Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3030/2011
Urteil vom 7. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 /
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
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Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2011 – eröffnet am 23. Mai
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 15. März 2011 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der
Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erachten, zudem sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen sowie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
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Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass dem Beschwerdeführer im Übrigen der Kantonswechsel vom
Kanton C._______ in den Kanton D._______ zu bewilligen sei,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung
vom 3. Juni 2011 vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass ein Gesuch um Kantonswechsel beim BFM einzureichen ist (Art. 27
Abs. 3 AsylG, Art. 22 Abs. 2 AsylV 1), weshalb auf den entsprechenden
Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
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Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
Dublin-II-VO vorzunehmen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac bereits am
24. Juni 2003 in E._______ (Italien) sowie am 10. Februar 2004 in
F._______ ein Asylgesuch stellte und daktyloskopiert wurde,
dass er eigenen Aussagen zufolge bis zu seiner Ankunft in der Schweiz
berechtigt war, in Italien zu bleiben,
dass die italienischen Behörden ihm eine Aufenthaltsbewilligung
ausgestellt hätten, welche mehrmals erneuert worden sei, und deren
Gültigkeit im Jahr 2012 ablaufe (A5/10 Ziff. 16 S. 7),
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dass angesichts dessen der vorgängige Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Italien feststeht,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 4. April
2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unbeantwortet
liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv
geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass somit Italien für die Prüfung seines am 15. März 2011 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. das Dublin-
Assoziierungsabkommen, die Dublin-II-Verordnung sowie die DVO
Dublin),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
21. März 2011 lediglich geltend machte, im Falle einer Rückkehr nach
Italien bestünden für ihn keine Hindernisse, doch sei er in die Schweiz
gekommen, um mit seiner Freundin und seiner mutmasslichen Tochter
zusammen zu sein, deren Identität und Aufenthaltsort er nicht kenne,
dass man ihn nach Italien zurückschicken könne, doch wolle er zunächst
noch seine Freundin und seine Tochter ausfindig machen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeschrift im
Wesentlichen geltend machen lässt, die Vorinstanz hätte seinen
Aufenthaltsstatus in Italien näher abklären müssen, habe dies jedoch
unterlassen, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass die Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, weshalb im
Nachgang zu einer Rückweisung an die Vorinstanz zusätzlich die
Auswirkungen einer Wegweisung auf das Kindeswohl zu prüfen seien
und dem Grundsatz der Einheit der Familie Rechnung zu tragen sei,
dass der Beschwerdeführer zwar die Tochter nicht offiziell anerkannt und
nicht mit ihr zusammengelebt habe, doch falle diese Konstellation in den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK, weshalb das Selbsteintrittsrecht
zwingend auszuüben sei,
dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führen können,
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dass es Sache der italienischen Behörden gewesen wäre, die
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf die Anfrage vom 4. April
2011 des BFM hin förmlich abzulehnen, wenn das BFM von
unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wäre, weshalb es sich in
casu erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat,
und es im Rahmen eines Dublin-Verfahrens grundsätzlich um die Frage
geht, welcher Staat für die Behandlung dieses Asylgesuchs zuständig ist,
dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift die
Voraussetzungen für eine zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts
(CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung,
3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 10 zu Art. 3 Abs. 2) in casu nicht
gegeben sind,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausdrücklich erklärte, er
sei sich nicht sicher, ob es sich bei der Tochter seiner Freundin um sein
Kind handle (A5/10 Ziff. 11 S. 3), und er ebenso wenig wisse, wie das
Kind heisse und wie alt es sei,
dass er den Namen seiner vermeintlichen Tochter erst auf
Beschwerdeebene angab,
dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht feststeht,
dass das Kind bereits am 22. März 2009 geboren wurde, wobei der
Beschwerdeführer von seiner Freundin bereits über die Schwangerschaft
informiert wurde (A5/10 Ziff. 12 S. 4),
dass der Beschwerdeführer dementsprechend ausreichend Zeit gehabt
hätte, die Vaterschaft abzuklären und gegebenenfalls das Kind
anzuerkennen, weshalb das Gesuch, es sei ihm im Rahmen dieses
Verfahrens Gelegenheit zu geben, eine DNA-Analyse machen zu lassen,
abzuweisen ist,
dass in Anbetracht der obgenannten Sachlage nicht davon auszugehen
ist, das Kindeswohl sei in casu von der Präsenz des Beschwerdeführers
abhängig,
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dass er auch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
fehlt es doch unbestrittenermassen an einer gelebten Beziehung zur
Mutter wie auch zum Kind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische
Menschenrechtskonvention, 4. Aufl. München/Basel/Wien 2009, S. 204;
MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS
WILDHABER, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl. 12. Lfg.,
Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen
Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr.
257002/94, § 150; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f. S. 677 f.),
dass es demnach keinen Anlass gibt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO, das Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der vorliegende Entscheid im Übrigen in Übereinstimmung mit der
bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis zum Wegweisungsvollzug nach
Italien ergeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-389/2010 vom
28. Juni 2010),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und der Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
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dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen oder
Beweismittel einzugehen oder die Verfahrensakten der Freundin
beizuziehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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