B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3033/2013
U r t e i l v o m 1 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Somalia,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2013 / N (…).
D-3033/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in D._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben
gemäss im Alter von acht Jahren und begab sich mit ihren Angehörigen
E._______, wo sie sich bis im Jahr 2008 aufhielt. Zusammen mit einem
Schlepper begab sie sich damals nach Bulgarien, wo sie ein Asylgesuch
stellte.
A.b Mitte 2010 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und hei-
ratete am (…) 2010 in F._______ den dort mit einer Aufenthaltsbewilli-
gung B lebenden somalischen Staatsangehörigen G._______. Am (…)
2011 reiste sie mit einem bulgarischen Reiseausweis visumsfrei zu einem
Touristenaufenthalt in die Schweiz ein; am (…) 2011 reichte ihr Ehemann
beim Einwohneramt F._______ für sie ein Gesuch um Familiennachzug
ein. Das H._______ (nachfolgend: H._______) wies das Gesuch um Be-
willigung des Verbleibs der Beschwerdeführerin in der Schweiz während
des laufenden Verfahrens mit Verfügung vom (…) 2011 ab; die Be-
schwerdeführerin verliess die Schweiz am (…) 2011. Mit Verfügung vom
(…) 2011 wies das H._______ das Gesuch um Familiennachzug ab. Die-
se Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.c Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben gemäss am 2. Mai
2012 erneut in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag um Asyl nach-
suchte. Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen vom 22. Mai 2012 gab sie an, sie sei von der
Schweiz aus mit dem Flugzeug nach Bulgarien zurückgekehrt. Später
habe sie sich nach Griechenland begeben, von wo aus sie im August
2011 nach Norwegen geflogen sei. Dort sei am (…) ihre Tochter
B._______ zur Welt gekommen. In Begleitung eines Schleppers sei sie in
die Schweiz gelangt. Sie sei gekommen, weil ihr Mann hier lebe. Das
BFM gewährte ihr zum Schluss der BzP das rechtliche Gehör zur allfälli-
gen Zuständigkeit Bulgariens oder Norwegens für die Prüfung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens.
A.d Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn C._______.
A.e Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 21. November 2012 zu
ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe das
Camp in Bulgarien verlassen müssen, nachdem sie als Flüchtling aner-
kannt worden sei. Das Leben sei für sie schwierig gewesen, da sie dort
D-3033/2013
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keine Verwandten habe. Sie habe einen Pass erhalten und man habe ihr
gesagt, sie müsse ihr Leben selbst in die Hand nehmen. Sie habe eine
Weile bei einem Iraker gelebt, der Bulgarien wieder verlassen habe. Da-
nach habe sie nicht gewusst, wie sie ihr Leben bestreiten solle. Sie sei in
die Schweiz gekommen und habe ihren Mann kennengelernt; sie hätten
heiraten wollen. Auf dem Zivilstandsamt habe man gesagt, sie müsse
nachweisen, dass sie nicht verheiratet sei. Sie sei nach Bulgarien zu-
rückgekehrt, um entsprechende Papiere zu besorgen. Sie habe in der
Schweiz ein Asylgesuch stellen wollen, da es hier besser sei als in Bulga-
rien. Ihr Ehemann habe ein Gesuch um Familiennachzug gestellt; auf
dem Zivilstandsamt habe es geheissen, sie müsse in Bulgarien auf ein
Visum warten. Sie habe von ihrem Mann Geld erhalten und bei einer ni-
gerianischen Familie ein Zimmer gemietet. Sie habe Probleme mit ihm
gehabt, da sie gedacht habe, er wolle nicht, dass sie in die Schweiz
komme. Sie sei nach Norwegen gegangen und habe dort ein Asylgesuch
gestellt. Es sei schwierig gewesen, in Bulgarien zu leben. Als sie einmal
nach einem Sturz heftige Schmerzen gehabt habe, habe sie eine Asylun-
terkunft aufgesucht, um einen Arzt zu besuchen. Man habe ihr dies ver-
weigert, da sie als anerkannter Flüchtling nicht das Recht habe, sich in
einer Asylunterkunft aufzuhalten. Sie sei von Einheimischen, die sich ge-
genüber Ausländern aggressiv verhielten, geschlagen worden, weil sie
ihnen nichts von ihren Einkäufen habe abgeben wollen. In Norwegen sei-
en die Zustände viel besser gewesen, aber dort habe man ihr gesagt, sie
müsse nach Bulgarien zurückkehren. Ihr Mann habe sie in Norwegen be-
sucht, nachdem er erfahren habe, dass sie dort sei. Sie habe sich von
ihm scheiden lassen wollen, da sie genug von ihm gehabt habe. Als ihre
Tochter fünf Monate alt gewesen sei, habe man ihr gesagt, sie könne
nicht in Norwegen bleiben, wonach sie wieder in die Schweiz gekommen
sei. Ihr Mann habe sie nach Kreuzlingen gebracht, damit sie ein Asylge-
such stelle. Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Rückkehr nach Bulgarien.
B.
B.a Das BFM ersuchte die bulgarischen Behörden am 12. Februar 2013
um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführerin
habe in Bulgarien im Jahr 2009 ein Asylgesuch gestellt und sei als Flücht-
ling anerkannt worden.
B.b Die bulgarischen Behörden bestätigten dem BFM am 22. Februar
2013, dass die Beschwerdeführerin von Bulgarien als Flüchtling aner-
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Seite 4
kannt worden sei. Sie seien bereit, die Beschwerdeführenden zurückzu-
nehmen, falls dies dem Wohl der Kinder entspreche.
C.
C.a Mit Verfügung vom 5. März 2013 – eröffnet am 7. März 2013 – trat
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht ein. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.b Am 26. März 2013 stellte das BFM fest, der Entscheid vom 5. März
2013 sei am 15. März 2013 in Rechtskraft erwachsen.
D.
Am 21. Mai 2013 wandte sich der Ehemann bzw. Vater der Beschwerde-
führenden an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, seine Ehefrau
habe am 14. März 2013 gegen den Entscheid des BFM Beschwerde er-
hoben. Die Beschwerde sei eingeschrieben worden, auf der Quittung der
Post sei ersichtlich, dass als Adresse das BFM aufgeführt worden sei.
Das Migrationsamt habe mitgeteilt, die Verfügung sei in Rechtskraft er-
wachsen, was nicht sein könne, da fristgerecht Beschwerde eingereicht
worden sei. Die Frist gelte auch dann als gewahrt, wenn die Beschwerde
irrtümlicherweise an die falsche Behörde geschickt worden sei.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte anhand der dem Schreiben vom
21. Mai 2013 beiliegenden Kopie der Postquittung fest, dass am 14. März
2013 ein "A-Grossbrief" eingeschrieben an das BFM ging. Die Sendungs-
verfolgung bei der Post ergab, dass dieses Schreiben am 15. März 2013
in das Postfach des BFM zugestellt wurde. Das Bundesverwaltungsge-
richt forderte daraufhin die Akten des BFM an; in diesen lag eine gegen
die Verfügung vom 5. März 2013 gerichtete Beschwerde im Original mit
zwei Kopien (auf keinem der Beschwerdeexemplare befindet sich ein
Eingangsstempel des BFM, das Zustellcouvert liegt nicht bei den Akten).
In der Beschwerde wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu
gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht
durchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wir-
kung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
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kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen.
Eventuell seien die Beschwerdeführenden bei bereits erfolgter Datenwei-
tergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
F.
Der Instruktionsrichter hielt in seiner Zwischenverfügung vom 31. Mai
2013 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag, die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde sei wiederherzustellen, trat er nicht ein. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) hiess er gut, dasjenige um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab; auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er demzufolge. Die An-
träge, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jeg-
liche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell seien die
Beschwerdeführenden bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren, wies er ab. Die Akten wurden
zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt.
G.
Am 2. Juni 2013 wandten sich die Beschwerdeführenden an das Bundes-
verwaltungsgericht und ersuchten dieses um Zustellung der Akten des
Asylverfahrens und um Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2013 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Instruktionsrichter gewährte den Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung vom 20. Juni 2013 die Gelegenheit, sich schriftlich zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. Die Anträge, den Be-
schwerdeführenden seien die Akten des Asylverfahrens zuzustellen und
eine Frist von 20 Tagen zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, wies er
unter Hinweis darauf, dass die editionspflichten Akten vom BFM mit der
angefochtenen Verfügung an den damaligen Rechtsvertreter geschickt
worden seien, ab.
D-3033/2013
Seite 6
J.
Die Beschwerdeführenden wandten sich mit Schreiben vom 19. Juni
2013 (Poststempel 2. Juli 2013) an das Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragten die Befragung der Beschwerdeführerin und baten um noch-
malige Zustellung der Asylakten, da sie diese nicht finden könnten.
K.
Der Instruktionsrichter übermittelte das Gesuch um Gewährung nochma-
liger Akteneinsicht am 4. Juli 2013 zusammen mit den vorinstanzlichen
Akten an das BFM.
L.
Am 5. Juli 2013 gaben die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung beim Bundesverwaltungsgericht ab.
Dieser lagen mehrere Beweismittel bei.
M.
Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden am 10. Juli 2013 die ge-
wünschte Akteneinsicht.
N.
N.a Das BFM übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Juli
2013 eine auf den 9. Juli 2013 datierte "2. Vernehmlassung zur Be-
schwerde" und beantragte erneut die Abweisung derselben.
N.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2013 brachte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführenden die "2. Vernehmlassung" zur Kenntnis
und gewährte ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
N.c Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom
23. Juli 2013 an ihren Anträgen fest.
O.
O.a Das Bundesverwaltungsgericht erhielt am 5. August 2013 eine Mittei-
lung des H._______, gemäss der die Beschwerdeführenden seit dem 24.
Juli 2013 unbekannten Aufenthalts seien.
O.b Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2013 forderte der Instruktions-
richter die Beschwerdeführenden bzw. deren Ehemann und Vater auf,
den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden mitzuteilen und eine aktuel-
le, von diesen unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der ein fortbe-
stehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe.
D-3033/2013
Seite 7
O.c Am 21. August 2013 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein
Schreiben des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführenden vom
20. August 2013 abgegeben, in dem dieser mitteilte, er habe seine Ehe-
frau und seine Kinder aufgefunden und sie lebten wieder bei ihm.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.
2.1 Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 31. Mai
2013 fest, dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache
gestützt auf Art. 8 VwVG ohne Verzug der zuständigen Behörde überwei-
se. Das BFM habe die Beschwerde indessen nicht an das Bundesverwal-
tungsgericht überwiesen und offenbar trotz Kenntnis derselben eine
Rechtskraftmitteilung erlassen.
2.2 Das BFM hielt dazu in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerde-
schrift vom 26. März 2013 sei nicht mit einem Eingangsstempel versehen
worden und somit auch nicht ordentlich beim BFM eingegangen und ent-
sprechend weitergeleitet worden. Zudem sei im Verbuchungssystem des
BFM ersichtlich, dass im Zeitraum vom 24. Januar 2013 bis 5. Juni 2013
der Dossierstandort unverändert das Archiv gewesen sei und somit zum
Zeitpunkt des angeblichen Eingangs der Beschwerde im März 2013 das
Dossier nicht wie bei einem Posteingang üblich bestellt und weitergeleitet
worden sei.
D-3033/2013
Seite 8
2.3 Diese Ausführungen ändern nichts daran, dass die Beschwerdefüh-
renden mit der Kopie einer Postaufgabequittung den Nachweis erbracht
haben, dass dem BFM am 14. März 2013 aus F._______ – dem Ort ihres
Aufenthalts – eine Briefsendung zugestellt wurde. Anhand der Sendungs-
nummer ergab sich, dass diese Briefsendung dem BFM von der Post am
folgenden Tag zugestellt wurde. Nach Erhalt der vorinstanzlichen Akten
stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in diesen das Original der
Beschwerde vom 14. März 2013 mit Kopie liegt. In der Tat befinden sich
auf diesen Dokumenten keine Eingangsstempel des BFM, auch das Zu-
stellcouvert befindet sich nicht in den Akten. Weshalb sich kein Eingangs-
stempel auf den entsprechenden Aktenstücken befindet und wie diese
Eingang in das vorinstanzliche Dossier gefunden haben bzw. weshalb sie
nicht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden, ist nicht durch
das Bundesverwaltungsgericht zu ergründen. Angesichts fehlender ge-
genteiliger Anhaltspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2013 erhoben haben.
2.4 Die Beschwerde wurde aufgrund des vorstehend Gesagten frist- und
formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37
VGG i.V.m Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– mit Ausnahme der Anträge, auf die bereits mit Zwischenverfügung vom
31. Mai 2013 nicht eingetreten wurde (vgl. vorstehend Bst. F) – einzutre-
ten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkeh-
ren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG).
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Seite 9
4.2 Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Personen, zu de-
nen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehö-
rige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf
bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG).
4.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 bis 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).
Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen mate-
riellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache
zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8
m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
5.
5.1
5.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Bundesrat
Bulgarien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe. Die Beschwerdeführe-
rin habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Bulgarien aufgehalten und
verfüge über den Flüchtlingsstatus; Bulgarien habe sich bereit erklärt, die
Beschwerdeführenden zurückzunehmen. In Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG
werde zwar festgehalten, dass kein Nichteintretensentscheid zu fällen sei,
wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG erfülle. Vorliegend sprächen Anzeichen dafür, da sie in
Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden sei. Das Bundesverwaltungs-
gericht habe im Urteil E-5151/2008 vom 15. August 2009 jedoch fest-
gehalten, es sei nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, gerade jene
Asylsuchenden in die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG
einzuschliessen, die den asylrechtlichen Schutz nicht benötigten, weil sie
ihn bereits in einem Drittstaat beanspruchten. In diesem Zusammenhang
werde mitunter auf Art. 25 Abs. 2 VwVG verwiesen, gemäss dem einem
Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur
dann zu entsprechen sei, wenn die Gesuchstellenden ein schutzwürdiges
Interesse nachwiesen. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelin-
gen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und
Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Diese Auffassung habe auch Nie-
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Seite 10
derschlag im Grundsatzurteil BVGE 2010/56 gefunden. Aus den vorge-
nannten Gründen finde die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG vorliegend keine Anwendung, zumal keine Hinweise darauf be-
stünden, dass in Bulgarien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.1.2 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin
geltend gemacht, sie habe in Bulgarien kein Asylgesuch stellen wollen
und man habe ihr dort die Fingerabdrücke gegen ihren Willen abgenom-
men. Zudem wolle sie gemeinsam mit ihren Kindern zusammen mit ihrem
Ehemann leben, der in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung habe.
Das Asylgesuch ihres Ehemannes sei am 3. Februar 2004 abgelehnt
worden, er sei jedoch in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden.
Seit März 2009 sei er wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persön-
lichen Härtefalls im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli-
gung. Die Beschwerdeführerin hingegen habe in Bulgarien im Januar
2009 ein Asylgesuch gestellt und sei als Flüchtling anerkannt worden.
Daher sei das gefestigte Aufenthaltsrecht in Bulgarien der Aufenthaltsbe-
willigung ihres Ehemannes in der Schweiz überzuordnen. Als anerkannter
Flüchtling habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, Familiennachzug
bei den bulgarischen Behörden zu beantragen, damit sich ihr Mann bei
ihr in Bulgarien niederlassen und dort Zuflucht finden könne. Der sich aus
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergebende Anspruch
auf Familienleben werde daher nicht verletzt. Zudem sei zu erwähnen,
dass ausländerrechtliche Entscheide zum Familiennachzug nicht umgan-
gen werden dürften, indem ein Asylgesuch gestellt werde. Bulgarien sei
ein schutzwilliger und schutzfähiger Rechtsstaat und es lägen keine Hin-
weise vor, dass die dortigen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen von
Drittpersonen gewährten. Die Beschwerdeführerin sei gehalten, sich an
die zuständigen Behörden zu wenden, wo sie um Schutz nachsuchen
und Anzeige erstatten könne, sollte sie einer konkreten Bedrohung aus-
gesetzt sein. Hinsichtlich der Lebensbedingungen sei festzuhalten, dass
Bulgarien die Richtlinie 2004/83/EG vom 10. Juni 2004 (Qualifikations-
richtlinie), die unter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hin-
sichtlich Sozialleistungen und medizinischer Versorgung bestimme und
den Zugang zu Wohnraum regle, umgesetzt habe. Da Bulgarien sie als
Flüchtling anerkannt habe, sei die Beschwerdeführerin gehalten, die ihr
zustehenden Rechte hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den
bulgarischen Behörden einzufordern. Zudem bestünden private Hilfsor-
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Seite 11
ganisationen, an die sie und ihre Kinder sich wenden könnten. Der Voll-
zug der Wegweisung sei somit durchführbar.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführen-
den erhielten von den bulgarischen Behörden keine Hilfe. Sie seien Aus-
ländern gegenüber feindlich gesinnt und betrachteten sie als Last. Die
Einheimischen seien der Beschwerdeführerin gegenüber ebenfalls feind-
lich eingestellt und belästigten sie. Sie habe Angst, sich dort auf die
Strasse zu begeben, und fürchte sich vor sexuellen Belästigungen. Sie
glaube nicht, dass ihr Mann einfach nach Bulgarien kommen könne, da
ihm schon einmal die Einreise verweigert worden sei, obwohl sie den Be-
hörden das Familienbüchlein gezeigt habe. Sie möchte mit ihrem Mann
als Familie zusammenleben. Die Rückkehr nach Bulgarien liege nicht im
besten Interesse ihrer Kinder, da sich ihre Angst vor Übergriffen auch auf
die Kinder auswirke. Sie könne sie in Bulgarien nicht gleich gut betreuen
wie in der Schweiz. In der Verfügung stehe zudem, dass der Kanton
I._______ für den Vollzug zuständig sei, sie wohne aber im Kanton
F._______, womit dieser zuständig sei. Sie wisse gar nicht, ob sie in Bul-
garien als Flüchtling anerkannt worden sei. Deshalb sei nicht sicher, ob
ihr Ehemann nach Bulgarien kommen könne.
5.2.2 Im Schreiben vom 2. Juni 2013 bringen die Beschwerdeführenden
vor, der hochkorrupte Staatsapparat Bulgariens missachte die Qualifikati-
onsrichtlinie systematisch. Sie könnten sich gegenüber den bulgarischen
Behörden nicht durchsetzen. Ihr Ehemann bzw. Vater könne sie nicht ge-
nügend unterstützen, da er nur noch eine Teilzeitstelle habe. Bulgarien
verletze systematisch die Kinderrechtskonvention. Der Wegweisungsvoll-
zug sei vor allem für die Kinder als unzulässig oder unzumutbar zu erklä-
ren, die altersgemäss anfällig für tödliche Kinderkrankheiten seien. Sie
müssten in Bulgarien eine erniedrigende Behandlung gewärtigen und ei-
ne überjährige Anpassungszeit benötigen, in der sie mangels Erwerbs-
möglichkeiten einer existenziellen Not ausgesetzt wären.
5.3 Das BFM führt in der Vernehmlassung vom 14. Juni 2013 aus, die
Beschwerdeführerin könne in Bulgarien den Familiennachzug oder den
Einbezug ihres Ehemannes in die Flüchtlingseigenschaft beantragen,
weshalb das Recht auf Familienleben nicht verletzt werde. Die Be-
schwerdeführerin habe versucht, den negativen Entscheid zum Familien-
nachzug zu umgehen, indem sie ein Asylgesuch gestellt habe. Es könne
nicht die Absicht des Gesetzgebers sein, dieses missbräuchliche Vorge-
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Seite 12
hen zu honorieren, zumal der Einheit der Familie mit dem Recht auf Fa-
miliennachzug in Bulgarien, das die relevanten internationalen Konventi-
onen ratifiziert habe, Rechnung getragen werde. Die persönlichen Präfe-
renzen der Beschwerdeführerin könnten somit nicht berücksichtigt wer-
den. Die bulgarischen Behörden hätten am 22. Februar 2013 bestätigt,
dass sie in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden sei. Der angefoch-
tene Entscheid sei am 25. März 2013 nachträglich dem Kanton
F._______ zugestellt worden; zudem seien sowohl der vormalige Rechts-
vertreter als auch die Migrationsämter informiert worden, dass entgegen
dem Dispositiv nicht der Kanton I._______, sondern der Kanton
F._______ für den Vollzug der Wegweisung zuständig sei.
5.4 In den Eingaben vom 19. Juni 2013 und 5. Juli 2013 wird entgegnet,
in Bulgarien sei die Lage für Kinder im Allgemeinen schlecht, für Migran-
tenkinder sei sie nicht einmal erfasst. Bulgarien vernachlässige seine Ver-
tragspflichten gegenüber Kindern sogar so, dass es den dritten, vierten
und fünften Bericht noch nicht an das Kinderrechtskomitee geschickt ha-
be, obschon diese seit 2003, 2008 und auch im Jahr 2013 fällig gewesen
wären. Die Vorinstanz widerlege die Vorbringen, wonach Flüchtlinge in
Bulgarien mit menschenunwürdiger oder zumindest erniedrigender Be-
handlung belastet würden, nicht. Im hochverschuldeten, hochkorrupten
Staat ohne gefestigte rechtsstaatliche Tradition sei das Verfassungsrecht
auf einen Entscheid in angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) nicht einmal bei Einklagung des Existenzminimums oder der
Nothilfe gewährleistet. Bulgarien stehe am Anfang des Aufbaus eines
Rechtsstaats, der auch in der Schweiz nach mehr als 150 Jahren Auf-
bauarbeit für Randständige immer wieder in Gefahr sei. Wegen zu tiefen
Personalbestandes könnten gerade die Asylbehörden den Anspruch auf
einen Entscheid in angemessener Frist vielfach nicht einhalten. Der
Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, wie zum Beispiel vom direkt an-
wendbaren Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107) gefordert.
5.5 Das BFM führt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 9. Juli 2013
aus, die Beschwerdeführenden seien gehalten, die ihnen zustehenden
Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den bulgari-
schen Behörden einzufordern. Sie gälten als besonders verletzliche Per-
sonen und würden daher von den bulgarischen Behörden bevorzugt be-
handelt. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass sie bei einer
D-3033/2013
Seite 13
Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage gerieten. Das BFM
sehe von einer weiteren Befragung der Beschwerdeführerin ab.
5.6 In der Stellungnahme vom 23. Juli 2013 wird entgegnet, da die Vorin-
stanz keine Gegenbeweise nenne und den substanziierten auf Beweis-
mittel gestützten Rechtsanwendungen nichts entgegenhalte, gestehe sie
wider Willen ein, dass sie sich in einem Argumentationsnotstand befinde.
Sie tue nicht dar, dass die Vorbringen, die die Beschwerdeführerin betref-
fend die Lebensbedingungen in Bulgarien in der Anhörung gemacht habe,
unglaubhaft seien. Die Richtlinie 2004/EG/83 werde genau so wenig ein-
gehalten wie irgend eine Norm der Empfehlung R (2000) 3 des Minister-
komitees des Europarats. Bulgarien sei ein im europäischen Vergleich
volkswirtschaftlich extrem schwaches Land. Die Rückweisung nach Bul-
garien würde die EMRK und die Kinderrechtskonvention verletzen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben und den zur
Verfügung stehenden Dokumenten im Jahr 2009 nach Bulgarien und
wurde dort als Flüchtling anerkannt (act. A8/11 S. 5 und 7, A16/10 S. 2).
Bereits am 25. August 2009 wurde ihr von der Republik Bulgarien ein
Reisedokument für Flüchtlinge ausgestellt (eine Kopie dieses Dokuments
liegt bei den BFM-Akten). Die bulgarischen Behörden bestätigten dem
BFM am 20. Juni 2012, dass sie als Flüchtling anerkannt worden sei. Die
Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob
sie in Bulgarien wirklich als Flüchtling anerkannt worden sei, ist somit
nicht stichhaltig, da sie dies erwiesenermassen genau weiss, hat sie doch
bei der BzP unmissverständlich angegeben, sie habe in Bulgarien einen
Reisepass für anerkannte Flüchtlinge erhalten (act. A8/11 S. 7).
6.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass
die Beschwerdeführerin (mit ihren Kindern) in den sicheren Drittstaat Bul-
garien zurückkehren kann, da die bulgarischen Behörden am 20. Februar
2013 ihrer Übernahme zugestimmt haben. Die Ausnahmeregelungen von
Art. 34 Abs. 3 Bst. b und c AsylG kommen im vorliegenden Fall nicht zum
Tragen, da die Beschwerdeführerin in einem vom Bundesrat als verfol-
gungssicher bezeichneten Staat als Flüchtling anerkannt wurde und dort
einen mit der Asylgewährung durch die Schweiz vergleichbaren Schutz
vor Verfolgung erhielt. Sie kann nach Bulgarien, wo sie sich vor ihrer Ein-
reise in die Schweiz aufhielt, zurückkehren, ohne eine Rückschiebung
nach Somalia befürchten zu müssen (vgl. BVGE 2010/56 E. 3 bis 6, insb.
E. 5.4). Daran ändert nichts, dass sie sich unmittelbar vor ihrer Einreise in
D-3033/2013
Seite 14
die Schweiz eigenen Angaben gemäss in Norwegen aufhielt. Anstelle von
Wiederholungen ist auf die zutreffenden, mit der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts in Übereinstimmung stehenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, sie sei erneut in die
Schweiz gekommen, weil ihr Ehemann hier lebe. Gemäss BVGE 2009/8
E. 5.3.2 ist der Begriff "nahe Angehörige" in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
gleich zu verstehen, wie derjenige in Art. 51 AsylG, weshalb der Ehegatte
zweifellos zu diesem Personenkreis zählt. Voraussetzung für die Anwen-
dung der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG ist, dass
die asylsuchende Person in einer "engen Beziehung" zum in der Schweiz
lebenden Angehörigen steht (vgl. BVGE 2009/8 E. 7.5.5). Innerhalb der
Kernfamilie (u.a. Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder) besteht die
Vermutung, dass eine "enge Beziehung" im Sinne der anzuwendenden
Bestimmung besteht. Auch wenn die Beschwerdeführerin zeitweise un-
bekannten Aufenthalts war, ist im heutigen Zeitpunkt von einer bestehen-
den engen Beziehung auszugehen.
6.3.2 Gemäss Rechtsprechung bedeutet der Begriff "leben" in der Aus-
nahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG indessen, dass sich
die nahen Angehörigen nicht lediglich in der Schweiz aufhalten, sondern
über ein Bleiberecht bzw. ein Anrecht, sich in der Schweiz nicht nur vor-
übergehend aufhalten zu dürfen, verfügen (vgl. BVGE 2009/8 E. 5.4 mit
weiteren Hinweisen). Da der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz "nur" über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung verfügt, auf deren Verlängerung kein Anspruch besteht, sind
die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeklausel von Art.
34 Abs. 3 Bst. a AsylG nicht gegeben.
6.4 Das BFM ist aufgrund des vorstehend Gesagten zu Recht gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch eingetreten.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-3033/2013
Seite 15
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist gemäss Art.
34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf Bulga-
rien zu prüfen.
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-3033/2013
Seite 16
8.3
8.3.1 Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
hält, obliegt es den Beschwerdeführenden, diese Vermutung umzustos-
sen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 i.S. C-411/10 und C-493/10).
8.3.2 Den Beschwerdeführenden stehen in Bulgarien alle Rechte aus der
Flüchtlingskonvention zu – zu welchen auch die Gleichbehandlung mit
bulgarischen Bürgern, beispielsweise mit Bezug auf Fürsorge, Arbeitsge-
setzgebung und soziale Sicherheit gehört (vgl. Art. 23 f. FK) – und es lie-
gen keine überzeugenden Hinweise vor, wonach Bulgarien als Signatar-
staat dieses Abkommens sich nicht an seine entsprechenden völkerrecht-
lichen Verpflichtungen halten würde. Es obliegt den Beschwerdeführen-
den, bei den zuständigen bulgarischen Behörden ihre Rechte geltend zu
machen und nötigenfalls – mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchen-
de und Flüchtlinge – auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
8.3.3 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nicht gelungen. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Bulgarien lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen.
8.3.4 Wie bereits vorstehend unter E. 6.3.2 erwähnt, verfügt der Ehe-
mann bzw. Vater der Beschwerdeführenden in der Schweiz über kein ge-
D-3033/2013
Seite 17
festigtes Anwesenheitsrecht. Deshalb können sie aus dem Anspruch auf
Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf
weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten. Ferner ist davon auszuge-
hen, dass die Familiengemeinschaft in Bulgarien gelebt werden kann, es
obliegt der Beschwerdeführerin, sich um einen Familiennachzug ihres
Ehepartners nach Bulgarien zu bemühen. Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen ist ein Anspruch aus Art. 8 EMRK auf eine Aufenthaltsrege-
lung in der Schweiz hinsichtlich des Rechts auf Familienleben zu vernei-
nen. Es sind in diesem Zusammenhang keine völkerrechtlichen Wegwei-
sungsvollzugshindernisse zu bejahen.
8.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehal-
ten, dass die allgemeine Situation in Bulgarien nicht gegen die Zumutbar-
keit des Vollzugs der verfügten Wegweisung spricht.
8.4.2 Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Lebenssituation in
Bulgarien sei schwierig gewesen und werde wiederum schwierig sein, ist
in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen, dass sie gegen-
über den bulgarischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung gel-
tend machen kann. Sollte sie sich von Privatpersonen bedroht fühlen,
steht es ihr ebenso offen, sich an die Behörden zu wenden und um
Schutz zu bitten. Zudem steht es ihr offen, ein Gesuch um Nachzug ihres
Ehemannes und Vater ihrer Kinder zu stellen, das von den bulgarischen
Behörden nach Massgabe des Landesrechts und der völkerrechtlichen
Bestimmungen zu behandeln sein wird.
8.4.3 Falls Kinder vom Wegweisungsvollzug betroffen sind, ist gemäss
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Kindeswohl im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu gewichten, da sich dies
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
D-3033/2013
Seite 18
Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt.
Bei der Beurteilung ist zu differenzieren, ob sich das Kind in einem jun-
gen, stark von der Familie geprägten Alter befindet oder es sich bei der
asylsuchenden Person bereits um einen langjährig anwesenden Ju-
gendlichen handelt. In ersterem Fall ist davon auszugehen, dass dem
Kind auch nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz eine Rück-
kehr in sein Heimatland bzw. vorliegend das Land, in dem die Mutter als
Flüchtling anerkannt wurde, zugemutet werden kann, da sein Alltag im
Wesentlichen durch die primären Bezugspersonen (in der Regel die El-
tern) geprägt ist. Im Unterschied dazu ist bei einem adoleszenten Kind
abzuwägen, wie intensiv und prägend die Bindungen sind, welche es im
Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem es die massgebliche Erziehung
erhalten, soziale Kontakte ausserhalb des Familienkreises geknüpft und
seine eigene Identität entwickelt hat (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 267 f.
mit weiteren Hinweisen).
Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin sind ein bzw. zwei Jahre alt.
Angesichts des Alters sind sie vorwiegend geprägt durch den Familien-
kern und nicht durch soziale Bindungen ausserhalb der Familie. Eine An-
siedlung in Bulgarien reisst sie nicht aus ihrer Lebensstruktur heraus,
womit sie auch nicht der Gefahr einer Entwurzelung ausgesetzt sind; da-
her ist es ihnen grundsätzlich zuzumuten, mit ihrer Mutter nach Bulgarien
zu reisen. Der Umstand, dass den Kindern in Bulgarien angesichts des
Wohlstandsgefälles und des Entwicklungsstandes des Landes mögli-
cherweise eingeschränktere Entfaltungsmöglichkeiten als in der Schweiz
zur Verfügung stehen, lässt eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zu-
sammen mit den Kindern nicht als unzumutbar erscheinen.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Bulgarien nicht als unzumutbar.
8.5 Da die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwer-
deführenden zugestimmt haben, ist der Wegweisungsvollzug als möglich
zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-3033/2013
Seite 19
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 31. Mai 2013 die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Kosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: