B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3029/2012
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Dublin-Verfahren)
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention
[EMRK, SR 0.101]),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 16. Oktober 2011 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM, nachdem die französischen Behörden der Übernahme
zustimmten, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 10. Februar
2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz und den Wegweisungsvollzug nach Frankreich anordnete,
dass die Verfügung des BFM unangefochten in Rechtskraft erwuchs und
der Beschwerdeführer am 15. März 2012 nach Frankreich überstellt wur-
de,
dass der Beschwerdeführer am 19. April 2012 ein zweites Asylgesuch
einreichte,
dass er am 27. April 2012 summarisch zu seinen Asylgründen befragt
wurde,
dass diesbezüglich auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen zu
verweisen ist,
dass das BFM am 18. Mai 2012 – gestützt auf die Bestimmungen der
Dublin-II-VO – ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an
Frankreich richtete,
dass dem Übernahmeersuchen von französischer Seite mit schriftlicher
Mitteilung vom 24. Mai 2012 entsprochen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Mai 2012 – eröffnet am 31. Mai
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug nach Frankreich anordnete und festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 24. November 2012 zu erfol-
gen habe,
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dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmun-
gen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerde-
führers in Frankreich und das an Frankreich gerichtete Gesuch um Über-
nahme beziehungsweise die ausdrückliche Zustimmung der französi-
schen Behörden – auf die Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung
des Asylgesuch verwies,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers diese Zuständigkeit nicht
zu widerlegen vermöchten,
dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Frankreich sprechen wür-
den,
dass Frankreich ein funktionierender Rechtsstaat sei, der schutzfähig und
schutzwillig sei,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich konkreter Bedrohungen an die
französischen Behörden wenden könne,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu beja-
hen seien,
dass bezüglich der weiteren Erwägung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, es sei die Verfügung des Bundesamtes aufzuheben und das
BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben sowie sich für
das Asylgesuch für zuständig zu erachten, es sei im Sinne vorsorglicher
Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frank-
reich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspen-
siveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, und es sei
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich –
in den Erwägungen einzugehen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbe-
gründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richte-
rin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
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2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen
hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit
der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren be-
reits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.2.3 und 10.2),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer – gemäss den Akten – über längere Zeit
in Frankreich aufgehalten hat und von dort her kommend in die Schweiz
einreiste,
dass bei dieser Sachlage Frankreich für die Prüfung des Asylantrags des
Beschwerdeführers zuständig ist,
dass Frankreich dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwer-
deführers gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO am 24. Mai 2012 ent-
sprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung
akzeptiert hat,
dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, sein
Leben in Frankreich sei durch Dritte bedroht, entgegenzuhalten ist, dass
er diesbezüglich bei den französischen Behörden um Schutz nachsuchen
kann, weshalb allfällig in Aussicht gestellte Beweismittel nicht abzuwarten
sind,
dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem
Verbleib in der Schweiz nicht gegen eine Rückführung nach Frankreich
spricht,
dass gemäss den vorstehenden Erwägungen für das BFM keine Pflicht
zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestim-
mung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4
S. 115),
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dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus huma-
nitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus-
geschlossen bleibt (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da keine be-
sonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung des
Asylgesuches in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl. dazu
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezem-
ber 2011 E. 8),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Be-
stimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass demnach das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Begehren um
vorsorgliche Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass aufgrund vorstehender Erwägungen sich die Beschwerde als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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