Abtei lung IV
D-3033/2008
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
China,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3033/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tibeterin, gelangte am
14. Dezember 2004 in die Schweiz, wo sie am selben Tag zum ersten
Mal um Asyl nachsuchte. Eigenen Angaben zufolge hat sie ihren Hei-
matstaat am 8. Oktober 2004 verlassen. Erkennungsdienstliche Abklä-
rungen des Bundesamtes ergaben indessen, dass sie sich seit dem
7. Januar 2003 unter der Identität B._______, geboren _______,
China, als Asylbewerberin in Belgien aufgehalten hatte. Am
9. November 2004 versuchte sie, von Deutschland her kommend
illegal in die Schweiz einzureisen; am gleichen Tag wurde sie den
deutschen Behörden zurück übergeben. Weitere Abklärungen erga-
ben, dass sie in Deutschland am 9. November 2004 ein Asylgesuch
gestellt hatte.
A.b Das BFM verfügte am 5. Januar 2005 die vorsorgliche Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin nach Deutschland. Am 7. Januar 2005
wurde diese den deutschen Behörden übergeben. Da die Beschwerde-
führerin nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Vollzug der vorsorg-
lichen Wegweisung ihre Auslandadresse bekanntgab, wurde ihr erstes
Asylgesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am
15. Januar 2007 erneut in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag
ein zweites Asylgesuch. Bei der Befragung im Empfangszentrum
Kreuzlingen vom 5. Februar 2007 erklärte sie, sie habe sich seit dem
7. Januar 2005 als Asylbewerberin in Deutschland aufgehalten. Ihre
immer noch in Tibet lebenden Eltern wollten, dass sie einen in der
Schweiz lebenden Mann heirate. Ihre Eltern hätten sie diesem Mann
versprochen. Sie sei in die Schweiz gekommen, um diesen Mann zu
heiraten, da das Wort ihrer Eltern für sie sehr wichtig sei.
B.b Am 2. Februar 2007 teilte das Zivilstandsamt der C._______ dem
BFM mit, die Beschwerdeführerin beabsichtige, so bald wie möglich zu
heiraten.
B.c Das BFM verfügte am 7. Februar 2007 die vorsorgliche Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin nach Deutschland. Am 8. Februar 2007
reichte der Verlobte der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungs-
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gericht zusammen mit zwei anderen Personen eine als "Gnadenge-
such/Wiedererwägungsgesuch/Anmeldung des Rekurses/Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde" be-
zeichnete Eingabe ein. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Ein-
gabe vom 8. Februar 2007 als Gesuch um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde entgegen, und trat auf dieses
mit Urteil D-1003/2007 vom 9. Februar 2007 nicht ein. Die Beschwer-
deführerin wurde am 12. Februar 2007 den deutschen Behörden über-
geben.
B.d Am 17. Februar 2007 wandte sich die Beschwerdeführerin an das
Schweizerische Generalkonsulat in D._______ (Deutschland) und
übermittelte diesem die schriftliche Begründung zum Asylgesuch vom
15. Januar 2007. Ihrer Eingabe lagen zehn Beweismittel bei (vgl. S. 11
der Eingabe; Akte B47/61).
B.e Mit Verfügung vom 30. April 2007 bewilligte das BFM der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab.
B.f Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Mai 2007
liess die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter (ihr Verlobter) Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2007 erheben. Sie bean-
tragte, ihr Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventuell sei ihr die Einreise
in die Schweiz zur Durchführung des beim Zivilstandsamt der
C._______ bereits angemeldeten Verfahrens zur Vorbereitung der
Eheschliessung und Trauung zu gestatten. Subeventuell sei die
Angelegenheit zur Wiedererwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin
beantragen, die Beschwerde sei, falls möglich, mit der beim
Bundesverwaltungsgericht bereits hängigen Beschwerde vom 4. März
2007 gegen die vom BFM verhängte Einreisesperre
zusammenzulegen. Eventuell seien die Akten des Verfahrens
betreffend die Einreisesperre und die Eingabe vom 8. Februar 2007
gegen den Wegweisungsentscheid des BFM vom 7. Februar 2007 für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als Beweismittel
beizuziehen. Der Beschwerde lagen sieben Beweismittel bei (vgl. S. 6
der Beschwerde).
B.g Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil
D-3645/2007 vom 21. Dezember 2007 gut, soweit es auf diese eintrat,
hob die Verfügung des BFM vom 30. April 2007 auf und wies das BFM
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an, den rechtserheblichen Sachverhalt durch Befragung der Be-
schwerdeführerin vollständig festzustellen und in der Sache neu zu
entscheiden.
C.
C.a Das BFM wandte sich am 15. Januar 2008 an das Schweizerische
Generalkonsulat in D._______ und ersuchte dieses, die
Beschwerdeführerin zu befragen.
C.b Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 teilte das BFM dem Vertreter
der Beschwerdeführerin mit, das Konsulat werde seine Mandantin zur
Befragung vorladen. Sie habe zur Befragung die Originale aller Be-
weismittel und Dokumente mitzubringen.
C.c Am 28. März 2008 übermittelte das Schweizerische Generalkon-
sulat dem BFM das Protokoll der Befragung der Beschwerdeführerin
vom 25. März 2008 sowie Kopien von abgegebenen Beweismitteln
(vgl. Akte B80/21).
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei aus
Tibet geflohen, weil Nomaden von den Chinesen unterdrückt würden;
dies sei auch ihren Eltern widerfahren. Die Eltern hätten sie mit einem
Onkel zur Ausbildung nach Indien geschickt. Sie habe die Ausbildung
an der Schule nicht abschliessen und in Indien keinen Flüchtlingsaus-
weis erhalten können. Da sie für sich dort keine Zukunft gesehen
habe, sei sie nach Belgien geflohen. Die Asylgesuche, die sie in Belgi-
en und später in Deutschland gestellt habe, seien abgewiesen worden.
Im Jahre 2006 sei sie von ihren Eltern und den Eltern ihres Mannes
verheiratet worden. Ihr Mann habe sie einen Monat nach der Verheira-
tung in Deutschland besucht. Sie sei (erneut) in die Schweiz gekom-
men, weil sie mit ihm zusammen leben wolle. Hauptgrund für die
Schwierigkeiten, die ihre Familie im Tibet habe, sei der Umstand, dass
ihr Vater Widerstandskämpfer gegen die Besatzung der Chinesen sei.
Ihr Vater sei mehrmals abgeführt, festgehalten und misshandelt wor-
den. Im Jahr 2002 habe sie an den tibetischen Polizeichef in ihrem Be-
zirk einen Brief geschrieben, in dem sie ihm Unterdrückung und Men-
schenrechtsverletzungen vorgeworfen habe. In Deutschland sei sie ei-
nem Tibeter-Verein beigetreten und habe an Kundgebungen teilge-
nommen. Aus all diesen Gründen fürchte sie sich vor einer Rückkehr
in ihre Heimat.
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D.
Mit Verfügung vom 7. April 2008 bewilligte das BFM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Mai 2008 liess
die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und ihr Asylgesuch vom 15. Januar 2007 sei gutzuhei-
ssen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Wiedererwägung an das
BFM zurückzuweisen. Die in Tibet nach Brauch erfolgte Eheschlie-
ssung der Beschwerdeführerin mit ihrem Vertreter sei als enges Fami-
lienverhältnis anzuerkennen und ihr sei im Sinne einer Ausnahme von
Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventuell sei ihr die Einreise in
die Schweiz zum Zweck der Durchführung des beim Zivilstandsamt
der C._______ angemeldeten Verfahrens zur Vorbereitung der
Eheschliessung und zur Trauung zu gestatten. Es sei anzuerkennen,
dass die erzwungene Trennung von ihrem Mann resp. Verlobten für sie
selbst, für ihn und für dessen Töchter eine unzumutbare Härte bedeu-
te.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin zudem
beantragen, es seien sämtliche Akten (insb. frühere Eingaben, Akten
im Zusammenhang mit der Beschwerde vom 4. März 2007 gegen die
Einreisesperre des BFM bis zum 7. Februar 2010, Eingaben des Un-
terzeichners vom 8. Februar 2007) sowie sämtliche mit den früheren
Eingaben eingereichten und offerierten Beweismittel für die materielle
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde betreffend der Verweigerung
des Asyls als rechtlich und tatsächlich relevant beizuziehen. Zum Ent-
scheid über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls seien alle
durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände als Be-
gründung und Beweis beizuziehen, ohne die willkürliche Einschrän-
kung auf die Frage der Zumutbarkeit eines weiteren Aufenthalts in
Deutschland im Rahmen einer blossen Duldung. Die Beweise seien
ordnungsgemäss abzunehmen und zu würdigen. Insbesondere sei
auch die im Land der Herkunft erfolgte Verheiratung nach Brauch mit
dem Vertreter als neue Tatsache gebührend zu würdigen und ihre per-
sönliche Bedeutung für die Beschwerdeführerin und ihren Vertreter un-
ter Berücksichtigung der interkulturellen Zusammenhänge zu beurtei-
len.
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Der Eingabe lagen die Fotokopien der Aufenthaltsbewilligungen des
Vertreters der Beschwerdeführerin und seiner beiden Töchter bei.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 forderte der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin zur
Leistung eines Kostenvorschusses auf.
F.b Der Kostenvorschuss wurde am 23. Mai 2008 eingezahlt.
G.
G.a Am 3. Juni 2008 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten
dem BFM zur Vernehmlassung.
G.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni
2008 die Abweisung der Beschwerde.
G.c Die Vernehmlassung wurde dem Vertreter vom Bundesverwal-
tungsgericht am 17. Juni 2008 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2008, dem ein Anstellungsvertrag und ein
Brief des Sozialamtes der C._______ beilagen, wandte sich der
Vertreter an das Bundesverwaltungsgericht.
I.
Mit Eingabe vom 2. September 2008 liess die Beschwerdeführerin eine
Ergänzung zur Beschwerde vom 7. Mai 2008 bzw. zur Eingabe vom
12. Juli 2008 einreichen, der ein Anstellungsvertrag zwischen der Ge-
sellschaft E._______ und dem Vertreter der Beschwerdeführerin vom
22. August 2008 beigelegt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
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zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Subeventualantrages, der
Beschwerdeführerin sei die Einreise zur Durchführung des beim Zivil-
standsamt der C._______ angemeldeten Verfahrens zur Vorbereitung
der Eheschliessung und zur Trauung zu gestatten - einzutreten. Da
dieses Begehren nicht darauf abzielt, der Beschwerdeführerin die
Anwesenheit in der Schweiz aus asylrechtlich bedeutsamen und damit
sachlich in die Zuständigkeit der Asylbehörden fallenden Gründen zu
ermöglichen, ist auf dieses nicht einzutreten.
3.
3.1
Ein Beizug der Akten des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen -
mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 sistierten - Beschwerde-
verfahrens (Beschwerde vom 4. März 2007) gegen die vom BFM ver-
hängte Einreisesperre (C-1652/2007) ist mangels sachlichen Zusam-
menhangs mit dem vorliegend zu beurteilenden Verfahren nicht gebo-
ten, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
3.2 Die von der Beschwerdeführerin offerierten Originalbeweismittel
(Bestätigung des Nomadenoberhaupts von Trin Chen Shang, Lobsang
Wangyal, vom 15. März mit Übersetzung ins Deutsche [Beilage 7 zur
Beschwerde vom 29. Mai 2007; vgl. S. 6 der Beschwerde] werden vor-
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liegend zur Entscheidfindung nicht benötigt, weshalb sich eine Einfor-
derung derselben erübrigt.
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass Personen, die
sich im Ausland befänden, gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG das Asyl ver-
weigert werden könne, wenn es ihnen zugemutet werden könne, sich
in einem anderen Land um Aufnahme zu bemühen. Diese Gesetzes-
bestimmung eröffne der Behörde einen grossen Spielraum bei der
Prüfung des Asylgesuches einer sich im Ausland befindenden Person.
Das Vorhandensein von engen Bindungen zur Schweiz stelle eines der
von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien dar, aufgrund derer im
Ausland lebenden Personen die Einreise in die Schweiz bewilligt wer-
den könne. Dabei müsse es sich um eine nahe Beziehung handeln,
die in der Regel dann bestehe, wenn sich hier ein Ehepartner des Ge-
suchstellers und die gemeinsamen minderjährigen Kinder aufhielten.
Der Aufenthalt eines Bruders oder einer Schwester, eines Cousins
oder einer Cousine, eines Onkels oder einer Tante oder eines entfern-
ten Verwandten erfülle somit diese Voraussetzung nicht. Das Gleiche
gelte für einen Aufenthalt in der Schweiz vor Einreichen des Asylge-
suchs. Eine solch nahe Beziehung bestehe vorliegend weiterhin nicht,
weshalb es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, in einem anderen
Land um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in Deutschland, wo sie
sich zurzeit aufhalte. In den verschiedenen Eingaben sowie anlässlich
der Befragung werde zwar angeführt, dass die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin nach China bevorstehe. Gemäss ständiger Asyl-
rechtspraxis sei bei den europäischen Nachbarstaaten der Schweiz
grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Asylverfahren Gewähr
für Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der massgebenden völkerrecht-
lichen Normen biete. Der Gegenbeweis zu dieser Vermutung obliege
der Beschwerdeführerin. Anlässlich der Befragung vom 25. März 2008
habe sie ihren deutschen Ausweis vorgelegt, aus dem hervorgehe,
dass die Aussetzung der Abschiebung bzw. Duldung verlängert wor-
den sei. Unter diesen Umständen gebe es keinen Grund zu Annahme,
dass sie sich nicht mehr in Deutschland aufhalten könne. Sie müsse
auch nicht damit rechnen, von Deutschland in einen möglichen Verfol-
gerstaat zurückgeschickt zu werden, wenn sie eine entsprechende Ge-
fährdung geltend mache. An dieser Einschätzung könnten auch die
anderen eingereichten Beweismittel nichts ändern. Das BFM erachte
es als zumutbar, dass sich die Beschwerdeführerin betreffend Schutz
an einen anderen Staat als die Schweiz wende.
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4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die generelle und undif-
ferenzierte Betrachtungsweise der Vorinstanz laufe auf eine Rechts-
verweigerung hinaus. Die Beschwerdeführerin berufe sich weiterhin
auf ihre bisherigen Vorbringen. Im Entscheid des BFM werde auch auf
das Ergebnis ihrer Befragung mit keinem Wort eingegangen. Zudem
seien die vom BFM verlangten Originalbeweise vom Generalkonsulat
nicht zu den Akten genommen worden.
Die Beschwerdeführerin habe bei der Stellung ihres ersten Asylgesu-
ches ihren Mann noch nicht gekannt. Erst nach der Verheiratung durch
ihre Familien habe ihr Mann mit ihr Kontakt aufgenommen. Sie hätten
festgestellt, dass der Eheschluss durch die Familie ihrem Wunsch ent-
spreche. Leider begegne die nordeuropäische Denkweise der arran-
gierten Ehe mit Misstrauen. Die Gatten hätten gemeinsam den Ent-
schluss gefasst, ihre Ehe am Wohnsitz des Gatten und seiner Familie
durch einen Eheschluss zu sanktionieren. Dies sei der Grund gewe-
sen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Mann in die Schweiz gefolgt
sei und ihr zweites, auf völlig neuer Grundlage beruhendes Asylge-
such gestellt habe. Dessen ungeachtet stütze sich das BFM bei der
Beurteilung ihres zweiten Asylgesuchs auf die Situation, die bei der
Stellung des ersten Asylgesuchs vorgelegen habe. Sie stelle den An-
trag, dass ihre Verbindung mit dem angetrauten Partner ernst zu neh-
men sei.
Dem BFM sei beizupflichten, dass Art. 52 Abs. 2 AsylG der Behörde
ein weites Ermessen einräume, das aber nicht absolut sei und pflicht-
gemäss ausgeübt werden müsse. Das Argument, sie könne sich mit
Duldung noch in Deutschland aufhalten, sei willkürlich herbeigezogen.
Es sei bereits früher der Nachweis erbracht worden, dass die Duldung
keine Aufenthaltsgenehmigung darstelle; die Pflicht zum Verlassen des
Landes bestehe weiterhin. Dies sei auch dem anlässlich der Befra-
gung vom 25. März 2008 vorgelegten Ausweis zu entnehmen. Sie
habe die Duldung bislang jeweils um drei Monate verlängern können,
ein entsprechender Anspruch bestehe jedoch nicht. Auch die Arbeits-
bewilligung könne jederzeit widerrufen werden. Die gegenteiligen Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung seien unzutreffend, es wer-
de auf die Auskunft der früheren Asylbetreuerin der Beschwerdeführe-
rin in Deutschland verwiesen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe
der Beschwerdeführerin das Asyl in Deutschland höchstrichterlich und
unwiderruflich verweigert und ihr die Abschiebung nach China ange-
droht. Angesichts dieser klaren Rechtslage zu behaupten, sie könne
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sich mit der Duldung in Deutschland aufhalten, sei rechtswidrig. Sie
befürchte mit Grund erhebliche physische und psychische Nachteile
für sich und ihre Familie, falls sie gezwungen werde, nach China
zurückzukehren. Die Situation in Tibet habe sich in letzter Zeit
verschlechtert. In Indien könne sie keine Aufenthaltsbewilligung
erhalten.
Den schweizerischen Asylbehörden sei nicht zugesichert, dass ein
erneutes Asylgesuch in Deutschland gutgeheissen werde. Aufgrund
der Verheiratung mit ihrem Vertreter könne ihr nicht mehr zugemutet
werden, in Deutschland nochmals alles aufs Spiel zu setzen, da sie
schon längst zur Familie des Unterzeichnenden gehöre. Der
Familienwechsel sei in China volkszählungsmässig registriert. Es gebe
kein überwiegendes Interesse, der Beschwerdeführerin den in der
Schweiz formell gültigen Eheschluss und die Aufnahme des Lebens
mit ihrem Mann und dessen Töchtern in der Schweiz zu versagen. Ihr
werde mit der Verweigerung des Asyls eines der grundlegendsten
Menschenrechte verwehrt. Ihr Mann habe inzwischen eine
Aufenthaltsbewilligung B erhalten und gezeigt, dass er willens sei, sich
und seine Familie auf Dauer in der Schweiz zu integrieren; sie werde
ihn dabei unterstützen.
4.3 In der Eingabe vom 12. Juli 2008 wird darauf hingewiesen, der
Vertreter der Beschwerdeführerin arbeite seit dem 1. Juli 2008 Vollzeit
als Mitarbeiter eines grossen Betriebes. Mit dem dabei erzielten Ein-
kommen sei er in der Lage, für seine Familie aufzukommen. Das zu-
ständige Sozialamt habe die Unterstützung per 30. Juni 2008 beendet.
Eine Arbeitszusicherung für die Beschwerdeführerin sei kürzlich er-
neut bestätigt worden. Damit werde es möglich sein, die bisher erhal-
tene Unterstützung der öffentlichen Hand zurückzuerstatten. Sie und
ihr Mann bäten um Berücksichtigung der besonderen Härte, die aus
dem auferlegten örtlichen Getrenntleben für alle Familienmitglieder er-
wachse.
5.
5.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person
von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung
überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das
schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und
einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs
enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
5.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch
ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaub-
haft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretun-
gen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaub-
haft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.4 Beim Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten
restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die vor-
aussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten To-
talrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
6.
6.1 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwal-
tungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss kommen,
dass die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz ange-
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wiesen ist. In Deutschland sind am 3. September 1953 die Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101), geändert durch Protokoll Nr. 11 vom
11. Mai 1994, am 22. April 1954 das Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und am
31. Oktober 1990 das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) in Kraft getreten. Gemäss kons-
tanter Praxis der Schweizer Asylbehörden darf grundsätzlich davon
ausgegangen werden, die deutschen Behörden kämen ihren einge-
gangenen, sich aus der Flüchtlings-, der Folter- und der Menschen-
rechtskonvention ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach
(vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.5 S. 372).
Vorliegend ist das Verwaltungsgericht F._______ in seinem Urteil vom
23. Juni 2005 nach Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin
und des abweisenden Bescheids des deutschen Bundesamtes für
Flüchtlinge vom 8. Februar 2005 zum Schluss gelangt, ihr drohe in
China keine Verfolgung. Gemessen an den bei Asylgesuchen aus Dritt-
staaten analog anzuwendenden Kriterien der Rechtsprechung zur -
seit 1. Januar 2008 aufgehobenen - vorsorglichen Wegweisung in ei-
nen Drittstaat gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG (vgl. EMARK 1998 Nr. 24
E. 5d/cc S. 217 ff., insb. S. 221; BVGE D-4693/2006 vom 19. Februar
2008 S. 5) konnte die Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen
Verfahren vor dem BFM noch auf Beschwerdeebene schlüssig darle-
gen, weshalb die deutschen Behörden ihre völkerrechtlichen Verpflich-
tungen verletzen würden. Daran vermögen auch die Ausführungen ih-
rer ehemaligen Asylbetreuerin, G._______, in ihrer E-Mail vom 7. Mai
2007, wonach abgeschobene tibetische Flüchtlinge in China in
einzelnen Fällen einer Gefährdung ausgesetzt worden seien, nichts zu
ändern. Es kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, die
deutschen Behörden würden von der Beschwerdeführerin allenfalls
neu geltend gemachte Abschiebungshindernisse (z.B. eine ihr auf-
grund exilpolitischer Aktivitäten drohende Gefährdung; vgl. die dazu
eingereichten Beweismittel und das Schreiben von H._______ vom
30. März 2007) nicht prüfen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die der
Beschwerdeführerin gewährte Duldung mehrfach verlängert und ihr
eine Arbeitsbewilligung erteilt wurde, sodass nicht davon auszugehen
ist, ihre Ausschaffung nach China und eine damit allenfalls
verbundene Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 33 FK bzw. Art. 3 FoK
stehe unmittelbar bevor. Obschon die Duldung keine Aufenthaltsge-
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nehmigung darstellt, ist es ihr in Deutschland mithin möglich und zu-
mutbar, allfällige neu aufgetretene Abschiebungshindernisse rechtzei-
tig bei den zuständigen Behörden geltend zu machen. Von einer will-
kürlichen Würdigung der Duldung der Beschwerdeführerin in Deutsch-
land durch das BFM kann mithin keine Rede sein.
Die Beschwerdeführerin machte nach der Einreichung ihres zweiten
Asylgesuchs in der Schweiz bei der Empfangszentrumsbefragung vom
5. Februar 2007 geltend, sie sei in die Schweiz gekommen, weil sie
mit dem Mann zusammenleben wolle, den ihre Eltern für sie bestimmt
hätten. In der Beschwerde vom 7. Mai 2008 wird ausdrücklich bestä-
tigt, dieser Umstand sei der Grund dafür gewesen, dass sie ihrem
Mann in die Schweiz gefolgt sei und ihr auf völlig neuer Grundlage ru-
hendes, zweites Asylgesuch gestellt habe. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Stellung eines Asylge-
suches grundsätzlich nur Personen offenstehen soll, die um Schutz vor
Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG nachsuchen. Ein Asylgesuch,
welches einzig damit begründet wird, eine in der Schweiz lebende Per-
son heiraten zu wollen, ist kein Asylgesuch im Sinne des Gesetzes
(vgl. Art. 32 Abs. 1 AsylG). Die in Tibet nach Brauch erfolgte Eheschlie-
ssung der Beschwerdeführerin mit ihrem Vertreter durch deren Eltern
mag aufgrund des kulturellen Hintergrunds dazu führen, dass sich die
„Brautleute“ subjektiv bereits durch die Übereinkunft bzw. das Arrange-
ment ihrer Eltern an den Partner gebunden fühlen. Bei einer objekti-
vierten - und insoweit restriktiven - Betrachtungsweise kann jedoch
von einem engen familiären Verhältnis zwischen der Beschwerdeführe-
rin und ihrem Vertreter bzw. dessen Töchter und damit von einer be-
sonderen Beziehungsnähe zur Schweiz im Sinne der Rechtsprechung
nicht ausgegangen werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b/aa S. 140,
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132), insbesondere deshalb nicht, weil
aufgrund der Akten und der Aussagen der Beschwerdeführerin nichts
darauf hinweist, dass zwischen ihr und ihrem Vertreter bereits vor der
in Tibet nach Brauch erfolgten Eheschliessung durch die Eltern eine
langjährige persönliche Bekanntschaft, geschweige denn Freundschaft
oder gar eine Lebensgemeinschaft bestanden hätte.
Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Verweigerung des
Asyls verwehre der Beschwerdeführerin eines der grundlegendsten
Menschenrechte (Recht auf Eheschliessung), greift in verschiedener
Hinsicht zu kurz: Eine Asylgewährung allein aufgrund des Umstandes,
dass eine sich im Ausland aufhaltende Person einen in der Schweiz
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anerkannten Flüchtling heiraten möchte, steht nicht zur Diskussion; die
Gründe, aus denen eine Asylgewährung erfolgen kann, sind in Art. 3
AsylG abschliessend erwähnt. Die Verweigerung der
Einreisebewilligung im Rahmen des Asylverfahrens bedeutet zudem
nicht, dass die Beschwerdeführerin den für sie bestimmten Mann nicht
heiraten kann. Einerseits steht es ihrem Vertreter - der mittlerweile im
Besitz einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist - offen, sich nach
Deutschland zu begeben, dort eine Eheschliessung vorzubereiten und
sich trauen zu lassen, andererseits bleibt es der Beschwerdeführerin
auch nach Ablehnung ihres Asylgesuchs unbenommen, bei den
zuständigen Behörden ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks
Heirat ihres Vertreters zu stellen. Angesichts der obigen Ausführungen
erscheint es trotz der vor allem für die Beschwerdeführerin, aber auch
für die Familie ihres Vertreters belastenden Situation nicht als
unzumutbar, dass sie weiterhin in Deutschland verbleibt; das BFM hat
jedenfalls in seiner Verfügung vom 7. April 2008 den ihm zustehenden
weiten Ermessensspielraum nicht verletzt.
6.2 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des Asylgeset-
zes nicht gegeben ist und auch keine anderen Gründe zwingend für
die Erteilung einer Einreisebewilligung sprechen. Angesichts der oben
stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in den Eingaben der Beschwerdeführerin und die von ihr einge-
reichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdi-
gung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und angesichts des
erheblichen Aktenumfangs auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- teilweise gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Fr. 200.-- ver-
bleiben zu bezahlen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: an-
gefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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