Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3029/2011
law/joc
Urteil vom 1. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Reza Shahrdar, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2008 erstmals in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 27. März 2008 mit Urteil D-2003/2008 vom
1. April 2008 abwies,
dass das BFM ein zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
22. November 2010 mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 als
gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer sich mit einer als "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichneten Eingabe vom 27. April 2011 an das BFM wandte und
beantragte, die Verfügung des BFM vom 18. März 2008 sei aufzuheben,
es sei festzustellen, dass seit Erlass dieser Verfügung eine
wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage
eingetreten sei, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen
Verfügung beziehungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens
begründe, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dem vorliegenden Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren
und das Migrationsamt des Kantons B._______ sei dahingehend zu
informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die
Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen sei, und es sei auf die
Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass er in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend machte, er nehme in
der Schweiz im Rahmen exilpolitischer Aktivitäten an Demonstrationen
der Mujahedine Khalq (MKO) gegen das iranische Regime teil,
dass er aufgrund dieser Tätigkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland
gefährdet sei, weil exilpolitische Tätigkeiten von den iranischen Behörden
kontrolliert und Rückkehrer, insbesondere Mitglieder der MKO, verfolgt
würden,
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dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Begehren mehrere
Fotografien von Demonstrationen in Genf vom 15. Oktober 2010,
12. November 2010, 12. Januar 2011, 27. Januar 2011 und vom
28. Februar 2011 sowie in Zürich vom 12. Juni 2010, eine Bestätigung
vom 18. Februar 2011 der MKO, einen Auszug aus der SFH-
Länderanalyse vom 16. November 2010 mit dem Titel "Iran: Illegale
Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil"
sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung vom 28. April 2011 einreichte (vgl.
act. C2),
dass das BFM die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe
vom 27. April 2011 als drittes Asylgesuch entgegennahm, auf dieses mit
Verfügung vom 20. Mai 2011 – eröffnet am 25. Mai 2011 – in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der Kanton
B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, das
Gesuch um Kostenbefreiung abwies, eine Gebühr von Fr. 600.– erhob
und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den
Angaben des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln
gehe hervor, dass er offenkundig über kein solch herausragendes
exilpolitisches Profil verfüge, welches ihn als konkrete Bedrohung für das
iranische Regime erscheinen lasse,
dass seine einfache Teilnahme an Demonstrationen und seine
Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Partei mit den Tätigkeiten einer
Vielzahl von Iranern in der Schweiz vergleichbar seien und sich nicht von
den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner abhebe,
dass seine Tätigkeiten, sollten die iranischen Behörden überhaupt davon
Kenntnis erlangen, nicht geeignet seien, ihn als eine Person mit klar
definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem
Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime werden
könnten, erscheinen zu lassen,
dass dem dritten Asylgesuch somit keine Hinweise entnommen werden
könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten
Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, seine
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Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
28. Mai 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung vom
20. Mai 2011 sei aufzuheben, auf das Gesuch sei einzutreten, es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen,
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei
die aufschiebende Wirkung herzustellen und es seien keine
Kostenvorschuss beziehungsweise keine Gerichtsgebühren zu erheben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde – unter
nachfolgendem Vorbehalt – legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
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dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Gesuch, die aufschiebende Wirkung sei
herzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der
Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb
welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren
definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand
hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit
grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen
(vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im
Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997,
S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Gewährung
von Asyl enthält,
dass mit dem Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der
angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus
erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf
dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
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selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt
sein müssen,
dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos
durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM
auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2008 mit
Verfügung vom 18. März 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht eintrat und dieser Entscheid mit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2003/2008 vom 1. April 2008 in
Rechtskraft erwachsen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213,
EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
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dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung
reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein
Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen),
dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und
30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist,
dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist,
vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten
Nichteintretensentscheides, das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36
Abs. 2 AsylG),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel von der
gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen
wird (BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771), und das BFM nach Treu und Glauben
auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG
verzichten kann, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten
ist (BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772),
dass der Beschwerdeführer vor der Einreichung seines dritten
Asylgesuches nicht aus seinem Heimatland zurückgekehrt war,
dass der Beschwerdeführer im schriftlich eingereichten dritten
Asylgesuch vom 27. April 2011 die Tatsachen, aufgrund derer er bei einer
Rückkehr in seine Heimat von Verfolgung bedroht beziehungsweise einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt sein sollte, verständlich dargelegt und
mehrere Beweismittel zu deren Stützung eingereicht hat,
dass das BFM unter diesen Umständen den rechtserheblichen
Sachverhalt als vollständig erstellt erachten durfte und von einer
zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs – sei es schriftlich oder
im Rahmen einer mündlichen Anhörung – absehen konnte,
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dass der Beschwerdeführer mit den seiner Eingabe vom 27. April 2011
beigelegten Fotografien belegt, dass er sich in der Schweiz an einigen
Demonstrationen gegen das iranische Regime beteiligt hat und dabei
Transparente in den Händen hielt,
dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich
eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der
asylsuchenden Person mit Beweismitteln dokumentiert wird, nicht
bedeutet, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus
einzutreten ist,
dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren
durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des
länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall
zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen (BVGE 2009/53 E. 6 S. 772).
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon
ausgeht, den iranischen Behörden sei sehr wohl bewusst, dass die
exilpolitische Betätigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer
Asylgesuche oft zunehme respektive intensiviert werde oder überhaupt
erst nach diesem Zeitpunkt einsetze, diese durchaus in der Lage sind,
zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und
Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen
bekannt zu machen, zu unterscheiden, und die umfangreichen
regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im
westlichen Ausland durchaus unter realistischer Einordnung des
Interesses ihrer Landsleute, im Gastland nach Möglichkeit ein
Aufenthaltsrecht zu erhalten, interpretieren,
dass sich vor diesem Hintergrund die iranischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die
massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder
Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potenziell gefährliche
Regimegegner erscheinen lassen,
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dass deshalb Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen
oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser
Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen,
welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer
von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die
Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in
Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr
durch iranische Exilbehörden unterliegen, und von den iranischen
Behörden nicht als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung
für das politische System im Iran wahrgenommen werden (vgl. zum
Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene
beziehungsweise ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran
drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu
machen (vgl. Urteil D-2003/2008 vom 1. April 2008, Verfügung des BFM
vom 18. März 2008),
dass das im dritten Asylgesuch vom 27. April 2011 erwähnte und
dokumentierte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die
Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger
– wie vom BFM zu Recht festgestellt – offensichtlich nicht übersteigt,
dass demnach die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers von
vornherein keine Ereignisse darstellen, die geeignet sein könnten, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass daran die durch keinerlei konkrete Indizien gestützte Behauptung in
der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Aktivitäten
bei den Strafverfolgungsbehörden seines Heimatstaates bestens
bekannt, nichts zu ändern vermag,
dass in den beiden der Beschwerde beigelegten, an das BFM
adressierten Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2011
ausgeführt wird, Demonstranten in Teheran, Shiraz, Ahwas und Esfhan
seien ohne angehört zu werden hingerichtet worden, woraus er glaubt
ableiten zu können, dass ihn im Falle der Rückkehr das gleiche Schicksal
ereile,
dass am Ende der beiden Schreiben jeweils mehrere Personen mit ihrer
Unterschrift "die Aussage über die Folgen einer Rückkehr bestätigen",
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dass indessen aufgrund des Schicksals von Personen, die sich im Iran
selbst an Demonstrationen beteiligt haben, nicht ohne weiteres – wie der
Beschwerdeführer dies tut – Rückschlüsse auf eine allfällige Bestrafung
von exilpolitisch tätigen iranischen Staatsangehörigen im Falle der
Rückkehr gezogen werden können, zumal nicht davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zu jenem exilpolitisch exponierten
Personenkreis gehört, der von den iranischen Behörden als Bedrohung
für das politische System im Iran wahrgenommen wird,
dass zudem nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher eigener Erlebnisse
oder anderweitiger Erkenntnisse die unterzeichnenden Personen, welche
– soweit ersichtlich – allesamt nicht im Iran, sondern in der Schweiz
leben, "die Aussage über die Folgen einer Rückkehr bestätigen" könnten,
dass auch das der Beschwerde beigelegte und an das BFM adressierte
Schreiben der Verlobten des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2011 sowie
das Bulletin "Iran Liberation" keine Informationen enthalten, welche in
Bezug auf das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnten,
dass es sich zudem erübrigt, auf die weiteren teils polemisch abgefassten
und – was das Risiko, welches der Beschwerdeführer mit seinen
exilpolitischen Aktivitäten angeblich eingehen soll – weitgehend
spekulativen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da auch
diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen,
dass im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen und festzustellen ist, dass sich
aus dem schriftlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. April
2011 keine Hinweise auf in der Zwischenzeit – seit dem Urteil D-
2003/2008 vom 1. April 2008 – eingetretene Ereignisse ergeben, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
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den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Iran droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
5.
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Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-gen:
Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten Ref.-Nr. N (…) (per Kurier; in Kopie)
– den Migrationsdienst des Kantons B._______, ad (…) (in Kopie)