B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3037/2016
pjn
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, Geburtsdatum nicht feststehend,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 28. Oktober 2015 in die Schweiz
und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Auf dem ausgefüllten Personali-
enblatt gab er als Personalien B._______, geboren am (…) 2000, an. Eine
am 4. November 2015 durchgeführte Handknochenanalyse zur Altersbe-
stimmung nach Greulich/Pyle ergab ein Skelettalter von 19 Jahren des da-
mals gemäss Angaben auf dem Personalienblatt (…) alten Beschwerde-
führers.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Januar 2016 gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am (…) 2000 geboren. Daraufhin
wurde ihm vorgehalten, gemäss der durchgeführten Analyse weise er ein
Skelettalter von 19 Jahren oder mehr auf. Er erwiderte, dies treffe nicht zu.
Würde die Analyse stimmen, wäre er ja 19 Jahre alt und mithin älter als der
in der Schweiz lebende Bruder. Dieser Bruder sei drei Jahre älter als er.
Auch die Taskara bestätige sein angegebenes Alter. Zudem hätte ihm sein
Vater das entsprechende Alter mitgeteilt, und auch sein Bruder habe eine
diesbezügliche Aussage gemacht.
A.c Am 25. Januar 2016 befragte das SEM den Beschwerdeführer zu sei-
nem gesundheitlichen Zustand und gewährte ihm (erneut) das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse. Diese habe ein abge-
schlossenes Skelettwachstum ergeben. Sein Skelettalter liege bei 19 Jah-
ren. Aufgrund der gesundheitlichen Anamnese und der Untersuchung lä-
gen keine Gründe für ein von der Norm abweichendes Knochenwachstum
vor.
Der Beschwerdeführer legte wiederum dar, sein in der Schweiz lebender
Bruder sei erst (…) Das SEM führte aus, am Tag der Untersuchung sei er
gemäss eigenen Angaben (…) alt gewesen. Selbst wenn man beim Ergeb-
nis der Analyse eine doppelte Standardabweichung von plus/minus 25.72
Monaten berücksichtige, sei die Abweichung zwischen seiner Altersan-
gabe und dem Skelettalter zu gross, um als Möglichkeit in Betracht zu kom-
men, da bei ihm die Abweichung (…) Monate betrage. Es sei davon aus-
zugehen, dass er bezüglich seines Alters nicht die Wahrheit sage. Der Be-
schwerdeführer verwies erneut auf die seine Angaben bestätigenden Aus-
sagen von Angehörigen und die Altersangabe in der Taskara.
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Das SEM gab ihm bekannt, dass aufgrund der Aktenlage nunmehr von sei-
ner Volljährigkeit ausgegangen werde. Er hielt am angegebenen Alter fest
und stellte die Übermittlung der Taskara in Aussicht.
A.d Im Dossier des Staatssekretariats für Migration SEM wurde der Be-
schwerdeführer in der Folge als A._______, geboren am (…) 1997, erfasst.
A._______, geboren am (…) 2000, C._______, geboren am (…) 2000, und
C._______, geboren am (…) 2000, wurden als Alias-Personalien aufge-
nommen.
B.
Mit Schreiben vom 4. April 2016 ersuchte die Zentralstelle MNA des Auf-
enthaltskantons des Beschwerdeführers beim SEM um Berichtigung sei-
nes Geburtsdatums. Zur Begründung wurde vorab auf ein neues Beweis-
mittel – die im Original eingereichte Taskara – hingewiesen. Das Dokument
bestätige, dass er im (…) 2014 vierzehn Jahre alt gewesen sei, was seinen
bisherigen und konstanten Angaben zum Alter entspreche. Im Weiteren er-
suchte er um Beizug der Asylakten seines Bruders. Dieser habe ihn wäh-
rend der Anhörung als seinen jüngeren Bruder bezeichnet. Allerdings habe
er nicht gewusst, ob sein Bruder im Zeitpunkt der Anhörung 12- oder 14jäh-
rig gewesen sei. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass er (der Beschwer-
deführer) sein wahres Alter angegeben habe. Zudem erscheine er auch
aufgrund seines Aussehens, seines Verhaltens und seines Reifegrades
klar als minderjährig. Er sei psychisch stark belastet und leide unter dem
Verlust seines anderen Bruders, welcher auf dem Weg in die Schweiz das
Leben verloren habe. Ferner sei festzuhalten, dass seine Personalien auf
volljährig mutiert worden seien, ohne dass ihm das SEM als Minderjähri-
gem zuvor das rechtliche Gehör im Beisein einer Vertrauensperson ge-
währt habe, was rechtlich nicht zulässig erscheine. Sollte das Alter wider
Erwarten nicht korrigiert werden, müsste aus Kindsschutzgründen eine Ge-
fährdungsmeldung bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde erfol-
gen. Als Beweismittel wurde die erwähnte Taskara zu den Akten gegeben.
C.
Mit Verfügung vom 19. April 2016 – eröffnet am 20. April 2016 – lehnte das
SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS ab. Zur
Begründung führte es an, die eingereichte Taskara sei kein rechtsgenügli-
ches Dokument. Ausserdem sei das dort vermerkte Alter des Beschwerde-
führers bloss eine Schätzung aufgrund seines damaligen Aussehens. Auf-
grund der Aussagen im Asylverfahren werde an der Volljährigkeit festge-
halten.
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D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 13. Mai 2016 beantragte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung. Es sei festzustellen, dass er im heutigen Zeit-
punkt die Volljährigkeit noch nicht erreicht habe. Im System ZEMIS sei der
Geburtstag des Beschwerdeführers vom (…) 1997 auf den (…) 2000 ab-
zuändern.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Taskara sei gemäss Schwei-
zer Asylrechtspraxis ein rechtsgenügliches Dokument, auch wenn ihr le-
diglich verminderter Beweiswert zukomme. Der angefochtenen Verfügung
könne nicht entnommen werden, dass das Dokument auf seine Echtheit
hin überprüft worden wäre. Die Behauptung des SEM, die Taskara sei nicht
rechtsgenüglich, hätte belegt oder zumindest gut begründet werden müs-
sen. Ob das Alter in der Taskara auf einer Schätzung der afghanischen
Behörden beruhe, sei zudem irrelevant. Das SEM könne der Taskara nicht
den Beweiswert absprechen, weil man die in Afghanistan üblichen Ausstel-
lungsmethoden für fraglich halte. Relevant sei letztlich das Alter des Be-
schwerdeführers, welches auch von den afghanischen Behörden im Sinne
der Taskara angenommen werde. Im Weiteren schreibe das SEM in der
Verfügung, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers werde an sei-
ner Volljährigkeit festgehalten. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese
Feststellung fehle indes. Die Formulierung des SEM lasse eigentlich nur
den Schluss zu, er habe selber angegeben, bereits volljährig zu sein. Dies
könne dem Befragungsprotokoll aber in keiner Weise entnommen werden.
Er habe geltend gemacht, gemäss afghanischem Kalender am (…) 1379
geboren worden zu sein. Daraus hätten sich in der Folge verschiedene
Daten gemäss dem in der Schweiz geltenden Kalender ergeben. Diese
Abweichungen beruhten aber nicht auf unterschiedlichen Angaben, son-
dern auf verschiedenen Umrechnungsmethoden. Der Dolmetscher sei der
Auffassung gewesen, der (…) 1379 entspreche dem (…) 2000. An anderer
Stelle werde auch der (…) 2000 als Geburtstag angenommen, wodurch
klar werde, dass lediglich das Jahr, nicht aber der genaue Tag dem hiesi-
gen Kalender angepasst worden sei. Das SEM hätte mithin genauer darle-
gen müssen, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers für seine Voll-
jährigkeit sprechen würden. Die Argumentation in der angefochtenen Ver-
fügung entbehre unter Berücksichtigung des Protokolls der BzP jeglicher
Logik. Nach dem Gesagten widerspreche das vom SEM willkürlich festge-
legte Geburtsdatum vom (…) 1997 sowohl dem Inhalt der Taskara als auch
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den Aussagen des Beschwerdeführers. Wolle das SEM einen Asylsuchen-
den, der angebe, noch minderjährig zu sein, wie einen Volljährigen behan-
deln, müsse es dies nachvollziehbar begründen können.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten.
F.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 verwies der Beschwerdeführer auf seine
prozessuale Bedürftigkeit. Gleichzeitig gab er bekannt, den Vorschuss be-
reits geleistet zu haben.
G.
Am 23. Mai 2016 ersuchte die vormalige Instruktionsrichterin das SEM,
eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer
gemäss Ergebnis der Handknochenanalyse bezüglich seines Alters nicht
wahr ausgesagt habe. Ferner habe er geltend gemacht, sein Bruder
(N […]) sei drei Jahre älter als er. Der Bruder habe aber angegeben, am
(…) geboren zu sein, was einen Altersunterschied von lediglich zwei Jah-
ren bedeuten würde. Zudem habe der Bruder anlässlich seiner BzP vom 9.
August 2014 erwähnt, sein Bruder (…) sei zwölf Jahre alt. Entsprechend
sei nicht möglich, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asyl-
gesuchs am 28. Oktober 2015 (…) Jahre alt gewesen sein könne. Ausser-
dem sei nicht nachvollziehbar, dass ihn sein Vater bereits mit vier Jahren
zur Schule geschickt habe, welche er in der Folge in der 6. Klasse verlas-
sen haben solle, um fortan Ziegen zu hüten. Im Rahmen einer internen
Prüfung habe die Echtheit der eingereichten Taskara mangels Vergleichs-
materials nicht nachgewiesen werden können. Und selbst wenn man von
der Echtheit des Dokuments ausginge, sei zu berücksichtigen, dass die
afghanische Behörde das Alter des Beschwerdeführers lediglich geschätzt
habe. Deshalb könne nicht alleine aufgrund der Taskara von der Richtigkeit
des angegeben Alters ausgegangen werden. Dadurch verliere das Doku-
ment seinen Beweiswert. Schliesslich sei auch auf das Resultat der durch-
geführten Lingua-Analyse zu verweisen. Das rechtliche Gehör dazu werde
nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gewährt. Die
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Analyse habe ergeben, dass man nicht von einem Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in Afghanistan ausgehen könne. Da er aber bei der Aus-
stellung einer Taskara vor Ort hätte sein müssen, weise das Dokument
auch in diesem Lichte besehen keinen Beweiswert auf.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 gab die Instruktionsrichterin den
neuen Spruchkörper bekannt und lud den Beschwerdeführer zur Replik
ein.
J.
In seiner Replik vom 22. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer fest, erst
mit den Argumenten in der Vernehmlassung werde deutlich, aus welchen
Gründen das SEM von seiner Volljährigkeit ausgehe. Weshalb aber die an-
gefochtene Verfügung nicht rechtsgenüglich begründet worden sei, bleibe
offen. Das SEM wäre im Rahmen der Untersuchungsmaxime jedenfalls ge-
halten gewesen, auch Elemente, die für seine Minderjährigkeit sprächen,
zu gewichten. Die Argumente in der Vernehmlassung seien sehr einseitig.
Zudem müsse im Asylverfahren die Minderjährigkeit nicht belegt, sondern
nur glaubhaft gemacht werden.
Die Vorinstanz habe erst in der Vernehmlassung bekannt gegeben, dass
die Taskara amtsintern überprüft worden sei. Dass sie wegen fehlenden
Vergleichsmaterials nicht in der Lage gewesen sei, das Dokument auf
seine Echtheit hin zu überprüfen, erstaune, da davon auszugehen sei, das
SEM habe schon wiederholt solche Dokumente beurteilen müssen. Abge-
sehen davon dürfe eine fehlende Vergleichsbasis argumentativ nicht zum
Nachteil des Beschwerdeführers verwendet werden. Das SEM sei zudem
gehalten, den Zeitpunkt der Überprüfung bekannt zu geben. Dieser müsse
vor Erlass der Verfügung liegen, ansonsten man an der Echtheit nicht hätte
zweifeln dürfen. Im Weiteren sei irrelevant, ob das in der Taskara erwähnte
Alter lediglich auf einer Schätzung beruhe. Entscheidend sei vielmehr, für
wie alt die afghanischen Behörden den Beschwerdeführer halten würden.
Die ferner erwähnte Handknochenanalyse sei als Mittel zur Bestimmung
des Alters von afghanischen Kindern äusserst fragwürdig und ungeeignet.
Dass dieser Test mit Bezug auf das chronologische Alter näher bei der
Wahrheit liege als die Schätzung von afghanischen Beamten, dürfe be-
zweifelt werden. Neu in der Vernehmlassung sei ferner, dass sich das SEM
auf eine Lingua-Analyse abstütze. Es räume aber ein, dass dazu das recht-
liche Gehör noch nicht gewährt worden sei, weshalb ihr vorliegend keine
Relevanz zukommen dürfe. Schliesslich sei dem SEM insofern Recht zu
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geben, als das Ergebnis der Handknochenanalyse eine Abweichung von
mehr als drei Jahren ergeben habe, was praxisgemäss auf eine Täuschung
über das wahre Alter hindeute. Allerdings könne auch so nicht schlüssig
beurteilt werden, ob jemand bereits volljährig sei. Es treffe ferner zu, dass
der Bruder Angaben zum Alter des Beschwerdeführers, welche mit seinen
eigenen nicht übereinstimmten, gemacht habe. Er sei aber im Rahmen der
BzP als Minderjähriger nur in der Lage gewesen, ungefähre Angaben zum
Alter der Geschwister zu machen. Insgesamt entstehe der Eindruck, das
SEM habe die Untersuchungsmaxime nicht korrekt befolgt und lediglich
berücksichtigt, was allenfalls gegen die vorgebrachte Minderjährigkeit
spreche.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme ge-
mäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Be-
richtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell
beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es
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wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder
die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und
A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1).
Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor,
dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den
massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen,
wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass
keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen
nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Be-
hörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt
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grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch-
stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet,
an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer
A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. Au-
gust 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).
Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Iden-
tität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im
Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen
nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere
Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des
BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom
17. August 2015 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009
vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge-
burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der
Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren
Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die
Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die
Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei
mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu-
nächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem der-
artigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben wei-
terhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätz-
lich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also
die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder
zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit
einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je-
weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent-
sprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer
A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März
2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl.
ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
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4.
4.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz
zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Be-
schwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das
von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig bzw. zumindest wahr-
scheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine
höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteile des
BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 4, A-4174/2013 vom
12. September 2013 E. 4.4 und A-3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4).
Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasje-
nige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahr-
scheinlicher ist (vgl. vorstehend E. 3.4).
4.2 Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren die geltend
gemachte Minderjährigkeit zu beweisen, soweit ihm ein Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast für
die behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheid-
relevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.)
Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer
unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen
Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere Anfor-
derungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung
oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollzieh-
bar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend
die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird aus guten Grün-
den verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrschein-
lichen – Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zu-
sammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im
ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- oder asylrechtli-
che Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September
2014 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5
und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3), weshalb sich ein ZEMIS-Ein-
trag auf dieses auswirken kann.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss sie die für das Verfah-
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Seite 11
ren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich rele-
vanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch
nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachfor-
schungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann
vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen
(vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.],
a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann
zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG),
wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung nie-
derzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis
entwickelten Grundsätzen, hat die verfügende Behörde im Rahmen der
Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich
leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Ent-
scheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit
jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit
der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel
verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven
leiten lässt.
5.2 Die Vorinstanz stufte den Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben
als volljährig ein und ordnete daher in Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3bis
AsylG eine Handknochenanalyse an. Diese ergab eine Abweichung von
(…) Monaten im Vergleich zum geltend gemachten Alter. Gemäss EMARK
2001 Nr. 23 E. 4 wäre gestützt auf die damalige Rechtslage mithin ein
Nichteintretensentscheid wegen Identitätstäuschung möglich gewesen,
auch wenn die vom SEM eingeholte Handknochenanalyse beziehungs-
weise die vorliegend angewandte Methode nach Greulich/Pyle keine ver-
lässlichen Aussagen zum tatsächlichen Alter zulässt und damit kein Beweis
der Volljährigkeit erbracht werden kann (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19 ins-
besondere E. 7 [Grundsatzentscheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28
E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und weiteren Entscheiden]). Nach dem Gesagten
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Seite 12
liegt mithin ein Beweismittel vor, welches zwar nicht zwingend die Volljäh-
rigkeit des Beschwerdeführers belegt, aber aufgrund des Unterschiedes
zwischen Angaben und Untersuchungsergebnis von mehr als drei Jahren
dessen Aussage als nicht wahrheitsgemäss erscheinen lässt.
5.3 Das SEM hat im angefochtenen Entscheid dieses Beweismittel indes
weder erwähnt noch gewürdigt. In seiner Begründung führt es einzig aus,
aufgrund der Aussagen werde an der Volljährigkeit festgehalten und die
Taskara vermöge daran nichts zu ändern, weil es kein rechtsgenügliches
Dokument sei und das Alter bei Ausstellung nur geschätzt werde. In der
Beschwerde wird zu Recht ausgeführt, dass die Argumentation „aufgrund
der Aussagen werde an der Volljährigkeit festgehalten“ jeglicher Logik ent-
behre, zumal der Beschwerdeführer immer wieder geltend gemacht hatte,
er sei minderjährig. Diese offensichtlich zu knappe und mangelhafte Be-
gründung der angefochtenen Verfügung machte eine sachgerechte An-
fechtung des Entscheides unmöglich, was als schwerwiegende Gehörsver-
letzung zu qualifizieren ist. Zwar liefert das SEM in seiner Vernehmlassung
die fehlende Begründung nach, weshalb sich die Frage der Heilung stellen
könnte. In der Vernehmlassung wird jedoch zudem ausgeführt, auch das
Ergebnis der LINGUA-Analyse spreche gegen die behauptete Minderjäh-
rigkeit. Das rechtliche Gehör zur Analyse werde nach Abschluss des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens gewährt. Eine solche Vorgehensweise
ist wiederum als offensichtliche Gehörsverletzung zu qualifizieren, weshalb
eine Heilung zum Vornherein ausser Betracht fällt.
5.4 Zusammenfassend steht fest, dass das SEM die Begründungspflicht
und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich –
das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung
aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorlie-
gend wie erwähnt nicht in Betracht.
6.
Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten aufzuheben und die
Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des impliziten Kas-
sationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten,
gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt
beziehungsweise unter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerde-
führers einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fäl-
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len. Ausserdem ist das Aktenverzeichnis nachzuführen. Bei dieser Sach-
lage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Be-
schwerdevorbringen näher einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.–
wird rückerstattet.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Be-
schwerdeführer Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer)
als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist durch das SEM
zu entrichten.
8.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 19. April 2016 wird aufgehoben und die Sa-
che zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 500.– wird rückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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