Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3033/2011/wif
Urteil vom 1. Juni 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am …,
Eritrea,
vertreten durch Lukas Siegfried,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 11. April 2011 – von den Niederlanden
kommend – in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf sie vom
BFM am 21. April 2011 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch
zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde,
dass sie dabei ausführte, sie sei eine Staatsangehörige von Eritrea und
sie stamme aus X._______, wo sie – bis auf ihre Militärdienstzeit … von
2007 bis zum 6. Juni 2009 – stets bei ihrer Familie gelebt habe,
dass sie auf die Frage nach ihren familiären Verhältnissen angab, neben
ihren Eltern und sechs Geschwistern in Eritrea habe sie namentlich einen
Bruder in der Schweiz, welchem hier Asyl gewährt worden sei,
dass sie zur Begründung ihres Gesuches vorbrachte, sie habe ihre
Heimat verlassen, weil sie das Militär gehasst habe,
dass sie zu ihrem Reiseweg ausführte, sie habe ihre Heimat am 7.
November 2009 illegal verlassen indem sie nach Äthiopien gereist sei,
von wo sie sich ein Jahr später in den Sudan begeben habe,
dass sie nach vier Monaten Aufenthalt in Khartum von einem Schlepper
auf dem Luftweg nach Frankfurt gebracht worden sei, von wo sie per Zug
die Schweiz erreicht habe,
dass indes vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank
festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin nicht in
Deutschland sondern in den Niederlanden erstmals im europäischen
Raum in Erscheinung getreten war, da sie dort am 16. März 2011 auf
dem Flughafen von Z.______ einen Asylantrag gestellt hatte,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Nachfrage
des BFM geltend machte, sie habe nicht in den Niederlanden bleiben
wollen, da ihr Ziel ihr Bruder gewesen sei, welcher in der Schweiz lebe,
dass sie in der Folge auf die Frage des BFM betreffend allfällige Gründe
gegen eine Rückführung in die Niederlande vorbrachte, wenn sie könnte,
würde sie sich für einen Verbleib in der Schweiz entscheiden,
dass das BFM am 19. Mai 2011 – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
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Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerin an die zuständige niederländische Behörde sandte,
dass diesem Ersuchen bereits am folgenden Tag von Seiten der
Niederlande ausdrücklich zugestimmt wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 24. Mai 2011 – eröffnet
am 26. Mai 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in die Niederlande anordnete,
wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt der
Beschwerdeführerin als Asylsuchende in den Niederlanden und das an
die Behörden der Niederlande gerichtete Gesuch um eine Übernahme
(recte: Wiederaufnahme) der Beschwerdeführerin, welchem von Seiten
der Niederlande ausdrücklich entsprochen worden war – auf die
Zuständigkeit der Niederlande für die Behandlung des Asylgesuches der
Beschwerdeführerin verwies und festhielt, von der Beschwerdeführerin
seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung vorgebracht
worden,
dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung in die
Niederlande als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang festhielt, für das Dublin-
Verfahren sei irrelevant, dass der Bruder der Beschwerdeführerin in der
Schweiz lebe und hier als Flüchtling anerkannt worden sei, da sowohl er
als auch die Beschwerdeführerin bereits volljährig seien, womit sie nicht
unter den Familienbegriff der Dublin-II-VO fallen würden,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 28. Mai 2011
– handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde einreichte, wobei
sie im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Durchführung des
Asylverfahrens in der Schweiz beantragte,
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dass sie im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung vorab geltend machte,
sie habe aus Khartum unbedingt zu ihrem Bruder und ihrer Schwägerin in
die Schweiz reisen wollen, da sie zu ihnen eine sehr enge Beziehung
habe, habe sie doch während 14 Jahren mit den beiden in X.______
gelebt,
dass sie zudem auch von der Flucht ihrer Schwägerin in die Schweiz
besonders betroffen gewesen sei, da sie aufgrund deren Ausreise aus
Eritrea für sechs Monate ins Gefängnis gekommen und danach für ein
Jahr in den obligatorischen Militärdienst überstellt worden sei,
dass sie von ihrem Schlepper jedoch ohne ihr Wissen statt in die Schweiz
in die Niederlande gebracht worden sei, worauf sie dort ein Asylgesuch
habe einreichen müssen, nachdem sie vom Schlepper im internationalen
Bereich des Flughafens Z.______ zurückgelassen worden sei,
dass sie sich indes ein Leben in den Niederlande nicht vorstellen könne
und der Gedanke an eine Rückführung bei ihr starke Depressionen
ausgelöst habe, sei sie doch der Familie ihres Bruders sehr eng
verbunden und befinde sie sich doch trotz ihrer Volljährigkeit noch in
einem gewissen kindlichen Stadium, weshalb sie auf das Familienleben
mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin angewiesen sei,
dass vor diesem Hintergrund nicht dem Familienbegriff der Dublin-II-VO,
sondern jenem nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu
folgen und von einer Überstellung in die Niederlande abzusehen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten
Beschwerdeführerin einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass sich die
Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz als Asylsuchende in
den Niederlanden aufgehalten hat,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – die
Niederlande für die Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin
zuständig ist, was von den Niederlanden mit der Abgabe einer Erklärung
betreffend die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (nach Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) ausdrücklich akzeptiert worden ist,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
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dass aufgrund der vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind,
welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete
Überstellung in die Niederlande sprechen würden,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass die
Niederlande Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR
0.142.30) als auch der EMRK sind und kein Anlass zur Annahme besteht,
die Niederlande würde sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht an ihre
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM einwendet,
in ihrem Falle komme der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande
einer Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens im
Sinne von Art. 8 EMRK gleich, da sie trotz bereits erreichter Volljährigkeit
ihren in der Schweiz ansässigen Angehörigen sehr eng verbunden und
auf diese angewiesen sei,
dass ihre diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen
vermögen, da im Falle der Beschwerdeführerin – eine junge und soweit
ersichtlich gesunde Frau, welche in Eritrea bereits den obligatorischen
Militärdienst absolviert hat und danach im Verlauf von fast eineinhalb
Jahren selbständig über mehrere Stationen auf dem Land- und Luftweg
von Eritrea über Äthiopien und den Sudan nach Europa gereist ist – kein
Anlass zur Annahme bestehen kann, sie sei massgeblich auf den
persönlichen Beistand ihres Bruders und ihrer Schwägerin angewiesen,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen in grundsätzlich
nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, dass nicht die Niederlande das
Ziel ihrer Reise war, sondern die Schweiz, weil ihre Angehörigen hier
leben,
dass ihre diesbezüglichen Vorbringen jedoch unbeachtlich bleiben
müssen, da es grundsätzlich nicht der asylsuchenden Person obliegt, den
für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die
Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten
Dublin-Vertragsstaaten obliegt,
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung in die Niederlande der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung in die
Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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