Abtei lung IV
D-3037/2010
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.___________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Mustafa Ates, Advokat,
Advokatur Ates & Sigirci, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 29. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3037/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus B.____________ stammender
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – gemäss eigenen
Angaben am am 8. Januar 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er
am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um
Asyl nachsuchte,
dass er dort am 13. Januar 2010 summarisch zu seinen Asylgründen
befragt wurde, wobei er im Wesentlichen darlegte, er habe sich im Jahre
2007 in Italien aufgehalten und dort um Asyl nachgesucht, sei jedoch
nach einem Aufenthalt von 37 Tagen wieder nach B.____________
zurückgekehrt,
dass er dort einen Tag nach dem Verbot der DTP (Demokratik Toplum
Partisi; Kurdisch: Partîya Cîvaka Demokratîk, Deutsch: Partei der
demokratischen Gesellschaft) im Dezember 2009 an einer Protest-
kundgebung teilgenommen habe, wobei einige Teilnehmer durch die
Sicherheitskräfte festgenommen worden seien,
dass er nach Hause haben fliehen können, wo er durch den Quartier-
vorsteher erfahren habe, polizeilich gesucht zu werden, weshalb er
nach Istanbul geflüchtet sei,
dass er Istanbul am 3. Januar 2010 verlassen habe und mittels Last-
fahrzeug via "Jugoslawien", Österreich und Deutschland am 8. Januar
2010 in die Schweiz gelangt sei,
dass dem Beschwerdeführer in der Befragung vom 13. Januar 2010
durch das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährt wurde, wobei der Beschwerdeführer erklärte, er
wisse nicht, was in Italien passieren würde und die Formalitäten würden
einen Monat dauern,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 15. Januar
2010 dem Kanton C.___________ zugewiesen wurde,
dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 20. Januar
2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
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Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist) um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass das BFM den italienischen Behörden am 10. Februar 2010 mit-
teilte, in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO sei Italien für
die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig,
dass der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons D.________
vom 3. Februar 2010 das BFM im Rahmen eines Ehevorbereitungsver-
fahrens um Einsichtnahme in Aktenstücke des Asyldossiers des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2010 – eröffnet am
22. April 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 8. Januar 2010 nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz bis spätestens nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
den Kanton C._________ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit – am gleichen Tag per Telefax übermit-
telter – Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. April 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei betreffend
der Dispositivziffern 2 bis 5 aufzuheben und es sei festzustellen, dass
der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar und die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen; even-
tualiter sei das Verfahren zu sistieren und der Beschwerdeführer für
das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren an den Kanton, in dem
seine Verlobte Wohnsitz habe, zu verweisen,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen liess,
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dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Tele-
fax vom 29. April 2010 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG)
aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) i.V.m. Art.
29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertrag-
lichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den
Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchen-
den Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asyl-
antrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von
einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-
II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer in
Italien am 31. März 2007 daktyloskopisch registriert wurde und am
gleichen Tag in Triest ein Asylgesuch stellte (vgl. act. A/1 S. 1 und 3 f.,
act. A/4 S. 2),
dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 20. Januar
2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A/12 S. 2) und die italie-
nischen Behörden die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen
liessen (vgl. act. A/14), weshalb angesichts der Verfristung eine still-
schweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aus
Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt,
dass die Zuständigkeit Italiens in der Beschwerde anerkannt wird,
womit der Beschwerdeführer konkludent zu verstehen gibt, dass er
entgegen seiner Darstellung anlässlich der Befragung vom 13. Januar
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2010 (vgl. act. A/1 S. 3) von Italien nicht in die Türkei zurückgekehrt ist
und Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO nicht zur Anwendung gelange,
dass indessen unter Berufung auf Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) geltend gemacht wird, aufgrund des Ehevor-
bereitungsverfahrens mit einer Schweizer Verlobten sei der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers als unzulässig im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 AuG sowie im Übrigen auch als unzumutbar gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten,
dass der Beschwerdeführer damit jedoch verkennt, dass in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraus-
setzung und nicht erst Regelfolge des Nichteintretensentscheides ist,
da es sich bei einem Dublin-Verfahren einzig um ein Überstellungsver-
fahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat
handelt,
dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO berücksichtigt werden kann,
dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von
Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es ge-
mäss der Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl.
hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil
vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hinder-
nis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs
darstellt,
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Be-
ziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haus-
halt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Bezie-
hung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander
sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskon-
vention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.,
Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur
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Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl,
12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137),
dass vorliegend nicht von einer solchen Konstanz auszugehen ist, da
die Beziehung zu seiner Schweizer Verlobten nach Angaben des Be-
schwerdeführers nach seiner Einreise im Januar 2010 und damit erst
seit etwa vier Monaten besteht, aufgrund der Akten weder davon aus-
zugehen ist, die Partner seien finanziell verflochten noch ein – wie auf
Rechtsmittelebene pauschal geltend gemacht – Zusammenleben in
einer gemeinsamen Wohnung respektive das Führen eines gemein-
samen Haushalt festgestellt werden kann, zumal sich den Akten ent-
nehmen lässt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die
Schweiz in Asylbewerberzentren untergebracht war und offenbar
immer noch ist,
dass zudem am geforderten Interesse respektive der Bindung der
Partner aneinander gewisse Zweifel aufkommen, da einerseits die Be-
ziehung vom Beschwerdeführer bezeichnenderweise erst im Nach-
gang zur Mitteilung des BFM an der Anhörung vom 13. Januar 2010,
dass auf das Asylgesuch vermutlich nicht eingetreten werde, erfolgte
sowie andererseits innert kürzester Zeit nach Eingehung der Be-
ziehung bereits ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde,
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass ungeachtet der Frage da-
nach, ob vorliegend von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne
von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann, die Wegweisung des Be-
schwerdeführers auch deshalb eine zulässige Einschränkung des Kon-
ventionsrechts darstellen dürfte, weil im Zeitpunkt der Begründung der
Beziehung respektive der beabsichtigten Ehegemeinschaft für den Be-
schwerdeführer vorhersehbar war, dass er aufgrund der mit der Dublin-II-
Verordnung eingegangenen Verpflichtungen vermutlich aus der Schweiz
weggewiesen werden würde (siehe zu diesem Argument EGMR,
Abdulaziz u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Mai 1985,
Beschwerde Nr. 9214/80, § 68),
dass sich der Hinweis auf das Urteil vom 16. November 2004 der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (2A.649/2004)
ebenfalls als unbehelflich erweist, da – wie besehen – vorliegend
weder das darin geforderte Kriterium einer langdauernden festen und
tatsächlich gelebten Beziehung erfüllt ist noch von einer unmittelbar
bevorstehenden Heirat gesprochen werden könnte, zumal gemäss
dem eingereichten Schreiben des Zivilstandkreises E.__________
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vom 3. März 2010 im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens noch
nicht alle Unterlagen eingereicht wurden,
dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzuhalten ist,
dass die Heiratspläne auch ausserhalb der Schweiz verwirklicht
werden könnten und es dem Beschwerdeführer und dessen Partnerin
denn auch zumutbar ist, die Ehe im Ausland, beispielsweise in Italien,
einem Land, in das die Partnerin des Beschwerdeführers als
Schweizer Bürgerin ohne weiteres jederzeit einreisen könnte, zu
schliessen,
dass die Wegweisung des Beschwerdeführers demnach auch keinen
unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12
EMRK darstellt,
dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des
BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Italien
unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Ver-
pflichtungen halten,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich, wie erwähnt,
um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylge-
suches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
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Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos gewor-
den ist,
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als
aussichtslos erweist, weshalb – ungeachtet der nicht belegten Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers – das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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