B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3039/2017
was
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 25. April 2017 / N (…).
D-3039/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige und wohnte in
ihrem Heimatstaat zuletzt in B._______. Gemäss eigenen Angaben ver-
liess sie Nigeria am 12. Oktober 2012 und reiste am Folgetag mit einem
Visum zu Studienzwecken in die Schweiz ein. Die Migrationsbehörde des
Kantons C._______ erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung B, welche zwei-
mal um je ein Jahr verlängert wurde. Am 13. Januar 2016 stellte sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Da-
raufhin wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) am 19. Ja-
nuar 2016 summarisch und am 4. Februar 2016 ausführlich zu ihren Asyl-
gründen angehört.
B.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass sie ur-
sprünglich nur wegen ihrem Studium in die Schweiz gekommen sei und
nicht geplant habe, hierzulande Asyl zu beantragen. Inzwischen habe sich
die Lage in Nigeria aber verändert und ihr Leben sei dort bedroht, weil sie
lesbisch sei. Ihre Homosexualität habe sie schon im Sekundarschulalter
entdeckt, sie habe sich aber aufgrund der gesellschaftlichen und religiösen
Strukturen in Nigeria nicht outen können. Niemand dort habe gewusst,
dass sie lesbisch sei, mit Ausnahme ihrer Ex-Freundin und einer anderen
Bekannten aus England. Im Dezember 2011 habe sie ihre damalige Freun-
din D._______, die Tochter eines Armeegenerals, kennengelernt, und es
habe sich eine Beziehung entwickelt. Sie habe zu jener Zeit bei ihrem Bru-
der gewohnt und es sei schwierig gewesen, sich mit ihrer Freundin zu tref-
fen. Alles habe versteckt ablaufen müssen, da ihre Familie nichts von ihrer
Homosexualität gewusst habe. Nachdem sie im Herbst 2012 in die
Schweiz gekommen sei, habe sie die Beziehung fortgeführt und sei mit
ihrer Freundin per Internet und Telefon in Kontakt gestanden. Anfang No-
vember 2015 habe D._______ sie angerufen und erzählt, ihr Vater habe
die Nachrichten gelesen, welche sie sich zugeschickt hätten. Daraufhin
habe sie ihm erzählt, dass sie lesbisch sei. Er sei sehr wütend geworden,
weil er in der Armee gewesen sei und das Verhalten seiner Tochter gegen
den Islam und das Gesetz verstossen würde. Weiter habe er alle Informa-
tionen über sie (die Beschwerdeführerin) erfragt. Die Freundin habe ihr
dann gesagt, sie würde später wieder anrufen. Sie habe aber keinen Anruf
mehr erhalten und die Versuche, sie ihrerseits telefonisch zu erreichen,
seien fehlgeschlagen. Da sie im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewil-
ligung und ihrer Weiterbildung ein Dokument benötigte, habe sie am 30.
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November 2015 nach Abuja reisen wollen. Sie habe vor der Abreise ver-
sucht, ihren Bruder anzurufen, damit dieser sie vom Flughafen abholen
komme. Sie habe ihn jedoch nicht erreicht und deshalb ihren Cousin
E._______ angerufen, welcher mit dem Bruder zusammengewohnt habe.
Dieser habe ihr gesagt, dass es Probleme gebe, und sie gefragt, ob sie mit
der Tochter eines Generals eine Beziehung habe. Sie habe sich ihrer Fa-
milie gegenüber aber noch nicht geoutet und ihn deshalb gefragt, was ge-
schehen sei. Er habe ihr dann mitgeteilt, dass die Polizei vor einigen Tagen
vorbeigekommen sei und sie gesucht habe. Da die Polizisten nicht ge-
glaubt hätten, dass sie sich nicht mehr in Nigeria befinde, hätten sie ihn
sowie den Bruder in ein Gefängnis gebracht. Sie seien dort geschlagen
worden, wobei ihm (dem Cousin) ein Arm gebrochen worden sei. Weil er
deswegen ins Spital habe gehen müssen, sei er entlassen worden. Der
Cousin habe ihr sodann erzählt, dass der General Anzeige erstattet habe
gegen sie, weil sei lesbisch sei und seine Tochter genötigt habe. Da sie von
der Polizei gesucht werde, sei es wohl besser, wenn sie ihn nicht mehr
anrufe. Sie habe darum in der Folge nicht mehr mit ihm gesprochen. Im
Anschluss habe sie ihre Telefonnummer gewechselt und ihren Facebook-
Account – dessen Passwort die Freundin gekannt habe – deaktiviert. Sie
sei sicher, dass sie bei einer Rückkehr nach Nigeria noch am Flughafen
verhaftet werden würde, nachdem der General gegen sie Anzeige erstattet
habe und deshalb wohl ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Sodann
treffe sie hier in der Schweiz in einem afrikanischen Geschäft manchmal
auf andere Nigerianer. Diese wüssten, dass sie homosexuell sei; einige
hätten deswegen auch aufgehört, mit ihr zu sprechen. Sie habe Angst,
dass unter diesen Personen auch Informanten sein könnten, welche die
Polizei in Nigeria informieren würden.
C.
C.a
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren nigerianischen Pass
im Original ein sowie verschiedene Internetauszüge, welche die Situation
von Homosexuellen in Nigeria beschreiben.
C.b Die Vorinstanz liess von der schweizerischen Botschaft in Nigeria ver-
schiedene Fragen abklären. Zum Ergebnis der Abklärung wurde der Be-
schwerdeführerin am 16. Januar 2017 das rechtliche Gehör gewährt. Mit
Eingabe vom 13. Februar 2017 reichte sie eine Stellungnahme ein, unter
Beilage eines Ausdrucks von Google Maps.
D-3039/2017
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D.
Mit Verfügung vom 25. April 2017, eröffnet am 27. April 2017, stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Weiter wurde festgehalten, dass der
Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige
Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle.
E.
Mit undatierter Beschwerde (Poststempel 29. Mai 2017) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als
Beweismittel wurden mehrere Internetauszüge zum Thema Homosexuali-
tät und Rechte von LGBT- Personen in Nigeria eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für ihre pro-
zessuale Bedürftigkeit eingereicht hatte. Sie wurde deshalb aufgefordert,
innert angesetzter Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen
oder andernfalls einen Kostenvorschuss zu leisten. Am 26. Juni 2017
wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.
G.
Die Akten wurden der Vorinstanz am 29. Juni 2017 zur Vernehmlassung
überwiesen. Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 hielt das SEM an seinen Erwä-
gungen fest. Die Vernehmlassungseingabe wurde der Beschwerdeführerin
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde
fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Verfolgung in Nigeria nicht
glaubhaft seien. Es habe die schweizerische Botschaft in Abuja gebeten,
verschiedene Abklärungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu
treffen. Die Botschaft habe die Angelegenheit durch einen Vertrauensan-
walt vor Ort untersuchen lassen. Dieser habe mit dem Bruder gesprochen,
welcher bestätigt habe, dass er an der von der Beschwerdeführerin ge-
nannten Adresse gewohnt habe, jedoch nicht zusammen mit einem Cousin
namens E._______. Er habe keinen Cousin mit diesem Namen und kenne
auch niemanden, der so heisse. Des Weiteren habe er versichert, nie ver-
haftet worden zu sein. Zu einem späteren Zeitpunkt habe der Bruder von
sich aus den Vertrauensanwalt angerufen und seine Aussage geändert.
Nun habe er angegeben, er sei von Sicherheitsbeamten befragt worden,
welche die Beschwerdeführerin beschuldigt hätten, mit einer anderen Frau
eine gleichgeschlechtliche Beziehung zu haben. Weiterhin habe er aber
gesagt, dass er nie verhaftet worden sei. Das Ergebnis der Botschaftsab-
klärung lasse starke Zweifel an den Verfolgungsvorbringen der Beschwer-
deführerin im Zusammenhang mit der Beziehung zur Tochter eines Gene-
rals aufkommen. Daran vermöchten auch die nachgeschobenen Angaben
des Bruders nichts zu ändern, wobei es auf der Hand liege, dass dieser sie
nach dem Gespräch mit dem Vertrauensanwalt informiert und sie ihn da-
raufhin zur nachgeschobenen Aussage instruiert habe. Ganz grundsätzlich
müsse die Beziehung zur Tochter des Generals angezweifelt werden,
nachdem die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse der an-
geblichen Freundin nicht habe verifiziert werden können. An der genannten
Strasse wohne jedoch nach Angaben des Bruders ein Cousin, der eine
Mitbewohnerin habe, die als Schwester D._______ bekannt sei.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin am
13. Februar 2017 eine Stellungnahme eingereicht. In dieser habe sie aber
keine überzeugenden Erklärungen für die Abweichungen zwischen ihrer
Schilderung und den Ergebnissen der Botschaftsabklärung vorbringen
können. Die Abklärungsergebnisse widerlegten somit die Angaben der Be-
schwerdeführerin und würden zeigen, dass es sich bei den Verfolgungs-
vorbringen um ein Konstrukt handle. Ihre Ausführungen hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
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Sodann führte die Vorinstanz aus, dass jegliche homosexuellen Handlun-
gen in Nigeria sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht
strafbar seien. Gemäss dem im Jahr 2014 vom nigerianischen Präsidenten
unterzeichneten „Same Sex Marriage (Prohibition) Act“ (SSMPA) drohe
Homosexuellen eine Haftstrafe von bis zu 14 Jahren. Es könne aber nicht
von einer systematischen Verfolgung von homosexuellen Personen in Ni-
geria gesprochen werden, da es äusserst selten zu Verurteilungen nach
der erwähnten Gesetzgebung komme. Zwar hätten nach der Verabschie-
dung des SSMPA vermehrt Verhaftungen und physische Gewalt gegen ver-
meintlich Homosexuelle stattgefunden; eine generelle staatliche Verfol-
gung liege aber nicht vor. Ausserdem seien in den letzten Jahren auch Zei-
chen von zunehmender Toleranz auszumachen, namentlich würde das
Personal im Gesundheitswesen speziell geschult für den Umgang mit MSM
(men who have sex with men) und es fänden öffentliche Diskurse in den
Medien über sexuelle Minderheiten statt. Es liege keine Kollektivverfolgung
vor in dem Sinne, dass jeder Homosexuelle in Nigeria wegen seiner sexu-
ellen Orientierung mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu be-
fürchten hätte. Folglich entfalte die Homosexualität eines Asylsuchenden
für sich genommen noch keine Asylrelevanz; vielmehr müsse eine erfolgte
oder zu erwartende Verfolgung glaubhaft gemacht werden. Vorliegend
habe die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat nicht aufgrund ihrer sexu-
ellen Orientierung, sondern zur Aufnahme eines Studiums in der Schweiz
verlassen. Die geltend gemachte Verfolgung nach der Ausreise habe sich
als unglaubhaft erwiesen. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass
in Nigeria niemand, auch nicht ihre Familie, Kenntnis von ihrer Homosexu-
alität habe und dass sie geplant gehabt habe, nach dem Studium zurück-
zukehren. Auch wenn die soziale Situation der Beschwerdeführerin dort
schwierig sei, vermöge diese keine asylrelevanten Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass
die nigerianischen Behörden bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin
künftig über ihre sexuelle Orientierung informiert wären und sie deshalb
eine Verfolgung zu befürchten hätte.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin
unbestritten homosexuell sei. Nigeria sei ein sehr religiöses Land, welches
Homosexualität nicht toleriere. Im Jahr 2014, während des Studienaufent-
halts der Beschwerdeführerin in der Schweiz, sei dort ein neues Gesetz in
Kraft gesetzt worden, welches Homosexualität verbiete. Hierzulande habe
die Beschwerdeführerin ihre homosexuelle Beziehung frei leben können
und dies auch in der Öffentlichkeit getan, was zweifellos innerhalb der ni-
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gerianischen Gemeinschaft in der Schweiz bekannt sei. Sie lebe in der Zwi-
schenzeit zusammen mit ihrer Partnerin und befinde sich in einer eingetra-
genen Partnerschaft. Als Staatsangehörige von Nigeria müsse den dorti-
gen Behörden ihre Situation einschliesslich ihres Zivilstandes bekannt
sein. Dies setze sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland ohne Zweifel
einer Verfolgung aus. Im Zeitpunkt der Ausreise habe in Nigeria noch kein
formelles Gesetz bestanden, welches ihr Verhalten ahnde, was aber der-
zeit nicht mehr der Fall sei.
Das SEM zitiere in seiner Verfügung isolierte Fälle, bei denen Homosexu-
elle nicht unterdrückt worden seien. Diese würden nicht dazu führen, dass
auch die Beschwerdeführerin nicht verfolgt würde, da es sich um seltene
Fälle handle, die zu relativieren seien. Im Asylrecht genüge die Glaubhaft-
machung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Deren Anforde-
rungen seien vorliegend erfüllt, da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen sei, dass die Beschwerdeführerin unter dem seit 2014 neu beste-
henden Gesetz Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Sie wäre ge-
zwungen, ihre sexuelle Orientierung und ihre Beziehungen heimlich aus-
zuleben, was ihre fundamentalen Rechte beeinträchtige. Aufgrund ihres
Körperbaus, ihres Aussehens und ihres Verhaltens würde sie jedoch als
Homosexuelle erkannt. Ausserdem werde sie von den nigerianischen Be-
hörden gesucht, nachdem eine Ex-Freundin offengelegt habe, dass sie
sich in einer homosexuellen Beziehung mit der Beschwerdeführerin befun-
den habe.
Angesichts dieser Umstände sei der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 54 AsylG zuzuerken-
nen wegen Asylgründen, die nach der Flucht entstanden seien.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass an der Homosexualität der Beschwerde-
führerin von Seiten der Vorinstanz nicht gezweifelt wird und auch das Bun-
desverwaltungsgericht angesichts der mittlerweile bestehenden eingetra-
genen Partnerschaft keinen Anlass sieht, dies abweichend zu beurteilen.
Im Heimatland der Beschwerdeführerin ist Homosexualität gesetzlich ver-
boten und mit erheblichen Gefängnisstrafen bedroht. Auch gesellschaftlich
besteht eine starke Ablehnung von homosexuellen Personen; sie haben
verschiedene Nachteile zu gewärtigen, werden von ihren Familien oft
verstossen oder sind sogar Gewalttaten von privaten Akteuren ausgesetzt.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob bei der aktuellen Lage in
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Nigeria von einer Verfolgungssituation aller Homosexuellen und damit ei-
ner Kollektivverfolgung auszugehen ist. Das SEM verneint dies insbeson-
dere unter Hinweis darauf, dass es nur äusserst selten zu Verurteilungen
komme, da sexuelle Akte meist im Privatbereich stattfänden und die öffent-
liche Zurschaustellung von Zuneigungen in Nigeria auch für heterosexuelle
Paare Tabu sei. Es könne nicht von einer systematischen Verfolgung von
Homosexuellen gesprochen werden.
5.2 In Nigeria ist mit dem Same Sex Marriage (Prohibition) Act (SSMPA)
im Jahr 2014 ein sehr strenges Gesetz gegen Homosexualität in Kraft ge-
treten. Dieses hält insbesondere fest, dass Personen, die eine gleichge-
schlechtliche Ehe oder einen zivilen Bund („civil union“) eingehen, zu einer
Gefängnisstrafe von bis zu 14 Jahren verurteilt werden können. Sodann
kann nach diesem Gesetz auch die direkte oder indirekte öffentliche Zur-
schaustellung einer gleichgeschlechtlichen Liebesbeziehung mit bis zu 10
Jahren Gefängnis bestraft werden, ebenso die Beteiligung an Schwulen-
klubs und -organisationen (vgl. Art. 5 SSMPA, auffindbar unter:
52f4d9cc4&skip=0&query=same%20sex%20&coi=NGA, abgerufen am
25.08.2017). Bereits vorher waren homosexuelle Handlungen in Nigeria
gemäss Strafgesetzbuch verboten. Es kam aber nur selten zu strafrechtli-
chen Verurteilungen (vgl. The New York Times, Nigeria Tries to ‘Sanitize’
Itself of Gays, 8. Februar 2014), was vor allem auch daran gelegen haben
dürfte, dass die betreffenden Tatbestände schwer zu beweisen waren. Wel-
che Auswirkungen nun der Same Sex Marriage (Prohibition) Act auf die
Situation von Homosexuellen in Nigeria hat, ist nur schwer feststellbar, da
sich Quellen oft nicht verifizieren lassen. In nigerianischen Zeitungen
wurde zwar kurz nach dem Inkrafttreten relativ häufig von Verhaftungen auf
der Basis dieses Gesetzes berichtet, nicht aber darüber, wie die Verfahren
weiter verliefen (Erasing 76 Crimes, 100s are in prison for being gay, zuletzt
aktualisiert am 19.04.2017,
gay-13-more-awaiting-trial/, abgerufen am 25.08.2017; vgl. auch beispiel-
haft: Vanguard, Nigeria: Court Remands Three Suspected Homosexuals
Nabbed On Valentines Day, 18.02.2014,
ries/201402180386.html sowie Centre for African Journalists (CAJ News),
13 arrested for homosexuality, lesbianism in Kano, 25.06.2014, http://afri-
/%EF%BB%BF13-arrested-for-homosexuality-lesbia-
nism-in-kano/, beide abgerufen am 28.08.2017). Von Verhaftungen im
Nachgang zur Einführung des SSMPA berichtet auch Amnesty Internatio-
nal (Nigeria: Halt homophobic witch-hunt under oppressive new law,
15.01.2014,
D-3039/2017
Seite 10
halt-homophobic-witch-hunt-under-oppressive-new-law/, abgerufen am
31.08.2017). So habe die Polizei im Gliedstaat Oyo fünf Männer aufgrund
ihrer sexuellen Orientierung verhaftet, sie aber anschliessend gegen Kau-
tion wieder freigelassen (Amnesty International, Annual Report 2014/2015
– Nigeria, ,
abgerufen am 31.08.2017). Laut einer Publikation des United Kingdom
Home Office liegen nur wenige bestätigte Berichte über Anklagen und Ver-
urteilungen vor (United Kingdom Home Office, Nigeria: Sexual orientation
and gender identity, 18. März 2015). Ein Report von Human Rights Watch
(HRW) zu den Auswirkungen des SSMPA hält fest, dass keine Beweise
gefunden werden konnten, dass Personen unter diesem Gesetz angeklagt
und verurteilt worden seien (Human Rights Watch, Tell Me Where I Can Be
Safe, 20. Oktober 2016). Zu diesem Ergebnis kommt auch ein Bericht des
US Department of State (Country Reports on Human Rights Practices for
2016 – Nigeria), welcher ausführt, es gebe für das Jahr 2016 keine Berichte
darüber, dass die Behörden die Strafbestimmungen des SSMPA angewen-
det hätten. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass es mit der neuen Ge-
setzgebung in Nigeria wohl tatsächlich vermehrt zu Verhaftungen wegen
vermuteter Homosexualität gekommen ist, sich eine Zunahme von Verur-
teilungen und eine Anwendung der im neuen Gesetz vorgesehenen drako-
nischen Strafen aber nicht bestätigen lässt. Zudem ist anzumerken, dass
in den nördlichen Gliedstaaten von Nigeria häufig auch Scharia-Gerichte
zum Einsatz kommen, welche auf einer anderen Grundlage Recht spre-
chen als die säkularen Gerichte. Es erübrigt sich jedoch im vorliegenden
Fall, die diesbezüglichen Unterschiede genauer zu beleuchten, nachdem
die Beschwerdeführerin aus B._______ im Süden des Landes stammt und
die Situation in dieser Region massgebend ist.
5.3 Auch wenn der Same Sex Marriage (Prohibition) Act von den Behörden
offenbar keineswegs konsequent angewendet wird, hatte er dennoch er-
hebliche Auswirkungen. Gemäss Berichten von Aktivisten und Nichtregie-
rungsorganisationen (NGO) kam es bei Homosexuellen vermehrt zu Er-
pressungen, Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit; ebenso habe die Gewalt
durch homophobe Mobs zugenommen (Voice of America [VOA], Nigerian
Activists Fear New Wave of Homophobia, 28.02.2014,
/a/nigerian-activists-wave-of-homophobia-forces-gay-people-
from-homes-jobs/1861288.html, abgerufen am 28.08.2017). Wie die NGO
The Initiative for Equal Rights (TIERs) berichtete, kam es nach der Verab-
schiedung des neuen Gesetzes zu verschiedenen Übergriffen auf LGBT-
Personen, wobei bei rund 70% der 45 registrierten Vorfälle nichtstaatliche
Akteure dafür verantwortlich waren (TIERs, SSMPA Implication on Human
D-3039/2017
Seite 11
Rights and HIV Prevention Services, 21.07.2014, http://theinitiativefore-
/ssmpa-implication-on-human-rights-and-hiv-prevention-ser-
vices/, abgerufen am 28.08.2017). HRW hält in seinem Report fest, dass
es – gemäss Angaben von interviewten Personen und Organisationen –
vor dem SSMPA keine Angriffe von gewalttätigen Mobs auf Personen allein
wegen deren sexuellen Orientierung gegeben habe. Nun kämen diese
aber immer wieder vor, teilweise würden solche „Bürgerwehren“ auch von
Polizisten begleitet oder zumindest toleriert (Human Rights Watch, Tell Me
Where I Can Be Safe, 20. Oktober 2016). Des Weiteren erschwert der
SSMPA auch die Arbeit von Personen und NGO, welche für Homosexuelle
einstehen oder für sie Dienstleistungen erbringen, nachdem eine Passage
des Gesetzes jegliche Unterstützung von homosexuellen Klubs, Gesell-
schaften, Organisationen oder Treffen mit einer Strafe von bis zu 10 Jahren
Gefängnis bedroht (Art. 5 Abs. 3 SSMPA).
5.4 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch. Als
erstes, unbestrittenes Erfordernis muss der Betroffene seine Zugehörigkeit
zum entsprechenden Kollektiv nachweisen. Sodann ist zu prüfen, ob die
gegen das Kollektiv erfolgte Massnahme in ihrer Art und Weise gezielt auf
dieses Kollektiv gerichtet ist, mithin über das hinausgeht, was andere Teile
der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Die
betreffenden Massnahmen müssen eine gewisse Intensität aufweisen, um
der Anforderung der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
genügen. Analog der Prüfung der Intensität einer individuell geltend ge-
machten Massnahme wird die genügende Intensität mit Bezug auf gegen
das Kollektiv gerichtete Massnahmen zu bejahen sein, wenn es sich um
Eingriffe handelt, die das Leben gefährden, die körperliche Integrität ver-
letzen sowie – im Fall von Freiheitsbeschränkungen – von einer gewissen
Dauer sind oder zumindest in ihrer Gesamtheit mit einer gewissen Häufig-
keit vorkommen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehöriger
Personen, kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs
geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen viel-
mehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen und
sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte
aufweisen, so dass der Einzelne aufgrund der erheblichen Wahrscheinlich-
keit, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Erheblich
ist eine solche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung dann, wenn in der Ver-
gangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte
Nachteile zu erleiden hatte (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.1 f., BVGE 2013/11 E.
5.4.2).
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Dies steht im Ergebnis auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs (Urteil des EuGH vom 7. November 2013,
C-199/12, C-200/12, C-201/12). Darin wurde grundsätzlich festgehalten,
homosexuelle Asylsuchende könnten eine bestimmte soziale Gruppe bil-
den, die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sei.
So sei die sexuelle Orientierung ein bedeutendes Merkmal der Identität,
weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwartet werden könne, dass er
seine Homosexualität geheim halte oder sich beim Ausleben dieser sexu-
ellen Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfolgung zu vermeiden. Ein straf-
rechtliches Verbot der Homosexualität beziehungsweise eine Freiheits-
strafe für homosexuelle Handlungen stelle aber nur dann einen genügend
schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar, wenn
die Strafen in der Praxis auch verhängt würden. Entsprechend müssten die
nationalen Gerichte künftig herausfinden, wie oft eine Freiheitsstrafe tat-
sächlich ausgesprochen werde.
5.5 Es ist festzuhalten, dass Homosexuellen in Nigeria eine Freiheitsstrafe
von bis zu 14 Jahren droht, wenn sie eine Ehe oder einen zivilen Bund
eingehen, oder eine solche von 10 Jahren für verschiedene andere Hand-
lungen im Zusammenhang mit Homosexualität. Es kam auch zu Verhaftun-
gen aufgrund der geltenden homophoben Gesetzeslage. Nicht selten wur-
den die Betroffenen aber anschliessend wieder freigelassen, wenn auch
teilweise gegen Bezahlung von Kautionen beziehungsweise Bestechungs-
geldern. Diese Art der Verfolgung beruht auf einem asylrechtlich relevanten
Motiv – Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe – und erfolgt gezielt gegen
ein bestimmtes Kollektiv, zu welchem vorliegend alle homosexuellen Per-
sonen zu zählen sind. Ob bereits Verhaftungen mit anschliessender Frei-
lassung nach wenigen Tagen die Anforderungen an die erforderliche Inten-
sität der Verfolgung erfüllen würden, kann vorliegend offen bleiben. Ent-
scheidend ist, dass es praktisch keine bestätigten Berichte über tatsächlich
ausgesprochene Freiheitsstrafen auf der Basis des SSMPA gibt. Massge-
bend sind aber nicht die drohenden Freiheitsstrafen, sondern die tatsäch-
lich ausgesprochenen. Wie oben dargelegt wurde, wird das Gesetz von
den Behörden insofern nicht angewandt, als dass es kaum zu Verurteilun-
gen kommt. Folglich lässt die Gesetzeslage in Nigeria noch nicht auf eine
asylrelevante Verfolgung von Homosexuellen schliessen.
Sodann gibt es Berichte von Übergriffen von Privaten auf homosexuelle
Personen und davon, dass diese vermehrt von Obdach- und Arbeitslosig-
keit betroffen seien. Der nigerianische Staat ist offensichtlich weder willens
noch in der Lage, die Betroffenen vor privaten Übergriffen zu schützen,
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Seite 13
nachdem er sämtliche homosexuellen Handlungen und sogar die Unter-
stützung von Homosexuellen unter Strafe stellt. Trotz dem schwierigen ge-
sellschaftlichen Umfeld, welches zwar bereits vor dem Inkrafttreten des
SSMPA bestand, durch diesen aber noch verschärft wurde, erscheinen die
strengen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nicht erfüllt. Die Be-
richte von Verhaftungen und Übergriffen durch Private sind zweifellos be-
sorgniserregend. Sie weisen jedoch kein derartiges Ausmass auf, dass da-
von mit erheblicher Wahrscheinlichkeit jede homosexuelle Person in Nige-
ria betroffen wäre. Angesichts der Bevölkerungszahl von Nigeria ist die An-
zahl der dokumentierten Fälle, so gravierend deren Auswirkungen für die
Betroffenen im Einzelfall auch sein mögen, zu gering, als dass sich sagen
liesse, dass praktisch jeder Homosexuelle aufgrund seiner sexuellen Ori-
entierung ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte beziehungsweise dass
ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs von solchen Nachteilen betroffen
wäre. Es ist folglich nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen.
6.
6.1 Angesichts der geschilderten Umstände in Nigeria ist die Homosexua-
lität der Beschwerdeführerin aber als erhebliches Risiko für eine möglich-
erweise drohende (individuelle) Verfolgung zu werten. Es ist deshalb für
den Einzelfall zu prüfen, ob diese im Falle der Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit tatsächlich eintreten würde.
6.2 Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer
angeblichen Beziehung mit D._______ und zur Strafanzeige von deren Va-
ter, einem Armeegeneral, vor allem im Lichte der Ergebnisse einer Bot-
schaftsabklärung für unglaubhaft erachtet. Mit der Anfrage sollte insbeson-
dere überprüft werden, ob der Bruder und der Cousin an der von der Be-
schwerdeführerin angegebenen Adresse lebten und ob sie im November
2015 verhaftet worden waren, ob General F._______, welcher an der Ad-
resse (…), gegenüber dem Restaurant „G._______“ wohnen soll, eine
Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin eingereicht hat, ob er Kinder
hat und falls ja in welchem Alter.
Die Schweizerische Botschaft in Nigeria teilte dem SEM mit, dass sie die
gestellten Fragen durch einen Vertrauensanwalt habe abklären lassen,
welcher den Bruder der Beschwerdeführerin ausfindig gemacht und be-
fragt habe. Dieser habe ausgeführt, dass er zwar an der angegebenen Ad-
resse gewohnt habe, jedoch weder einen Cousin namens E._______ habe
noch eine Person mit diesem Namen kenne. Er sei auch nie verhaftet wor-
den. Sodann habe man keine Person mit dem Namen D._______ ausfindig
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machen können. Einen ähnlichen Namen habe einzig die Ehefrau eines
Politikers. Weiter gebe es an der (…) kein Restaurant „G._______“. Zu ei-
nem späteren Zeitpunkt habe der Bruder den Vertrauensanwalt von sich
aus angerufen, um einzelne seiner vorangegangenen Aussagen abzuän-
dern. Nun habe er angegeben, dass er von Sicherheitsbeamten befragt
worden sei, die seine Schwester beschuldigt hätten, eine gleichgeschlecht-
liche Beziehung mit einer Frau gehabt zu haben. Deren Vater habe die Si-
cherheitsbeamten vorbeigeschickt. Zudem habe er erklärt, dass sein
Cousin an der (…), wohne, welcher eine Mitbewohnerin habe, die als
Schwester D._______ bekannt sei.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zur Beziehung mit D._______, zur Verhaftung ihres Bru-
ders sowie ihres Cousins sowie zum Umstand, dass General F._______
gegen sie Anzeige erstattet habe, weshalb sie nun von den nigerianischen
Behörden gesucht werde, unglaubhaft sind. Die Abklärungen der Schwei-
zer Botschaft in Abuja konnten die Angaben der Beschwerdeführerin in kei-
ner Weise bestätigen. Die unbehelflichen und wenig überzeugenden Aus-
führungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 13. Februar
2017 vermögen daran nichts zu ändern. Es ist deshalb nicht davon auszu-
gehen, dass gegen die Beschwerdeführerin in Nigeria ein Strafverfahren
läuft und sie von den dortigen Behörden gesucht wird. Dies wird denn in
der Beschwerdeeingabe auch nicht mehr geltend gemacht.
7.
7.1 Sodann wird in der Beschwerde geltend gemacht, da die Beschwerde-
führerin Staatsangehörige von Nigeria sei, müsse den dortigen Behörden
ihre Situation einschliesslich ihres Zivilstandes bekannt sein. Es wird je-
doch nicht weiter ausgeführt, weshalb dies der Fall sein sollte. Die Anga-
ben der Beschwerdeführerin zur Verfolgung im Heimatland sind nicht
glaubhaft und es sind auch sonst keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die
Behörden im Heimatland tatsächlich Kenntnis von ihrer Homosexualität er-
halten hätten. In der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, dass
andere in der Schweiz lebende Nigerianer, die sie manchmal in einem af-
rikanischen Geschäft treffe, von ihrer Homosexualität wüssten. Es könne
sein, dass eine dieser Personen die Polizei in Nigeria informieren würde,
was zu einem Problem werden könnte (A13, F84). Dabei handelt es sich
jedoch lediglich um eine Vermutung. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass es tatsächlich zu einer Meldung an die nigerianischen Behör-
den gekommen ist. Folglich ist davon auszugehen, dass diese keine Kennt-
nis von der Situation der Beschwerdeführerin erhalten haben.
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7.2 Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie in Nigeria nie Anfeindungen
aufgrund ihrer Homosexualität erlebt habe, da dort niemand wisse, dass
sie lesbisch sei. Sie würde nicht sagen, dass sie darunter gelitten habe,
sich im Heimatland nicht outen zu können, man könne einfach nicht sich
selbst sein. Es sei jedenfalls geplant gewesen, dass sie nach dem Studium
nach Nigeria zurückkehre (vgl. A13, F23, F28 und F30). Auf die konkrete
Frage, ob sie sich eine Rückkehr vorstellen könnte, wenn der General
nichts von ihrer Beziehung mit seiner Tochter erfahren hätte und auch nie-
mand von ihrer Homosexualität wüsste, antwortete die Beschwerdeführe-
rin mit: „Absolut, ja, ich wäre zurückgekehrt. Es wäre kein Problem gewe-
sen“ (A13, F62). Die Schilderung der Beschwerdeführerin zur angeblichen
Beziehung mit D._______ hat sich jedoch als unglaubhaft erwiesen und es
ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörden in Nigeria aus ande-
ren Gründen von der Homosexualität der Beschwerdeführerin erfahren ha-
ben oder überhaupt auf sie aufmerksam geworden sind. Im Zeitpunkt der
Ausreise bestand offensichtlich auch keine Verfolgungssituation, da sie
nach eigenen Angaben geplant hatte, nach Nigeria zurückzukehren. An-
lässlich der Anhörung, die rund zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des
SSMPA stattfand, sagte sie, dass eine Rückkehr kein Problem wäre, wenn
niemand von ihrer Homosexualität erfahren hätte. Vor diesem Hintergrund
ist nicht davon auszugehen, dass sich das Risiko einer Verfolgung auf-
grund ihrer sexuellen Orientierung bei einer Rückkehr mit einer beachtli-
chen Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. Daran vermag auch der Um-
stand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz in ei-
ner registrierten Partnerschaft lebt und damit offensichtlich den Tatbestand
von Art. 5 Abs. 1 SSMPA erfüllt, welcher den Eintritt in eine Ehe oder einen
zivilen Bund mit einem gleichgeschlechtlichen Partner mit bis zu 14 Jahren
Gefängnis bedroht. Einerseits gibt es keine Hinweise darauf, dass dies den
Behörden in Nigeria bekannt ist. Andrerseits gibt es auch keine Berichte
darüber, dass es bereits einmal zu einer Verurteilung nach dieser Geset-
zesbestimmung gekommen ist. Somit ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aufgrund ihrer sexuellen Ori-
entierung beziehungsweise ihrer registrierten Partnerschaft effektiv ein
ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes drohen würde.
8.
Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall, dass ihr Antrag auf Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gutgeheissen werden könne,
dass die Sache an das SEM zurückzuweisen sei. Nach Auffassung des
Gerichts ist der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt und es ist
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weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift ein Grund ersicht-
lich, der eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, eine unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und ihr Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt.
10.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin lebt in einer eingetragenen Part-
nerschaft mit einer in der Schweiz ansässigen portugiesischen Staatsan-
gehörigen. Das Migrationsamt des Kantons H._______ hat ihr eine Aufent-
haltsbewilligung ab dem 4. Januar 2017 erteilt (vgl. A36). Das SEM hat
deshalb gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a AsylV 1 keine Wegweisung verfügt und
zutreffend festgehalten, dass die Verlängerung, die Änderung oder der Wi-
derruf der bestehenden Bewilligung in die Zuständigkeit der kantonalen
Behörden fällt.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
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12.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]. Diese sind durch den am 26. Juni 2017 einbezahlten Kosten-
vorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: