. Die sudanesischen
Behörden hätten nach seiner Rückkehr aus dem (…) davon erfahren und
ihn verhaften wollen. Als er eines Tages von der Weide zurückgekehrt sei,
habe seine Mutter ihm gesagt, dass die Behörden ihn gesucht hätten und
dass viele Jugendliche verhaftet worden seien. Danach habe er sein Zu-
hause verlassen. Sie würden von der Regierung nicht berücksichtigt, hät-
ten keine Rechte, die Gesundheitsversorgung funktioniere nicht und er
habe keine Bildung erhalten. Die Behörden hätten sie ständig angegriffen
und das Gebiet in Brand gesteckt. Er sei bereits im Sudan Mitglied der
Harakat Adli Wa Musawa gewesen und habe in der Schweiz drei- oder
viermal an Demonstrationen teilgenommen. Er habe auch an einer Ver-
sammlung von Oppositionsvertretern aus verschiedenen Ländern teilge-
nommen. Die Teilnehmer hätten von ihren Problemen erzählt und danach
habe eine Demonstration stattgefunden. Teilnehmer der Demonstration
hätten fotografiert und Filmaufnahmen gemacht.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 11. April 2016 – eröffnet am 13. April 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz, deren Vollzug es indessen wegen derzeitiger Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 13. Mai 2016 die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Der
Eingabe lagen diverse Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis Ziffn. 2
bis 6).
D.
Am 19. Mai 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung
der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2016 ein.
E.
Der Instruktionsrichter entsprach den Anträgen auf Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und forderte den Beschwerdefüh-
rer mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 auf, dem Bundesverwaltungs-
gericht bis zum 16. Juni 2016 den Namen eines von ihm selbst bestimmten
Rechtsvertreters mitzuteilen.
F.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 teilte MLaw Ruedy Bollack unter Beilage
einer vom selben Tag datierenden Vollmacht mit, er sei vom Beschwerde-
führer mandatiert worden und ersuche um Einsetzung als Rechtsbeistand.
G.
Der Instruktionsrichter entsprach diesem Antrag mit Zwischenverfügung
vom 13. Juni 2016 und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an die
Vorinstanz.
H.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde.
D-3028/2016
Seite 4
I.
In seiner Stellungnahme vom 10. August 2015 (recte: 2016) hielt der Be-
schwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe geltend (Art. 54 AsylG). Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein
Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im
Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdefüh-
rer bei der BzP gesagt habe, er sei weder politisch noch religiös aktiv ge-
wesen und habe ausser einer einmaligen behördlichen Suche nach ihm im
August 2011 keine Probleme gehabt. In der Anhörung habe er erklärt, er
habe zwei Jahre lang für eine Oppositionsbewegung gekämpft, habe
schon früher Probleme mit der Regierung gehabt und sei bei Auseinander-
setzungen mit einer der Regierung nahe stehenden Organisation am Bein
verletzt worden. Diese Widersprüche habe er mit fehlendem Vertrauen in
die Schweizer Behörden zu erklären versucht. Er habe bei der BzP be-
fürchtet, seine Aussagen würden an die sudanesischen Behörden weiter-
geleitet. Er sei bei der BzP auf die Verschwiegenheitspflicht der Schweizer
Asylbehörden aufmerksam gemacht worden. Es gebe keine Erklärung da-
für, dass er bei der Anhörung doch noch Vertrauen gefasst und keine Angst
mehr gehabt habe. Zudem bleibe das Datum seiner Ausreise unklar. Ge-
mäss Aussagen bei der BzP sei er Mitte Juni 2013, gemäss LINGUA-Ge-
spräch im Juli 2012 und gemäss Anhörung im August 2011 ausgereist.
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Seite 6
Eine Internetrecherche zu den vom Beschwerdeführer genannten De-
monstrationen sei erfolglos geblieben. Deshalb sei er nach Medienberich-
ten und nach der Anwesenheit von Journalisten gefragt worden. Aufgrund
seiner ausweichenden Antworten sei zu folgern, dass es keine Medienbe-
richte über die erwähnten Demonstrationen gebe. Somit könne die suda-
nesische Regierung nicht über diese Demonstration Bescheid wissen.
Selbst wenn seine Angaben stimmten, würden die Mitgliedschaft oder Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers im genannten Ausmass bei einer regime-
kritischen Organisation oder das Mitläufertum anlässlich exilpolitischer Ver-
anstaltungen und Demonstrationen nicht genügen, um die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
in der Schweiz an mehreren Veranstaltungen und Demonstrationen des
Darfur Friedens- und Entwicklungszentrums (DFEZ) teilgenommen. Er sei
Mitglied dieser Organisation und exponiere sich in der Öffentlichkeit. Am
(…) 2016 habe er am „(…)“ teilgenommen. Bei dieser (…) Veranstaltung
setzten sich Aktivisten, Journalisten, Diplomaten und Betroffene für die
Wahrung der Menschenrechte ein. Er habe dort die Sache des DFEZ ver-
treten. Aufgrund seines langjährigen Engagements und der Tatsache, dass
er ein Asylgesuch gestellt habe, sei er im Sudan in Gefahr.
Bei der Anhörung habe er zutreffende Angaben zu den Jahreszahlen ge-
macht. Vor den Interviews sei er nervös gewesen und er habe Mühe ge-
habt, sich an Daten von Ereignissen zu erinnern. Er habe sich diesbezüg-
lich nicht vorbereitet, weshalb ihm allenfalls Fehler unterlaufen seien. Bei
den Befragungen seien Dolmetscher eingesetzt worden, die nicht aus dem
Sudan stammten. Bereits bei der BzP sei es zu Missverständnissen ge-
kommen, die hätten aufgeklärt werden können. Er sei nicht sicher, ob es
nicht zu weiteren Missverständnissen gekommen sei. Bei der Anhörung
habe er einleitend erklärt, er verstehe den Dolmetscher nicht besonders
gut. Er habe befürchtet, dieser könnte seine Antworten falsch verstehen.
Dennoch habe er eingewilligt, die Anhörung durchzuführen. Im Nachhinein
sei ihm bewusst geworden, dass dies ein Fehler gewesen sei. Die Vor-
instanz hätte ihm einen Dolmetscher beigeben müssen, der den gleichen
Dialekt spreche, damit er sich richtig hätte ausdrücken können. Bei der BzP
sei er sich noch nicht gewöhnt gewesen, frei über seine Tätigkeit im Sudan
zu sprechen. Während seines bisherigen Lebens sei es überlebenswichtig
gewesen, gewisse Sachen geheim zu halten. Im Sudan habe er nie frei
reden können und er habe auch hier befürchtet, die heimatlichen Behörden
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Seite 7
könnten ihn überwachen. Zum Zeitpunkt der Anhörung habe er sich einein-
halb Jahre in der Schweiz befunden und verstanden, dass er frei sprechen
könne. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit könne nicht entscheidend
sein, dass er einige Jahreszahlen verwechselt habe. Dass er einige Anga-
ben erst bei der Anhörung gemacht habe, sei im Kontext seiner Vergan-
genheit zu würdigen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe festgehal-
ten, dass im Sudan nicht nur Personen mit herausragendem politischem
Profil, sondern alle Personen, die das Regime ablehnten oder dessen ver-
dächtigt würden, gefährdet seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht
habe festgehalten, dass bereits eine langjährige Teilnahme an Konferen-
zen und Demonstrationen dazu führen könne, dass jemand die Aufmerk-
samkeit der sudanesischen Sicherheitskräfte auf sich ziehe und bei einer
Rückkehr mit gravierenden Konsequenzen konfrontiert wäre (Urteil
D-3623/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 5.4). Der Beschwerdeführer habe
sich schon seit geraumer Zeit in der Öffentlichkeit exponiert, weshalb die
heimatlichen Behörden ihn kennen dürften. Sollte ihm kein Asyl gewährt
werden, sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzugestehen.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei den festgestellten
Widersprüchen in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers handle es
sich um sachliche Diskrepanzen, die nicht durch ungenaue Übersetzungen
der Dolmetscher erklärbar seien. Gemäss Angaben bei der BzP sei er kei-
nen politischen Aktivitäten nachgegangen, wogegen er bei der Anhörung
gesagt habe, er habe sich in seiner Heimat und in der Schweiz gegen das
sudanesische Regime eingesetzt. Das Nachschieben der politischen Akti-
vitäten habe er damit erklärt, dass er sich zum Zeitpunkt der Anhörung be-
reits eineinhalb Jahre in der Schweiz befunden und Vertrauen gefasst
habe. Er sei zu Beginn der BzP auf die Verschwiegenheitspflicht der
Asylbehörden hingewiesen und eingangs der Anhörung gefragt worden, ob
er seine Angaben bei der BzP bestätige. Dies wäre der Zeitpunkt gewesen,
zu erklären, warum er in der BzP nichts über politische Aktivitäten gesagt
habe. Bei der BzP habe er ungeachtet eines Missverständnisses zweimal
erklärt, den Dolmetscher gut zu verstehen. In der Anhörung habe er die
Verständigung bei der BzP gar als prima und ausgezeichnet bezeichnet.
Zudem habe er die Übereinstimmung der Angaben der Protokolle mit sei-
nen Aussagen durch seine Unterschriften bestätigt.
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Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei fest-
zuhalten, dass es sich dabei nicht um qualifizierte in der Öffentlichkeit ex-
ponierte Tätigkeiten handle. Auch die fehlende politische Tätigkeit vor der
Ausreise spreche gegen ein gefestigtes und akzentuiertes exilpolitisches
Profil, das die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich zie-
hen könnte. Das Schreiben von C._______ müsse als Gefälligkeitsschrei-
ben beurteilt werden, dessen Beweiswert tief anzusetzen sei. Es drücke
die subjektive Wahrnehmung des Verfassers aus und bestärke den Ein-
druck, dass dem Beschwerdeführer zur Erlangung der Flüchtlingseigen-
schaft verholfen werden solle.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, sowohl der EGMR als auch das
Bundesverwaltungsgericht hätten festgehalten, dass Personen, die der Zu-
gehörigkeit zu einer Oppositionspartei verdächtigt würden, von den suda-
nesischen Behörden schikaniert, festgenommen, geschlagen, gefoltert und
verfolgt würden. Dabei seien nicht nur Anführer politischer Organisationen
und andere Personen mit herausragendem Profil, sondern alle Personen,
die das Regime ablehnten oder dessen verdächtigt würden, gefährdet.
Dies bedeute, dass gerade auch Personen ohne besonders exponiertes
politisches Profil gefährdet seien, Opfer politischer Verfolgung zu werden.
Der EGMR habe betont, dass sich die Situation seit dessen Urteil vom
7. Januar 2014 für die oppositionellen Kräfte in Darfur noch verschlechtert
habe (vgl. Urteile A.A. gegen Frankreich Nr. 18039/11 und A.F. gegen
Frankreich Nr. 80086/13, beide vom 15. Januar 2015). Die Vorinstanz ver-
kenne, dass auch Personen mit niederschwelligen politischen Aktivitäten
gefährdet seien, bei der Rückkehr in den Sudan festgenommen, befragt
und gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der DFEZ und
habe an verschiedenen Treffen und Konferenzen teilgenommen.
5.
5.1 Vorab sind die im Zusammenhang mit den vom SEM eingesetzten Dol-
metschern vorgebrachten Rügen zu prüfen. Falls der rechtserhebliche
Sachverhalt aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit diesen nicht
hätte ausreichend erstellt werden können, wäre allenfalls dem Eventualan-
trag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz stattzugeben.
5.2 Bei der BzP erklärte der Beschwerdeführer nach der Einleitung und am
Ende der Befragung, er verstehe den Dolmetscher gut beziehungsweise,
er habe diesen gut verstanden (vgl. act. A4/11 S. 2 und 8). Im Verlauf der
BzP kam es zu einem Missverständnis bezüglich der Person, die den Be-
schwerdeführer von der behördlichen Suche in Kenntnis gesetzt habe, das
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vor der Rückübersetzung geklärt werden konnte. Bei der Rückübersetzung
hatte er keine Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen. Bei der Anhö-
rung erwähnte er aus freien Stücken, der bei der BzP eingesetzte Dolmet-
scher sei ein Syrer gewesen, es sei aber prima, gar ausgezeichnet gegan-
gen (vgl. act. A25/15 S. 2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
sich nicht sicher, ob es bei der BzP nicht zu weiteren Missverständnissen
gekommen sei, findet somit in den Akten keine Stütze.
5.3 Zu Beginn der Anhörung wies der Beschwerdeführer darauf hin, er ver-
stehe nicht alle arabischen Dialekte und wisse nicht, ob er den Dolmet-
scher „überall“ verstehen könne. Der Dolmetscher antwortete, er habe al-
les verstanden und fragte ihn, ob er ihn auch verstanden habe. Der Be-
schwerdeführer wies erneut auf die unterschiedlichen Dialekte hin. Auf die
klare Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, antwortete er erneut auswei-
chend. Der Befrager sagte dem Beschwerdeführer, der Dolmetscher habe
schon sehr lange Sätze mit ihm gesprochen und er habe kein einziges Mal
nachgefragt, und forderte ihn auf zu sagen, was er nicht verstanden habe.
Der Beschwerdeführer beantwortete diese Frage wieder ausweichend und
bestätigte nach nochmaliger Nachfrage, dass er den Dolmetscher verstehe
(vgl. act. A25/15 S. 1 f.). Vor der ersten Pause nach zirka einstündiger Be-
fragung gab der Beschwerdeführer an, er habe den Dolmetscher bisher gut
verstanden (vgl. act. A25/15 S. 7). Dem Protokoll können keinerlei Hin-
weise auf Verständigungsschwierigkeiten entnommen werden und bei der
Rückübersetzung brachte der Beschwerdeführer keinerlei Korrekturen und
nur eine Präzisierung bezüglich der Art seiner Tätigkeit für die Opposition
an. Auch der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter brachte kei-
nerlei Einwände an, so dass davon auszugehen ist, es habe bei der Anhö-
rung keinerlei Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Dolmetscher
und dem Beschwerdeführer gegeben. Der Standpunkt des Beschwerde-
führers, es hätte ihm ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden müs-
sen, der den gleichen Dialekt wie er spreche, damit er sich richtig hätte
ausdrücken können, verfängt somit nicht.
5.4 Das SEM wies in der Vernehmlassung berechtigterweise darauf hin,
dass es die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
aufgrund von widersprüchlichen Aussagen, die allenfalls auf Verständi-
gungsschwierigkeiten zurückgeführt werden könnten, verneint habe, son-
dern wegen sachlicher Diskrepanzen, die keineswegs in einer mangelhaf-
ten Übersetzung liegen könnten. Der Beschwerdeführer macht denn auch
bezeichnenderweise keine konkreten Angaben zu Verständigungsschwie-
rigkeiten oder fehlerhaften Übersetzungen seiner Aussagen.
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Seite 10
5.5 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist festzustellen, dass der rechts-
erhebliche Sachverhalt durch das SEM hinreichend erstellt wurde. Der
Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neube-
urteilung ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
6.2 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe
nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wie-
dergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charak-
ters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe
nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müs-
sen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aus-
sagen in der Befragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von
den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereig-
nisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt
werden, nicht zumindest ansatzweise in der Befragung erwähnt werden.
D-3028/2016
Seite 11
6.3
6.3.1 Dem Beschwerdeführer wurden bei der BzP vom 24. November 2014
einleitend die Themen und die Teilnehmenden an der Befragung sowie de-
ren Rollen erklärt. Er wurde auf die Verschwiegenheitspflicht der Teilneh-
menden und seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Es wurde ihm gesagt,
er müsse auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen antworten und
trage eine grosse Verantwortung für das, was er sage, aber auch für das,
was er verheimliche. Es wurde ihm auch gesagt, er müsse sich in seinem
Besitz befindliche Beweismittel unverzüglich abgeben (vgl. act. A4/11
S. 1 f.).
6.3.2 Nach seinem Wohnort gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er
habe von seiner Geburt bis zur Ausreise in B._______ gelebt. Zu seinen
Ausreisegründen befragt, sagte er, die heimatlichen Behörden hätten im
August 2011 behauptet, er habe sich der Opposition angeschlossen. Des-
halb hätten sie ihn festnehmen wollen. Die Frage nach weiteren Problemen
mit heimatlichen Behörden oder Organisationen verneinte er ebenso wie
diejenige, ob er in der Heimat religiös oder politisch tätig gewesen sei. Am
Ende der BzP wurde der Beschwerdeführer nochmals gefragt, ob es noch
nicht genannte Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr in seine
Heimat sprächen, was er verneinte. Nach erfolgter Rückübersetzung be-
stätigte er unterschriftlich, dass das Protokoll seinen Aussagen und der
Wahrheit entspreche.
6.3.3 Da der Beschwerdeführer eingangs der BzP explizit auf seine Mitwir-
kungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht und ihm mehrfach Ge-
legenheit gegeben wurde, seine Ausreisegründe darzulegen, muss er sich
grundsätzlich auf den gemachten Aussagen behaften lassen, zumal er un-
terschriftlich bestätigte, diese entsprächen der Wahrheit.
6.4 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung Ausreisegründe an-
führte, die er bei der BzP auch nicht ansatzweise erwähnte. Von Asylsu-
chenden, die trotz Hinweises auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei
der BzP Asylgründe verschweigen und diese erst zu einem späteren Zeit-
punkt nennen, sind besondere Anstrengungen notwendig, diese zu bewei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen, da die Glaubhaftigkeit von nach-
geschobenen Asylgründen grundsätzlich zu bezweifeln ist.
Bei der BzP brachte der Beschwerdeführer vor, die sudanesischen Behör-
den hätten ihn im August 2011 gesucht, weil sie ihn verdächtigt hätten, der
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Seite 12
Opposition zuzugehören (vgl. act. A4/11 S. 7). Gemäss Angaben bei der
gleichen Befragung habe er bis zu seiner Ausreise im Juni 2013 zu Hause
gelebt. Sowohl bei der Frage nach dem Ausreisedatum aus dem Sudan als
auch bei derjenigen nach der detaillierten Reise von B._______ bis nach
D._______ nannte er übereinstimmend den Monat Juni 2013 als Ausreise-
datum beziehungsweise Beginn seiner Ausreise (vgl. act. A4/11 S. 5 f.).
Bereits diese Angaben erwecken Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers, da nicht davon ausgegangen werden kann, eine Person,
die von den sudanesischen Behörden aufgrund vermuteter Zugehörigkeit
zur Opposition gesucht wird, könne noch während beinahe zweier Jahre
unbehelligt zu Hause leben. Beim Gespräch mit der sachkundigen Person
vom 22. Oktober 2014 gab der Beschwerdeführer in Abweichung zu seinen
Angaben bei der BzP an, er habe seine Heimat im Juli 2012 verlassen und
sich bis im Juli 2014 in Libyen aufgehalten (vgl. act. A19/13). Im Rahmen
der Anhörung brachte er vor, er habe von 2008 bis 2010 für die Opposition
gekämpft und seine Heimat im August 2011 verlassen; er habe die Flucht
am Tag, an dem er von der behördlichen Suche erfahren habe, angetreten
(vgl. act. A25/15 S. 4 und 8 f.). Die Angaben des Beschwerdeführers wei-
chen nicht nur bezüglich des Ausreisejahres beziehungsweise -monats
deutlich voneinander ab, sondern auch bezüglich der Dauer des Aufent-
halts in Drittstaaten und des verstrichenen Zeitraums zwischen der geltend
gemachten behördlichen Suche und dem Antritt der Ausreise. Der Be-
schwerdeführer wurde bei der Anhörung aufgefordert, ausführlich über die
zwei Jahre zu berichten, die er bei der Opposition im (…) verbracht habe
(vgl. act. A25/15 S. 10). Seine Schilderung blieb recht vage, so dass er
aufgefordert wurde, von persönlichen Erlebnissen und Erfahrungen zu er-
zählen. Seine Antwort, er habe dort alles gesehen und erlebt und gelernt,
dass die Regierung das Gebiet besetzt habe und sie ständig unter Druck
gesetzt würden, erweckt nicht den Eindruck, als habe der Beschwerdefüh-
rer wirklich zwei Jahre lang als Kämpfer im (…) gelebt und an Einsätzen
gegen die Regierungstruppen teilgenommen.
Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des vorstehend Gesagten nicht ge-
lungen, die nachgeschobenen Tätigkeiten für die sudanesische Opposition
und die behördliche Suche nach ihm zu beweisen oder glaubhaft zu ma-
chen.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan be-
stehende oder unmittelbar drohende und für die Asylgewährung relevante
D-3028/2016
Seite 13
Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Das SEM ist folglich zu Recht zur Beurteilung gelangt, der Beschwer-
deführer habe bezüglich des Zeitpunkts seiner Ausreise keine begründete
Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung glaubhaft gemacht.
7.
7.1 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-
falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm
jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten
bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
7.2
7.2.1 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine ihm
im Sudan drohende Verfolgung glaubhaft machen. Es bestehen insgesamt
gesehen keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass er vor dem Ver-
lassen des Sudans als regimefeindliche Person ins Blickfeld der heimatli-
chen Behörden geraten ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die exilpolitischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Sudan
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile für ihn zur
Folge hätten.
7.2.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f. und 2009/28 E. 7.1 S. 352). Die
Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei
grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei-
matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich
einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn
von Art. 3 AsylG befürchten muss.
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7.3 Im Sudan dient der Geheimdienst NISS als Instrument der National
Congress Party (NCP) und der Regierung dazu, landesweit Kritiker einzu-
schüchtern oder zum Schweigen zu bringen, darunter Mitglieder der Op-
position, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten
der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen
Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen
Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten
Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die
Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den
aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern
oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Medien
werden zensuriert, Publikationen konfisziert, soziale Netzwerke wie Face-
book, Twitter und YouTube werden infiltriert, Journalisten eingeschüchtert,
verhaftet und gefoltert. Es ist davon auszugehen, dass der sudanesischen
Regierung auch exilpolitische Betätigungen von Asylsuchenden bekannt
werden können. Der sudanesische Geheimdienst beschäftigt sich im Aus-
land mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositions-
bewegungen. Die nachrichtendienstlichen Erkenntnisse werden im Sudan
ausgewertet und unter anderem militärischen Stellen zur Verfügung ge-
stellt. Nicht jede politische Aktivität wird von sudanesischen Personen im
Ausland beobachtet. Eine solche umfassende Beobachtung dürfte die fi-
nanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten der sudanesischen
Regierung schlicht überschreiten. Im Blickpunkt der Regierung dürften je-
doch solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände
aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Ver-
anstaltungen von Exilorganisationen herausheben (vgl. Urteil des BVGer
E-678/2012 vom 27. Januar 2016 E. 5.2).
7.4 Der EGMR stellte in seinem Urteil vom 7. Januar 2014 (vgl. Urteil des
EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12) fest, die
Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sei
sehr unsicher. Es sei offensichtlich, dass Personen, die der Zugehörigkeit
zu einer Oppositionspartei verdächtigt würden, Anführer der Zivilgesell-
schaft und Journalisten regelmässig von den sudanesischen Behörden
schikaniert, festgenommen, geschlagen, gefoltert und verfolgt würden.
Nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit
herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktu-
elle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden, seien im
Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden.
Gestützt auf diese allgemeinen Erkenntnisse hat der Gerichtshof im Fall
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eines sudanesischen Asylbewerbers, der bereits vor seinem zweiten Asyl-
gesuch mehrere Jahre Mitglied der bekannten Sudanesischen Befreiungs-
armee (SLM-Unity) und der SLM/U war, festgehalten, dass, selbst wenn er
kein besonders exponiertes Profil aufweise, für ihn dennoch eine Gefähr-
dung bestehe. So habe er an exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen,
weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die sudanesischen Be-
hörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Exilpolitisch aktive Sudane-
sen, insbesondere wenn sie mit der SLM in Verbindung gebracht würden,
würden von den sudanesischen Behörden nämlich registriert. Deshalb
würden substantielle Gründe dafür bestehen, dass er Gefahr liefe, bei sei-
ner Rückkehr festgenommen, befragt und gefoltert zu werden. Somit würde
eine Ausschaffung des Beschwerdeführers gegen Art. 3 EMRK verstossen.
Der Gerichtshof lässt jedoch letztlich offen, ob im Sudan eine Situation all-
gemeiner Gewalt vorliege, in der eine Ausschaffung unabhängig vom Ein-
zelfall immer eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Die ab-
strakten Aussagen des EGMR entbinden daher nicht von einer konkreten
Einzelfallprüfung.
7.5 In den später ergangenen Urteilen des EGMR wird eine reale Verfol-
gungsgefahr von JEM-Mitgliedern bei einer Rückkehr in den Sudan nicht
nur bestätigt, sondern es wird zusätzlich betont, dass sich die Situation seit
dem zuvor erwähnten Urteil des EGMR vom 7. Januar 2014 für die oppo-
sitionellen Kräfte in Darfur noch verschlechtert habe (vgl. Urteile A.A. ge-
gen Frankreich Nr. 18039/11 vom 15. Januar 2015, Ziffer 55-56 und A.F.
gegen Frankreich, Nr. 80086/13 vom 15. Januar 2015).
7.6 Der vorliegende Fall unterscheidet sich von Fällen, in denen das Bun-
desverwaltungsgericht subjektive Nachfluchtgründe anerkannte (vgl. Ur-
teile des BVGer E-678/2012 vom 27. Januar 2016 und D-4714/2015 vom
16. Dezember 2015) in mehrerer Hinsicht. Der Beschwerdeführer machte
bei der Anhörung vom 24. März 2016 geltend, er habe in E._______ drei-
oder viermal an Demonstrationen und an einer Veranstaltung von Opposi-
tionsvertretern verschiedener Länder teilgenommen. Die Demonstratio-
nen, an denen zwischen 100 und 130 Personen teilgenommen hätten,
seien von Teilnehmern gefilmt und fotografiert worden. Der Exponierungs-
grad des Beschwerdeführers kann aufgrund der mit Fotografien dokumen-
tierten exilpolitischen Tätigkeiten nicht als gewichtig bezeichnet werden
und er hat innerhalb der oppositionellen Gruppierungen weder eine füh-
rende Stellung inne noch besondere Aufgaben. Auch scheinen die De-
monstrationen keinen Niederschlag in den Medien gefunden und somit
keine grosse Beachtung gefunden zu haben. Angesichts seiner Angaben
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bei der Anhörung ist weder von einer langjährigen noch von einer intensi-
ven exilpolitischen Tätigkeit auszugehen, woran auch die Bestätigung der
JEM-Schweiz vom 11. Mai 2016 nichts ändert. Der Beschwerdeführer
konnte nicht glaubhaft machen, dass er in seiner Heimat politisch in Er-
scheinung getreten ist. Im Sudan war er als (…) tätig, er gehört somit nicht
zur Bildungselite, deren Mitglieder von Regimevertretern mit Argwohn be-
trachtet werden, so sie nicht der Regierungspartei angehören. Das Bun-
desverwaltungsgericht vermag keine besonderen Umstände im Sinne des
Urteils E-678/2012 zu erkennen, da nicht davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer sei aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer
an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausgetreten und
stehe deshalb im Blickpunkt der sudanesischen Regierung. Bei dieser
Sachlage ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die sudanesischen
Behörden ihn registriert haben und ihn bei einer Rückkehr behelligen wür-
den.
7.7 Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann insgesamt nicht auf
ein derart wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerde-
führers geschlossen werden, das die Aufmerksamkeit des sudanesischen
Staates auf ihn lenken und zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung
führen würde. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den
Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel weiter einzuge-
hen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu än-
dern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E.4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 17
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung
vom 1. Juni 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich
an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
12.
12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Anwalt einge-
setzt wurde, ist jenem für seine Bemühungen ab Einsetzung (13. Juni
2016) ein amtliches Honorar auszurichten.
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
12.3 Die Entschädigung des Rechtsvertreters ist mangels Einreichung ei-
ner Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwandes auf pauschal Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueran-
teil) festzusetzen. Sie ist MLaw Ruedy Bollack zu Lasten des Gerichts zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
MLaw Ruedy Bollack wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 400.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: