B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3032/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt al-Hasakah), ersuchte am
30. September 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 3. Mai 2016 wurde er
eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Familien-
büchleins und eines militärischen Dienstbüchleins zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 (eröffnet am 8. Mai 2017) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
C.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die
Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm als Flüchtling Asyl zu
gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Rekrutierungsaufgebot
im Original zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 hiess der damals zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er
den Beschwerdeführer auf, innert Frist das Original des Dienstbüchleins
einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer das Original
seines Dienstbüchleins sowie eine Bescheinigung, dass er den Militär-
dienst absolviert habe (mit Übersetzung) zu den Akten.
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F.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2017 gab die neu zuständige In-
struktionsrichterin dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzu-
reichen. Diese traf am 4. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
G.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 17. Juli 2017 eine Replik zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer damit, dass er in
B._______ geboren sei. Nachdem er von 1995 bis 1999 in Homs und von
2000 bis 2012 in Damaskus gelebt habe, habe er sich von 2012 bis zu
seiner Ausreise aus Syrien in B._______ aufgehalten. Er habe als (…) ge-
arbeitet und in einem eigenen Geschäft (…) verkauft. Von Oktober 2002
habe er Militärdienst geleistet und sei etwa zwei Jahre später bei seiner
Entlassung als Reservist eingetragen worden. Im August 2013 habe sein
Mieter, welcher sein Haus in Damaskus bewohnt habe, ihm telefonisch mit-
geteilt, dass sich die Behörden nach ihm, dem Beschwerdeführer, wegen
des militärischen Reservedienstes erkundigt hätten. Bei einem zweiten An-
ruf seines Mieters habe dieser ihm mitgeteilt, dass er von Personen verhört
worden sei. Schliesslich habe der Geheimdienst sein Haus in Damaskus
sowie seine Wertsachen beschlagnahmt.
Zudem habe die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten), welche ab dem
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Jahr 2012 die Kontrolle über die Region um B._______ übernommen habe,
die Bewohner der Region aufgefordert, eine Bürgerwehr zu errichten. Dies
hätten sie getan, wobei sie Wache gestanden hätten. Sein Wachdienst für
die YPG habe ungefähr drei Monate und bis im Jahr 2014 gedauert. Zwar
habe er die YPG finanziell unterstützt, sei ihr jedoch nicht beigetreten. Als
diese Organisation vernommen habe, dass er Reservist in der syrisch-
staatlichen Armee geworden sei, habe sie ihn aufgefordert, aktiv an den
Gefechten teilzunehmen. Dies habe er abgelehnt, jedoch befürchtet, dass
die YPG an die immer noch stark präsente Regierung Informationen von
ihm weitergeben könnte. Die YPG sei zu dieser Zeit genau wie die Behör-
den vorgegangen und habe Personen im militärdienstpflichtigen Alter ver-
haftet und dem Militärdienst zugeführt. Zwei bis dreimal sei er dazu aufge-
fordert worden, weshalb er zunehmend unter Druck geraten sei; dies auch
angesichts dessen, dass er befürchtet habe, die Behörden würden sich bei
ihm melden und ihn der syrischen Armee übergeben. Personen, welche mit
der YPG zusammengearbeitet hätten, seien von der Regierung in Ruhe
gelassen worden. Die YPG sei sogar gegen Demonstranten vorgegangen,
welche gegen die Regierung demonstriert hätten. Deshalb sei er schliess-
lich im Mai/Juni 2015 ausgereist.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Angaben des
Beschwerdeführers betreffend den Erhalt des Reservedienst-Aufgebots
knapp, unpräzise und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. Wo sich
seine Reservedienst-Karte befinde, sei aus seinen Angaben nicht hervor-
gegangen. Ebenfalls habe er nicht erklären können, ob er einen Marsch-
befehl erhalten habe. Dies habe er zwar bejaht und angegeben, dass die-
ser ihm in Damaskus zugestellt worden sei, jedoch habe er vorher ausge-
sagt, dass seinem Mieter nichts ausgehändigt worden sei. Er selbst habe
keine persönlichen Erlebnisse oder Kontakte gehabt, anhand derer sich ein
tatsächliches Interesse der Behörden an ihm feststellen lasse. Zudem habe
er angegeben, in B._______ nicht gesucht worden zu sein, obwohl die Be-
hörden von seinem zweiten dortigen Wohnsitz gewusst hätten. Ab Mitte
Dezember 2014 habe die syrische Armee in den kurdischen Gebieten der
Provinz al-Hassaka eine neue Rekrutierungsinitiative lanciert. Wenn er tat-
sächlich als Reservist gesucht worden wäre, sei deshalb davon auszuge-
hen, dass er an seinem Wohnsitz in B._______ aufgesucht worden wäre.
Aufgrund dieser widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben
betreffend die Rekrutierung in den Reservedienst der syrischen Armee sei
dieses Vorbringen als unglaubhaft zu erachten.
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Die Schwierigkeiten seitens der YPG seien vor dem Hintergrund der Bür-
gerkriegssituation in Syrien zu betrachten. Es entspreche dem Wesen ei-
nes solchen Krieges, dass staatliche Organe die Kontrolle über Teile des
Staatsgebietes verlieren und andere Gruppierungen wie vorliegend die
YPG in weiten Teilen des nördlichen Teil Syriens die Macht übernehmen
würden. Um im Kampf gegen die dort ebenfalls präsenten IS bestehen zu
können, benötige die YPG Kämpfer, welche sie mehrheitlich aus der kurdi-
schen Bevölkerung dieser Region rekrutiere. Aus dem für den Beschwer-
deführer entstandenen hohen sozialen Druck und den belastenden Um-
ständen könnten jedoch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylge-
setzes abgeleitet werden. Im Übrigen sei eine Rekrutierung durch die YPG
gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung asylrechtlich
nicht relevant.
4.3 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er
heute über ein entsprechendes Beweismittel verfüge, welches beweise,
dass er aufgefordert worden sei, sich bei der Armee zu melden. Seine Ehe-
frau habe versucht, sein Haus in Damaskus zu verkaufen, was aber auf-
grund der früheren Beschlagnahmung durch den Geheimdienst nicht ge-
klappt habe. Als sie sich nach dem Grund erkundigt habe, sei ihr das Rek-
rutierungsaufgebot ausgehändigt worden. Die angeblich widersprüchli-
chen Angaben würden sich dadurch erklären, dass die Behörden keine
sensiblen Dokumente an unbeteiligte Drittpersonen wie seinem ehemali-
gen Mieter aushändigen dürften. Entgegen der Einschätzung der Vo-
rinstanz seien die Nachteile im Zusammenhang mit der YPG als asylrecht-
lich relevant zu betrachten. Die YPG habe die Information, dass er als Re-
servist für die syrische Armee aufgeboten worden sei, gezielt gegen ihn
eingesetzt. So sei ihm explizit angedroht worden, dass die syrischen Be-
hörden bei ihm auftauchen würden, wenn er nicht an der Seite der YPG
kämpfen würde. In der Folge habe er unter einem enormen psychischen
Druck gestanden. Er habe gewusst, dass ihm nur zwei Möglichkeiten of-
fenstehen würden: Entweder für die YPG zu kämpfen oder zu riskieren,
von den syrischen Behörden festgenommen zu werden.
4.4 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die eingereichten
Beweismittel nichts an der vorgenommenen Einschätzung zu ändern ver-
möchten, da solche Dokumente wie das eingereichte Rekrutierungsaufge-
bot leicht käuflich seien. Zudem liege das Reservistenaufgebot nur in Kopie
vor, obwohl in der Beschwerde von einem "arabischen Original" die Rede
sei.
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4.5 In der Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass der vorge-
brachte Sachverhalt glaubhaft sei und begründete dies insbesondere auch
mit seinem Alter und dem Umstand, dass in Syrien alle Männer im Alter
von 18 bis 42 Jahren Militärdienst leisten müssten. Somit sei es sehr wahr-
scheinlich, dass er in den Reservedienst eingezogen worden sei, wenn er
Syrien nicht verlassen hätte.
5.
5.1 Vorliegend ist fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Aufge-
bot für den militärischen Reservedienst erhalten hat. So wusste er gemäss
seinen Aussagen in der Anhörung lediglich durch seinen Mieter von diesem
Aufgebot. Eine persönlich an ihn gerichtete Aufforderung, sich an einem
bestimmten Ort zu melden, erfolgte hingegen nicht.
Allerdings kommt der Frage, ob die Einberufung des Beschwerdeführers in
den Reservedienst der staatlichen syrischen Armee glaubhaft ist, ohnehin
keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Gleiches gilt dementsprechend
für die Frage nach der Echtheit des in diesem Zusammenhang auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismittels (Rekrutierungsaufgebot).
Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden im Zeitraum
vor der Ausreise des Beschwerdeführers (Mai/Juni 2015) weite Teile der
Provinz al-Hasakah, zu welcher die Stadt B._______ gehört, von der sy-
risch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische
Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, wäh-
rend sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zu-
rückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länder-
spezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3).
Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte behördliche Repräsentan-
ten des staatlichen syrischen Regimes in diesem Gebiet damals noch Ver-
suche unternahmen, in gewissen Fällen durch die Zustellung von entspre-
chenden schriftlichen Aufgeboten Rekrutierungen für die staatliche Armee
durchzuführen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen
Zeitpunkt in B._______ für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch
die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangs-
massnahmen durchzusetzen. Somit ist zwar nicht auszuschliessen, dass
dem Beschwerdeführer (beziehungsweise seinem Mieter oder seiner Ehe-
frau) ein Aufgebot zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee
zuging. Es ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen,
dass er wegen dessen Nichtbefolgung in seiner Heimatregion zum Zeit-
punkt seiner Ausreise der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Re-
gime ausgesetzt war. Diese Einschätzung wird auch durch die Aussagen
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des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung im vorinstanzlichen
Verfahren unterstützt. Nach eigenen Angaben begab er sich im Jahr 2012
von seinem damaligen Wohnort, Damaskus, zurück nach B._______, wo
er in der Folge seitens des syrischen Regimes vollkommen unbehelligt
blieb (A10 F113–F115), obwohl seinen Angaben zufolge die syrischen
staatlichen Behörden in diesem Gebiet nach wie vor stark präsent gewe-
sen seien und er dort bis zu seiner Ausreise rund drei Jahre (und nach dem
Jahr 2013, in welchem er gemäss seinen Ausführungen das Aufgebot er-
halten hat, noch zwei Jahre) gelebt hat.
5.2 In einem weiteren Punkt brachte der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs vor, auch die YPG habe ihn, nachdem er für sie
Wachdienst geleistet und sie finanziell unterstützt habe, zum Kriegsdienst
einziehen wollen.
Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht in jenem territorialen Bereich in
Nordsyrien, der seit einiger Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und
deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird („Demokratische Fö-
deration Nordsyrien“) und zu welchem B._______ gehört, im Rahmen der
entsprechenden Selbstverwaltung seit Juli 2014 eine obligatorische
Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich
für alle (männlichen) Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren gilt.
Dieser Umstand als solcher ist, wie in der angefochtenen Verfügung zu-
treffend festgehalten wurde, aus asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätz-
lich problematisch zu erachten (vgl. dazu das länderspezifische Referenz-
urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Dass sich der Beschwerde-
führer unter Druck gefühlt hat, ist angesichts der Umstände, dass sich die
YPG im Heimatgebiet des Beschwerdeführers verteidigte und versuchte,
soviel Kämpfer wie möglich zu rekrutieren, nachvollziehbar. Trotzdem ist
davon auszugehen, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der
Dienstpflicht in den erwähnten Selbstverteidigungseinheiten ergehen, eine
Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen
würde.
5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asyl-
rechtlich relevante Gefährdung glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz
hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Seite 9
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
obigen Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei
zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen
ist eine solche Gefährdung im Falle des Beschwerdeführers ausschliess-
lich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurück-
zuführen, welche durch die Vorinstanz im Rahmen der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
rücksichtigt wurde.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenver-
fügung vom 6. Juni 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand: