Abtei lung IV
D-3029/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Sri Lanka,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 5. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3029/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 10. September 2007 an die schweizerische Botschaft
_______ (Eingang Botschaft: 13. September 2007) ersuchte der Be-
schwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung von Asyl. Zur Begründung machte er geltend, tamilischer
Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen. Am 2. Oktober 1993 sei
er durch die srilankische Armee festgenommen worden. Angehörige
des CID hätten ihn der Unterstützung der LTTE beschuldigt und
gefoltert. Nach eineinhalb Jahren Haft sei er in ein Rehabilitationslager
verlegt worden. Ein Jahr später sei er mit der Auflage, einer
Meldepflicht nachzukommen, entlassen worden. Da er aber
gleichzeitig durch die LTTE eingeschüchtert worden sei, habe er die
Meldepflicht nicht immer befolgt. Er sei vorübergehend untergetaucht.
In der Folge sei ihm aufgrund der Entspannung der Lage die Melde-
pflicht zeitweise erlassen worden. Die LTTE habe ihn aber nach wie
vor verdächtigt, die Regierung zu unterstützen. Nach dem Regierungs-
wechsel im Jahre 2005 habe sich die Lage wieder verschärft. Er habe
wiederholt Morddrohungen erhalten. Im Januar 2007 hätten sich An-
gehörige einer ihm unbekannten bewaffneten Gruppe während seiner
Abwesenheit zuhause bei seiner Frau nach ihm erkundigt. Er habe
sich akut bedroht gefühlt und den Vorfall dem IKRK in _______ ge-
meldet. Dort habe man ihm gesagt, das IKRK in _______ sei nicht in
der Lage, ihn zu schützen. Er könne sich aber an entsprechende
Stellen in _______ wenden. Er sei daraufhin via _______ am
_______ nach Thailand geflohen. In _______ habe er sich beim
UNHCR als Asylsuchender registrieren lassen. Am 10. Juli 2007 seien
er und andere Asylsuchende indes durch die thailändischen Behörden
festgenommen und für zwei Monate (_______) inhaftiert worden.
Seine schriftliche Beschwerde an das UNHCR in _______ sei nicht
beantwortet worden. Zudem habe er unter gesundheitlichen
Beschwerden gelitten. Auf Anraten seines Bruders in Sri Lanka – eines
(vormaligen) Parlamentsmitglieds – sei er schliesslich nach Sri Lanka
zurückgekehrt. Er könne sich aber nur wenige Monate in dessen
Schutzbereich aufhalten und sei entsprechend auf eine längerfristige
Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen.
Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird
auf die Akten verwiesen.
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B.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer auf, seine Asylbegründung zu ergänzen und
Dokumente einzureichen. In der Folge legte die Ehefrau des Be-
schwerdeführers mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 den Vorfall vom
Januar 2007 aus ihrer Sicht dar. Die Unbekannten hätten sie damals
massiv bedroht. Sie und ihr Mann hätten es nicht gewagt, bei der
Polizei Meldung zu machen. Ihr Gatte lebe seit seiner Rückkehr aus
Thailand bei seinem Bruder. Die unbekannten Personen wüssten von
seiner Rückkehr und hätten erneut bei ihr zuhause vorgesprochen. Es
könnte sich um Angehörige des CID handeln. Ihr Mann sei stark ge-
fährdet.
C.
Am 25. Januar 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
beabsichtige, vorliegend auf eine Befragung zu verzichten und das
Gesuch abzuweisen. In diesem Zusammenhang wurde ihm Gelegen-
heit zu einer Stellungnahme eingeräumt.
D.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 machte der Beschwerdeführer
geltend, zwei bewaffnete Personen seien in sein Haus eingedrungen.
Sie hätten ihn beschuldigt, versteckten LTTE-Kadermitgliedern
Informationen zukommen zu lassen. Sie hätten das Haus durchsucht,
Schmuck gestohlen und gedroht, ihn beim nächsten Mal zu töten,
sollte er den Aufenthaltsort von LTTE-Mitgliedern nicht bekannt geben.
Er könne sich nicht an die Polizei wenden, da ihm so zusätzliche
Probleme erwachsen würden. Zudem seien nachts Steine gegen sein
Haus geworfen worden. Ausserdem habe er seine Arbeit verloren, da
der von ihm gefahrene Bus beschlagnahmt worden sei, weil er ein
Darlehen nicht habe zurückzahlen können.
E.
Mit Verfügung vom 5. März 2010 verweigerte das BFM die Bewilligung
zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Be-
gründung führte es aus, die vom Beschwerdeführer erlittene In-
haftierung im Jahre 1993 sei als vergangene Verfolgung vorliegend
nicht einreiserelevant. Betreffend die Behelligungen durch unbekannte
Dritte sei ihm zuzumuten, sich an den schutzfähigen srilankischen
Staat zu wenden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Behörden nicht schutzwillig seien. So habe er seit mehreren Jahren
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keine Probleme mehr mit staatlichen Organen gehabt. Er sei im
Sommer 2007 problemlos von Thailand zurück nach Sri Lanka gereist.
Dies wäre ihm nicht gelungen, wenn seitens des Staates weiterhin
Verdachtsmomente gegen ihn bestanden hätten. Entsprechend sei er
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Der Verlust des
Arbeitsplatzes rechtfertige keine andere Sichtweise. Die eingereichten
Beweismittel stützten lediglich seine Vorbringen, welche indes nicht
bestritten seien. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit
erübrige sich eine Prüfung von allfälligen Unglaubhaftigkeitselementen
in den Vorbringen.
F.
Mit undatierter Beschwerde, welche am 28. April 2010 beim BFM
einging, erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche
Verfügung Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich,
in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
2.1 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Lesbarkeit des Stempels auf dem Dokument der
srilankischen Post nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an
die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist zugunsten des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 28. April 2010 bei
der Vorinstanz eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
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2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zu-
gemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsu-
chende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon
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kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-
such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie
auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sach-
verhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif
erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen;
zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Per-
son diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt
ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfü-
gung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362).
Vorliegend ging das BFM offenbar davon aus, der Sachverhalt sei
schon aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese
Sichtweise erscheint als vertretbar, sind doch die beiden Eingaben
vom 10. September 2007 sowie 29. Oktober 2007 relativ detailliert und
klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vor-
instanz die Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer Befragung,
auch wenn die Eingabe vom 29. Oktober 2007 nicht von ihm, sondern
von seiner Ehefrau verfasst wurde. Da den vom Bundesverwaltungs-
gericht ferner aufgeführten Erfordernissen (Gewährung des recht-
lichen Gehörs; Begründung des Verzichts auf eine Befragung) eben-
falls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht
zu beanstanden.
5.4 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.5 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
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Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g
S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit).
6.
6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte langandauernde Inhaftierung verbunden mit
Folterungen im Zeitpunkt der Asylgesuchsstellung bereits viele Jahre
zurücklag. Im aktuellen Zeitpunkt können diese Ereignisse mithin nicht
mehr als kausal für die beantragte Einreise in die Schweiz und die
Asylgewährung angesehen werden. Dies umso weniger, als die nun-
mehr geltend gemachten Fluchtgründe insgesamt nicht den Eindruck
einer zielgerichtet und asylrelevant verfolgten Person vor Ort ver-
mitteln. Die subjektiven Ängste des Beschwerdeführers vor
Repressalien erscheinen zwar namentlich aufgrund der geltend ge-
machten Vorverfolgung als nachvollziehbar. Demgegenüber kann den
Akten aber nicht entnommen werden, dass er im Zusammenhang mit
der Bedrohung durch unbekannte Dritte in den vergangenen Jahren
Opfer physischer Gewalt geworden wäre. Hätten diese Drittpersonen
aber tatsächlich gegen ihn vorgehen wollen, so wäre es beispielsweise
beim vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 17. Februar 2010
erwähnten Eindringen in sein Haus kaum bei blossen Drohungen ge-
blieben. In der Beschwerde vermittelt er sodann den Eindruck,
namentlich aufgrund der in der Tat sicherheitsmässig bedenklichen
Situation vor Ort ausreisen zu wollen. Seine Angst vor Entführungen
ist zwar nachvollziehbar. Andererseits hätten die unbekannten Dritten
beim erwähnten Eindringen in sein Haus ja Gelegenheit gehabt, seiner
habhaft zu werden, ohne dass dies aber geschehen ist. Die Tatsache,
dass er sich trotz der geltend gemachten Bedrohung offenbar nach
wie vor beziehungsweise wieder zuhause aufhält, spricht ebenfalls
gegen die vorgebrachte Gefährdung im geltend gemachten Ausmass.
Mit der Vorinstanz ist ferner davon auszugehen, dass die srilankischen
Behörden unter gewissen Umständen sowohl schutzfähig wie auch
schutzwillig sind. Andererseits stellte das Bundesverwaltungsgericht
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fest, namentlich bei Entführungen gebe es keinen polizeilichen Schutz
(vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2.4). Die Erwägung des BFM, der Be-
schwerdeführer könne sich schutzsuchend an die Behörden wenden,
ist in dieser pauschalen Art mithin nur bedingt zutreffend.
Demgegenüber ist anzufügen, dass er im Zusammenhang mit der
vorgebrachten Bedrohung durch unbekannte Dritte grundsätzlich über
eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. Schliesslich wirken seine
Vorbringen in der Beschwerde, wegen seines politisch aktiven Bruders
verfolgt zu werden, in keiner Weise substanziiert, und auch die
Behauptung, die Wiedereinreise in Sri Lanka nach dem Aufenthalt in
Thailand sei nur gegen ein hohes Bestechungsgeld möglich gewesen,
vermag nicht zu überzeugen, war ihm doch im Februar 2007 ein
srilankischer Reisepass ausgestellt worden. Im Sinne der
vorinstanzlichen Erwägungen ist entsprechend davon auszugehen,
dass keine drohende staatliche Verfolgung besteht, zumal die
Vermutung der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Eingabe vom
29. Oktober 2007, bei den unbekannten Personen, welche sich im
Januar 2007 nach ihrem Mann erkundigt hätten, handle es sich um
Vertreter des CID, reichlich vage anmutet. Bei dieser Sachlage besteht
auch kein Anlass für weitere Abklärungen, wie sie in der Beschwerde
implizit beantragt werden. Schliesslich ist die vom BFM
vorgenommene Würdigung der eingereichten Beweismittel zu teilen.
Zu bemängeln ist hingegen, dass die Vorinstanz darauf verzichtete,
diese auf dem Beweismittelumschlag genau zu bezeichnen, und
zudem generell eine Paginierung der Akten unterliess. In Anbetracht
der Fallumstände erscheint es aber als gerechtfertigt, auf eine
Kassation wegen unsorgfältiger Verfahrensführung zu verzichten.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil
BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen
und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicher-
heitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo
kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am
14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Re-
gierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des
letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde
am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die
LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach
dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden –
namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen
nicht gelockert. Daher laufen gerade junge Männer wie der Be-
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schwerdeführer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Si-
cherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und
öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mit-
genommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so ge-
nannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – un-
besehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument
gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt.
Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung
im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt
indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im
Sinne von Art. 3 AsylG zu. Entsprechend vermögen die weiteren Aus-
führungen des Beschwerdeführers in den Eingaben zur generellen
Gefährdungssituation seiner Person nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zu führen. Er vermag mithin nicht substanziiert
darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei
nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Bot-
schaft _______ (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung _______ mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundes-
verwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N _______ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Patrick Weber
Versand:
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