B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3038/2010/wif
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (…), Togo,
(…)Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 10. Juli 2008 und gelangte am 11. Juli 2008 illegal in die
Schweiz, wo er gleichentags im B._________ um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Erstbefragung vom 24. Juli 2008 und der Anhörung durch
das BFM in C._______ vom 1. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei an
seinem Herkunftsort D.________ als Lehrling der E._______ beigetreten
und anlässlich von Demonstrationen im Sicherheitsdienst der Partei tätig
gewesen. Noch vor Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit im Bauunter-
nehmen seines Onkels habe er die Mitgliedschaft bei der E._______ auf-
gegeben. Nachdem er einen Versorgungsengpass bei der Lieferung von
Zement festgestellt gehabt habe, habe er am 8. März 2008 die Regierung
dafür kritisiert, dass diese den in Togo hergestellten Zement zulasten der
togolesischen Bevölkerung exportiere und im Weiteren ausgeführt, in To-
go habe sich nichts geändert, der Vater sei an der Macht geblieben und
der Sohn sei gleich wie der Vater. In der Folge sei er auf der Baustelle
von der Polizei verhaftet und in Haft genommen und dabei geschlagen
worden. In der Nacht des zehnten Tages der Haft habe er das Bewusst-
sein verloren und sei im Krankenhaus wieder erwacht, wo er am nächs-
ten Tag von einem Freund seines Vaters, einem Polizeichef, erkannt wor-
den sei. Der Polizeichef habe erfahren, dass er bei der Rückkehr ins
Kommissariat umgebracht werden solle, und ihm seine Hilfe bei der
Flucht angeboten. Am nächsten Tag habe ihm der Polizeichef militärische
Sportbekleidung gebracht, in der er das Spital verlassen habe. In der Fol-
ge habe er seinen Onkel angerufen, der ihn mit dem Auto nach
F.________ gebracht habe, wo er von einem Arzt behandelt worden sei.
Während er sich in F._______ versteckt gehabt habe, habe seine Mutter
zwei an ihn adressierte Vorladungen erhalten. Nach Erhalt der ersten Vor-
ladung habe sie seinen Vater angerufen, um ihn zu warnen, worauf er
nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei; sie selber habe die Flucht er-
griffen, als sich Soldaten dem Haus genähert hätten. Eine dritte Vorla-
dung sei seiner Tante übergeben worden, als diese zuhause einen Be-
such habe abstatten wollen. In der Folge habe sich der Onkel an den ge-
nannten Polizeichef gewandt und diesen erneut um Hilfe gebeten. Am 10.
Juli 2008 sei er von seinem Onkel und dem Polizeichef von F.________
nach Ghana gefahren worden, wobei sie die Grenze nach Verhandlungen
mit dem Grenzposten in G.________ hätten passieren können. Danach
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sei der Polizeichef nach Togo zurückgekehrt, während sein Onkel ihn zum
Flughafen gebracht habe, wo ein Vertreter einer NGO ihn in Empfang ge-
nommen, mit einem ghanaischen Reisepass ausgestattet habe und mit
ihm über Tripolis nach Genf geflogen sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine auf
den 26. Dezember 2008 datierte Vorladung sowie einen auf der Internet-
seite der UFC am 21. Juni 2009 publizierten Artikel der H._______ zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. März 2010 stellte das BFM fest, die Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
C.
Mit auf den 28. April 2010 datierter, zuhanden der schweizerischen Post
am 29. April 2010 aufgegebener Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne. Gleichzeitig wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungs-
frist bis zum 25. Mai 2010 erhoben.
E.
In seiner Eingabe vom 18. Mai 2010 ersuchte der Beschwerdeführer un-
ter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021); eventualiter sei die Zahlungsfrist um einen Monat zu verlän-
gern.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2010 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
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gutgeheissen und in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenver-
fügung vom 10. Mai 2010 auf den erhobenen Kostenvorschuss verzichtet.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2010 – welche dem Beschwerdefüh-
rer in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde – beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 4. August 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Ar-
beitszeugnis ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, vermögen die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten.
4.2 Mit dem BFM ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung vom 1. Juli 2009 abweichend von seiner Aussage im Rah-
men der Erstanhörung, bei der Festnahme sei seine Identitätskarte aus
der Tasche gefallen und danach bei der Polizei geblieben (vgl. BFM-
Protokoll A4 S. 3), angab, seine Identitätskarte sei zuhause geblieben
und sein Onkel habe sie ihm danach aus Ghana zugestellt (vgl. A13 S. 3).
Die Erklärung anlässlich der Anhörung, wonach er nicht daran gedacht
gehabt habe, dass seine Identitätskarte zuhause geblieben sei und er
andere Dokumente bei der Festnahme verloren habe (vgl. A13 S. 3) ver-
mag nicht zu überzeugen. Auch die Entgegnung in der Beschwerde, wo-
nach er bei der Erstanhörung davon ausgegangen sei, dass "seine ge-
samten Papiere beim Geschlagen werden durch die Polizei herausgefal-
len und bei der Polizei geblieben seien, später sich jedoch herausgestellt
habe, dass seine Identitätskarte beim Hemdenwechseln in der Brustta-
sche des alten Hemdes geblieben sei" ist nicht geeignet, den festgestell-
ten Widerspruch zu beseitigen. Im Weiteren sind die Ausführungen des
Beschwerdeführers, wonach sich der Onkel in Togo knapp einer Festnah-
me habe entziehen können, als er die Dokumente bei der Post habe auf-
geben wollen und sich in der Folge mit diesen Dokumenten nach Ghana
abgesetzt habe, auffallend konstruiert und realitätsfremd ausgefallen, ist
doch wenig nachvollziehbar, dass die Angestellten der Poststelle nament-
liche Kenntnis vom Beschwerdeführer als gesuchte Person gehabt haben
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sollten. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers anlässlich der
Anhörung beziehungsweise in der Beschwerde, wonach er überall auf
Fahndungsplakaten namentlich als gesuchte Person aufgeführt gewesen
sei, vermögen nicht zu überzeugen, erscheint doch ein derartiges behörd-
liches Verfolgungsinteresse aufgrund der verhältnismässig geringen Ver-
fehlung des Beschwerdeführers als realitätsfremd. In diesem Zusammen-
hang ist mit dem BFM darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, die Gründe für seine Festnahme überzeugend dar-
zustellen, gab er doch, obwohl angeblich davon überzeugt, aufgrund sei-
ner öffentlich geäusserten kritischen Bemerkungen verhaftet worden zu
sein (vgl. A13 S. 7), im Weiteren an, während seiner zehntägigen Haft
seien ihm diese nie vorgehalten worden beziehungsweise habe keine Be-
fragung hierzu stattgefunden (vgl. A13 S. 7). Mit der Entgegnung in der
Beschwerde, wonach ihm die Polizisten unter Anwendung von Gewalt
deutlich zu erkennen gegeben hätten, wegen seiner geäusserten Kritik
misshandelt zu werden, vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel zu
erklären, weshalb er, obwohl sichtlicher Grund seiner Verhaftung, wäh-
rend der zehntägigen Haft nie zu seiner geäusserten Kritik befragt wor-
den ist.
4.3 Wie das BFM im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, ist auch die
Schilderung der Flucht aus dem Spital widersprüchlich und realitätsfremd
ausgefallen. Zum einen gab der Beschwerdeführer abweichend von sei-
ner Aussage anlässlich der Erstanhörung, wonach er das Spital in militäri-
scher Sportbekleidung mühelos habe verlassen können (vgl. A4 S. 5), im
Rahmen der Anhörung an, er sei mit dem genannten Sportanzug beklei-
det über die Mauer des Spitals geklettert und so geflohen (vgl. A13 S. 9).
Mit dem Hinweis auf ein mögliches Missverständnis bei der Übersetzung
vermag dieser Widerspruch nicht beseitigt zu werden, gab der Beschwer-
deführer doch unmissverständlich an, über die Mauer geklettert zu sein
("J'ai escaladé le mur"). Der nachträgliche Erklärungsversuch, er sei nicht
etwa über die Mauer geklettert, sondern habe die Mauer "überwunden",
indem er durch das für Fussgänger vorgesehene kleine Tor das Areal ver-
lassen habe, vermag keineswegs zu überzeugen. Zum anderen erscheint
es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer derart mühelos bezieh-
ungsweise unbemerkt das Polizeispital hätte verlassen können. Schliess-
lich gab der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage anlässlich
der Erstanhörung, bei dem Spital habe es sich um ein Polizeispital ge-
handelt, in dem sich nur Gefangene befunden hätten (vgl. A4 S. 5), im
Rahmen der Anhörung an, er wisse nicht, ob die anderen Personen, de-
nen er begegnet sei, Gefangene gewesen seien (vgl. A13 S. 8). Die Ent-
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gegnung in der Beschwerde, wonach er einfach von sich auf seine Mitpa-
tienten geschlossen habe und aus diesem Grund wie selbstverständlich
davon ausgegangen sei, dass es sich bei seinen Mitpatienten ebenfalls
um hospitalisierte Häftlinge handle, vermag das widersprüchliche Aussa-
geverhalten des Beschwerdeführers nicht überzeugend zu erklären.
4.4 Im Weiteren ist die im Original eingereichte angebliche Vorladung
vom 26. Dezember 2008 vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen und aufgrund ihres fraglichen Inhalts als wenig beweistauglich
zu erachten. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festhielt, gab der Beschwerdeführer an, diese Vorladung sei seiner Tante
übergeben worden, während er sich in B._______ befunden habe, somit
vor seiner im Juli 2008 erfolgten Ausreise. Indessen entspricht das auf
dem Dokument aufgeführte Ausstellungsdatum einem viel späteren Zeit-
punkt. Mit der nachträglichen Erklärung in der Beschwerde, er habe wäh-
rend der Anhörung etwas durcheinandergebracht, vermag diese Diskre-
panz nicht beseitigt zu werden. Im Weiteren ist mit dem BFM festzustel-
len, dass die Vorgehensweise der Behörden, sich nach der Flucht des
Beschwerdeführers sichtlich darauf zu beschränken, diesem eine Vorla-
dung zuzustellen, realitätsfremd erscheint. Schliesslich ist der auf der In-
ternetseite der UFC am 21. Juni 2009 publizierte Artikel der E._______
bereits mangels hinreichendem Sachzusammenhang zur Stützung der
Vorbringen nicht geeignet.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der
Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall der Rückkehr nach
Togo befürchten müsste. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerde-
führers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).
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Seite 8
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
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Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht ge-
lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in Togo
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann,
welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete
Gefährdung darstellen würde (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.2.2).
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Der – soweit den Akten zu entnehmen ist –
gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung (Elektri-
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Seite 10
ker) sowie mehrjährige Berufserfahrung, weshalb anzunehmen ist, er
könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss
seinen Angaben leben überdies seine Eltern und Geschwister nach
wie vor in Togo. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein soziales Beziehungs-
netz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine kon-
krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2
S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2010 die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: