Abtei lung IV
D-3038/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Nigeria,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3038/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angabe zufolge Nigeria am
3. Juni 2008 auf dem Luftweg verliess und am 4. Juni 2008 in die
Schweiz gelangte, wo er am 5. Juni 2008 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 9. Juli 2008 in _______ die Personalien des Be-
schwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass ihn das BFM am 3. April 2009 in _______ einlässlich zu den
Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2009 – eröffnet am 7. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Ausreisetermin des Beschwerdeführers auf den 3. Juni 2009
angesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der
Sache an das BFM zur materiellen Prüfung sowie in prozessualer Hin-
sicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vor-
schusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und die Ausrichtung einer
angemessenen Parteientschädigung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ be-
ziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklä-
rung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner
zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten we-
gen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren zuerst erklärte, er habe nie einen Pass oder
eine Identitätskarte gehabt und sei mittels eines nigerianischen Pas-
ses, dessen Personalien er nicht kenne, ausgereist (A 1/9, S. 3 f. und 5
f.),
dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung aussagte, der besag-
te Reisepass, um welchen er sich persönlich bemüht habe, sei auf sei-
nen Namen ausgestellt worden (A 11/15, Antworten 9 und 16),
dass er die Reise von Nigeria bis in die Schweiz überdies ausgespro-
chen vage und stereotyp schilderte (A 1/9, S. 5 unten f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend fest-
stellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lä-
gen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund der widersprüchli-
chen Angaben zum Reisepass und der substanzlosen Reiseschilde-
rung sowie der gemäss Aktenlage fehlenden Bemühungen für die Pa-
pierbeschaffung die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden
könne,
dass die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen offensichtlich keine
andere Einschätzung rechtfertigen, da sich der Beschwerdeführer dar-
auf beschränkt, die Gründe für die angebliche Papierlosigkeit aus sei-
ner Sicht zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer – ein Igbo aus dem _______-State – zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen zu Protokoll gab, als
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Jäger gearbeitet und dabei am 28. April 2008 im Wald versehentlich
eine Frau angeschossen zu haben,
dass die erwähnte Person ins Spital gebracht worden und dort gestor-
ben sei,
dass er deswegen durch die Polizei und den Ehemann der Verstorbe-
nen gesucht worden sei,
dass er damit habe rechnen müssen, umgebracht zu werden, und des-
halb ausser Landes geflohen sei,
dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers auf die Protokolle der Befragung vom 9. Juni 2008 und der Anhö-
rung vom 3. April 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM diesbezüglich erwog, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien ungereimt, oberflächlich und vage ausgefallen,
dass die ausführlichen Erwägungen des BFM insgesamt überzeugen,
sodass sie auf Beschwerdeebene nicht zu beanstanden sind und zur
Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerdeschrift Gegenargumente zur vom BFM festge-
stellten Haltlosigkeit der Vorbringen vollständig fehlen,
dass im Übrigen selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei
verantwortlich für einen Jagdunfall, diesbezüglichen behördlichen Er-
mittlungen wegen des Tods des Opfers grundsätzlich ohnehin keine
Asylrelevanz zukäme,
dass der Beschwerdeführer überdies angab, in der Folge in _______
keine konkreten Probleme gehabt zu haben (A 11/15, Antworten 140
f.),
dass im Lichte vorstehender Erwägungen das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weitere Erörterungen
ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig
sind,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen
und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers, welcher in Nige-
ria gemäss seinen Angaben als Jäger gearbeitet und dort Angehörige
hat (vgl. A 1/9, S. 2 f.; A 11/15, Antworten 47 ff.), schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass bei dieser Sachlage die Entrichtung der beantragten Parteient-
schädigung offensichtlich nicht in Betracht kommt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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