B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3029/2009
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Akteneinsicht;
Verfügung des BFM vom 21. April 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. April 2009 – eröffnet am 9. April
2009 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. November
2008 abwies und die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs anordnete,
dass die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter –
mit Eingabe vom 9. April 2009 bei der Vorinstanz um „Einsicht in die
gesamten Asylakten“ ersuchte, insbesondere auch in die Akten, die ihr
bereits früher zugestellt worden seien, in die Akten, die sie selber
eingereicht habe, in die Akten aus ihrem ersten Asylverfahren und in
die Akten des Asylverfahrens ihres Sohnes,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. April 2009 der
Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten gewährte, mit Ausnahme
einzelner Aktenstücke,
dass die Vorinstanz dafür eine Gebühr von Fr. 58.80 in Rechnung
stellte,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 11. Mai 2009 diese
Verfügung anfocht und beantragte, es sei ihr die vollumfängliche Akten-
einsicht in die Akten A5, A11 ff., B3 und B8 zu gewähren, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die vom BFM einverlangte
Gebühr zurückzuerstatten,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde desselben Datums die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 2. April 2009 (Verfahren D-3026/2009) anfocht
und unter anderem beantragte, dieses Beschwerdeverfahren sei bis zum
Entscheid über die Beschwerde in Sachen Akteneinsicht zu sistieren und
ihr nach diesem Entscheid und der Gewährung der Akteneinsicht eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzu-
setzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Mai 2009 das
Beschwerdeverfahren D-3026/2009 sistierte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 festhielt, auf-
grund eines Kanzleiversehens sei in der Verfügung vom 21. April 2009
die Akte A16 vermerkt, obwohl diese nicht das vorliegende Verfahren
betreffe,
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dass weiter die Verfügung vom 19. März 1997 (A5) fälschlicherweise mit
dem Buchstaben D anstatt E paginiert worden sei, weshalb diese und die
weiteren mit E paginierten Akten betreffend das Asylverfahren des Soh-
nes der Beschwerdeführerin (B7 und B8) sowie die Akte B3 hiermit offen-
gelegt würden,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 1. Juni 2009 geltend
machte, mit der Vernehmlassung des BFM sei ein weiterer Verfahrens-
mangel zum Vorschein gekommen, nämlich dass das Urteil der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 17. Juni 1997 nicht in die Ak-
ten des ersten Asylverfahrens aufgenommen worden sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105
sowie Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage be-
schränkt, ob das BFM im Rahmen der angefochtenen Verfügung Akten-
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einsichtsrecht verletzte, indem es in gewisse Akten keine Einsicht ge-
währte, und ob zu Unrecht eine Gebühr für die Zustellung der Aktenko-
pien erhoben wurde,
dass das BFM mit seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 der bean-
tragten Akteneinsicht in die Akten A5, B7 und B8 stattgegeben und aus-
serdem in die Akte B3 Einsicht gewährt hat,
dass die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden ist,
dass es sich bei dem bis anhin nicht offengelegten Urteil der ARK vom
17. Juni 1997, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, um
entscheidrelevante Akten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG han-
delt, weshalb ein Anspruch auf Einsicht besteht,
dass der Beschwerdeführerin deshalb mit vorliegendem Urteil eine Kopie
des vorerwähnten Urteils zur Einsicht zuzustellen ist,
dass sich im A-Dossier des BFM weitere zu Unrecht nicht verzeichnete
und paginierte Akten befinden,
dass auch in diese Akten Einsicht zu gewähren ist, handelt es sich doch
bei diesen um wesentliche Akten des früheren Asylverfahrens,
dass das BFM nach dem Gesagten das Recht auf Akteneinsicht der Be-
schwerdeführerin verletzt hat,
dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides führt,
dass es sich bei der vorliegenden Gewährung der Akteneinsicht jedoch
um eine solche nach ergangener BFM-Verfügung handelt (vgl. Gesuch
vom 9. April 2009), weshalb eine Aufhebung derselben wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs nicht in Betracht fällt,
dass das Beschwerdeverfahren gegen den vorinstanzlichen Entscheid
vom 2. April 2009 im Übrigen sistiert worden ist und der Beschwerdefüh-
rerin in diesem Verfahren Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu ge-
währen sein wird, weshalb ihr auch insofern keine Nachteile erwachsen
sind,
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dass weiter zu prüfen ist, ob die Vorinstanz für die Einsicht in die Verfah-
rensakten des Sohnes und diejenigen des früheren Verfahrens zu Recht
eine Gebühr veranschlagt hat,
dass die Beschwerdeführerin dazu festhielt, das BFM habe den Art. 26
Abs. 2 VwVG willkürlich ausgelegt, indem es ihr erstes Asylverfahren als
erledigte Sache bezeichnet habe,
dass der Begriff der erledigten Sache in Art. 26 Abs. 2 VwVG weiter als
vom BFM angenommen gefasst sei und ihr erstes Asylverfahren nicht
darunter falle, zumal ihre Vorbringen im zweiten Asylgesuch unmittelbar
mit ihren im ersten Asylverfahren geltend gemachten Problemen zusam-
menhingen und das BFM in der ablehnenden Verfügung vom 2. April
2009 auch explizit auf das erste Asylverfahren verwiesen habe,
dass in casu das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz
(DSG, SR 235.1) Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG), dessen
Bestimmungen nach abgeschlossenem Asylverfahren grundsätzlich un-
eingeschränkt anwendbar sind und insofern den Regeln von Art. 26-28
VwVG betreffend Akteneinsicht, die während des Asylverfahrens mass-
geblich sind, als lex specialis vorgehen (vgl. auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4591/2008 vom 17. Oktober 2008 mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1997 Nr. 7 E. 2b S. 51),
dass dementsprechend die Akteneinsicht in der Regel kostenlos ist (Art. 8
Abs. 5 DSG),
dass vorliegend die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes im
Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundes-
gesetz über den Datenschutz (VDSG,SR 235.11) nicht gegeben sind
(Auskünfte in den zwölf Monaten vor dem Gesuch bereits erteilt und kein
schutzwürdiges Interesse an erneuter Auskunftserteilung oder Auskunfts-
erteilung mit besonders grossem Arbeitsaufwand verbunden),
dass deshalb die Vorinstanz anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den
Betrag von Fr. 58.80 zurückzuerstatten,
dass die Beschwerde daher – soweit sie nicht gegenstandslos geworden
ist – gutzuheissen und die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ge-
bührenerhebung aufzuheben ist,
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dass schliesslich im Dossier der Beschwerdeführerin Akten eines Revisi-
onsverfahrens vor der Schweizerischen Asylrekurskommission zu finden
sind, in die das BFM mangels Aktenhoheit zu Recht keine Einsicht ge-
währte, die jedoch vorliegend ebenfalls in Kopie zuzustellen sind, zumal
es sich dabei um wesentliche Akten des früheren Verfahrens handelt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind,
zumal die Beschwerdeführerin teilweise obsiegte und im Übrigen die Ge-
genstandslosigkeit vom BFM bewirkt wurde (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG sowie Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass der vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m
Art. 7 Abs. 1 VGKE beziehungsweise Art. 15 VGKE eine Entschädigung
für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter in der vom 1. Juni 2009 datierenden Kostennote
den zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf 6 Stunden und
20 Minuten à Fr. 230.– bezifferte und Auslagen von Fr. 73.30 geltend
machte,
dass der Zeitaufwand jedoch in Anbetracht des Umfangs und der Kom-
plexität der Sache nicht in vollem Umfang notwendig erscheint, weshalb
von einem notwendigen zeitlichen Aufwand von 4 Stunden und 20 Minu-
ten auszugehen ist,
dass in den Auslagen die Gebühr in der Höhe von Fr. 58.80 enthalten ist,
welche das BFM zurückzuerstatten hat, weshalb dieser Betrag von der
Parteientschädigung abzuziehen ist,
dass demnach die Parteientschädigung unter Beachtung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 VGKE) auf Fr. 1011.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuern) festzusetzen ist,
dass das BFM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. April 2009 wird hinsichtlich der erhobe-
nen Gebühr aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Be-
schwerdeführerin den Betrag von insgesamt Fr. 58.80 zurückzuerstatten,
soweit er bereits geleistet worden ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1011.– zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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