B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3038/2017
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben ihr Hei-
matland Afghanistan am 5. Mai 2015 und erreichten im Juni 2015 Grie-
chenland. Mangels finanzieller Mittel begab sich die Ehefrau (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) ohne den Ehegatten (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) aber mit den zwei Kindern auf die Weiterreise und gelangte am 6. Juli
2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Der Beschwer-
deführer reiste am 21. August 2015 ebenfalls in die Schweiz ein und stellte
am selbigen Tag ein Asylgesuch.
B.
Am (…) wurde das dritte gemeinsame Kind geboren.
C.
Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Altstätten vom 24. Juli 2015 beziehungsweise 2. September
2015 und der Anhörungen zu den Asylgründen vom 19. September 2016
sowie vom 13. Dezember 2016 machten die volljährigen Beschwerdefüh-
renden im Wesentlichen geltend, sie stammten aus der Provinz Wardak
und seien ethnische Hazara. Im Jahr 2012 seien sie nach Kabul umgezo-
gen. Im Frühjahr 2015 habe der Beschwerdeführer in einer Autowerkstatt
eine Arbeitsstelle als Aushilfe bei einem Mechaniker namens F._______
begonnen. Als die Tochter Ende April 2015 an Fieber erkrankt sei und die
Familie kein Geld für den Arzt gehabt habe, habe er an einem arbeitsfreien
Tag von F._______ den ausstehenden Lohn einfordern wollen. Stattdessen
habe er ihn in dessen Werkstatt ausfindig gemacht und dabei mitangese-
hen, wie zwei weitere Personen – offenbar Angehörige der Taliban – eine
Bombe unter einem Auto angebracht hätten. F._______ sei ob des unan-
gekündigten Besuchs wütend geworden. Nachdem der Beschwerdeführer
seinen Unmut über die Autobombe und sein Anliegen betreffend Lohn ge-
äussert habe, habe ihm F._______ Geld gegeben und ihn wieder wegge-
schickt. In der Folge hätten die Taliban F._______ damit beauftragt, ihn
aufgrund seiner Kenntnisnahme von der Autobombe zu töten. Anstatt den
Mordauftrag auszuführen habe F._______ ihm jedoch geraten, Kabul zu
verlassen und möglichst weit wegzuziehen. Deshalb habe er (Beschwer-
deführer) sich zur Flucht entschieden und umgehend die gemeinsame Aus-
reise mit seiner Familie organisiert. Ferner sei die Familie auch aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zu den Hazara an Leib und Leben bedroht, ohne
Rechte und in der Gesellschaft nicht akzeptiert.
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D.
Mit Verfügung vom 27. April 2017 – eröffnet am 28. April 2017 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte de-
ren Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz.
Gleichzeitig gewährte es ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.
E.
Mit handschriftlich ergänzter Formular-Beschwerde vom 27. Mai 2017 an
das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
um amtliche Rechtsverbeiständung sowie eventuell um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführenden legten zur Stützung ihrer Anträge einen ärztli-
chen Bericht vom 22. Mai 2017 betreffend den Sohn E._______ ins Recht.
F.
Aufgrund der bis dahin unbelegt gebliebenen Bedürftigkeit der Beschwer-
deführenden forderte der Instruktionsrichter diese mit Zwischenverfügung
vom 7. Juni 2017 auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nach-
zureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Auf das eventuelle Ge-
such um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung trat er mangels
Rechtsschutzinteresses nicht ein (Suspensiveffekt der Beschwerde von
Gesetzes wegen).
G.
Am 12. Juni 2017 ging beim Gericht die angeforderte Fürsorgebestätigung
ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeistän-
dung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, dem Gericht innert
Frist den Namen eines von ihnen gewählten Rechtsvertreters mitzuteilen.
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I.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 nannten die Beschwerdeführenden den
rubrizierten Rechtsvertreter als gewählten Rechtsvertreter.
Am 5. Juli 2017 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem Gericht sein
Mandatsverhältnis an und ersuchte um Akteneinsicht beim SEM.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 ordnete der Instruktionsrichter den
rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig
überwies er die vorinstanzlichen Akten zur Behandlung des Akteneinsichts-
gesuchs an das SEM.
K.
Am 18. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsbeistands eine Ergänzung ihrer Rechtsmittelschrift ein und präzi-
sierten ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass die angefochtene Verfü-
gung [lediglich] in den Ziffern 1-3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist, vorbehältlich der Erwägung 8, einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf
einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die
sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu ver-
stehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er-
folgt ist beziehungsweise droht. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und
der Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30] erfolgt immer wegen des
Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder so-
gar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzie-
len, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfol-
gers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwil-
ligkeit [oder –unfähigkeit] des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter ei-
ner Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechen-
den Person treffen will (BVGE 2014/28 E. 8.4.1)
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Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. Die Bedro-
hungssituation des Beschwerdeführers rühre daher, dass ihn die Taliban
als Augenzeugen einer Autobombenmontage hätten beseitigen wollen. Da-
mit beruhe das Verfolgungsmotiv nicht auf einem der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Gründe; vielmehr werde er aus zufälligen Gründen von den Tali-
ban bedroht. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens könne
darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in sei-
nen Angaben einzugehen. Im Weiteren vermöge die Zugehörigkeit der Be-
schwerdeführenden zur Volksgruppe der Hazara respektive die vorge-
brachten Probleme ihrer Ethnie in Afghanistan die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu begründen; gemäss Rechtsprechung seien in diesem Fall die ho-
hen Anforderungen an die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt.
Die diesbezüglich persönlich erlebten Nachteile des Beschwerdeführers –
er sei als Hazara verachtet und ausgelacht worden – würden keine asyl-
rechtlich geforderte Intensität aufweisen.
5.2 In der Beschwerdeeingabe vom 27. Mai 2017 bekräftigt der Beschwer-
deführer im Wesentlichen seine bereits dargelegte Bedrohungslage als An-
gehöriger der Hazara und Augenzeuge einer Autobombenmontage durch
die Taliban.
5.3 Anlässlich der Beschwerdeergänzung vom 18. August 2017 hält der
Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation im Wesentlichen
entgegen, er habe den Taliban mit seiner ablehnenden Reaktion gegen-
über der Autobombe auch seine Abneigung gegen ihre Gesinnung offen-
bart. Somit werde er von ihnen als ihr Gegner sowie als Unterstützer der
Regierung und westlicher Mächte wahrgenommen und folglich in erster Li-
nie aufgrund seiner politischen respektive religiösen Anschauung verfolgt.
Dabei seien die ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara sowie seine schii-
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Seite 7
tische Glaubensrichtung als Elemente zu betrachten, welche seine Verfol-
gungsgefahr zusätzlich verstärken würden. Sein vorgebrachtes Risikoprofil
vermöge daher eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.
6.
6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung
zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Be-
schwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die betreffenden Ausführungen ge-
mäss angefochtener Verfügung sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der
Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Es ist der Vorinstanz insbesondere beizupflichten, dass die vom Beschwer-
deführer dargelegte Bedrohungslage im Zusammenhang mit der Auto-
bombe kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erkennen lässt. Aus
seinen Ausführungen ist zu schliessen, dass die Taliban durch ihren Mord-
auftrag nicht eine Eigenart oder Gesinnung von ihm treffen, sondern viel-
mehr die Weitergabe von belastenden Informationen verhindern wollen. So
habe ihm F._______ anlässlich dessen Hausbesuch mitgeteilt: „Nun weisst
du davon auch. Dadurch bist du jetzt auch bedroht und in Gefahr.“ und
„…leider kamst du unerwünscht vorbei und du hast es erfahren und gese-
hen und deshalb bist du jetzt auch in Gefahr, weil der Vorgesetzte von die-
sen Leuten hat mir befohlen, dass ich dich umbringe, weil du davon weisst
und alles gesehen hast.“ (vgl. Akten der Vorinstanz A19 F 37). Die geltend
gemachte Verfolgung richtet sich damit offenkundig nicht gegen sein Sein
im Sinne der zitierten Rechtsprechung, sondern ausschliesslich gegen sein
Mitwissen um kriminelle Machenschaften der Taliban und allfällige Folgen
seines Tuns daraus. Seine Kenntnisnahme von den Vorbereitungshand-
lungen eines von den Taliban geplanten Anschlags respektive das entspre-
chende Wissen stellt kein mit seiner Person oder Persönlichkeit untrennbar
verbundenes inneres Merkmal dar. Hinsichtlich seiner ethnischen Zugehö-
rigkeit zu den Hazara, seiner schiitischen Glaubensrichtung oder seines in
Anwesenheit der Taliban geäusserten Unmutes über die Autobombe ist zu-
dem klarzustellen, dass sich aus den Protokollen nicht ergibt, diese Um-
stände hätten wesentlich zu seiner Bedrohungslage beigetragen. Vielmehr
dürfte den Taliban bewusst gewesen sein, dass sie und ihre tödlichen An-
schläge bei der afghanischen Bevölkerung allgemein und den Hazara im
Speziellen nicht auf Wohlwollen stossen. Damit ist nicht anzunehmen, die
Verfolgungssituation im Zusammenhang mit der Autobombe wäre aus ei-
nem der in Art. 3 AsylG genannten Motiven (mit)begründet worden.
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Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass die
Hazara-Zugehörigkeit alleine noch kein Asylgrund im Sinne von Art. 3
AsylG darstellt (vgl. Urteile des BVGer E-5275/2017 vom 1. November
2017 E. 4, E-5075/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 3.4 und D-4888/2016 vom
25. August 2016 E. 3.2.2). Nach dem Gesagten vermag sie dies entgegen
der Beschwerde auch nicht im Verbund mit dem Umstand, dass der Be-
schwerdeführer zufällig Zeuge von kriminellen Machenschaften geworden
ist.
Im Übrigen ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht gewisse
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der besagten Verfolgung hegt. Infolge feh-
lender Asylrelevanz kann aber darauf verzichtet werden, näher auf ent-
sprechende Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgungssituation der Beschwerdefüh-
renden und mithin deren behauptete Flüchtlingseigenschaft zutreffend ver-
neint sowie die Gesuche auf Gewährung von Asyl zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen, welche zur Unzulässigkeit
einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen.
Da im vorliegenden Fall bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den entsprechenden Eventualan-
trag ist somit nicht einzutreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 9
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den
ärztlichen Bericht vom 22. Mai 2017 – aus dem sich nach der bereits ge-
währten vorläufigen Aufnahme nichts Zusätzliches ableiten lässt – und die
Beschwerdevorbringen weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist
jedoch angesichts der mit der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 ge-
währten unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten.
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um amtliche
Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen. Mit Zwi-
schenverfügung vom 7. Juli 2017 ordnete der Instruktionsrichter den rubri-
zierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Festsetzung
des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei für
anwaltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss ein Stundenansatz von
Fr. 200.– bis 220.– vorzusehen ist. Eine Aufstellung über die Aufwendun-
gen des Rechtsvertreters liegt nicht vor; diese sind aber ohne Einholung
einer solchen unschwer überblickbar. Unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Umfang von Fr. 1000.–
(inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art.
12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem eingesetzten amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichts-
kasse eine Entschädigung von Fr. 1000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philippe Baumann
Versand: