Abtei lung IV
D-3039/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3039/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und
ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge am 12. April 2008 verliess und am 13. April 2008 ille-
gal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 2. Mai 2008 summarisch befragt und in der Folge für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. April 2009 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen geltend machte, er sei im Dorf (...) in Imo State aufgewachsen,
dass er im Dezember 2007 mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei
und es dabei zu einem Zusammenstoss mit einem anderen Fahrrad-
fahrer namens S. gekommen sei,
dass infolge des Zusammenstosses seine Machete, welche er für die
Arbeit in den Palmwäldern benötigt und auf dem Fahrrad mitgeführt
habe, auf S. gefallen sei und diesen schwer verletzt habe,
dass S. umgehend ins Krankenhaus gebracht worden, jedoch ungefähr
eine Woche später seinen Verletzungen erlegen sei, worauf dessen
Angehörige sein Zuhause aufgesucht hätten,
dass er sich, als die Angehörigen von S. gekommen seien, im Hinter-
hof aufgehalten habe,
dass sein Bruder ihm mitgeteilt habe, diese Leute seien zu ihnen ge-
kommen, weil S. gestorben sei, worauf er ohne mit den Angehörigen
von S. zu sprechen umgehend ins Heimatdorf seiner Mutter geflüchtet
sei,
dass er dort von seinem Bruder erfahren habe, die Angehörigen von S.
wollten ihn zur Rechenschaft ziehen und die Polizei habe im Zusam-
menhang mit dem Tod von S. seinen Vater festgenommen,
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dass er aus diesen Gründen zu seinem Onkel nach Lagos weiterge-
flüchtet sei,
dass sein Onkel die Ausreise aus Nigeria organisiert habe und er von
Lagos aus auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land geflogen,
von dort aus einen Tag lang in einem Auto unterwegs gewesen sei und
schliesslich an einem unbekannten Ort einen Zug bestiegen habe, mit
welchem er nach Chiasso gelangt sei,
dass ein Schlepper ihm einen Reisepass zur Verfügung gestellt und
ihn bis in die Schweiz begleitet habe,
dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von den Ange-
hörigen von S. umgebracht oder zumindest von der Polizei ins Gefäng-
nis gesteckt zu werden,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache
zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 5. Mai 2009 – eröffnet am 7. Mai 2009 – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht
wisse, in welchem Land er mit dem Flugzeug gelandet sei, sei stereo-
typ und realitätsfremd,
dass er im Weiteren in der Erstbefragung erwähnt habe, er sei zu-
nächst in einem Auto gefahren und habe anschliessend den Zug be-
stiegen, während er in der Direktanhörung die Autofahrt mit keinem
Wort erwähnt habe,
dass er seit seiner Einreise in die Schweiz keinerlei Anstrengungen
unternommen habe, um Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen,
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dass nach dem Gesagten keine entschuldbaren Gründe für das Nicht-
einreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen,
dass der vorgetragene Asylgrund offensichtlich konstruiert sei,
dass der nach den Umständen zu erwartende Detailreichtum fehle,
dass sich der Beschwerdeführer ausserdem in Bezug auf die Art und
Weise, wie er die Machete auf dem Fahrrad transportiert habe, wider-
sprochen habe,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund
der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Bst. c),
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dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepa-
piere zu den Akten gereicht hat,
dass er im Verlauf der Anhörungen erklärte, er besitze weder einen
Reisepass noch eine Identitätskarte und sei mit einem vom Schlepper
zur Verfügung gestellten, fremden Pass von Nigeria in die Schweiz ge-
reist,
dass es sich dabei um eine stereotype Aussage von Asylgesuchstel-
lern handelt, welche nicht gewillt sind, den Behörden ihre Identitätspa-
piere vorzulegen,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu seiner Reise in die
Schweiz keine substanziierten Angaben machen konnte und insbeson-
dere nicht in der Lage war anzugeben, in welchem Land er aus dem
Flugzeug stieg, was realitätsfremd erscheint,
dass er im Übrigen bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen unter-
nommen hat, um seine Identität zu belegen,
dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausge-
gangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es beste-
he aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von wei-
teren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene Asylbegründung relativ
unsubstanziiert ausgefallen ist und ausserdem insgesamt realitäts-
fremd erscheint,
dass insbesondere der geschilderte Unfallhergang wenig plausibel er-
scheint,
dass sich der Beschwerdeführer ausserdem in Bezug auf die Art und
Weise, wie die Machete auf dem Fahrrad transportiert wurde, wider-
sprach, indem er in der Erstbefragung erklärte, sie sei in einem Fahr-
radkörbchen verstaut gewesen (vgl. A1, S. 4), während der in der Di-
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rektanhörung zu Protokoll gab, die Machete sei auf dem Fahrrad fest-
gebunden gewesen (vgl. A10, S. 5),
dass das Vorbringen, wonach infolge seiner Abwesenheit sein Vater
von der Polizei verhaftet worden sei, unplausibel ist,
dass den Akten keinerlei konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sind,
welche die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, die
Angehörigen von S. wollten ihn umbringen und die Polizei wolle ihn ins
Gefängnis stecken, zu stützen vermögen,
dass seine überstürzte Flucht aus dem Elternhaus respektive aus dem
Heimatdorf seiner Mutter bei dieser Sachlage nicht plausibel ist,
dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht nach-
vollziehbar ist, weshalb er die Ausreise aus dem Heimatland als not-
wendig erachtete,
dass er eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise vier Monate lang
unbehelligt bei seinem Onkel in Lagos lebte und auch im Zeitpunkt der
Ausreise keinerlei konkrete Anzeichen für eine Bedrohung in dieser
Stadt vorlagen,
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers gestützt auf
die vorstehenden Erwägungen offensichtlich unglaubhaft sind,
dass den geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Übrigen of-
fensichtlich auch kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde
liegt, weshalb die Vorbringen ohnehin als nicht asylrelevant qualifiziert
werden müssen,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zu-
sätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvoll-
zugs notwendig erscheinen,
dass darauf verzichtet werden kann, auf die rudimentäre Beschwerde-
begründung näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschät-
zung nichts zu ändern vermag,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit
durchschnittlicher Schuldbildung handelt, welcher im Heimatland in der
Landwirtschaft tätig war,
dass er zudem an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen
leidet, weshalb es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen
könnte,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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