B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3035/2013
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ geboren (…),
und deren Kinder B.______
geboren (…), und C.______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. April 2013 / N________.
D-3035/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder – sri-lankische Staatsange-
hörige tamilischer Ethnie – am 23. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung vom 27. Ju-
li 2012 im D._______ und der Anhörung vom 18. Januar 2013 durch das
BFM in Bern-Wabern zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentli-
chen angab, sie stamme aus E.______ (Distrikt Jaffna), und habe nach
dem Krieg mit ihrem Ehemann und den Kindern – wie bereits zwischen
September 2006 und Oktober 2008 – in F.______ (Vanni-Gebiet) gelebt,
dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Oktober 2011
beim Kommandanten des gegenüber ihrem Haus liegenden Armeepos-
tens darüber beschwert hätten, dass Soldaten öfters in ihrem Garten Ko-
kosnüsse und Bananen stehlen würden,
dass sie in der Folge während der Abwesenheit ihres Ehemannes zuhau-
se von Soldaten mit dem Tod bedroht worden sei,
dass sie ihr eine Fotografie mit ihrem Ehemann als bewaffnetem Grenz-
wächter der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gezeigt, ihn der Mit-
gliedschaft bei den LTTE bezichtigt und sich nach seinem Aufenthaltsort
erkundigt hätten,
dass sie nach diesem Vorfall sofort ihren Ehemann angerufen und ihm
geraten habe, nicht mehr nach Hause zu kommen,
dass sie, da sich die Soldaten in der Folge immer wieder nach dem
Verbleib ihres Ehemannes erkundigt hätten, im April 2012 zu ihrer
Schwester nach G.______ gezogen sei, indessen der Kommandant und
die Soldaten auch bei ihrer Schwester nach ihr gesucht hätten, weshalb
sie im Juni 2012 mit ihren Kindern nach H._____ gereist sei und am 20.
Juli 2012 ihren Heimatstaat verlassen habe,
dass das BFM mit – am 29. April 2013 eröffnetem – Entscheid vom
26. April 2013 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 23. Juli
2012 abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
D-3035/2013
Seite 3
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Mai 2013 unter Ein-
reichung eines als "Schreiben der Schwester" bezeichneten, auf den
23. Mai 2013 datierten Dokumentes in tamilischer Sprache beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und da-
bei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten,
dass am 3. Juni 2013 (Postaufgabe) eine Fürsorgebestätigung nachge-
reicht wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2013 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abge-
wiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungs-
frist bis zum 24. Juni 2013 erhoben wurde, welcher in der Folge fristge-
recht einging,
dass die Beschwerdeführenden mit gleicher Zwischenverfügung aufge-
fordert wurden, das Schreiben vom 23. Mai 2013 in eine Amtssprache zu
übersetzen, welcher Aufforderung sie am 24. Juni 2013 mit Einreichung
einer deutschen Übersetzung nachkamen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48
Abs. 1 VwVG),
D-3035/2013
Seite 4
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln ist, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet er-
weist (Art. 111 Bst. e AsylG).
dass die Vorinstanz in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamili-
scher Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, keine Aus-
reisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben,
dass sie damit faktisch sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugssta-
dium) in Wiedererwägung zieht, und zwar unbesehen der konkreten Um-
stände im Einzelfall,
dass das vorinstanzliche Vorgehen auf zwei im August 2013 bekannt ge-
wordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurückgeht, welche in der
Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weg-
gewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September
2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausge-
setzt"),
dass die sri-lankischen Behörden die tamilischen Rückkehrer bei der
Wiedereinreise in Haft genommen haben, woraufhin die Vorinstanz in
Aussicht stellte, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der
allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in
Sri Lanka vertieft abzuklären,
dass es hierfür das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) darum ersuchte, die beiden Fälle einer Qualitätsprü-
fung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Perso-
nen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind
und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl.
Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt,
warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher
D-3035/2013
Seite 5
Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers –
zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"),
dass die Vorinstanz damit selbst davon ausgeht, dass der Sachverhalt,
wie er der Verfügung vom 26. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich
nicht vollständig festgestellt ist, besteht doch kein Zweifel, dass eine neue
Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts auswirken kann,
dass nach Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der Sa-
che selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückweist,
dass eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere
angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und
ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist,
dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint, sie dies jedoch nicht tun muss (vgl. BVGE 2012/21 E. 5),
dass vorliegend der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung liegt, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt,
dass im Übrigen auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was
umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich ent-
scheidet.
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches
ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem
BFM zugestellt werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der von den Beschwerdeführenden ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– rückzuerstatten ist,
D-3035/2013
Seite 6
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass den nicht ver-
tretenen Beschwerdeführenden aus der Verfahrensführung keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb
keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3035/2013
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. April 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– wird den Beschwerdeführenden rücker-
stattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: