B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3039/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG);
Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit E-Mail-Schreiben vom 30. September 2015 und vom 2. Oktober 2015
gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizer Botschaft im Sudan
(nachfolgend: Botschaft) und ersuchte um Erteilung eines humanitären Vi-
sums.
B.
Am 19. Oktober 2015 wurde mit dem Beschwerdeführer auf der Botschaft
ein Beratungsgespräch hinsichtlich der Ausstellung eines humanitären Vi-
sums durchgeführt. Anlässlich dieses Gesprächs reichte der Beschwerde-
führer diverse Beweismittel (sudanesische Flüchtlingskarten von ihm und
seiner Ehefrau, UNHCR Flüchtlingszertifikat, Ausweis von (…), Arbeitsver-
trag (…), Entlassungsbrief (…) sowie Flüchtlingszertifikat [alles in Kopie])
ein.
C.
Am 26. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft ei-
nen schriftlichen Antrag um Erteilung von Visa aus humanitären Gründen
für sich, seine Ehefrau und die fünf gemeinsamen Kinder ein.
Zur Begründung der Gesuche machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er gehöre dem Minderheitenclan der (…) an und stamme
aus Somalia. Während des Bürgerkriegs hätten Angehörige des Mehr-
heitsclans Hawiye sein Haus besetzt und zwei seiner Geschwister verge-
waltigt und getötet. Bei der Flucht sei er von seiner Familie getrennt wor-
den. Seit dem Jahr 1995 lebe er als Flüchtling im Sudan. Von 2005 bis
2012 habe er mit christlichen Missionaren zusammengearbeitet. Etwa im
Jahr 2006/2007 sei er zum Christentum konvertiert. Am (…) 2012 sei es an
seinem Arbeitsort zu einer Hausdurchsuchung gekommen, anlässlich wel-
cher alle Mitarbeiter von (…) verhaftet worden seien. Während (…) Tagen
seien sie vom Sicherheitsdienst geschlagen worden. Er habe das UNHCR
darüber informiert, doch habe dieses ihn ignoriert und ihm keinen Schutz
erteilt. Der sudanesische Geheimdienst (NISS) sei hauptsächlich an zwei
sudanesischen Personen namens B._______ und C._______ interessiert.
Diese seien für die Übersetzung der Bibel auf Tigray und Beja verantwort-
lich gewesen. Beide Personen seien inzwischen verschwunden. Da die
NISS im Glauben sei, er kenne deren Aufenthaltsort erhalte er jeweils im
Abstand von zwei Monaten Telefonanrufe. Er lebe in einem Haus, das ihm
gratis zur Verfügung gestellt werde. Zwischen Juni und August 2015 sei er
mehrfach von der NISS zu Hause besucht worden. Am (…) Juni 2015 sei
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er für (…) Tage inhaftiert und gefoltert worden. Am (…) August 2015 habe
ein weiterer Besuch der NISS stattgefunden. Ein ähnlicher Vorfall habe sich
auch am (…) September 2015 ereignet. Als Flüchtling erhalte er keine Ar-
beitsbewilligung und könne nur als Tagelöhner für ein geringes Gehalt ar-
beiten. Auch vom UNHCR erfahre er keine Unterstützung.
D.
Die Botschaft wies den Visumantrag mit Verfügung vom 23. November
2015 mit der Begründung ab, dass der Zweck und die Bedingungen des
beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen seien. Zudem habe die Ab-
sicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mit-
gliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
29. November 2015 Einsprache. Das UNHCR Flüchtlingszertifikat wurde
als Beweismittel beigelegt.
F.
Am 25. Januar 2016 wurde auf der Botschaft eine Zusatzbefragung des
Beschwerdeführers durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdefüh-
rer weitere Beweismittel einreichte, auf die soweit entscheidwesentlich in
den folgenden Erwägungen einzugehen ist. Er brachte ausserdem vor,
dass er am (…) November 2015 erneut zuhause von der NISS aufgesucht
worden sei. Vom (…) November 2015 sei er festgehalten und gefoltert wor-
den. Man habe ihn geschlagen und ihm den Schlaf verwehrt. Auch habe er
sich nackt ausziehen müssen. Die NISS habe ihm gedroht, ihn zu depor-
tieren und der Al-Shabaab in Somalia zu übergeben. Am (…) Januar 2016
sei es erneut zu einem Vorfall gekommen, bei dem er ins Gesicht geschla-
gen und bedroht worden sei.
G.
Das SEM wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
9. März 2016 (eröffnet am 21. April 2016) unter Kostenfolge ab.
H.
Mit Eingabe vom 27. April 2016 (am 28. April 2016 bei der Botschaft ein-
gegangen und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer und seiner Familie
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seien Visa aus humanitären Gründen zwecks Einreise in die Schweiz zu
erteilen. Als Beweismittel wurden bereits in den Akten vorhandene Doku-
mente eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde vorliegend auf ei-
nen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde angesichts der
nachfolgenden Erwägungen als von vornherein unbegründet im Sinne die-
ser Bestimmung erweist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
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Seite 5
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines somalischen
Staatsbürgers um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im Ausländerge-
setz (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Re-
gelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelan-
gen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5
AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des EU-Raumes sind (sog. Dritt-
staaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen gültige Rei-
sedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern
dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4
Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den
Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände
ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wieder-
ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG}
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
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durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27
E. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2
Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 3).
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) ersetzt.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM res-
pektive SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft
getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus
humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch ein-
reichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach 90 Tagen wieder
zu verlassen.
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In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrens-
abläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch re-
striktiver als bei den (ehemals zulässigen) Asylgesuchen aus dem Ausland,
bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden be-
ziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur
entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte
auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468,
4490 sowie BVGE 2015/5 E. 4.1). Auf der anderen Seite versteht es sich
von selbst, dass im Falle eines Visums aus humanitären Gründen, welches
nur bei Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkre-
ten Gefahr erteilt wird, die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die be-
troffene Person die rechtzeitige Wiederausreise aus der Schweiz zu bele-
gen hat. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asyl-
gesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie
die Schweiz innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte.
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Seite 8
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Einspracheentscheides im We-
sentlichen aus, dass aufgrund der geschilderten Erlebnisse davon auszu-
gehen sei, dass eine Wiederausreise vor Ablauf der Gültigkeit eines allen-
falls erteilten Visums nicht gewährleistet sei, so dass die Einreisevoraus-
setzungen für ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt seien.
Das SEM teile die Einschätzung der Botschaft, wonach es vorliegend frag-
lich erscheine, warum die NISS den Beschwerdeführer bis heute schika-
nieren solle. Die Firma, bei welcher der Beschwerdeführer gearbeitet habe,
sei bereits im Jahr 2012 geschlossen worden. Die Bibel sei bereits online
auf Tigray (nicht aber auf Beja) zu lesen. Der Beschwerdeführer habe seine
Vorbringen nicht konsistent vorgetragen. Die Konversion zum Christentum
habe er bei der zweiten Befragung nicht mehr erwähnt. Sodann habe er
beim zweiten Gespräch die Al-Shabaab nicht mehr erwähnt, sondern statt-
dessen von seiner Furcht gesprochen, in Somalia aufgrund der Clanzuge-
hörigkeit diskriminiert zu werden. In Anbetracht dieser Umstände müsse
die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Schikanen und Bedrohungen
durch die NISS in Frage gestellt werden. Es scheine nicht wahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer nach Somalia weggewiesen werden könnte,
zumal sich eine Wegweisung dorthin offensichtlich deutlich schwieriger ge-
stalten würde als eine Wegweisung nach Eritrea oder Äthiopien. In Bezug
auf die Situation des Beschwerdeführers in Somalia könnten nicht viel
mehr als Spekulationen angestellt werden. Glaubhaft scheine, dass der
Beschwerdeführer aus Mogadischu stamme und im Zuge der Kriegswirren
in den Sudan geflohen sei. Bezüglich der Clanzugehörigkeit bestünden
Zweifel, da diese dem Beschwerdeführer erst nach einigem Nachdenken
wieder eingefallen sei und er seinen Abtirsiimo nicht aufzählen könne. Un-
klar sei auch, weshalb der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu sei-
nen Familienmitgliedern haben solle. Falls der Beschwerdeführer tatsäch-
lich dem Minderheitenclan der (…) angehöre, sei naheliegend, dass er in
Somalia Diskriminierungen erleben würde. Auch wenn die persönliche Si-
tuation im Drittstaat (Sudan) aufgrund der fehlenden Arbeitsbewilligung für
Flüchtlinge schwierig sei, könne nicht von einer asylrelevanten Verfolgung
ausgegangen werden. Selbst im unwahrscheinlichen Falle einer Wegwei-
sung nach Somalia würden keine Anzeichen dafür existieren, dass der Be-
schwerdeführer dort – abgesehen von der schlechten Sicherheitslage –
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Insge-
samt gebe es keine hinreichend qualifizierten Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer im Sudan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten
Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sei, weshalb das Eingreifen der
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schweizerischen Behörden nicht zwingend erforderlich sei. Die Gewährung
eines humanitären Visums sei daher nicht angezeigt.
5.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ent-
gegnet, dass die NISS am (…) April 2016 erneut eine Hausdurchsuchung
durchgeführt habe. Ihm seien die Augen verbunden worden. Danach habe
man ihn in ein Gefängnis gebracht, wo er misshandelt und bedroht worden
sei. Die Behörden hätten ihn erneut über sein christliches Netzwerk, des-
sen Mitglieder und Aktivitäten sowie über B._______ und C._______ aus-
gefragt. Er habe sich geweigert, die geheime Mission von (…) preiszuge-
ben. Nach (…) Tagen sei er wieder entlassen worden. Kürzlich sei er mit
alten Nachbarn aus Somalia in Kontakt getreten. Diese hätten ihm mitge-
teilt, dass sein Haus in Somalia noch immer besetzt werde. Gemäss mus-
limischem Gesetz müssten Personen, die zum Christentum konvertiert
seien, öffentlich hingerichtet werden, um den übrigen Leuten eine Lektion
zu erteilen. Die Behörden wüssten bereits, dass er konvertiert sei, weshalb
er um sein Leben fürchte. Er garantiere den schweizerischen Behörden,
die Schweiz zu verlassen, sobald sich die Situation in Somalia verbessert
habe.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer und seine Familie unterliegen als somalische
Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3).
6.2 Da vorliegend die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen bean-
tragt wurde und somit von der Absicht eines längeren beziehungsweise
dauerhaften Aufenthalts in der Schweiz respektive von einer nicht fristge-
rechten Rückkehr auszugehen ist, hat die Vorinstanz die Ausstellung eines
für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt.
Dies wurde vom Beschwerdeführer sodann auch nicht gerügt.
6.3 Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Ertei-
lung eines Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2
Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex abgelehnt
hat.
7.
7.1 Das SEM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre
Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach
eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben
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Seite 10
vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugs-
lenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich
ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall ange-
passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulässt. Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff
"humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl
2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht
einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären
Gründe Berücksichtigung findet (vgl. BVGE 2015/5 E. 7.2).
7.2 Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer offensichtlich ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet ist, das heisst akuten kriegerischen Ereignissen ausgesetzt oder
aufgrund einer konkreten Situation unmittelbar und individuell gefährdet ist,
so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Ertei-
lung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Der Beschwerdeführer be-
findet sich seit mehr als zwanzig Jahren nicht mehr in seinem Heimatstaat,
sondern in einem Drittstaat. Er macht aber eine Verfolgung durch die su-
danesischen Behörden geltend.
7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seines christlichen Glau-
bens und seiner Zusammenarbeit mit einem christlichen Netzwerk ins Vi-
sier der sudanesischen Behörden geraten zu sein und in diesem Zusam-
menhang unangenehme Befragungen, Drohungen sowie Misshandlungen
erlebt zu haben. Diese Vorbringen werden vom Bundesverwaltungsgericht
im Grundsatz nicht bezweifelt. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen
erübrigt sich jedoch eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung, da von einer zu-
mutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen ist.
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass sich der Beschwerdeführer als Fami-
lienoberhaupt einer siebenköpfigen Familie in einer ökonomisch zweifellos
schwierigen Lage befindet. Durch die fehlende Arbeitsbewilligung wird es
ihm zusätzlich erschwert, ein angemessenes Einkommen zu generieren.
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, nach der im Jahr 2012 er-
folgten Razzia und Inhaftierung keinen Schutz durch das UNHCR erfahren
zu haben. In den Akten befindet sich jedoch ein UNHCR Flüchtlingszertifi-
kat, welches am (…) 2014 und folglich nach der Schliessung der Ge-
schäftsstelle ausgestellt wurde. In diesem Zertifikat wird unter Aufführung
der Namen und Geburtsdaten der Familienmitglieder festgehalten, dass
sie als Flüchtlinge anerkannt worden sind und vor einer Abschiebung in
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Seite 11
den Heimatsaat geschützt werden sollten. Deshalb ist entgegen den Aus-
führungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer mit seiner Familie vom UNHCR grundsätzlich Schutz er-
halten würde, wenn er das Haus, welches ihm unentgeltlich zur Verfügung
gestellt wird, verlässt, und in einem der UNHCR-Flüchtlingslagern Zuflucht
sucht. Die Inanspruchnahme dieser Aufenthaltsalternative erweist sich vor
dem Hintergrund, dass der älteste Sohn bereits volljährig ist, auch als zu-
mutbar. Ohne die ernste Lage zu verkennen, in der sich der Beschwerde-
führer aufgrund seiner Konversion befindet, bleibt nochmals festzuhalten,
dass die Einreisevoraussetzungen bei der Erteilung eines Visums heute
noch restriktiver sind als bei den ehemals zulässigen Asylgesuchen aus
dem Ausland. Nach dem Gesagten erscheint es daher im vorliegenden Fall
verfehlt, auf eine konkrete Notlage respektive ernsthafte Gefährdung an
Leib und Leben zu schliessen, weshalb ein Eingreifen der schweizerischen
Behörden nicht erforderlich ist.
7.4 Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das
SEM dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht kein Visum aus huma-
nitären Gründen erteilt hat.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist je-
doch aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Botschaft in Khartum, Sudan.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: