B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3034/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Angola,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2017 / N (…).
D-3034/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am (…) 2017
illegal in die Schweiz und ersuchte am 15. Januar 2017 im Empfangs-und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sinngemäss um Einbezug in die vor-
läufige Aufnahme seiner Mutter, C._______, geboren am (…), Angola, wel-
che mit Verfügung des damals zuständigen Bundesamts für Migration vom
(…) nach Ablehnung ihres Asylgesuchs vom (…) wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde
(ebenfalls N […]). Da er erklärte, minderjährig zu sein, und keine Identitäts-
dokumente einreichte, liess das SEM mit seinem Einverständnis am (…)
2017 eine Handknochenanalyse durchführen. Am 20. Januar 2017 wurde
er im EVZ zu seiner Person, zum Verbleib seiner Identitätspapiere, zu sei-
nem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Be-
fragung zur Person, BzP). Dabei reichte er seine Identitätskarte zu den Ak-
ten. Am 31. Januar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer in An-
wesenheit seiner Mutter das rechtliche Gehör zum Vorwurf, er habe anläss-
lich der BzP seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren ver-
letzt, indem er falsche Angaben zu seiner Identität, zu einem von ihm im
Ausland erteilten Visum und zu seinem Reisepass gemacht habe. Am
23. Februar 2017 teilte das SEM der zuständigen kantonalen Migrations-
behörde unter Verweis auf Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) mit, dass es
sich beim Beschwerdeführer um eine unbegleitete minderjährige asylsu-
chende Person (UMA) handle. Am 3. März 2017 teilte es dem Beschwer-
deführer die Beendigung des vom SEM angehobenen Dublin-Verfahrens
mit. Am 22. März 2017 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerde-
führers in Anwesenheit seiner Mutter und einer Hilfswerkvertretung (HWV)
statt.
Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei angolanischer Staatsangehöriger und in
D._______, in der gleichnamigen Provinz, geboren und aufgewachsen.
Seit er fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei, habe er seine Mutter nicht
mehr gesehen, da diese seither in der Schweiz lebe. Sein Vater sei in
E._______ wohnhaft, er (Beschwerdeführer) habe aber nicht viel Kontakt
zu ihm. Seit der Ausreise seiner Mutter habe er bei einer Tante in
D._______ gewohnt. Mit seiner Mutter habe er regelmässig telefonischen
Kontakt gehabt und über das Internet kommuniziert. Er habe bereits im
Jahr (…) beabsichtigt, in die Schweiz zu kommen, was aber nicht geklappt
habe, da sein Vater nicht einverstanden gewesen sei. Seine Mutter führte
diesbezüglich anlässlich der Anhörung aus, sie habe nie Familiennachzug
für den Beschwerdeführer beantragt, sich aber darüber informiert. Dabei
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habe man ihr im Jahr (…) gesagt, dass sie nicht über die nötigen finanziel-
len Mittel verfüge, um ihn in die Schweiz zu holen. Der Beschwerdeführer
gab weiter zu Protokoll, er sei mit seinem Leben in Angola zufrieden gewe-
sen, möchte aber gerne in der Nähe seiner Mutter sein. Zudem gehe es
seiner Tante wirtschaftlich nicht so gut, und seine Mutter könne auch kein
Geld mehr schicken, weil sie keine Arbeit habe. Ausserdem gebe es in An-
gola eine Krise in der Erdölbranche. Nachdem er mithilfe einer Freundin
seiner Mutter ein Visum für F._______ erhalten habe, sei er am (…) 2016
in Begleitung dieser Freundin und (…) legal von E._______ über
G._______ (F._______) nach H._______ gereist. Tags darauf habe er sich
von dort auf dem Luftweg nach Zürich begeben. Seinen Reisepass habe
die erwähnte Freundin bei der Ankunft in Zürich an sich genommen und sei
I._______ weitergereist.
Gemäss den Abklärungen des SEM wurde dem Beschwerdeführer am (…)
2016 durch die (…) Auslandvertretung in E._______ ein bis zum 20. Feb-
ruar 2017 gültiges Schengen-Visum für touristische Zwecke ausgestellt.
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2017 – eröffnet am 4. Mai 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen diesen Entscheid. Dabei liess er beantragen, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei
die Sache "zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen"
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm zu er-
möglichen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu gewähren. Gleichzeitig reichte er eine Unterstützungsbe-
stätigung der Gemeindeverwaltung Horgen betreffend seine Mutter und
ihre Kinder zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 teilte die damals zuständige In-
struktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass
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der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und überwies die Akten
der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2017 führte das SEM aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer nie Kontakt zu seinem Vater
in E._______ gehabt habe, müsse stark angezweifelt werden. Da dieser
über den Aufenthalt seines Sohnes in der Schweiz orientiert sei, sei davon
auszugehen, dass sie Kontakt miteinander pflegten. Im Übrigen verwies
das SEM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2017 gab das Gericht dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
G.
Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 28. Juni 2017.
H.
Am 8. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.
I.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am
9. April 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertra-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
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bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Mit Verfügung des SEM vom 27. April 2017 wurde das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgelehnt und dieser wurde aus der Schweiz weggewie-
sen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde richtet sich aus-
schliesslich gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Zwar
wurde in der Rechtsmitteleingabe – allerdings bloss in einem Eventualbe-
gehren – unter anderem die Rückweisung der Sache an das SEM zwecks
«Vornahme weiterer Abklärungen» beantragt. Gemäss Begründung der
Beschwerde betrifft diese Rüge jedoch nicht die Asylvorbringen. Somit ist
– wie in der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 bereits festgestellt – da-
von auszugehen, dass Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens
einzig die Frage bildet, ob das SEM den Wegweisungsvollzug nach Angola
zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3.
3.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im
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Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung Art. 83 und
84 AIG Anwendung (Art. 44 AsylG).
3.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme
auf Art. 44 AsylG aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Ablehnung
seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich
des Vollzugs der Wegweisung hielt es Folgendes fest: Da er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich
aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr
in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei auch unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR. 0.107) zulässig.
Weder die in Angola herrschende politische Situation noch andere Gründe
sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat.
Diesbezüglich lägen auch keine individuellen Gründe vor. So habe die seit
(…) in der Schweiz lebende Mutter des Beschwerdeführers zu keinem Zeit-
punkt bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug für
ihren Sohn gestellt. Dieser habe gemäss seinen Angaben seit ihrer Aus-
reise ununterbrochen bei seiner Tante in D._______ gelebt und dort seinen
Lebensmittelpunkt gehabt. Er habe in seiner Heimat (…) Schuljahre absol-
viert und dort sein ganzes Leben, insbesondere auch die prägenden Ju-
gendjahre, verbracht. Er kehre somit in ein vertrautes Umfeld zurück, wo er
sich in seiner Muttersprache verständigen könne. Des Weiteren lebe sein
Vater in E._______. Zudem lägen keine konkreten Hinweise vor, dass sich
seine familiäre oder wirtschaftliche Situation in Angola dermassen verän-
dert hätte, dass eine Rückkehr dorthin für ihn nicht mehr zumutbar wäre.
Er könne auch weiterhin durch seine Mutter von der Schweiz aus unter-
stützt werden. Darüber hinaus halte er sich erst seit Kurzem in der Schweiz
auf, so dass seine hiesige Integration aktuell als äusserst gering bezeichnet
werden könne. Da er hauptsächlich bei seiner Tante aufgewachsen sei,
könne auch nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis gespro-
chen werden, auch wenn es verständlich sei, dass er den Wunsch ver-
spüre, bei seiner Mutter zu leben. Er habe die Möglichkeit, bei den kanto-
nalen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Den Ausgang
des Bewilligungsverfahrens könne er auch in seinem Heimatstaat abwar-
ten. Abgesehen davon, könne die Stellung eines Asylgesuchs nicht dazu
dienen, den Weg des ordentlichen Familiennachzugsverfahrens zu umge-
hen. Somit sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine Wegwei-
sung in seinen Heimatstaat zumutbar, zumal er bereits in wenigen Monaten
volljährig werde. Im Übrigen sei seiner Minderjährigkeit bei der Ausreisefrist
angemessen Rechnung getragen worden. Zusammenfassend lasse sich
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somit feststellen, dass von seiner Sicherheit im Falle einer Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat ausgegangen werden könne. Ausserdem sei der Vollzug
der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Vorinstanz habe Bun-
desrecht verletzt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt, weil sie gehal-
ten gewesen wäre, den Beschwerdeführer in Beachtung des Grundsatzes
der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG in die vorläufige Aufnahme
seiner Mutter einzubeziehen. Diese sei die alleinige Inhaberin des elterli-
chen Sorgerechts. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2557/2013 vom 26. November 2014 (E. 5.6) komme Art. 85 Abs. 7 AIG
vorliegend nicht zur Anwendung, da sich der Beschwerdeführer bereits in
der Schweiz befinde. Zudem verletze die angefochtene Verfügung das Dis-
kriminierungsverbot gemäss Art. 2 KRK. Aufgrund der Umstände sei die
Reise des Beschwerdeführers zu seiner Mutter in die Schweiz die einzige
Alternative gewesen, um das Kindeswohl zu wahren. Sodann habe das
SEM der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Angola nicht Rechnung ge-
tragen. In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherigen
Ausführungen und hielt insbesondere fest, aus den Akten ergäben sich
keine Hinweise, dass er Kontakt zu seinem biologischen Vater unterhalte.
Selbst wenn solche Kontakte bestünden, wobei es sich um eine durch
keine Beweismittel gestützte Behauptung der Vorinstanz handle, hätte das
SEM in der angefochtenen Verfügung von der Anwendung des Grundsat-
zes der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG nicht absehen dürfen.
Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (EMARK) 1995 Nr. 24 (E. 11c) und BVGE 2014/13 (E. 8)
seien vorliegend die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 83
Abs. 7 AIG nicht gegeben. Von der Mutter des Beschwerdeführers könne
angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme nicht verlangt werden, dass sie mit
ihrem Sohn nach Angola zurückkehre. Dabei wäre auch der Situation in
D._______ Rechnung zu tragen. Sie habe das alleinige elterliche Sorge-
recht und sich in den vergangenen Jahren bereits um eine Familienverei-
nigung bemüht. Schliesslich hielt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe
vom 8. April 2019 nochmals fest, das SEM habe Bundesrecht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt,
indem es den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG
missachtet habe, da er zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung minderjährig gewesen sei. In diesem Zusammenhang verwies er
ergänzend auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3045/2016
vom 25. Juli 2018 (zwischenzeitlich publiziert als BVGE 2018 VII/4) vorge-
nommene Änderung der Praxis bei Familiennachzug, wonach hinsichtlich
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der Minderjährigkeit auf das Alter zum Zeitpunkt der Einreichung des Ge-
suchs, und nicht auf denjenigen des Entscheids, abzustellen sei. Diese
Praxisänderung sei vorliegend analog anwendbar.
3.4 Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, die Vorinstanz habe den
Grundsatz der Einheit Familie gemäss Art. 44 AsylG missachtet.
3.4.1 Nach der geltenden Praxis im Zusammenhang mit der Anordnung der
Wegweisung nach durchlaufenem Asylverfahren werden nach Ablehnung
eines Asylgesuches Familienmitglieder von Personen, deren Wegwei-
sungsvollzug wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit ausgeschlossen
wird, gestützt auf Art. 44 AsylG direkt in deren vorläufige Aufnahme einge-
schlossen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.5 S. 369 und EMARK 1995 Nr. 24
E. 10 und 11 S. 230 ff.). Wäre auch für Personen, die sich in der Schweiz
aufhalten, Art. 85 Abs. 7 AIG anwendbar, auf welche Bestimmung die an-
gefochtene Verfügung jedenfalls nicht explizit Bezug nimmt, müsste wohl
auch in diesen Fällen jeweils geprüft werden, ob die entsprechenden Vo-
raussetzungen erfüllt sind, was zumindest in Bezug auf die zeitliche Vo-
raussetzung per definitionem nicht der Fall sein kann. Dies würde aber der
geltenden Praxis zu Art. 44 AsylG und zur Einheit der Familie zuwiderlaufen
(vgl. Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 28. November 2014 E. 5.6). Ge-
mäss Art. 44 AsylG hat das SEM bei der Anordnung des Vollzugs der Weg-
weisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Die Bestim-
mung von Art. 44 AsylG geht, wie bereits in EMARK 1995 Nr. 24 festgestellt
wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die
vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur
vorläufigen Aufnahme von dessen Familie führt (vgl. hierzu EMARK 1998
Nr. 31 E. 8 c; 1995 Nr. 24 E. 9, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs.
1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das
Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 AsylG ent-
spricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie
dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauer-
hafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleich-
zustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). Bezüglich des geltend gemachten
Anspruchs auf Einheit der Familie ist festzustellen, dass ein solcher auf
Art. 44 zweiter Halbsatz AsylG basierender Anspruch besteht, solange das
Verfahren des Ehegatten respektive des in eheähnlicher Gemeinschaft le-
benden Partners beziehungsweise der Eltern respektive des Elternteils
nicht abgeschlossen ist beziehungsweise dieses Familienmitglied über ein
mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht
verfügt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b; 1998 Nr. 31; 1999 Nr. 1; 2002
Nr. 7). Vorliegend verfügt die nach Ablehnung ihres Asylgesuchs in der
Schweiz vorläufig aufgenommene Mutter des Beschwerdeführers über ein
aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht.
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3.4.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
der relevante Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit derjenige der
Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug (vgl. Ur-
teile des BVGer E-6217/2014 vom 5. November 2014 E. 5.2, D-8662/2010
vom 1. Februar 2011 E. 6.1, D-5584/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.2.6
und D-7985/2008 vom 5. Februar 2010 E. 4.1). Der Beschwerdeführer war
sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs als auch bei Erlass
der Verfügung des SEM noch minderjährig. Zwar ist er während des Be-
schwerdeverfahrens unterdessen volljährig geworden. Indessen verweist
er diesbezüglich zu Recht auf die Praxisänderung, wonach beim Familien-
nachzug der relevante Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit der-
jenige der Einreichung des entsprechenden Gesuchs ist. Der von ihm zi-
tierte BVGE 2018 VII/4 bezieht sich zwar auf Art. 8 EMRK. Die neue Praxis
kommt aber im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Einheit der Familie
gemäss Art. 44 AsylG analog zur Anwendung, zumal diese Bestimmung,
wie bereits erwähnt, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinausgeht und
die Praxis den Status der vorläufig aufgenommenen Person auf deren Fa-
milie ausweitet (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 und 11c). Im Übrigen ändert
an der Missachtung dieses Grundsatzes durch die Vorinstanz nichts, dass
sie im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im
Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt
des Kindeswohls ausführte, er werde bereits in wenigen Monaten volljährig
sein, und die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Volljährigkeit an-
setzte. Somit beruft sich der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht auf
den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG. Sodann sind
den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die für ein ausnahmsweises Ab-
weichen vom Grundsatz sprechen. Insbesondere ist dem Beschwerdefüh-
rer aufgrund der Aktenlage nicht vorzuwerfen, seine Mutter hätte sich be-
reits zu einem früheren Zeitpunkt um den Familiennachzug bemühen müs-
sen.
3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer gestützt den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG
grundsätzlich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. Es erübrigt sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in den weiteren Ein-
gaben des Beschwerdeführers detaillierter einzugehen, da sie an der vor-
liegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Folg-
lich ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in
Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) auf-
zuheben. Da den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AIG entnommen werden können, ist das SEM anzuweisen,
den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
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Seite 10
4.
4.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos gewor-
den.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sein Rechts-
vertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwen-
digen Parteikosten von Amtes wegen und aufgrund der bestehenden Ak-
tenlage festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Würdigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 VGKE) ist die Partei-
entschädigung auf insgesamt Fr. 700.– (inkl. sämtlicher Auslagen) festzu-
setzen und dem SEM zur Bezahlung aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Ver-
fügung des SEM vom 27. April 2017 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: