B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3037/2008/mel
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. März 2008 / N_______.
D-3037/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (C._______) stammender
sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, reichte
erstmals am 25. September 1990 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit
Verfügung vom 26. September 2000 lehnte das Bundesamt das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an. Jedoch wurde er gestützt auf die am 1. März 2000 vom
Bundesrat beschlossene "Humanitäre Aktion 2000" vorläufig in der
Schweiz aufgenommen.
A.b Im Jahre 2005 wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers vom BFM wegen verschiedener Verstösse gegen die schweizerische
Rechtsordnung überprüft. Mit Schreiben vom 8. April 2005 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme gewährt. Dieser liess mit Eingaben vom 25. Ap-
ril und 14. Juni 2005 Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2005
teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass nach Prüfung der einge-
gangenen Stellungnahmen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im
aktuellen Zeitpunkt als unverhältnismässig erscheine. Gleichzeitig wurde
er darauf aufmerksam gemacht, dass er bei weiteren Verstössen gegen
die Rechtsordnung mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechnen
müsse.
A.c Mit Schreiben vom 2. April 2007 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, die Tatsache, dass er auch nach der Einstellung des im Jahre
2005 eingeleiteten Aufhebungsverfahrens wieder straffällig geworden sei,
zu einem Zeitpunkt also, zu dem er sich der Konsequenzen sehr bewusst
gewesen sein müsse, führe zum Schluss, dass er nicht bereit sei, die
öffentliche Ordnung der Schweiz zu respektieren. Das Bundesamt erwä-
ge daher, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der
Wegweisung anzuordnen. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche
Gehör zur beabsichtigten Aufhebung gewährt.
A.d Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist unbenutzt
verstreichen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm gleichzeitig eine
Frist bis zum 4. Juli 2007 zum Verlassen der Schweiz an.
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B.b Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5520/2007 vom 24. Au-
gust 2007 wurde auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde-
frist sowie auf die Beschwerde (beide vom 9. August 2007 datierend)
nicht eingetreten.
C.
Mit Urteil des (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer wegen
(Auflistung Straftatbestände) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von (...)
Monaten sowie zu einer Busse verurteilt.
Mit Verfügung der (...) vom (...) wurde die bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug auf den (...) angesetzt, unter
Auferlegung einer Probezeit von (...). Während der Verbüssung der
Freiheitsstrafe wurde die Ausschaffung des Beschwerdeführers
vorbereitet.
D.
D.a Mit einem an das BFM gerichteten Schreiben vom 11. Oktober 2007
liess der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch einreichen, worauf
die auf den 12. Oktober 2007 geplante Ausschaffung gestoppt wurde.
Nach Aufforderung durch die Vorinstanz legte er in einem ergänzenden
Schreiben vom 5. November 2007 seine Asylgründe sowie die Gründe für
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Sri Lanka dar. Am 6. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer vom
BFM direkt angehört.
D.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines erneuten Asyl-
gesuchs im Wesentlichen an, er stamme aus der Gegend von C._______
im Norden Sri Lankas und habe seit (...) Jahren nicht mehr dort gelebt. In
Colombo oder im Süden des Landes habe er sich nie aufgehalten und
auch von der weiteren Verwandtschaft habe nie jemand dort gelebt. Sein
Vater und seine Schwestern seien verstorben und die Aufenthaltsorte
seiner beiden noch lebenden Brüder, wovon einer geistig und körperlich
behindert sei, seien ihm unbekannt. Aufgrund dieser Umstände müsse er
bei einer Rückkehr nach Colombo oder in den Süden des Landes jeder-
zeit damit rechnen, bei einer Kontrolle der srilankischen Sicherheitskräfte
festgenommen und während längerer Zeit inhaftiert zu werden. Er leide
an einer lebensbedrohlichen (Nennung Erkrankung), die eine intensive
Behandlung und Überwachung der (...) mit entsprechender Medikation
nötig mache. Es sei davon auszugehen, dass er die notwendige intensive
Behandlung und die ständige Anpassung der Medikation an seinen
D-3037/2008
Seite 4
Gesundheitszustand in Sri Lanka nicht erhalten werde. Da er in seiner
Heimat im Süden des Landes über kein Beziehungsnetz verfüge, keine
wirtschaftliche Existenzgrundlage besitze und er somit die notwendige
Therapiebehandlung weder erhalten noch bezahlen könnte, sei er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der bereits bestehenden
lebensbedrohlichen Organerkrankung direkt mit dem Tod bedroht, was
einen Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lasse. Er habe
zwar in der Schweiz immer wieder zu Klagen Anlass gegeben und habe
deswegen auch noch eine längere Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Die
meisten der Klagen würden jedoch in Zusammenhang mit einem
(Nennung Problem) bestehen. Für die weiteren Aussagen des
Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die
erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers und das bei den Akten
liegende Protokoll verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiede-
ne Dokumente in Kopie zu den Akten, so (Auflistung Beweismittel).
E.
Mit Verfügung vom 31. März 2008 – eröffnet am 8. April 2008 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es
im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Voll-
zug der Wegweisung sei als möglich und zulässig zu erachten. Da der
Beschwerdeführer mit seinem Verhalten mehrfach gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) verstossen habe, erübrige sich die Prüfung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal ein Ausschluss von der vorläufi-
gen Aufnahme auch als angemessen respektive verhältnismässig zu
erachten sei.
F.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter
([...]) unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an
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Seite 5
das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung des BFM vom 31.
März 2008 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
sowie ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei die angefochtene Verfügung
betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die
Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. Es seien, sollte die Sache nicht an das BFM
zurückgewiesen werden, die Sachverhaltsabklärungen durch das
Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen und sodann sei vor einer
Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Mai 2008 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne und aufgrund der derzeitigen Aktenlage
keine Notwendigkeit bestehe, weitere Sachverhaltsabklärungen durch
das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen. Der Beschwerdeführer
wurde aufgefordert, innert 30 Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung
die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen, wobei bei ungenutz-
ter Frist aufgrund der Akten entschieden werde.
H.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer – nach ein-
malig gewährter Fristerstreckung – Beweismittel (Auflistung Beweismittel)
zu den Akten. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, sich
um die Beibringung weiterer Beweismittel zu bemühen und diese nach
Erhalt dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, wobei um deren
Berücksichtigung im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersucht werde.
I.
Mit an den Rechtsvertreter gerichteter Verfügung vom 19. März 2010
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 7. April 2010 ein aktu-
elles ärztliches Zeugnis einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist auf-
grund der Akten entschieden werde.
J.
Mit Schreiben vom 29. März 2010 teilte der vormalige Rechtsvertreter
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dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er mit sofortiger Wirkung sein
Mandat niedergelegt habe, und ersuchte gleichzeitig im Hinblick auf die
mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 angesetzte Frist zur Einrei-
chung eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses um eine Fristerstreckung.
K.
Mit an den Beschwerdeführer persönlich gerichteter Verfügung vom
6. April 2010 wurde dieser aufgefordert, bis zum 19. April 2010 ein aktuel-
les ärztliches Zeugnis einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund
der Akten entschieden werde.
L.
Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 30. März 2010 (Datum Ein-
gangsstempel BFM: 31. März 2010) reichte der Beschwerdeführer ein
(Nennung Beweismittel) zu den Akten, das an das Bundesverwaltungs-
gericht weitergeleitet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
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Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache geltend,
aufgrund seiner langen Landesabwesenheit und seiner Herkunft aus dem
Norden sowie wegen seines Bruders, der bei den LTTE gekämpft habe,
eine Festnahme und eine längere Inhaftierung bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka zu befürchten. Es genüge jedoch nicht, eine Gefährdung ledig-
lich mit Ereignissen zu begründen, die sich früher oder später ereignen
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könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungswei-
se und nicht auf einer subjektiven Empfindung der betroffenen Person be-
ruhten. In casu würden konkrete Anhaltspunkte für eine zukünftige Verfol-
gung des Beschwerdeführers fehlen. Alleine die lange Landesabwesen-
heit und eine Herkunft aus dem Norden würden keine Gefahr begründen,
bei einer Rückkehr asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu werden. Der Beschwerdeführer könne seine Landesabwesenheit be-
gründen und nachweisen, wo er sich aufgehalten habe. Zudem gelte er
den Akten zufolge bei den sri-lankischen Behörden als unbescholtener
Bürger. Dass die Behörden von der Zugehörigkeit seines Bruders zu den
LTTE wissen könnten, ergebe sich aus den Akten nicht. Angesichts der
verschärften Sicherheitslage in Sri Lanka sei nicht auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer nach der Rückkehr und einem Aufenthalt in
Colombo in eine Kontrolle der Sicherheitskräfte geraten könnte und über-
prüft würde. Er habe jedoch kein Profil (keine Vorverfolgung, keine politi-
schen Aktivitäten, bereits [...] Jahre alt), das auf eine gezielte und aus
asylrelevanten Motiven erfolgende Verfolgung der Sicherheitskräfte ge-
gen ihn schliessen lasse, weshalb vorliegend eine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen sei. Dem-
zufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht.
3.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen vor, er stamme aus dem gleichen Ort wie der
Führer der LTTE, sein Bruder sei bei den LTTE als Kämpfer und Kom-
mandant von rund (...) Personen aktiv gewesen und werde von den LTTE
nun als Kriegsveteran unterstützt. Sein Bruder sei einem ehemaligen
Führer der LTTE, D._______, ebenfalls bekannt und D._______ habe im
Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit der sri-lankischen Armee
derselben sämtliche ihm bekannten Kämpfer der LTTE und deren Funk-
tion innerhalb der Guerilla bekannt gegeben, weshalb davon auszugehen
sei, dass sein Bruder den sri-lankischen Sicherheitskräften bekannt sei.
Familienangehörige von LTTE-Kämpfern unterstünden einem Generalver-
dacht, diese Organisation ebenfalls zu unterstützen. Er habe während
Jahren Zahlungen an die LTTE getätigt, wobei nicht ausgeschlossen
werden könne, dass diese Zahlungen durch die Überwachung des
Bankenverkehrs in Sri Lanka den sri-lankischen Behörden bekannt seien.
Angesichts dieser Ausgangslage wäre das BFM verpflichtet gewesen,
nähere Abklärungen betreffend die Aktivitäten und den Rang seines
Bruders bei den LTTE vorzunehmen und allenfalls nachzuforschen, ob
dieser gesucht werde. Das BFM habe in diesem Punkt den Sachverhalt
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unvollständig und unrichtig abgeklärt. Die unterlassenen Sachverhaltsab-
klärungen würden jedoch nicht nur die Flüchtlingseigenschaft, sondern
auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen. So beste-
he nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2008/2)
für aus dem Norden stammende Tamilen in Colombo und im Süden des
Landes de facto keine garantierte Möglichkeit mehr, dort Wohnsitz zu
nehmen. Daher falle für ihn auch die Möglichkeit einer Sozialhilfeunter-
stützung und damit auch der notwendigen medizinischen Behandlung
zwangsläufig weg. Das BFM hätte daher auch in diesem Punkt weiterge-
hende Abklärungen, so beispielsweise über die Schweizerische Vertre-
tung in Colombo, vornehmen müssen. Die Möglichkeit einer Wohnsitz-
nahme in Colombo oder im Süden des Landes, die mögliche Sozialhilfe
und die vorhandene medizinische Betreuung stellten somit eine blosse
Behauptung des BFM dar, welche durch nichts belegt sei.
4.
4.1. Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu
prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine
materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
4.2. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die
für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darü-
ber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutach-
tens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG
und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der
Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine wei-
teren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst
dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Ent-
scheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, beziehungs-
weise. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äusserte sich
hingegen in einlässlicher Weise zum Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach dessen Bruder ein Kämpfer bei den LTTE gewesen sei, und den
sich daraus allenfalls ergebenden Konsequenzen für den Beschwerde-
führer. Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der
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Beurteilung der Asylvorbringen auf einer laufenden Überprüfung und
Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka. Von einer Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvoll-
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann dem-
nach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung
der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Sri Lanka zu einem
anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes darstellt.
4.3. Hinsichtlich der Rüge im Zusammenhang mit der unterlassenen
(Botschafts-)Abklärung zum Schicksal des ehemals bei den LTTE tätigen
Bruders ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bun-
desanhörung vom 6. Februar 2008 zu dessen weiterem Schicksal und
dessen aktuellem Aufenthaltsort angehört wurde (vgl. B19/6, S. 3 f.). In
diesem Zusammenhang führte er aus, letztmals vor (...) Monaten mit
seinem Bruder am Telefon während vier bis fünf Minuten geredet zu
haben. Meist seien die Leitungen besetzt, weshalb er nur einmal mit ihm
habe sprechen können. Er habe seinem Bruder von der Schweiz aus
durch Reisende ein Mobiltelefon schicken lassen. Der Bruder lebe im (...)
und erhalte seine Verpflegung von den LTTE. Dass der Beschwerdeführer
anlässlich der ihm gestellten Fragen keine weitergehenden Ausführungen
zu den Aktivitäten und zum Rang seines Bruders bei den LTTE machte
sowie zu einer allenfalls bestehenden behördlichen Suche nach diesem
keine Auskunft erteilte, obwohl er während der Anhörung explizit zu
dessen Schicksal und dessen jetzigen Aktivitäten befragt wurde, kann
vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend
als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden,
sondern muss sich der Beschwerdeführer selber zu seinen Ungunsten
anrechnen lassen. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der
durchgeführten Befragungen – wie vorliegend – auch auf Nachfragen kei-
ne oder lediglich substanzlose Sachverhaltselemente, so ist die Vorins-
tanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes
nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen,
wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive
sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Vorliegend ist insbesondere
erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer ohne grossen Aufwand
möglich und zumutbar gewesen wäre, weitere Sachverhaltselemente zu
seinem Bruder anzugeben, zumal er diesem in Sri Lanka offenbar ein
Mobiltelefon aus der Schweiz überbringen lassen konnte und demzufolge
über den genaueren Aufenthaltsort seines Bruders im Bilde sein dürfte
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Seite 11
und diesen auch relativ problemlos telefonisch erreichen könnte. Zudem
führte der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Asylbegründung vom
5. November 2007 noch an, es sei ihm nicht bekannt, ob sein Bruder
noch lebe und wo sich dieser aufhalte (vgl. B12/4, S. 2 oben). Ferner da-
tierte er die letzten Kontakte zum Bruder in seiner schriftlichen Asylbe-
gründung vom 5. November 2007 auf den Juli 2007 ("… der letzte Kon-
takt mit ihm per Telefon fand vor rund vier Monaten statt.") beziehungs-
weise anlässlich der direkten Anhörung vom 6. Februar 2008 auf Septem-
ber/Oktober 2007 (vgl. B19/6, S. 3: "Vor vier, fünf Monaten habe ich von
hier aus mit ihm am Telefon geredet."). Abschliessend sei am Rande ver-
merkt, dass auch der bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkver-
treter keine weiteren Abklärungen anregte.
4.4. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich
daher vorliegend als unbegründet und den Anträgen auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz sowie – implizit – auf Durchführung einer Bot-
schaftsabklärung ist daher nicht stattzugeben.
5.
5.1. Die in Art. 2 und 3 AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 S. 996 f.; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffe-
ne Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Aus-
reise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen.
Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der
Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausrei-
se und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asyl-
gesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2011/50
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E. 3.1.2 S. 997 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.; WALTER KÄLIN, Grund-
riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).
5.2. Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wur-
de von der Vorinstanz nicht bestritten. Es bleibt daher zu prüfen, ob auf-
grund der geschilderten Bedrohungslage aktuell eine begründete Furcht
des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu bejahen ist.
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht nahm mit Grundsatzurteil BVGE
2011/24 eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vor und hielt
dabei fest, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei insge-
samt von einer seit Beendigung der militärischen Konflikts zwischen der
sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten
Lage auszugehen. Die LTTE gelte militärisch als vernichtet und die Si-
cherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn
sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Indes-
sen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsicht-
lich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlech-
tert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politi-
schen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation definierte das
Bundesverwaltungsgericht – im Sinne von Risikogruppen – Personenkrei-
se, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterlie-
gen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe im
Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist aus den folgenden Gründen
nicht gegeben.
5.4. Der Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus
B._______ (C._______) im Norden Sri Lankas. Er bringt auf
Beschwerdeebene vor, sein Bruder sei den sri-lankischen Sicherheits-
kräften als ehemaliger Kämpfer der LTTE bekannt. Ferner unterstünden
Familienangehörige von LTTE-Kämpfern einem Generalverdacht, diese
Orgnisation ebenfalls zu unterstützen. Er habe während Jahren Zah-
lungen an die LTTE getätigt, wobei nicht ausgeschlossen werden könne,
dass diese Zahlungen durch die Überwachung des Bankenverkehrs in Sri
Lanka den sri-lankischen Behörden bekannt seien.
Die Vorinstanz stellte die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers im angefochtenen Entscheid nicht in Frage, führte jedoch aus,
dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine zukünftige Verfolgung des
Beschwerdeführers vorliegen würden. Dieser Ansicht schliesst sich das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend an. So ist nach den Erkenntnissen
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Seite 13
des Bundesverwaltungsgerichts im heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka nicht
von einer generellen asylrechtlich relevanten Gefährdung von Tamilen
auszugehen, zumal – wie oben bereits dargelegt – die LTTE im Frühjahr
2009 militärisch besiegt wurden. Entgegen der vom Beschwerdeführer
vertretenen Auffassung stellt auch die Tatsache seines langjährigen
Auslandaufenthaltes kein Ereignis dar, welches für sich alleine – mithin
ohne eine LTTE-Vergangenheit der betroffenen Person in Sri Lanka
selber oder den sri-lankischen Behörden bekannt gewordene Exilaktivitä-
ten im Umfeld der LTTE – geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis
zu seiner Ausreise keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden
bekundete. Weiter ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf,
dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte irgendwie von der Zugehörigkeit
des Bruders zur LTTE erfahren hätten. Zwar trifft es zu, dass die tamili-
sche Miliz der sogenannten Karuna-Gruppe beziehungsweise deren poli-
tische Organisation TMVP mit der sri-lankischen Regierung und den
staatlichen Sicherheitskräften kooperiert. Alleine daraus kann – entgegen
der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – in casu aber noch
nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bruder des Beschwerdefüh-
rers als ehemaliger Kämpfer der LTTE effektiv denunziert worden wäre.
Der Beschwerdeführer reichte denn auch auf Beschwerdeebene keine
Beweismittel nach – obwohl solche wiederholt in Aussicht gestellt wur-
den –, welche die Tätigkeit des Bruders bei den LTTE und dessen Aner-
kennung als Kriegsinvalider belegen könnten.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, durch seine langjährigen Geld-
zahlungen an die LTTE einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, zumal die-
se Zahlungen durch die Überwachung des Bankenverkehrs in Sri Lanka
den sri-lankischen Behörden bekannt seien. Es ist jedoch den diesbezüg-
lich eingereichten Beweismitteln (Auflistung Beweismittel) nicht zu
entnehmen, wie diese Zahlungen – welche im letzteren Fall im Übrigen
auf ein Konto in der Schweiz einbezahlt wurden – der Karuna-Gruppe
hätten zur Kenntnis gelangen sollen. Es bestehen daher vorliegend keine
konkreten Anhaltspunkte, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübten
Exilaktivitäten im Umfeld der LTTE den sri-lankischen Behörden bekannt
geworden wären und welche auf ein spezielles Risikoprofil hinweisen
würden.
Bei dieser Sachlage erachtet das Gericht das persönliche Risiko des Be-
schwerdeführers, nach langjähriger Landesabwesenheit bei der Einreise
an einem der zahlreichen Kontrollpunkte der Polizei oder der Armee fest-
D-3037/2008
Seite 14
genommen und aufgrund seiner Vorgeschichte in Haft genommen und al-
lenfalls willkürlichen und missbräuchlichen Massnahmen ausgesetzt zu
werden, als objektiv nicht erheblich.
5.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502 m.w.H.).
7.
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
D-3037/2008
Seite 15
7.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer – wie rechtskräftig feststeht – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen).
7.3. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers steht ei-
nem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen
nicht entgegen. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 29. März 2010 –
(Ausführungen zur gesundheitlichen Situation und der aktuellen
Medikation) – sowie den Arztberichten vom 10. März 2008 und vom 20.
September 2007 leidet der Beschwerdeführer an (Nennung Diagnose).
Diesbezüglich ist vorweg festzustellen, dass die Ursache des (Nennung
Leiden) gemäss einem Schreiben des Hausarztes (...) im Dunkeln liege,
jedoch eine Selbstverschuldung des Patienten auf jeden Fall
ausgeschlossen werden könne und insbesondere kein Zusammenhang
mit dem (Nennung weiteres Leiden) bestehe. Weiter ist festzuhalten, dass
gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines
abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im
Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind
jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK
2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der
Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz
aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie
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sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Gross-
britannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten
des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines
Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam,
auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b
S. 41). In Anbetracht der medizinischen Versorgung in Sri Lanka ist davon
auszugehen, dass die im Arztzeugnis vom 29. März 2010 erwähnte jährli-
che Nachkontrolle in verschiedenen Spitälern in Sri Lanka ohne weiteres
durchgeführt werden könnte und auch die notwendigen Medikamente
beziehungsweise Generika erhältlich sein dürften.
In der Rechtsmitteleingabe wurde darauf hingewiesen, der Beschwerde-
führer habe anlässlich eines Besuches im Ausschaffungsgefängnis davon
überzeugt werden können, sich strikte an die verordnete Medikation zu
halten und auch von den mehrfach geäusserten Suizidgedanken Abstand
zu nehmen. Bezüglich allfälliger Suiziddrohungen ist festzuhalten, dass
Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet,
bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden
Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht
hinreichende Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen
ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidab-
sichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl.
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid
des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland
[Entscheid Nr. 33743/03]). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechts-
situation in Sri Lanka lässt sich kein reales Risiko von Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.
Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage
genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung
von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen
Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.
8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Laut Art. 83 Abs. 2 AuG ist der
Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in
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den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen
oder dorthin gebracht werden kann.
8.2. Gemäss dem Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige
Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 (wegen Unmöglichkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht verfügt,
wenn die weg- oder ausgewiesene Person a) zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie
eine strafrechtliche Massnahme in Sinne von Art. 64 oder 61 des Schwei-
zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)
angeordnet wurde; b) erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat
oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefähr-
det oder c) die Unmöglichkeit im Vollzug der Weg- oder Ausweisung
durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8.3. Der Beschwerdeführer wurde im Verlaufe seines Aufenthaltes in der
Schweiz in wiederholter Weise straffällig und wegen verschiedener Delik-
te zur Anzeige gebracht und verurteilt (Auflistung Anzeigen und Verurtei-
lungen).
8.4. Das BFM stützte den Verzicht der Prüfung, ob der Wegweisungsvoll-
zug zumutbar und möglich ist, auf die Bestimmung von Art. 83 Abs. 7
Bst. b AuG. Wann ein wegweisungsrelevanter Verstoss gegen die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung vorliegt, wird in Art. 80 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Demnach liegt ein solcher Verstoss un-
ter anderem bei Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördli-
chen Verfügungen vor (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Absatz 2 der ge-
nannten Bestimmung dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung führt.
Aufgrund der oben erwähnten Straftaten steht für das Gericht fest, dass
der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstiess. Zudem ist die
offensichtliche Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, der trotz wieder-
holter Verurteilungen zu Gefängnisstrafen und Bussen weiterhin und
kontinuierlich im (...) in teilweise qualifiziertem Masse (Nennung
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Qualifikation) delinquierte, hervorzuheben. So liess er sich von weiteren
gleichartigen strafrechtlich relevanten (...)Verstössen nicht abhalten und
es dürfte angesichts der Zeitdauer der Delinquenz – wie die Vorinstanz zu
Recht festhielt – wohl in der Tat nur dem Zufall zu verdanken sein, dass
dabei keine Menschen zu Schaden kamen. Der Ausschlusstatbestand
von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ist daher angesichts der wiederholten
Verstösse des Beschwerdeführers gegen gesetzliche Vorschriften als
erfüllt zu betrachten. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers
mittlerweile längere Zeit zurückliegt. Bei dieser Sachlage kann darauf
verzichtet werden, auf die Relativierungen der Straftaten durch den
Rechtsvertreter ([...]) einzugehen, vermögen diese doch insgesamt nicht
zu überzeugen.
8.5. Zu trennen von der Frage, ob ein in Art. 83 Abs. 7 AuG umschriebe-
ner Tatbestand erfüllt ist beziehungsweise wie darin formulierte (unbe-
stimmte) Rechtsbegriffe auszulegen sind, ist die Frage, ob die daran an-
knüpfende Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme im Einzelfall eine
verhältnismässige Massnahme darstellt. Ausser Zweifel steht, dass das
Vorliegen eines Ausschlusstatbestands von Art. 83 Abs. 7 AuG das öffent-
liche Interesse am Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung als ge-
wichtig erscheinen lässt. Gleichwohl steht in diesem Fall nicht automa-
tisch fest, dass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung die privaten
Interessen der weggewiesenen Person an einem Weiterverbleib in der
Schweiz schwächer ins Gewicht fallen. So kann etwa bei einer besonders
ausgeprägten Gefährdungslage im Heimat- oder Herkunftsland und ei-
nem vergleichsweise "geringfügigen" Fehlverhalten die Interessenabwä-
gung trotz der Verwirklichung eines Ausschlussgrundes zugunsten der
privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ausfallen (vgl.
MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Migrati-
onsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, N 23 zu Art. 83 AuG; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/ Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.70). Andererseits darf es gerade nicht darauf
hinauslaufen, dass im Rahmen der Interessenabwägung letztlich
trotzdem eine vollständige Zumutbarkeitsprüfung vorgenommen wird. Im
Rahmen der Interessenabwägung gilt es zu beachten, dass das öffentli-
che Interesse nicht darauf beschränkt ist, zukünftige Verletzungen der öf-
fentlichen Ordnung durch die betroffene Person zu vermeiden; über den
Einzelfall hinaus geht es um die Durchsetzung wirkungsvoller Massnah-
men zu Gunsten der Allgemeinheit und darum, die Gemeinschaft vor
Gefährdung zu schützen (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391).
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8.6. Vorliegend reiste der Beschwerdeführer im Jahre (...) als (...)-jähriger
Mann in die Schweiz ein und befindet sich nun seit über (...) Jahren im
Land. Er wurde in Sri Lanka geboren, wuchs dort auf, absolvierte in
seiner Heimat eine (...)jährige Schulbildung und war anschliessend in der
Landwirtschaft tätig. Er verbrachte somit die prägenden Jahre in Sri
Lanka, weshalb er mit den sprachlichen und kulturellen Begebenheiten
seiner Heimat auch nach einem langen Auslandaufenthalt nach wie vor
vertraut sein dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich
vorliegend der Einschätzung des BFM an, wonach der Beschwerdefüh-
rer – abgesehen vom Aspekt der langen Anwesenheitsdauer in der
Schweiz – keine derart ausgeprägte Verbundenheit mit der Schweiz auf-
weist, die seine Beziehung zum Heimatland völlig in den Hintergrund
rücken lassen würde. Angesichts seiner über Jahre dauernden delikti-
schen Handlungen, der dabei an den Tag gelegten Unverbesserlichkeit,
sein Verhalten an die hiesigen Gepflogenheiten respektive an die geltend
Rechtsordnung anzupassen und der den Akten zufolge bestehenden
finanziellen Situation (Darlegung finanzielle Situation) kann in der Tat
nicht von einer wirklichen Integration des Beschwerdeführers in der
Schweiz gesprochen werden. An dieser Einschätzung vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass er in der Schweiz immer wieder
zeitweise erwerbstätig war und derzeit auch ist und sich gemäss Angaben
auf Beschwerdeebene um die Reduktion seiner Schulden bemühe und
seit der letzten Verurteilung im Jahre (...) – jedenfalls den vorliegenden
Akten zufolge – in der Schweiz in der jüngsten Zeit nicht mehr straffällig
wurde. Zudem ist eine ausgeprägte Gefährdungslage im Heimatland zu
verneinen (vgl. BVGE 2011/24).
Auch wenn vorliegend insgesamt das individuelle Interesse des Be-
schwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht als
gering zu gewichten ist, erscheint demgegenüber das öffentliche Interes-
se am Vollzug der Wegweisung des wiederholt und über Jahre hinweg
strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers ungleich
grösser. Das öffentliche Interesse am Schutz der Gemeinschaft vor Stras-
senverkehrsdelikten im begangenen Ausmass ist als hoch zu gewichten,
weshalb – ohne die Frage nach dem Risiko zukünftiger Straftaten zu be-
leuchten (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391) – der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers zu bejahen ist.
8.7. Die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG hält damit der Verhält-
nismässigkeitsprüfung stand, weshalb der Vollzug der Wegweisung unter
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Seite 20
den Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und der Möglichkeit nicht mehr zu
prüfen ist.
8.8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: