B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3030/2017
law/fes/lan
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Jeaninne Scherrer-Bänziger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein afghanischer Hazara
aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz X.______) mit letztem Wohn-
sitz in Kabul, verliess Afghanistan ungefähr Anfang September 2015 und
reiste am 8. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl
nachsuchte.
B.
Am 12. Oktober 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) D._______ die Personalien des Beschwerdeführers und be-
fragte ihn zum Reiseweg (BzP). Am 24. März 2017 hörte das SEM den
Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend,
in seinem Wohngebiet sei es des Öfteren zu Auseinandersetzungen zwi-
schen der Lokalbevölkerung und den Kutschis gekommen. Sein Vater habe
eine Gruppe von lokalen Männern kommandiert, um gegen die Kutschis zu
kämpfen. Im Jahr 1392 (21. März 2012 bis 20. März 2013) sei der Konflikt
so heftig gewesen, dass er mit seiner Familie zwischenzeitlich nach
E._______ geflüchtet sei. Auch im Folgejahr sei es zu heftigen Kämpfen
gekommen, wobei sein Vater von den Kutschis während eines Monats ge-
fangen gehalten worden sei. Sie hätten sich deshalb wieder für kurze Zeit
in E._______ niedergelassen, bis sich sein Vater wieder mit ihnen habe
vereinen können. Da sein Vater von den Kutschis gefoltert worden sei, sei
sein Gesundheitszustand sehr schlecht gewesen. Deshalb sei die Familie
im Herbst des Jahres 1392 (Herbst 2013) nach Kabul gezogen, um dort
Schutz zu suchen und seinen Vater zu pflegen. Sein Vater sei jedoch kurz
darauf im Winter des Jahres 1392 (Ende 2013 / Anfang 2014) seinen Ver-
letzungen erlegen. Er habe erfolglos versucht, in Kabul Arbeit zu finden.
Neben ihm und seiner Familie hätten sich noch weitere Verwandte in Kabul
aufgehalten. Nachdem sein Vater gestorben sei, hätten sie gerade genug
zum Essen gehabt, aber ansonsten nichts. Aus diesem Grund habe seine
Mutter entschieden, in den Iran zu reisen. Ende August oder anfangs Sep-
tember 2015 hätten sie Afghanistan verlassen und seien illegal in den Iran
gereist. Von dort habe er seine Reise ohne seine Familie fortgesetzt, um
ein besseres Leben zu haben und zu überleben. Er würde sich davor fürch-
ten, nach Afghanistan zurückzukehren, da er als Schiit und Hazara vom
Daesh oder den Kutschis umgebracht werden könne.
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C.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 – eröffnet am 3. Mai 2017 – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte sein Asylgesuch vom 8. Oktober 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug
an.
D.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be-
antragen, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abzusehen.
E.
Mit der Beschwerde wurden eine Kopie einer Geburtsurkunde seines Va-
ters und eine Fürsorgebestätigung vom 12. Mai 2017 eingereicht.
F.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte
mit Verfügung vom 28. Juni 2017 fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde vom 29. Mai 2017 enthält in Bezug auf die Ablehnung des
Asylgesuchs keine Anträge und auch in der Begründung finden sich dies-
bezüglich keine Einwendungen. Gegenstand des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens ist demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge ei-
nes unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs nach Kabul
vorläufig aufzunehmen ist.
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul, wohin er mit seiner
Familie im Herbst 2013 umgesiedelt sei, über eine Fluchtalternative, wes-
halb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Während des
Asylverfahrens habe er keine Probleme mit den Kutschis geltend gemacht,
welche sich während des zweijährigen Aufenthalts in Kabul abgespielt hät-
ten. Zudem habe er sich zur Ausstellung der Tazkara, seinen weiteren Ver-
wandten in Afghanistan und seiner ehemaligen Wohnsituation in Kabul wi-
dersprüchlich geäussert. Während der BzP habe er erklärt, dass er ein Jahr
vor der Einreise in die Schweiz in Kabul eine Tazkara beantragt und auch
dort erhalten habe. In der Anhörung habe er jedoch erwähnt, dass er mit
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seinem Vater auf das Bevölkerungsregistrationshauptbüro im Distrikt
C._______ gegangen sei, als er in der sechsten oder siebten Klasse ge-
wesen sei, und dort eine Tazkara beantragt habe. Als er auf den Wider-
spruch angesprochen worden sei, habe er lediglich erklärt, dass er dies in
der BzP nicht gesagt habe. Als er darauf hingewiesen worden sei, dass er
seine Aussage mit der Unterschrift auf dem Protokoll bestätigt habe, habe
er nur erwidert, dass man im ersten Interview nur ganz kurz gefragt habe
und das zweite Interview eine ausführlichere Befragung gewesen sei.
Seine Erklärung vermöge jedoch den Widerspruch nicht zu entkräften, da
zwei stark unterschiedliche Aussagen zum gleichen Thema gemacht wor-
den seien. In der BzP habe er auch angegeben, dass seine Schwester,
zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits
in Kabul leben würden. Während der Anhörung habe er jedoch erklärt, dass
sich niemand mehr in Kabul befinden würde und die erwähnten zwei Onkel
und zwei Tanten nun in F._______ wohnhaft seien. Er habe weiter zu Pro-
tokoll gegeben, dass er davon erfahren habe, dass sie von Kabul nach
F._______ gezogen seien, als er im Iran angekommen sei. Wenn er jedoch
bereits damals gewusst habe, dass sie sich nicht mehr in Kabul, sondern
in F._______ befänden, dann hätte er dies auch in der BzP angeben kön-
nen. Auf Nachfrage habe er erklärt, dass er nur glauben würde, dass diese
Verwandten in Kabul gewesen seien. Später seien sie jedoch nach
F._______ gezogen. Er sei nicht in der Lage gewesen, die widersprüchli-
chen Angaben plausibel zu erklären. Es müsse vielmehr davon ausgegan-
gen werden, dass er mit seiner Behauptung während der Anhörung zu ver-
schleiern versucht habe, dass sich noch Verwandte von ihm in Kabul be-
fänden. Zum Aufenthalt in Kabul habe er sich zudem widersprüchlich zur
Wohnsituation geäussert. Während der BzP habe er angegeben, dass er
in einem Mietshaus im Stadtteil G._______ gelebt habe. Während der An-
hörung habe er jedoch gesagt, dass er in einem Zelt gelebt habe. Als er
auf den Widerspruch angesprochen worden sei, habe er erklärt, dass er in
der BzP nicht gesagt habe, in einem Mietshaus gelebt zu haben. Auch als
er darauf hingewiesen worden sei, dass er das BzP-Protokoll unterschrie-
ben und seine Aussage somit bestätigt habe, habe er darauf beharrt, dies
nicht gesagt zu haben. Eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul sei nicht
generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen –
auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden.
Seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security Assistance
Force (ISAF) im Jahre 2014 sei eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu
beobachten. Trotzdem könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt
geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzu-
halten sei. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der sich
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zwei Jahre mit Familienmitgliedern in Kabul aufgehalten habe. Zwar wür-
den seine Mutter und seine Brüder in der Zwischenzeit im Iran leben, so
sei aber davon auszugehen, dass seine Schwester immer noch in Afgha-
nistan und vielleicht sogar in Kabul lebe. Aufgrund seiner widersprüchli-
chen Aussagen zu seinen weiteren Verwandten in Afghanistan, seiner ehe-
maligen Wohnsituation in Kabul und der Ausstellung der Tazkara, sei die
Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass er entgegen seinen Aussagen über ein
intaktes und umfangreiches soziales Netz in Kabul verfüge. Er sei zudem
im arbeitsfähigen Alter, verfüge über mehrere Jahre Arbeitserfahrung im
landwirtschaftlichen Sektor und habe über mehrere Jahre die Schule be-
sucht, was ihm die Arbeitssuche in Afghanistan erleichtern sollte. Ausser-
dem könnten ihm seine zahlreichen Verwandten bei der Arbeitssuche un-
terstützend zur Seite stehen. Falls er aus wirtschaftlichen Gründen nicht in
der Lage sein sollte, sich selbst zu unterstützen, könne er immer noch auf
die Hilfe von Familienmitgliedern zählen und auch seine Mutter, welche
sich im Iran aufhalte und dort arbeite, um finanzielle Unterstützung bitten.
Da er sich erst seit eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte, sei seine
Integration noch nicht derart fortgeschritten, dass eine Wegweisung unzu-
mutbar wäre. Entsprechend habe auch das Bundesverwaltungsgericht ver-
schiedentlich Wegweisungen nach Kabul gestützt. Demzufolge erweise
sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar.
5.2 In der Beschwerde vom 29. Mai 2017 wird im Wesentlichen geltend
gemacht, in Afghanistan funktioniere weder der staatliche Sicherheitsap-
parat noch bestehe ein funktionierendes Justizsystem. Alle Medien würden
über den Vormarsch der Taliban berichten. Die neue Verfassung Afghanis-
tans lasse hoffen, dass die Anarchie ein Ende finde. Die eingeführte Ver-
fassung dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es in Afghanistan
weiterhin ungelöste und besorgniserregende Probleme gebe. Auch das
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR),
Amnesty International (AI) und andere renommierte Menschenrechtsorga-
nisationen würden sich über die Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen
besorgt zeigen. Das SEM werde in seiner Rückkehrpolitik der prekären Si-
tuation in Afghanistan nicht gerecht. Die Einschätzungen des SEM seien
viel zu optimistisch und wohl einer Hoffnung als einer objektiven Analyse
entsprungen. Er gehöre zur Ethnie der Hazara, die weiterhin diskriminiert
werde. Es komme nach wie vor zu gewaltsamen Übergriffen. Die lokale
Polizei gehe Anzeigen nicht nach. Nach wie vor könne täglich in der Presse
gelesen werden, dass es regelmässig Ausschreitungen gebe, welchen
auch in der Provinz X.______ immer wieder Menschen zum Opfer fallen
würden. Die Regierung sei ausserhalb von Kabul militärisch nicht präsent.
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Im Mai 2017 sei es zu mehreren Vorkommnissen gekommen. Auch in Ka-
bul gebe es keine garantierte Sicherheit.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer-
und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20])
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.1.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
7.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
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Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Kabul dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Zwar hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert, die
allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen, da je-
denfalls dort nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen
werden muss, dass die hohen Anforderungen des „real risks“ einer un-
menschlichen Behandlung erfüllt wären. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afgha-
nischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil
publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicher-
heitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu
bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu
der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die
Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Re-
gel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren
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vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Voll-
zugs ausgegangen werden kann.
Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann danach der Vollzug der Weg-
weisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Vorausset-
zungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach
ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann
gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden
Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im
Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden
als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden ins-
besondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe
zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein auf-
grund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitglie-
dern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fort-
kommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem trag-
fähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sa-
che, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalter-
native darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine
Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zu-
rückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufser-
fahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine
wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusam-
menspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der
festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul versteht es sich von
selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzel-
fall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegwei-
sungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren.
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach Kabul ledig-
lich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbeson-
dere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungs-
netz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer ge-
sicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren ist.
7.2.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben ursprüng-
lich aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz X.______). Ab Herbst
2013 bis zu seiner Ausreise ungefähr im September 2015 lebte er in Kabul
in einem Mietshaus im Stadtteil G._______ in einem Ort namens
H._______ (vgl. Akte A5/10 Ziff. 2.01). Er ist jung, gesund und besuchte
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zwölf Jahre die Schule. Er hat in der Landwirtschaft mitgearbeitet und zu
Hause Teppiche geknöpft (vgl. Akte A16/19 F61 ff.). Im Falle seiner Rück-
kehr nach Kabul dürfte er dort auch auf ein tragfähiges soziales Bezie-
hungsnetz zurückgreifen können, welches ihm eine angemessene Unter-
kunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Rein-
tegration bieten kann. Wie schon das SEM ausführte, muss bezweifelt wer-
den, dass – wie behauptet – die ganze Verwandtschaft inzwischen nicht
mehr in Kabul lebt. Aber selbst wenn sich seine Mutter mit seinen Brüdern
im Iran aufhält, leben eine verheiratete Schwester, zwei Onkel und eine
Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in Kabul. In der Be-
schwerde wurden sodann keine individuellen Gründe vorgebracht, auf-
grund welcher der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation
geraten könnte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer nach wie vor über Familienangehörige in Kabul verfügt. Im Weiteren
kann er auf eine solide Bildung zurückgreifen. Damit sind die Vorausset-
zungen gegeben, dass er sich in Kabul eine wirtschaftliche Existenz wird
aufbauen können.
7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Kabul nicht als unzumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 28. Juni 2017
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gutgeheissen wurde, werden dem Beschwerdeführer vorliegend keine Ver-
fahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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