B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3038/2013/wif
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
und deren Kind
C._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 / N .
D-3038/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK,
SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
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staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2013 – eröffnet am 22. Mai 2013
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 29. März 2013 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der
Kanton M._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu voll-
ziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Mai 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und die nachfolgend aufgeführten Anträge stellten: Die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und sich für
die Asylverfahren der Beschwerdeführenden für zuständig zu erklären. Es
sei als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be-
schwerde entschieden habe. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden
der Aufenthalt bis zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin zu gewähren,
dass zudem ersucht wurde, die Bezahlung eines Kostenvorschusses und
der Verfahrenskosten zu erlassen,
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dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, so-
weit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zustän-
digkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dub-
lin-II-VO vorzunehmen ist,
dass die Beschwerdeführerin gemäss der Datenbank Eurodac aufgrund
eines Asylgesuchs bereits am 10. November 2008 in N._______ (Italien)
und der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 in O._______ (Italien) dakty-
loskopiert wurden,
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien fest-
steht und von Anfang an auch nicht bestritten wurde (A10/13 Ziff. 2.06
S. 5, A11/12 Ziff. 2.06 S. 5),
dass somit Italien für die Prüfung ihrer am 29. März 2013 in der Schweiz
eingereichten Asylanträge zuständig ist (vgl. das Dublin-Assoziierungs-
abkommen, die Dublin-II-VO sowie die DVO Dublin),
dass das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO die italieni-
schen Behörden am 23. April 2013 um Wiederaufnahme der Beschwer-
deführenden ersuchte und jene am 29. April 2013 – entgegen der Darstel-
lung in der Beschwerdeschrift – ihre Zustimmung erteilten,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs am
8. April 2013 lediglich geltend machten, sie wollten nicht nach Italien zu-
rückkehren, weil die Beschwerdeführerin psychisch erkrankt sei und in
Italien nicht habe kuriert werden können (A11/12 Ziff. 8.01 S. 9),
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dass sich die italienischen Behörden nicht um die Beschwerdeführenden
gekümmert und ihnen finanzielle Mittel, Arbeit und ein Haus gefehlt hätten
(A10/13 Ziff. 8.01 S. 10),
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in
Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfah-
rens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens ausging,
dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Schweiz müsse in
casu von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Ge-
brauch machen, weil sich die Beschwerdeführenden auf Überstellungs-
hindernisse aus internationalem öffentlichem Recht oder aus humanitären
Gründen berufen könnten, nicht zu überzeugen vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des die Lebensbedingun-
gen von Asylsuchenden in Italien betreffenden Vorbehalts festhält, dass
Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizi-
nischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein kön-
nen,
dass jedoch zu erwähnen ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat
der Flüchtlingskonvention wie auch der Europäischen Menschenrechts-
konvention ist,
dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. vs. Belgium and Greece,
Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs. Greece, Nr. 2237/08, 7. Ju-
ni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der wiederholten und übereinstim-
menden Stellungnahmen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR), des Kommissars für Menschenrechte
des Europarates und von internationalen Nichtregierungsorganisationen
(NGOs) weder davon ausgegangen werden kann, die italienische Gesetz-
gebung zum Asylrecht werde nicht angewendet, noch ersichtlich ist, das
Asylverfahrensrecht sei in diesem Land in einer Art und Weise von struk-
turellen Unzulänglichkeiten geprägt, dass asylsuchende Personen kaum
Chancen auf eine seriöse Prüfung ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwer-
den durch die italienischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels
wirksamer Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rück-
schiebung in ihr Heimatland geniessen,
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dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die
Richtlinie Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Min-
destnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom
13/12/2005 S. 0013 - 0034) respektiert,
dass sich das italienische Asylsystem zwar mit erheblichen Kapazitäts-
problemen konfrontiert sieht,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazi-
tätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts-
und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nach-
gewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG
des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für
die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt
Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018-0025),
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regel-
vermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungs-
verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält
(BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkre-
ten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des
betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45
a.a.O.),
dass solche Indizien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind,
dass für den Fall, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aufent-
haltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollten, in Italien ein
menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihnen liegen wird, ihre Rechte
bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichts-
hof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Dublin-Rückkehrende be-
treffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behan-
delt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlrei-
che private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
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dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Ja-
nuar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an-
bietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass der vorliegende Entscheid in Übereinstimmung mit der bundesver-
waltungsgerichtlichen Praxis zum Wegweisungsvollzug nach Italien er-
geht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-389/2010 vom 28. Juni
2010),
dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, die ihr verschriebenen
Medikamente, welche die Symptome der "polymorphen psychotischen
Störung mit Symptomen einer Schizophrenie" unterdrücken, in Italien ein-
zunehmen, sich dort im erforderlichen Umfang medizinisch betreuen und
den Gesundheitszustand stabilisieren zu lassen,
dass die fehlende psychische Stabilität lediglich bei der Ausgestaltung
des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen ist,
dass es in casu keinen Anlass gibt, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
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Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwä-
gungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da
diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sin-
ne der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstands-
los werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälli-
gen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: