B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-303/2013
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…), alias
B._______, geboren (…), alias
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Manfred Lehmann, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 23. März 2010 bei
der schweizerischen Vertretung in Colombo (nachfolgend: Botschaft) um
Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz. Mit der Eingabe
reichte er verschiedene Beweismittel zu den Akten.
A.b Am 7. April 2010 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zu
seinem Gesuch befragt (Botschaftsbefragung).
A.c Mit einem Kurzbericht vom 8. April 2010 übermittelte die Botschaft die
ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten dem BFM.
A.d Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 wies das BFM die Botschaft an,
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung
des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
B.
B.a Am 2. Juni 2010 flog der Beschwerdeführer von Colombo via Doha
nach Zürich, wo er am folgenden Tag eintraf. Am 4. Juni 2010 suchte er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach.
Dazu wurde er am 16. Juni 2010 durch das BFM im EVZ D._______ be-
fragt (Kurzbefragung) und am 9. Mai 2011 in E._______ angehört (Anhö-
rung).
B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Botschaftsbefragung, der Kurzbefragung und der Anhörung
sowie seiner schriftlichen Eingabe im Wesentlichen geltend, er sei sin-
ghalesischer Ethnie und stamme aus F._______ (Provinz G._______). Im
Oktober 1986 sei er der sri-lankischen Armee beigetreten; zuletzt habe er
den Rang eines Majors bekleidet. Im April 2008 habe er den Befehl von
General H._______ missachtet, ein Dorf im Distrikt I._______ zu zerstö-
ren, weshalb es deswegen zu einem heftigen Streit gekommen sei. Da er
gehört habe, dass es wegen dieser Sache ein Mordkomplott gegen ihn
gebe, sei er im Sommer 2008 aus der Armee ausgetreten und habe fort-
an als Geschäftsmann gearbeitet, wobei er auch mit der Armee Geschäf-
te getätigt habe. Im Dezember 2009 sei er durch Vermittlung seines Bru-
ders von General J._______, der damals für die Präsidentschaft von Sri
Lanka kandidiert habe, zu dessen Sicherheitskoordinator ernannt worden.
Am 27. Januar 2010 sei er zusammen mit anderen Mitarbeitern des Ge-
nerals von General H._______ festgenommen worden; nach einem Tag
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habe man ihn wieder freigelassen. Zwei Tage später sei er von den sri-
lankischen Behörden erneut inhaftiert worden, bevor er am 16. März 2010
zusammen mit anderen Mitarbeitern von General J._______ wiederum
bedingungslos freigelassen worden sei. Nach seiner Freilassung hätten
mehrmals unbekannte Personen von ihm verlangt, er solle nie mehr für
General J._______ arbeiten; für den Fall, dass er sich nicht daran halte,
sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Aus diesem Grund habe er sich
versteckt. Seit seiner Ankunft in der Schweiz sei sein Haus wiederholt von
den sri-lankischen Behörden durchsucht worden. Er befürchte, wegen
seines Streites mit General H._______ im April 2008 und seiner Rolle im
Wahlkampf von General J._______ bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
festgenommen oder umgebracht zu werden.
B.c Anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs beziehungsweise der
Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den
Akten: Zwei auf seine Person ausgestellte sri-lankische Reisepässe (ei-
nen gültigen sowie einen bereits abgelaufenen), sri-lankische Gerichtsun-
terlagen (in Kopie; mit teilweiser englischer Übersetzung), ein englisch-
sprachiges Bestätigungsschreiben vom 6. April 2010 in Kopie, unter-
zeichnet mit Mrs. K._______, sowie zwei fremdsprachige Zeitungsartikel
(mit Übersetzung auf Englisch).
C.
L._______, die Ehefrau des Beschwerdeführers, ersuchte mit undatier-
tem Schreiben (Eingangsstempel: 21. März 2011) bei der Botschaft (sinn-
gemäss) für sich und ihre Kinder um Asyl nach.
D.
Mit Eingabe vom 22. April 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Hei-
ratsurkunde (in Kopie, inklusive englischer Übersetzung) sowie ein von
ihm persönlich verfasstes Schreiben in englischer Sprache bezüglich sei-
ner Situation zu den Akten.
E.
E.a Am 13. November 2012 reichten der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbe-
schwerde ein.
E.b Das BFM teilte im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 27. Novem-
ber 2012 unter anderem mit, es beabsichtige, bis Ende 2012 die Gesuche
des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau zu entscheiden.
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E.c Gestützt auf diese Ankündigung liess das Bundesverwaltungsgericht
dem BFM am 29. November 2012 die erstinstanzlichen Akten zur Ent-
scheidfällung zukommen.
F.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 – eröffnet am 24. Dezember 2012
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 11 aufgeführten
Beweismittel (1 bis 17), Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü-
gung vom 21. Dezember 2012 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren.
Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm die massgebenden Akten zur
Einsicht zukommen zu lassen, und es sei ihm eine Nachfrist zwecks Er-
gänzung der Beschwerde nach Eingang der Akten zu gewähren. Über-
dies sei ihm eine Nachfrist bis zum 15. März 2013 zu gewähren, um wei-
tere Beweismittel einreichen zu können, und es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren. Weiter ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021).
H.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 verweigerte das BFM der Ehefrau
des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und lehnte deren
Asylgesuch ab.
I.
Mit Entscheid D-5894/2012 vom 1. Februar 2013 schrieb das Bundes-
verwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. Novem-
ber 2012 infolge Gegenstandslosigkeit ab.
J.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. Februar 2013 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz angewiesen,
dem Beschwerdeführer Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten des
Botschaftsverfahrens inklusive allfälliger Beweismittel zu gewähren. Zu-
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dem verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
im Endentscheid befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde. Sodann lud
er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 27. Feb-
ruar 2013 ein.
K.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2013
die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 25. März 2013 replizierte der Beschwerdeführer unter
Beilage mehrerer Beweismittel.
M.
Mit Eingaben vom 10. April 2013, 2. Mai 2013 und 15. Mai 2013 reichte
der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente zu den Akten.
N.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 brachte der Instruktionsrichter das im
Aktenverzeichnis erwähnte "Interne Consulting" (B 38/3) und den in die-
sem Dokument erwähnte E-Mailkontakt dem Beschwerdeführer – unter
Abdeckung gewisser Stellen aus Geheimhaltungsgründen – zur Kenntnis.
Gleichzeitig gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer bis
zum 7. Juni 2013 Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Die
Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 7. Juni 2013.
O.
Mit Eingabe vom 12. September 2013 wandte sich der Beschwerdeführer
erneut an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
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endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich
2013, 3. Aufl., Rz. 1136).
2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerde wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr
zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Fak-
tisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadi-
um) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände
im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewor-
dene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamili-
sche Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin
hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, son-
dern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
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dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. Dezember 2012
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flücht-
lings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur voll-
ständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Be-
schwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen
Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Die Tatsache allein,
dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind,
rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeach-
tet der Parteivorbringen – somit gutzuheissen. An der Beurteilung der
konkreten Beschwerdevorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse
mehr und in diesem Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos
geworden.
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4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote einge-
reicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der
Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Be-
schwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädi-
gungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den
Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1'800.– (inkl. Ausla-
gen und allfällige Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 wird aufgehoben und
die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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