B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3029/2016
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie dessen Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca,
Rechtsanwalt, Advokatur und Notariat An der Aare,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
Zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
Alter von elf Jahren im Jahre 1995 Richtung Sudan verliess und bis zu
seiner Ausreise nach C._______ zuletzt in D._______ lebte,
dass er laut seinen Aussagen mit seinem Kind D._______ im August 2014
verliess und nach C._______ gelangte, von wo sie beide am 12. Septem-
ber 2014 mit einem Schiff nach Italien weiterreisten und am 16. September
2014 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchten,
dass die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) E._______ am 25. September 2014 durchgeführt wurde,
dass das BFM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 3. Oktober 2014
die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO)
um Übernahme des Beschwerdeführers und seines Kindes ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM am
28. November 2014 ablehnten, da die Beschwerdeführer in Italien nicht be-
kannt seien,
dass die Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
F._______ zugewiesen wurden,
dass das SEM den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 3. März 2015
mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihre Asylgesuche würden
in der Schweiz geprüft,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 zu den Asylgrün-
den anhörte,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen geltend
machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und sei in
G._______ geboren worden,
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dass sein Vater Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt habe,
weswegen sich die Familie im Jahre 1995 – er sei damals elf Jahre alt
gewesen – in den Sudan begeben habe,
dass sich die Eltern in der Folge getrennt hätten und der Vater 1998 alleine
nach Eritrea zurückgekehrt sei,
dass er mit seiner Mutter im Sudan geblieben sei, wo er die Schule bis zur
5. Klasse besucht und anschliessend als Friseur gearbeitet habe,
dass er seit dem Jahre 2001 mit seiner Lebenspartnerin, einer eritreischen
Staatsangehörigen, in D._______ zusammengelebt habe,
dass er im Jahre 2009 in D._______ im Zusammenhang mit einem Geld-
diebstahl eines Kollegen gegenüber einem Beamten unschuldig verhaftet
worden sei,
dass er über den Kollegen befragt worden sei und dessen Aufenthaltsort in
Erfahrung hätte bringen sollen,
dass er keine Auskunft gegeben habe, worauf man ihn während eines Jah-
res und eines Monats inhaftiert habe,
dass seine Lebenspartnerin im Juli 2012 nach C._______ gegangen sei,
um Geld für eine allfällige Weiterreise zu verdienen,
dass der Kontakt mit ihr zwei Monate nach ihrem Weggang abgebrochen
sei und er (der Beschwerdeführer) nicht wisse, was ihr zugestossen sei
oder wo sie sich aufhalte,
dass er im Jahre 2014 wegen eines Streits mit zwei sudanesischen Män-
nern erneut ins Gefängnis gekommen sei,
dass man ihm vorgeworfen habe, er habe zwei benachbarten Frauen we-
gen verschiedener Religionsansichten von der Heirat mit diesen sudanesi-
schen Männern abgeraten,
dass sich die Männer an die Behörden gewandt hätten und er in der Folge
zu fünf Monaten Haft verurteilt worden sei,
dass dies der ausschlaggebende Grund für seine Ausreise gewesen sei,
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dass er zum Nachweis seiner eritreischen Herkunft einen UNHCR-Flücht-
lingsausweis aus D._______, eine Kopie der eritreischen Identitätskarte
seines Vaters und seines Bruders sowie den Taufschein seines Kindes zu
den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
14. April 2016 – eröffnet am 16. April 2016 – abwies und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete,
dass es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb darauf
verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vor-
bringen einzugehen,
dass die geltend gemachten Probleme in Bezug auf den Sudan unwesent-
lich seien, da er diese ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit
er besitze, erlitten habe,
dass allfällige diesbezügliche Asylvorbringen einzig dann geeignet seien,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Eritrea zu
einer Verfolgungssituation führen würden,
dass aus seinen Aussagen und aufgrund der Aktenlage nicht geschlossen
werden könne, aufgrund der geltend gemachten Probleme mit den suda-
nesischen Behörden im Sudan hätte er auch in Eritrea entsprechende
Nachteile zu befürchten,
dass sich aus den Schwierigkeiten beziehungsweise damaligen Flucht-
gründen des Vaters keine asylrelevanten Gründe für eine Flucht aus Eritrea
herleiten liessen beziehungsweise sich kein asylrelevantes Vorbringen er-
kennen lasse,
dass die Furcht vor künftiger Verfolgung wegen der angeblichen illegalen
Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea als unbegründet zu erachten
sei, da nicht davon auszugehen sei, die eritreischen Behörden würden ihm
in Anbetracht des damaligen jungen Alters eine regimefeindliche Haltung
respektive Landesverrat unterstellen,
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dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämt-
licher Umstände und in Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen
Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten und die Beschwerdeführer daher
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 sowie die Gewährung von
Asyl beantragen liessen,
dass eventualiter die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben seien und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer
anzuerkennen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und gestützt auf Art. 110a Abs. 1
AsylG die unentgeltliche Verbeiständung in der Person ihres Rechtsvertre-
ters beantragen liessen,
dass mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG,
um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden
und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum
14. Juni 2016, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte
unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen zu Recht die
Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines
Heimatlandes (Eritrea) verneint und auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen verzichtet haben,
dass ergänzend in diesem Zusammenhang insbesondere noch auf die auf-
schlussreiche Antwort des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung
hinzuweisen sein dürfte, wonach die Familie nach der Entlassung des Va-
ters gegen Kaution aus dem Gefängnis im August 1994 bis zur Ausreise in
den Sudan im Juni 1995 keine Probleme mit den eritreischen Behörden
gehabt habe (vgl. A 19 Frage 85 S. 8 gemäss Aktenverzeichnis SEM),
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dass die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Benachteiligungen im Sudan nicht zu beanstan-
den sein dürften und der Vollständigkeit halber respektive des besseren
Verständnisses wegen lediglich noch auf die Literatur zu verweisen sein
dürfte (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 34 ff.),
dass die bei unverändert gebliebenem Sachverhalt in der Rechtsmittelein-
gabe gemachten Ausführungen nicht geeignet sein dürften, die Argumen-
tation des SEM in der angefochtenen Verfügung zu widerlegen oder zu
entkräften,
dass eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen der Probleme
des Vaters in Eritrea vor der Ausreise in den Sudan im Juni 1995 als mut-
massende und in den Akten keine Stütze findende Behauptung zu qualifi-
zieren sein dürfte,
dass auch die Berufung auf Art. 3 Abs. 3 AsylG mit Verweis auf die Recht-
sprechung (BVGE 2015/3 E. 4.3 – 4.5 und 5) zu keiner anderen zugunsten
des Beschwerdeführers ausfallenden Beurteilung führen dürfte,
dass zunächst festzuhalten sei, dass die Einführung dieser gesetzlichen
Bestimmung keine inhaltliche Korrektur der bisherigen Rechtsprechung
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 3) zur Folge habe, sondern damit eine Verdeut-
lichung der geltenden Rechtslage angestrebt worden sei (BVGE 2015/3
E. 5.7.2 S. 55),
dass EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 S. 39 f., worin speziell die Dienstverwei-
gerung und Desertion in Bezug auf Eritrea unter dem Gesichtspunkt von
Art. 3 AsylG beleuchtet werde, festhalte, die Furcht vor einer Bestrafung
deswegen sei begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten
Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe und ein solcher Kontakt
regelmässig anzunehmen sei, wenn die Person im aktiven Dienst gestan-
den habe und desertiert sei,
dass darüber hinaus jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant sei, aus
dem erkennbar werde, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte,
dass kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen be-
stehe, wenn die betroffene Person im dienstpflichtigen Alter sei und den
Nationaldienst noch nicht absolviert habe,
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dass solche Personen allenfalls befürchten müssten, für den National-
dienst rekrutiert zu werden, was für sich genommen nicht die nach Art. 3
AsylG erforderliche Intensität aufweise,
dass der Beschwerdeführer, der im Jahre 1995 mit elf Jahren in den Sudan
ausgereist sein und dort 19 Jahre gelebt haben soll, nach dem Gesagten
insgesamt keine (asyl-)relevante Gefährdungssituation für sich abzuleiten
vermögen dürfte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2016 als Nachtrag zur
Beschwerde eine Kopie seines Parteiausweises einreichen und ausführen
liess, gemäss diesem sei er Mitglied der ENSF (Eritrea National Salvation
Front) und gelte somit als regimefeindlicher Oppositioneller,
dass die Einreichung des Originals in Aussicht gestellt wurde,
dass der mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016 verlangte Kostenvor-
schuss am 13. Juni 2016 geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2016 das in Aussicht
gestellte Original des Parteiausweises sowie eine Bestätigung des Innen-
ministeriums des Sudans mit der Bezeichnung „Refer Mr. A._______“, von
H.Y., Assistant field protection-COR, D._______, Sudan, vom 10. Juni 2010
zu den Akten reichte,
dass er ausführte, die Originale seien ihm von einem Bekannten seiner
Mutter aus dem Sudan geschickt worden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM mit Verfügung vom 14. April 2016 die Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vor-
läufig aufnahm (vgl. auch Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Aner-
kennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl sowie der Wegweisung
an sich bildet,
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt in der Rechtsmitte-
leingabe unwidersprochen bleibt respektive dieser sinngemäss als unver-
ändert wiedergegeben zu erachten und daher nicht geeignet ist, eine Än-
derung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 30. Mai
2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Be-
schwerde – da aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der
Asylgewährung zu bewirken vermögen,
dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischen-
zeitlich nicht verändert hat,
dass in den Eingaben vom 7. Juni 2016 und 4. Juli 2016 zwar mitgeteilt
wird, der Beschwerdeführer sei Parteimitglied bei der ENSF und gelte so-
mit als regimefeindlicher Oppositioneller, wobei die entsprechende Aus-
sage mit einem Parteiausweises als Beweismittel untermauert wird,
dass vorab festzuhalten ist, dass dem eingereichten Dokument – ungeach-
tet der Frage der Echtheit – aufgrund seiner leicht käuflichen Erwerbbarkeit
grundsätzlich kaum beweisrechtliche Bedeutung beizumessen ist,
dass darüber hinaus in casu zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der BzP politische Aktivitäten ausdrücklich verneinte (vgl. A 3
S. 10), dem Protokoll der Anhörung keine massgebenden Schwierigkeiten
oder Beeinträchtigungen durch die eritreischen Behörden entnommen wer-
den können (vgl. A 19 S. 9, 11, 12 und 13; vgl. auch Zwischenverfügung
vom 30. Mai 2016 S. 3) und allfällige in diesem Sinn zu verstehende, den
Beschwerdeführer betreffende Sachverhaltselemente auf Beschwerde-
ebene nicht einmal ansatzweise vorgebracht wurden,
dass vor diesem Hintergrund insbesondere auch zu berücksichtigen ist,
dass der eingereichte Parteiausweis im Mai 2012 ausgestellt worden sein
soll,
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dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen hierzu somit er-
übrigen,
dass es sich gleichermassen mit dem eingereichten Bestätigungsschrei-
ben des Innenministeriums des Sudans verhält,
dass der Inhalt des vom 10. Juni 2010 datierenden Schreibens – der Be-
schwerdeführer habe seit dem Jahre 2007 mehrmals gefährliche, von als
eritreische Agenten identifizierten Personen verübte Angriffe überlebt – in
den Akten keine Stütze findet und deshalb als reines Gefälligkeitsschreiben
ohne beweisrechtliche Bedeutung zu werten ist,
dass ohnehin nicht erstellt ist, dass der eingereichte Parteiausweis und das
Bestätigungsschreiben dem Beschwerdeführer zustehen, da dessen Iden-
tität nicht rechtsgenüglich nachgewiesen wurde,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 14. April 2016
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenom-
men wurden,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzuges erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
13. Juni 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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