B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3034/2013
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 3. März 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 19. März 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der in C._______ durchgeführ-
ten direkten Bundesanhörung vom 8. Mai 2013 im Wesentlichen geltend
machte, seine Mutter sei Anfang Januar 2012 durch Schüsse verletzt
worden, als sie in ihrem Dorf an einer Veranstaltung teilgenommen habe,
dass seine Mutter anschliessend zur Behandlung ins Spital gebracht
worden sei,
dass er kurz darauf mit einem fremden Mann Sex gehabt habe, da er für
die Behandlung seiner Mutter kein Geld gehabt habe und dieser Mann
ihm als Gegenleistung Geld versprochen habe,
dass sie beim Sex von fremden Personen überrascht worden seien, wo-
bei es ihm jedoch gelungen sei zu fliehen,
dass er sich anschliessend ins Spital begeben habe, wo ihm mitgeteilt
worden sei, dass seine Mutter unterdessen gestorben sei,
dass er aus Angst, wegen seiner homosexuellen Handlung von den Leu-
ten getötet zu werden, wenige Tage später Nigeria verlassen habe und
nach Marokko gereist sei, von wo er sich Anfang März 2013 in die
Schweiz begeben habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2013 – eröffnet am 22. Mai
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe trotz schriftlicher Aufforderung keine Reise oder Identitäts-
papiere abgegeben,
dass aufgrund von Unstimmigkeiten in seinen Aussagen davon auszuge-
hen sei, dass er über relevante Identitätspapiere verfüge, diese dem BFM
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aber vorenthalte, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es
ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer Nigeria wegen des im Sachverhalt dargeleg-
ten Zusammenhangs verlassen haben wolle, sich seine Darstellung je-
doch auf den ersten Blick als offenkundig nicht glaubhaft erweise, zumal
diese Unstimmigkeiten aufweise,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
(sinngemäss) beantragte, ihm sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und den Erlass eines Kostenvorschusses sowie die Anweisung
der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines
Heimatstaates und jegliche Datenweitergabe an diesen zu unterlassen,
beantragte und darum ersuchte, im Fall bereits erfolgter Datenweitergabe
hierüber informiert zu werden,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Rechtsmittelschrift einen
ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. D._______ vom 27. Mai 2013 ein-
reichte,
dass auf die Begründung der Beschwerde und das Beweismittel – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des
Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompe-
tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
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er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. a.a.O. insb. E.
5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde gemäss der Begründung aus-
schliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegwei-
sung richtet,
dass die Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013, soweit sie die Eintre-
tensfrage betrifft (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung),
in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Anordnung der Wegweisung
(Ziffer 2 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit lediglich die Frage
bildet, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitli-
chen Beschwerden ([…]) festzuhalten ist, dass gemäss der Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der
Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen
Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
kann, wobei hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausge-
setzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammen-
fassung der Rechtsprechung des EGMR),
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dass vorliegend – insbesondere auch unter Berücksichtigung des vom
Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Kurzberichts von Dr. med.
D._______ vom 27. Mai 2013 – solche ganz aussergewöhnlichen Um-
stände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem
Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ausgeschlossen werden
können (BVGE 2009/2 E. 9.1.3),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person
findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des
Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu
äussern, da seine Asylvorbringen unglaubhaft sind, weshalb ihm insbe-
sondere nicht geglaubt werden kann, dass seine Mutter verstorben ist,
dass zudem seine Aussage, er sei ein Einzelkind (BFM Akten A 6/10 S. 5)
im afrikanischen Kontext wenig realistisch erscheint,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden überdies keine Identitäts-
papiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine genaue Her-
kunft auch nicht ermittelt werden können, was aber für die Überprüfung
von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mit-
wirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhält-
nisse und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszu-
gehen ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
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dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers (gemäss ärztlichem
Kurzbericht von Dr. med. D._______ vom 27. Mai 2013: […]) zu keinem
anderen Ergebnis führen, weil die Behandelbarkeit im Herkunftsgebiet
nicht überprüft werden kann, wenn die Herkunft nicht bekannt ist und kei-
nerlei Anlass zur Annahme besteht, diese Erkrankungen könnten einzig in
der Schweiz behandelt werden,
dass zudem ohnehin betreffend die medizinische Notlage nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen
Person führt,
dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist,
dass Unzumutbarkeit jedenfalls nicht schon dann vorliegt, wenn im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, mit
weiteren Hinweisen),
dass der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gegebenen-
falls bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen
ist,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erach-
ten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die Anträge um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um vorsorgli-
che Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenwei-
tergabe an diese zu unterlassen, gegenstandslos werden,
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dass hinsichtlich des Eventualbegehrens um Information des Beschwer-
deführers in einer separaten Verfügung im Falle einer bereits erfolgten
Datenweitergabe festzustellen ist, dass gemäss Akten keine Daten an die
heimatlichen Behörden weitergegeben wurden, weshalb auf diesen An-
trag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: