B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3030/2018
plo
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), und
B._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder,
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 24. April 2018
D-3030/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Be-
schwerdeführerin) – syrische Staatangehörige – ersuchten am 3. Novem-
ber 2013 respektive am 22. Oktober 2013 um die Gewährung von Asyl in
der Schweiz.
Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angabe im Rahmen der An-
hörungen (… [früher während vielen Jahren]) überwiegend in Russland ge-
lebt, wo er (…) studiert habe, und (… [später während vielen Jahren]) in
Libyen, wo er (…) gearbeitet habe. Letztmals habe er sich von März bis
Mai 2011 in Syrien aufgehalten. Die Beschwerdeführerin wiederum sei
noch ein Kind gewesen, als ihre Familie (… [vor vielen Jahren]) nach Li-
byen ausgewandert sei. Sie sei in Libyen aufgewachsen und nach ihrer
Heirat (…) Hausfrau und Mutter gewesen. Auch sie sei letztmals 2011 in
Syrien gewesen. Aus Libyen ausgereist seien sie, weil sie dort von einer
Rebellengruppe bedroht worden seien. Da sie wegen des in Syrien herr-
schenden Bürgerkrieges nicht in ihre Heimat hätten zurückkehren können,
hätten sie sich zur Ausreise in Richtung Italien entschlossen. Auf weitere
Nachfrage hin bestätigte der Beschwerdeführer, ausser des dort herr-
schenden Krieges hätte er in Syrien nichts zu fürchten gehabt. Auf noch-
malige Nachfrage hin führte er schliesslich aus, er sei zwar früher Mitglied
der kommunistischen Partei Syriens gewesen, er sei jedoch schon seit 20
Jahren respektive schon seit (… [fast 30 Jahren]) politisch nicht mehr aktiv.
Er habe früher einmal insofern ein Problem mit den Behörden gehabt, als
dass er sich wegen seiner Geschäfte in Russland beim syrischen Interpol-
Büro hätte melden sollen. Dieses Problem habe er aber längst mit den hei-
matlichen Behörden klären können. Die Sache sei abgeschlossen, ansons-
ten er auch gar nicht legal aus Syrien hätte ausreisen können. Auch die
Beschwerdeführerin führte auf Nachfrage hin aus, ausser der dortigen
Kriegsverhältnisse würden keine Gründe gegen eine Rückkehr in die Hei-
mat sprechen. In Bezug auf die geltend gemachten Fluchtgründe ist im
Übrigen auf die Akten zu verweisen.
Im Rahmen der Anhörung berichtete der Beschwerdeführer ausserdem
über seine andauernde Suche nach seinen (… [älteren Kindern]). Diese
werden seit einem tragischen Schiffsunglück auf der Überfahrt nach Italien
vermisst. Da sie keine Reisepapiere hätten, würde sich diese Suche sehr
schwierig gestalten.
D-3030/2018
Seite 3
B.
B.a Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren
Asylgesuche ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führenden in der Schweiz an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-
geführt, in Bezug auf den Heimatstaat Syrien liege offensichtlich keine Ver-
folgungssituation vor.
B.b Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden am 14. Juli
2014 durch ihre damalige Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. Dabei
machten sie im Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer weise aus mehreren Gründen ein asylrelevantes Ge-
fährdungsprofil auf (…). Am 18. September 2014 – und damit zwei Monate
nach der ursprünglichen Beschwerdeerhebung – brachten die Beschwer-
deführenden im Rahmen einer ergänzenden Eingabe neu vor, der Be-
schwerdeführer sei nicht im Mai 2011 zum letzten Mal in der Heimat gewe-
sen, sondern er sei danach noch zweimal nach Syrien gereist, was er bis-
her unerwähnt gelassen habe. Er sei nämlich in Libyen der Regionalleiter
einer Hilfsorganisation gewesen, welche Hilfsgüter für Syrien gesammelt
habe. Im Rahmen dieser Aktivitäten sei er im Herbst 2012 auch Mitglied
des libyschen Zweigs der Syrian Revolution General Commission (SRGC)
geworden. Er habe zweimal Hilfsgüter nach Syrien begleitet und damit re-
gimefeindliche Gruppierungen unterstützt.
B.c Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-3927/2014 vom 30. März 2016 abgewiesen. Im Rahmen dieses Urteils
erkannte das Gericht die Vorbringen über angebliche Aktivitäten des Be-
schwerdeführers in Syrien – mithin seine Vorbringen über zwei angebliche
nach 2011 erfolgte Heimatreisen – als insgesamt unglaubhaft. Die vorge-
brachten Aktivitäten in Libyen wurden derweil als nicht relevant erkannt, da
weder aufgrund der diesbezüglichen, weitgehend unsubstanziierten Anga-
ben des Beschwerdeführers noch aufgrund der vorgelegten Beweismittel
ein ernsthaftes Profil erkennbar sei. Für die Begründung im Einzelnen kann
auf die Akten verwiesen werden.
C.
C.a Am 24. Januar 2017 gelangten die Beschwerdeführenden über ihre
damalige Rechtsvertreterin mit einer als "neues Asylgesuch, eventualiter
D-3030/2018
Seite 4
Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter Revisionsgesuch" überschrie-
benen Eingabe ans SEM, in welcher sie unter Vorlage von zwei angeblich
aus der Heimat stammenden Beweismitteln und unter Berufung auf das
Vorliegen von angeblich neuen Sachverhaltsmomenten zur Hauptsache
eine Neubeurteilung der bereits aus dem Beschwerdeverfahren bekannten
Gesuchsgründe verlangten, verbunden mit einer Asylgewährung, eventua-
liter zumindest Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Im Rahmen dieser
Gesuchseingabe stellten sie auf zwei angebliche Haftbefehle der politi-
schen Sicherheitsabteilung in X._______ ab, datierend vom (…) und (…)
2014, welche sie nicht früher hätten erhältlich machen können, denen zu-
folge der Beschwerdeführer aber schon seit 2014 wegen Bildung einer op-
positionellen Gruppierung gesucht werde.
C.b Die Eingabe wurde nach Überweisung diesbezüglich als Revisionsge-
such qualifiziert und auf das Gesuch wurde vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-624/2017 vom 1. März 2017 nicht eingetreten. Dieser Ent-
scheid erging wegen revisionsrechtlicher Verspätung der eingereichten
Haftbefehle von 2014. Gleichzeitig wurden die vorgelegten Haftbefehle als
mutmassliche Fälschungen erkannt. Für die Begründung im Einzelnen
kann auf die Akten verwiesen werden.
C.c Die darüber hinaus gleichzeitig vorgebrachten exilpolitischen Aktivitä-
ten und eine in der Schweiz erfolgte Konversion des Beschwerdeführers
wurden in der Folge vom SEM unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches
im Sinne der Bestimmung von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelt. Mit Verfü-
gung vom 21. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft auch mit Blick auf seine neuen Vorbringen
nicht, und lehnte das Asylgesuch unter Kostenfolge ab. Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Am 29. August 2017 gelangten die Beschwerdeführenden zum mittlerweile
dritten Mal mit einem Ersuchen um Ausstellung schweizerischer Reisedo-
kumente ans SEM. Mit Schreiben vom 4. September 2017 gab das Staats-
sekretariat diesem Ersuchen nicht statt, nachdem die Beschwerdeführen-
den erste Reisedokumente, die ausgestellt worden waren, um ihnen die
Suche nach den vermissten Kindern zu ermöglichen, für andere Zwecke
missbraucht hatten. Das SEM verwies darauf, es sei den Beschwerdefüh-
renden möglich und für sie auch zumutbar, sich bei den heimatlichen Be-
D-3030/2018
Seite 5
hörden um die Ausstellung heimatlicher Reisepässe zu bemühen. Zu die-
sem Zweck könnten sie die von ihnen beim SEM hinterlegten, bereits ab-
gelaufenen syrischen Reisepässe anfordern.
Unter Bezugnahme darauf gelangte der Beschwerdeführer am 20. Sep-
tember 2017 mit einem Ersuchen um Rückgabe seines alten syrischen Rei-
sepasses ans SEM, weil er sich bei der syrischen Botschaft in Genf einen
neuen Pass ausstellen lassen wolle. Dabei verwies er auf einen anstehen-
den Gerichtstermin in Italien. Am folgenden Tag stellte das SEM dem Be-
schwerdeführer antragsgemäss den von ihm im Rahmen des erstinstanz-
lichen Verfahrens eingereichten, bereits abgelaufenen Reisepass zu, ver-
bunden mit der Aufforderung, nach der Ausstellung des neuen Reisepas-
ses diesen unverzüglich beim Staatssekretariat einzureichen. Aus den Ak-
ten geht hervor, dass der Beschwerdeführer dem SEM bis heute weder den
alten Reisepass zurückgegeben noch einen neu ausgestellten Reisepass
zugestellt hat.
E.
Am 14. Dezember 2017 gelangte der Beschwerdeführer – handelnd durch
den rubrizierten Rechtsvertreter – erneut mit einer Eingabe ans SEM. Da-
bei wurde zur Hauptsache die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Anordnung der vorläufigen Aufnahme (als Flüchtling) beantragt. Seine
Ehefrau und die Kinder seien in seine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51
Abs. 1 AsylG einzubeziehen, unter Gewährung von Asyl, sollten nicht alle
Familienmitglieder die Flüchtlingseigenschaft selbst erfüllen.
Mit seiner Gesucheingabe reichte der Beschwerdeführer als neues Be-
weismittel einen angeblichen syrischen Strafregisterauszug zu den Akten,
datierend vom 7. September 2017. Darin ist im Wesentlichen verzeichnet,
dass der Beschwerdeführer, welcher seinen Wohnsitz im Ausland habe,
(…) 2015 wegen "Beziehungen zu bewaffneten Gruppen" zu einer Strafe
von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Gestützt darauf
machte der Beschwerdeführer geltend, damit sei belegt, dass er bereits
(…) 2015 zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Damit liege
auf der Basis einer neuen Tatsache ein neuer Gesuchsgrund vor, zumal
dieser Sachverhalt – von dem er bis anhin keine Kenntnis gehabt habe –
geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Davon Kenntnis er-
langt habe er erst, nachdem er in der Heimat einen Verwandten beauftragt
habe, einen Strafregisterauszug ausstellen zu lassen, und ihm dieser vor
kurzem übermittelt worden ist. Er gehe davon aus, dass er in der Heimat
D-3030/2018
Seite 6
wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Libyen verurteilt worden sei, zu-
mal er schon im Rahmen seines ersten Verfahrens über seine Aktivitäten
als Leiter einer humanitären Hilfsorganisation berichtet habe, wie auch
über seine zweimaligen Begleitung von Hilfstransporten von Libyen bis
nach Syrien durch das von der FSA kontrollierte Gebiet. Offenbar hätten
die syrischen Behörden von diesen Aktivitäten erfahren und ihn deswegen
in seiner Abwesenheit verurteilt. Vor diesem Hintergrund habe er in der
Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen.
F.
Die Gesuchseingabe vom 14. Dezember 2017 wurde vom SEM sowohl als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch als auch als asylrechtliches Mehr-
fachgesuch erkannt und das Gesuch mit Verfügung vom 24. April 2018 (er-
öffnet am folgenden Tag) explizit unter beiden Titeln abgelehnt (vgl. Ziffn. 1
und 2 des Dispositivs), verbunden mit der Feststellung der Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit des ursprünglichen Asylentscheides vom 11 Juni 2014
(vgl. Ziff. 3 des Dispositivs), der Erhebung einer Verfahrensgebühr von
Fr. 600.– (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs) und der Feststellung, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Ziff. 5 des Dis-
positivs). Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird – soweit we-
sentlich – nachfolgend eingegangen.
G.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 24. Mai
2018 – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde. In ihrer Ein-
gabe beantragen sie die Aufhebung der Ziffern 1-3 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend) und die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache zwecks rechts-
genüglicher Sachverhaltsabklärung, verbunden mit der Anordnung der
Durchführung einer Botschaftsabklärung. In prozessualer Hinsicht ersu-
chen sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung ihres Rechts-
vertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Beschwerdebegründung
wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
D-3030/2018
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmit-
telweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird darü-
ber hinaus im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt
(vgl. insbesondere Art. 111b ff. AsylG, aber auch Art. 110 Abs. 1 [am Ende]
und Art. 110a Abs. 2 AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
ihre Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Die Beschwerde ist indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG).
1.6 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Vom SEM wurde die als "zweites Asylgesuch" bezeichnete Eingabe
vom 14. Dezember 2017 sowohl als (qualifiziertes) Wiedererwägungsge-
such als auch als asylrechtliches Mehrfachgesuch erkannt und das Gesuch
explizit unter beiden Titeln abgelehnt. Im Rahmen der Eingabe vom
14. Dezember 2017 wurden jedoch keine neuen – im Sinne von erst nach-
träglich entstandenen – Gesuchsgründe eingebracht, womit kein Sachver-
halt ersichtlich ist, welcher unter dem Titel des Mehrfachgesuches nach
D-3030/2018
Seite 8
Massgabe der Bestimmung von Art. 111b Abs. 1 AsylG zu behandeln ge-
wesen wäre (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H., insbesondere mit
Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. ). Nachdem den Beschwerdefüh-
renden aus der vom SEM vorgenommenen Qualifikation als Wiedererwä-
gungsgesuch wie auch als Mehrfachgesuch kein Rechtsnachteil erwach-
sen ist, kann auf weitere Erwägungen zu diesem Punkt jedoch verzichtet
werden.
2.2 Zu Recht hat das SEM die Vorbringen unter dem Aspekt der Wiederer-
wägung geprüft. Von den Beschwerdeführenden wurde zwar geltend ge-
macht, sie hätten erst jetzt entdeckt, dass der Beschwerdeführer schon (…)
2015 – und damit zu einem Zeitpunkt vor Abschluss des ordentlichen Be-
schwerdeverfahrens (vgl. oben, Bst. B.c) – zu einer langjährigen Haftstrafe
verurteilt worden sei. Damit machen sie geltend, sie hätten nachträglich
eine erhebliche Tatsache erfahren, was den Revisionsgrund nach Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG beschlägt. Da die Beschwerdeführenden ihre diesbe-
züglichen Vorbringen aber vollumfänglich auf den Strafregisterauszug vom
7. September 2017 abstützten, und damit auf ein Beweismittel, welches
erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens entstanden
ist, wurde die Sache vom SEM im Ergebnis zu Recht nicht ans Gericht
überwiesen, sondern als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch unter dem
Titel der Wiedererwägung nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111b
AsylG behandelt (vgl. dazu Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter
Satz] BGG; vgl. ferner BVGE 2013/22).
2.3 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch
dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrun-
des schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im
Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66-68
VwVG richtet. Neue Beweismittel oder bisher unbekannte Tatsachen sind
demnach innert 30 Tagen nach Kenntnis bei der Vorinstanz einzubringen.
Es scheint bereits fraglich, ob die Gesuchseingabe vom 14. Dezember
2017 den vorgenannten Anforderungen genügt hätte, zumal in der Gesu-
cheingabe vom 14. Dezember 2017 faktisch offengelassen wurde, zu wel-
chem Zeitpunkt die Beschwerdeführenden in den Besitz des angeblich
schon am 7. September 2017 entstandenen Strafregisterauszuges gelangt
sind. Da das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und
das Gesuch einer materiellen Prüfung unterzogen hat, kann jedoch an die-
ser Stelle auf eine abschliessende Prüfung dieser Frage verzichtet werden.
D-3030/2018
Seite 9
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das SEM in entscheidrelevan-
ter Hinsicht zum Schluss, die Vorbringen über eine in Syrien angeblich be-
reits (…) 2015 erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer lang-
jährigen Haftstrafe seien mit Blick auf die gesamte Aktenlage als unglaub-
haft zu erkennen, woran auch die Vorlage des Strafregisterauszuges vom
6. September 2017 (recte: 7. September 2017) nichts zu ändern vermöge.
Dabei hält das Staatssekretariat zunächst fest, syrischen Dokumenten
komme regemässig nur eine geringe Beweiskraft zu, da solche Dokumente
heute sowohl in Syrien als auch in den umliegenden Ländern relativ leicht
gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden könnten. Mit Blick darauf sei
auch dem vorgelegten Strafregisterauszug, welcher keine nennenswerten
Sicherheitsmerkale aufweise, keine relevante Beweiskraft zuzumessen.
Vorliegend komme hinzu, dass nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer
habe erst jetzt über die angeblich schon (…) 2015 erfolgte Verurteilung er-
fahren. Bezeichnenderweise seien denn auch seine Angaben dazu, wie er
an den Strafregisterauszug gelangt sei, durch welchen er von seiner Ver-
urteilung erfahren haben wolle, nicht nur überaus vage, sondern insgesamt
nicht nachvollziehbar.
3.2 Dem Vorgenannten halten die Beschwerdeführenden entgegen, die
Zweifel des SEM am vorgelegten Strafregisterauszug seien unberechtigt,
insbesondere mit Blick darauf, dass das Staatssekretariat in seinen Erwä-
gungen auf keine konkreten Fälschungsmerkmale abgestellt habe. Damit
liege keine seriöse Beweiswürdigung vor. Es gehe nicht an, dass einem
Beweismittel, welches keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale erken-
nen lasse, nur schon mit dem Argument der leichten Erhältlichkeit die Be-
weiskraft abgesprochen werde. Ebenso unzulässig sei, dass das SEM die
tatsächlich erst im Dezember 2017 erfolgte Vorlage des Strafregisteraus-
zuges zum Anlass genommen habe, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers insgesamt in Zweifel zu ziehen. Nachdem er seit (… [Jahren]) nicht
mehr in Syrien gelebt habe, er jedoch ab 2011 in Libyen exilpolitisch aktiv
gewesen sei, sei vielmehr mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass der syrische Geheimdienst von seinen Aktivitäten Kenntnis er-
halten und aus diesem Grund gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet
habe, in dessen Folge er in Abwesenheit verurteilt worden sei. Schliesslich
habe er auch glaubhaft über die Umstände der Beschaffung des Strafre-
gisterauszuges berichtet. Diesen habe er über einen engen Verwandten
erlangt, mithin über einen Cousin väterlicherseits. Das dem Auszug zu-
grunde liegende Urteil habe er noch nicht beschaffen können, da er (der
D-3030/2018
Seite 10
Beschwerdeführer) sich ausser Landes befinde. Er werde sich jedoch da-
rum bemühen, auch dieses über seinen Cousin zu beschaffen, was gege-
benenfalls noch die Mandatierung eines Anwalts erfordern werde.
4.
Mit Blick auf die Aktenlage ist festzustellen, dass die Beschwerdevorbrin-
gen auch nicht ansatzweise geeignet sind, die angefochtene Verfügung im
Resultat zu erschüttern. Dies aus folgenden Gründen:
4.1 Zunächst geht auch das Gericht davon aus, dass im Kontext von Syrien
zum heutigen Zeitpunkt – mithin nach sieben Jahren Bürgerkrieg – nahezu
jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden
kann. Aufgrund der grassierenden Korruption sind dabei nicht nur Fäl-
schungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Sy-
rien mittlerweile gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente
beschafft werden. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Doku-
ment nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im
Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht
wird. Im vorliegenden Verfahren liegt – wie nachfolgend aufgezeigt – weder
ein schlüssiger Sachverhaltsvortrag vor, noch erscheint die Herkunft des
vorgelegten Dokuments als im Mindesten plausibel gemacht, weshalb die-
sem keine relevante Beweiskraft zukommt.
4.2 In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die bereits im ersten Beschwer-
deverfahren gemachten Ausführungen über die angeblichen politischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers nach 2011 (inkl. seiner angeblichen
Reisen ins Gebiet der FSA) schon einmal – im Rahmen des Urteils
D-3927/2014 vom 30. März 2016 – eine umfassende Prüfung und Würdi-
gung erfahren haben. Dabei wurde dem Beschwerdeführer nicht nur ein
relevantes Profil abgesprochen, sondern die angeblich nach 2011 erfolgten
Heimreisen im Rahmen eines Hilfstransportes wurden als unglaubhaft er-
kannt. Bei einer solchen Ausgangslage hätte der Beschwerdeführer im vor-
liegenden Verfahren überaus stichhaltige Gründe vorzutragen, um entge-
gen der bisherigen Feststellungen und Schlüsse zu einer anderen Ein-
schätzung der im Verfahren D-3927/2014 erst nachträglich eingebrachten
Vorbringen zu gelangen. Dies gelingt ihm jedoch allein mit der Vorlage des
angeblichen Strafregisterauszuges nicht. Die Zweifel der Vorinstanz be-
züglich einer derart spät geltend gemachten Verurteilung im Heimatland
sind dabei zu bestätigen. Die angeblichen Reisen nach Syrien nach 2011
stehen sodann nach wie vor in einem überaus deutlichen Widerspruch zu
seinen ursprünglichen Angaben und Ausführungen, ohne dass es dafür
D-3030/2018
Seite 11
eine nachvollziehbare Erklärung gäbe (vgl. oben, Bst. A). Auch hatte der
Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen noch angegeben, seit vie-
len Jahren nicht mehr politisch tätig zu sein. Vor diesem Hintergrund müs-
sen die diesbezüglich nachgeschobenen Vorbringen als Versuch qualifi-
ziert werden, asylrechtlich relevante Gründe zu konstruieren.
4.3 Die Beschwerdeführenden halten zwar dafür, dem vorgelegten Beweis-
mittel müsse eine massgebliche Beweiskraft beigemessen werden, da sie
nachvollziehbar über dessen Beschaffung berichtet hätten und vom SEM
auch keine objektiven Fälschungsmerkale festgestellt worden seien. Dem
ist jedoch – über das bereits Gesagte hinaus – entgegenzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden schon einmal zwei Beweismittel eingereicht haben,
welche vom Gericht als Fälschungen qualifiziert werden mussten (vgl. das
Urteil D-624/2017 vom 1. März 2017). Der Umstand der bereits einmal er-
folgten Vorlage gefälschter Beweismittel lässt von vornherein Zweifel an
der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden aufkommen. Weshalb die
Beschwerdeführenden nicht bereits viel früher Anstrengungen zum Erlan-
gen eines Strafregisterauszuges unternommen haben, insbesondere im
Zusammenhang mit den eingereichten Haftbefehlen, bleibt ebenfalls im
Dunkeln. Vorliegend tritt hinzu, dass die Angaben und Ausführungen der
Beschwerdeführenden über den Erhalt des angeblich ausschlaggebenden
Beweismittels – wie vom SEM zu Recht erkannt und entgegen den anders-
lautenden Beschwerdevorbringen – nicht den mindesten Vertiefungsgrad
aufweisen. Die Beschwerdeführenden belassen es auch in diesem Punkt
bei reinen Behauptungen, bar jeder nachvollziehbarer Detailangaben.
4.4 Den Beschwerdeführenden muss schliesslich entgegen gehalten wer-
den, dass der Beschwerdeführer auch ein offenkundig widersprüchliches
Verhalten an den Tag legt. So will er durch den Strafregisterauszug vom
7. September 2017 erfahren haben, dass er in der Heimat wegen eines
schwerwiegenden Delikts ("Beziehungen zu bewaffneten Gruppen") zu ei-
ner langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. In diesem Zusam-
menhang darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, er wäre von sei-
nen Verwandten unverzüglich (per Internet, Telefon oder über einen
Sprachnachrichtendienst) darüber in Kenntnis gesetzt worden, hätten
diese tatsächlich am 7. September 2017 von einer solchen Verurteilung er-
fahren. Ungeachtet dessen gelangte er am 20. September 2017 mit einem
Ersuchen um Rückgabe seines alten syrischen Reisepasses ans SEM,
weil er sich bei der syrischen Botschaft in Genf einen neuen Pass ausstel-
len lassen wolle. Der Beschwerdeführer war also zu diesem Zeitpunkt of-
fenbar gewillt, sich in den direkten Machtbereich seines Heimatstaates zu
D-3030/2018
Seite 12
begeben. Damit liegen Umstände vor, welche sich nicht miteinander ver-
einbaren lassen.
4.5 Unter Verweis auf das bereits Gesagte ist festzuhalten, dass das SEM
zu Recht darauf verzichtet hat, betreffend das vorgelegte Beweismittel wei-
tergehende Abklärungen zu veranlassen. Auch für das Gericht besteht kein
Anlass zur Anordnung der beantragten Abklärungen in der Heimat, und es
kann auch – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1
VwVG) – darauf verzichtet werden, das vom Beschwerdeführer in Aussicht
gestellte Urteil abzuwarten, welches er angeblich noch in der Heimat be-
schaffen will.
5.
Die Beschwerdeführenden haben zweifellos einen überaus tragischen Ver-
lust erlitten, indem ihre (… [älteren Kinder]) seit der Überfahrt nach Italien
verschollen sind. Mit Blick darauf scheint das Bedürfnis nach Reisepapie-
ren, um die Suche nach diesen zu erleichtern als subjektiv nachvollziehbar.
Dies über das Konstrukt von Fluchtgründen zu erreichen, verdient jedoch
offensichtlich keinen Rechtsschutz.
6.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die
eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
7.
7.1 Nach vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde als von An-
fang an aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um
Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechts-
beistand (nach Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG) im Ur-
teilszeitpunkt abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses erweist sich als gegenstandlos.
Den Beschwerdeführenden sind demgemäss bei vorliegendem Ausgang
des Verfahrens Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die
Kosten im vorliegenden Verfahren – ein Verfahren betreffend eine aus-
sichtslose Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid – praxis-
gemäss auf Fr. 1'500.– anzusetzen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3030/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: