B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3039/2019
Ur t e i l vom 1 9 . Ju l i 2 01 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019 / N (…).
D-3039/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und christlichen Glaubens – suchte am 28. September 2016 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl
nach. Am 6. Oktober 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg so-
wie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person,
BzP). Am 18. Juli 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen
an (Anhörung).
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er in C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz
[Vanni-Gebiet]) geboren sei, wo er zusammen mit seiner Familie bis ins
Jahr 2002 gelebt habe. Danach seien sie nach E._______, an den Her-
kunftsort der Familie, zurückgekehrt. Er habe die Schule bis 2016 besucht,
wobei er das (…) nicht abgeschlossen habe. Gearbeitet habe er nie. Sein
Vater, der den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geholfen habe, sei
ab 2013 immer wieder von Leuten des Criminal Investigation Departement
(CID) mitgenommen worden. Im März 2016 sei er (der Beschwerdeführer)
ein erstes Mal mitgenommen und vom CID in einem Büro festgehalten wor-
den, bis sich sein Vater beim CID gemeldet habe. Ein zweites Mal sei er im
Juli 2016 mitgenommen worden. Dabei sei er drei Tage lang festgehalten
und über seinen Vater befragt worden. Man habe ihn auch geschlagen.
Vermutlich sei er den Beamten des CID nicht zuletzt als junger Tamile ver-
dächtig vorgekommen. Zudem sei er selbst "pro LTTE" eingestellt. Ein Be-
kannter der Familie habe für ihn Schmiergeld bezahlt, woraufhin er freige-
lassen worden sei. Danach sei zwar nichts Weiteres geschehen, er habe
sich jedoch an Leib und Leben bedroht gefühlt. Zwei bis drei Monate vor
seiner Ausreise habe er einen Reisepass beantragt und erhalten, diesen
jedoch dem Schlepper abgeben müssen. Am (…). September 2016 sei er
deshalb mit einem gefälschten Pass via Dubai in die Türkei geflogen und
von dort aus in verschiedenen Fahrzeugen und durch verschiedene Länder
in die Schweiz gelangt. In der Schweiz habe er an mehreren exilpolitischen
Aktivitäten teilgenommen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie sei-
nes Geburtsscheins sowie seine Identitätskarte im Original zu den Akten.
D-3039/2019
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 21. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, wies in aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
D.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-5463/2018 vom 15. November 2018 wegen
Verletzung der Begründungspflicht gut und wies die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurück.
E.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 – eröffnet am 17. Mai 2019 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug an.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Juni 2019 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der
Begründungspflicht sowie eventuell zur Feststellung des richtigen und
rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung be-
treffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumin-
dest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei
das Verfahren infolge der unklaren Sicherheitslage in Sri Lanka für zurück-
kehrende abgewiesene Asylsuchende bis auf Weiteres zu sistieren. Ferner
sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zu-
fällig ausgewählt worden sei; andernfalls seien die objektiven Kriterien für
die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Für den Fall eines ma-
teriellen Entscheides wurde seitens des Beschwerdeführers der Beweis-
antrag gestellt, er sei erneut anzuhören.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
D-3039/2019
Seite 4
wird – reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit zahlreichen Be-
weismitteln ein.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 18. Juni
2019 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
D-3039/2019
Seite 5
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzu-
treten.
1.6 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung
der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten
(vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation
vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde wird beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekannt-
zugeben. Diesem Antrag wird mit vorliegendem Urteil entsprochen.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in
seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Os-
tersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen
und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am
Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ
vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen
auf weitere Anschläge geschlossen:
chen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-gesc
hlossen-ld.1479002 sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri
Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack:
.
html und vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don’t
Know:
mbing-attacks.html, alle abgerufen am 15. Juli 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im
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Seite 6
Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein be-
sonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Co-
lombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herr-
schenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lan-
kischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Zwar handelt es
sich vorliegend beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der christ-
lichen Glaubensgemeinschaft, dem im Rahmen der materiellen Prüfung
besonderes Augenmerk zu widmen ist. Von einer Unmöglichkeit der Sach-
verhaltsfeststellung in diesem Zusammenhang ist jedoch nicht auszuge-
hen. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag ab-
gelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerde-
führer wirft der Vorinstanz Verletzungen des Willkürverbots, des rechtlichen
Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige
Abklärung des rechterheblichen Sachverhaltes vor.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
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Seite 7
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
5.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Willkürverbot sei verletzt, weil das
SEM keine Gesamtwürdigung seiner Asylvorbringen vorgenommen, son-
dern nur einzelne Sachverhaltselemente materiell geprüft und zahlreiche
Sachverhaltselemente von der Prüfung seines Gesamtprofils vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage ausgeklammert habe.
Dazu ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden
Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdefüh-
rer kann sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (z.B. rechtli-
ches Gehör, Sachverhaltsabklärung oder korrekte juristische Würdigung)
auf das Willkürverbot berufen. Vor diesem Hintergrund enthält sich das
Bundesverwaltungsgericht der eigenständigen Prüfung einer Verletzung
von Art. 9 BV.
5.4 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende beziehungsweise un-
vollständige Sachverhaltsabklärung, weil das SEM sein exilpolitisches En-
gagement nur teilweise abgeklärt habe.
Der Beschwerdeführer legt nicht schlüssig dar, weshalb es ihm im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG nicht möglich gewesen
sein soll, den von ihm behaupteten weiteren Verlauf des exilpolitischen En-
gagements, der angeblich nicht in die Beurteilung des Asylgesuchs Ein-
gang gefunden habe, dem SEM gegenüber schriftlich und mit Beweismit-
teln untermauert vorzutragen. Er wurde am 18. Juli 2018 einlässlich zu sei-
nen Asylgründen befragt und er konnte seine Asylvorbringen uneinge-
schränkt vortragen. Auch wurde er auf seine Pflicht aufmerksam gemacht,
das SEM über allfällige Ereignisse zu informieren, die bei der Prüfung des
Gesuches zu berücksichtigen seien ([…]). Aus den Akten ist ersichtlich,
dass der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer nach seiner letzten
Befragung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen
Ereignisse zu Handen des SEM zu vermelden hatte. Bei dieser Sachlage
bestand für das SEM keine Veranlassung ergänzende Abklärungen vorzu-
nehmen. Insbesondere liegt – entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers – auch keine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör
vor, indem das SEM auf eine erneute Anhörung zum exilpolitischen Enga-
gement verzichtete. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich
keine Vorgaben für das SEM, innert einer bestimmten Frist nach der ersten
D-3039/2019
Seite 8
einlässlichen Anhörung eine ergänzende Nachbefragung durchzuführen,
wenn seitens des Asylsuchenden, wie vorliegend, keine neuen Elemente
vorgetragen werden, die für die Beurteilung des Asylgesuchs ausschlag-
gebend sein könnten.
5.5 Der Beschwerdeführer bemängelt unter dem Titel der Begründungs-
pflicht, dass die Vorinstanz die aktuelle politische Situation in Sri Lanka
nicht berücksichtigt habe und insbesondere gar nicht auf die Terroran-
schläge von Ostern 2019 eingegangen sei. Es trifft zu, dass das SEM die
Anschläge von Ostern 2019 in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt
hat, obschon dies angebracht gewesen wäre. Ein Kassationsgrund ist in-
dessen, da ein konkreter Bezug des Beschwerdeführers zu diesen Ereig-
nissen fehlt, nicht gegeben (vgl. auch E. 4.2, 9.2.2 und 11.3.2). Im Weiteren
gilt es festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen weiteren dies-
bezüglichen Vorbringen, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz erge-
bende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Ent-
scheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, vermengt. Allein der
Umstand, dass die Vorinstanz ihre Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf
andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für
eine Verletzung der Begründungspflicht. Das gleiche gilt, wenn die Vo-
rinstanz gestützt auf ihre Quellen und die Akten des vorliegenden Verfah-
rens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Auch ist
nicht erforderlich, dass sich die Begründung des Entscheides mit allen Par-
teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin-
gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). So hat sich die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers in hinreichendem Umfang und genügender Diffe-
renziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt,
aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kam, dass sich die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die hei-
matlichen Behörden als unbegründet erweise. Insgesamt ist die
vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer
über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; es war ihm
denn auch – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – ohne weiteres mög-
lich, die vorinstanzliche Verfügung in materieller Hinsicht sachgerecht an-
zufechten.
5.6 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachver-
halt auch bezüglich seiner individuellen Asylgründe (seine LTTE-Verbin-
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Seite 9
dungen und seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet) sowie die aktuelle Situ-
ation in Sri Lanka unvollständig und unrichtig abgeklärt. Zudem genüge
das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 den Anforderungen an
korrekt erstellte Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe nicht the-
matisiert, dass die Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat
zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check
sei.
5.6.1 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri
Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und
sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbrin-
gen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine un-
genügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit der Beschwerdeführer auch
unter dem Aspekt der ungenügenden und unrichtigen Sachverhaltsfeststel-
lung vorbringt, die politische und menschenrechtliche Lage habe sich seit
des seit Oktober 2018 andauernden Machtkampfes zwischen Mahinda
Rajapaksa, Maithripala Sirisena und Ranil Wickremesinge verändert und
sei nach den Terroranschlägen von Ostern 2019 noch schlechter gewor-
den, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhaltes
mit der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird
zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von
der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich konkret betroffen
sein könnte.
5.6.2 Die Vorinstanz hat die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem
Vanni-Gebiet beziehungsweise seinen dortigen Aufenthalt bis 2002 in ih-
rem Entscheid berücksichtigt ([…]). Auch die geltend gemachte LTTE-Ver-
bindung des Vaters sowie die vorgetragenen Sympathien des Beschwer-
deführers für die LTTE hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
gewürdigt, diese Vorbringen jedoch für nicht glaubhaft befunden ([…]). Die
Vorinstanz hat in ihrer Verfügung schliesslich ausgeführt, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gemäss seinem Risi-
koprofil nicht gefährdet wäre. Allfällige Kontrollen am Flughafen und am
Herkunftsort seien nicht asylrelevant ([…]). Ob die Verneinung einer Ge-
fährdung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz zutreffend ist, be-
schlägt wiederum nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eben-
falls eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Dies be-
stätigte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6
E. 4.3.3. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen
Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-
4794/2017.
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Seite 10
5.6.3 Was das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lage-
bilds des SEM zu Sri Lanka betrifft, so wurde in diesem Zusammenhang
bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren
(vgl. etwa Urteil des BVGer D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1, mit
Hinweisen) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des
SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich ge-
nannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen
überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz
der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen auch dem An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge
getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und
überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine formelle Frage, son-
dern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argu-
mente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.
5.6.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den
Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz
den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte.
5.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus for-
mellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Beweisan-
trag, dass er erneut anzuhören und zu den tiefgreifenden Veränderungen
in Sri Lanka und seinem exilpolitischen Engagement zu befragen sei.
6.2 Für eine erneute Anhörung besteht kein Anlass. Der Beschwerdeführer
wurde am 18. Juli 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Auf-
grund der ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflich-
tet, seine Asylgründe im ordentlichen Asylverfahren vor der Vorinstanz voll-
ständig und substantiiert darzutun sowie mit entsprechenden Beweismit-
teln zu belegen. Zudem ist der Sachverhalt, wie bereits erläutert, als hin-
reichend erstellt zu erachten, weswegen eine erneute Anhörung des Be-
schwerdeführers nicht angezeigt ist. Der Antrag ist daher abzuweisen.
D-3039/2019
Seite 11
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise
(sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung gibt, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand
erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015
vom 3. Februar 2015 E. 5.3).
Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, wel-
che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
m.w.H.).
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
D-3039/2019
Seite 12
8.
8.1 Die Vorinstanz begründete ihre abweisende Verfügung damit, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten.
In der Anhörung habe er erstmals erwähnt, dass sein Vater den Befreiungs-
tigern geholfen habe ([…]). Er sei jedoch bereits in der BzP gefragt worden,
ob sein Vater politisch tätig sei oder gewesen sei, was er verneint habe
([…]). In der BzP habe er die Befreiungstiger respektive die LTTE völlig
unerwähnt gelassen, in der Anhörung hingegen erzählt, sein Vater habe
sowohl im Vanni-Gebiet als auch nach der Rückkehr an den Heimatort der
Familie den LTTE geholfen ([…]). Es sei seltsam, dass er diesen gewichti-
gen Grund der wiederholten Mitnahme durch das CID nicht bereits in der
BzP erwähnt habe. Die Begründung dieser Vorfälle weise somit einen
nachgeschobenen Charakter auf. Bezeichnenderweise habe er keine ge-
naueren Angaben zu den Aktivitäten des Vaters machen können und an-
gegeben, er habe davon lediglich von Familienmitgliedern gehört, sein Va-
ter habe mit ihm nicht darüber gesprochen und er wisse wenig über ihn, da
er bei der Grossmutter aufgewachsen sei ([…]).
Es würden jedoch noch weitere, gewichtigere Punkte ins Auge fallen, die
seine Vorbringen als unglaubhaft erscheinen liessen. Selbst wenn davon
ausgegangen werden könne, sein Vater sei seit 2013 wiederholt vom CID
mitgenommen und befragt worden, wäre eine tatsächliche Untersuchung
über dessen LTTE-Verbindung entweder bereits abgeschlossen oder mit
grösserer Intensität geführt worden. Dass stattdessen er in Abwesenheit
seines Vaters, auf den das CID ansonsten immer habe zugreifen können,
erstmals im März 2016 mitgenommen und über ihn befragt worden sei, sei
nicht nachvollziehbar. Dies treffe umso mehr zu, als dass er zuvor – seit
2013 – nie ins Zentrum der behördlichen Massnahmen gegenüber seinem
Vater gerückt sei, zumal sein Vater offensichtlich kein geschärftes politi-
sches Profil besitze und die Anschuldigung gegen ihn lediglich auf eine
mögliche Unterstützungstätigkeit der LTTE gelautet haben wolle. Auch sei
er im Zeitpunkt des Bürgerkriegsendes im Mai 2009 erst (…) Jahre alt ge-
wesen. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass er unter diesen Umständen
in den Fokus der Behörden, die gegen seinen Vater ermittelt hätten, gera-
ten sei, zumal er in E._______ nicht bei seinen Eltern, sondern bei seiner
Grossmutter gelebt haben wolle ([…]) und somit kaum als dienlicher Infor-
mant von Interesse hätte sein können.
D-3039/2019
Seite 13
Auf die Frage, weshalb nur er ausgereist sei, nicht aber sein Vater, habe er
zur Antwort gegeben, dass der Vater ein älterer Mann sei und sowieso ir-
gendwann wieder freigelassen werde ([…]). Sein Vorbringen, wonach der
Vater seit 2013 im Zentrum des behördlichen Interesses gestanden habe,
jedoch nur er selber habe ausreisen müssen, da er 2016 zweimal verhört
worden sei, vermöge in keiner Weise zu überzeugen. Letzteres habe er
schliesslich zwar auch damit begründet, dass er den Behörden als junger
Tamile wohl verdächtig erschienen sei. Ein solcher Zusammenhang wirke
haltlos und behelfsmässig. Auch dass er "pro LTTE" eingestellt sei und an
Märtyrerfeierlichkeiten in seiner Gegend teilgenommen habe, vermöge sei-
nem Erklärungsversuch keine weitere Relevanz zu verleihen, habe er doch
mit keinem Wort erwähnt, dass er im Rahmen der beiden Aufgriffe im Jahr
2016 aus diesen Gründen befragt worden sei. Ferner würden seine Erklä-
rungsversuche nachgeschoben respektive der Befragungssituation spon-
tan angepasst wirken ([…]).
In der BzP habe er ferner davon gesprochen mit einem gefälschten sri-
lankischen Pass und einem Visum für die Türkei ausgereist zu sein ([…]),
in der Anhörung jedoch zuerst ausgesagt, dass es sich um ein türkisches
Reisedokument, lautend auf einen singhalesischen Namen gehandelt
habe und auf Nachfrage dann seine Antwort revidiert und erklärt, dass es
sein sri-lankischer Pass gewesen sei ([…]). Zu seinen Aussagen in Bezug
auf seinen eigenen Pass sei festzuhalten, es sei nicht nachvollziehbar,
dass er beabsichtigt habe, illegal auszureisen, jedoch zwei bis drei Monate
vor seiner illegalen Ausreise einen Pass beantragt und auch erhalten habe,
nur um diesen dann umgehend dem Schlepper zu übergeben. Dass er
problemlos einen eigenen Pass habe erhalten können, spreche im Übrigen
zusätzlich gegen die Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung. Ein
behördliches Verfolgungsinteresse an seiner Person scheine auch in An-
betracht seines nicht vorhandenen politischen Profils in keiner Weise nach-
vollziehbar.
Nach dem Gesagten habe er nicht glaubhaft machen können, vor seiner
Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu
sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren
hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behör-
den auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich,
weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der
Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden würde. So-
mit bestünde kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer
D-3039/2019
Seite 14
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein würde.
Dasselbe gelte es betreffend seine exilpolitische Tätigkeit festzuhalten.
Hierzu habe er anlässlich der Anhörung vorgebracht, in den zwei Jahren
seit seiner Ankunft in der Schweiz an den Heldengedenktagen und im Jahr
2017 an einer Kundgebung in F._______ teilgenommen zu haben. Weiter
habe er ausgeführt, er habe bisher an insgesamt vier Anlässen teilgenom-
men ([…]). Ohne die Glaubhaftigkeit seiner vier Teilnahmen und seiner po-
litischen Gesinnung genauer zu prüfen, sei eine exponierte Position und
eine öffentliche Wirkung seiner Person angesichts der Aktenlage in keiner
Weise ersichtlich. Bezeichnenderweise seien seit der Anhörung auch keine
Eingaben seinerseits eingegangen, die sein exilpolitisches Engagement
thematisieren oder dokumentieren würden. Ferner seien auch der Be-
schwerde vom 24. September 2018 weder nachgereichte Beweismittel
noch weitergehende Erläuterungen in Bezug auf seine exilpolitische Tätig-
keit zu entnehmen. Somit sei – die Glaubhaftigkeit seines Engagements
vorausgesetzt – in höchsten Masse anzunehmen, dass er sich lediglich
sporadisch und niederschwellig exilpolitisch engagiere und demnach kein
Interesse seitens der heimatlichen Behörden auszulösen vermöge.
8.2 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass er
aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft und LTTE-Unterstützungsleistungen sei-
nes Vaters in den Augen der sri-lankischen Behörden über eine klare LTTE-
Verbindung verfüge. Der Vater habe die LTTE bereits während dem Auf-
enthalt der Familie im Vanni-Gebiet (bis 2002) unterstützt und auch später
sei es zu Hilfeleistungen gekommen. Es sei in diesem Zusammenhang gut
möglich, dass er von den Eltern zu seiner Grossmutter ausquartiert worden
sei, damit er nicht zu viel von den Aktivitäten seines Vaters mitbekommen
und so auch nicht in den Fokus der Behörden geraten würde. Sein Vater
sei von 1995 bis mindestens 2002 Mitglied der LTTE gewesen und habe
die LTTE auch danach noch unterstützt. Er habe der LTTE mit seinem Boot
auf dem Ozean geholfen und er habe wohl auch Mitglieder der LTTE be-
herbergt. Er sei bereits vor der Ausreise aufgrund der Unterstützungsleis-
tungen des Vaters festgehalten worden. Die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte würden wohl davon ausgehen, dass er LTTE-Mitglieder, die der Vater
beherbergt habe, identifizieren könne. Dies ergebe sich daraus, dass er
nach fremden Personen gefragt worden sei, die bei seiner Familie über-
nachten würden. Schliesslich sei er gegen Bestechungsgeld freigelassen
worden. Wenn sein Name nicht aus diesem Grund bereits auf der Watch-
D-3039/2019
Seite 15
beziehungsweise Stop-List geführt werde, dann tauche sein Name mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Grund seiner Flucht und dem
so unmöglich gewordenen Zugriff der sri-lankischen Behörden dort auf. Er
betätige sich in der Schweiz exilpolitisch aktiv, nehme regelmässig am Hel-
dengedenktag in G._______ teil und beteilige sich an Demonstrationen.
Insgesamt habe er, seit er in die Schweiz geflüchtet sei, an vier tamilisch
separatistischen Veranstaltungen teilgenommen. Sein langjähriger Aufent-
halt in der Schweiz würde vor dem Hintergrund seiner LTTE-Verbindungen
und seiner illegalen Ausreise unweigerlich zu weiteren Verdachtsmomen-
ten gegen ihn führen. So würde man ihn verdächtigen, den tamilischen Se-
paratismus vom Exil aus unterstützt zu haben. Schliesslich sei er auch
nicht im Besitz von gültigen Einreisepapieren. Aufgrund seines Profils sei
er gleich mehreren Risikogruppen zuzurechnen. Es sei somit naheliegend,
dass er aufgrund seiner politischen Überzeugungen und Tätigkeiten bei ei-
ner Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen
und Opfer von Verfolgungsmassnahmen würde.
9.
9.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens und der Asyl-
relevanz nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt und
in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, welche Vorbringen
unglaubhaft und welche nicht asylrelevant sind. Das Bundesverwaltungs-
gericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen
Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbe-
sondere ergibt die Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorin-
stanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben
genannten Widersprüche in ihrer Verfügung ausführlich und nachvollzieh-
bar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Probleme in Sri
Lanka glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich ist auf die obenstehenden, vor-
instanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Ge-
richt anschliesst ([…]).
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und er-
schöpft sich vielmehr in Wiederholungen des bereits bekannten Sachver-
halts. Auch setzt sie sich mit der vorinstanzlichen Verfügung in keiner
Weise inhaltlich auseinander und zeigt somit nicht auf, inwiefern die vor-
D-3039/2019
Seite 16
instanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechts-
fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. So sind Widersprüche für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gemäss Rechtsprechung der damali-
gen Asylrekurskommission und des Bundesverwaltungsgerichts dann rele-
vant, wenn Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten der Asylvorbringen
von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zent-
rale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest an-
satzweise erwähnt wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3, Urteil des
BVGer E-5538/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1.3). Genau dies trifft vor-
liegend zu. Wie von der Vorinstanz richtig bemerkt, hat der Beschwerde-
führer die LTTE in der BzP völlig unerwähnt gelassen und verneint, dass
er selbst oder der Vater politisch tätig gewesen seien ([…]). Die diesbezüg-
liche Erklärung des Beschwerdeführers in der Anhörung, er sei anlässlich
der BzP nicht ausführlich über den Vater befragt worden beziehungsweise
man habe ihm zum Vater keine Fragen gestellt, vermag in dieser Hinsicht
nicht zu überzeugen, hat er doch am Ende der BzP unterschriftlich bestä-
tigt, er habe alles sagen können, was für das Asylgesuch wesentlich sei
und dass es keine weiteren Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr sprä-
chen ([…]).
Das SEM hat im Weiteren zutreffend festgehalten, dass bereits die angeb-
lich seit dem Jahr 2013 stattgefundenen Behelligungen des Vaters wenig
nachvollziehbar erscheinen, ohne dass diese weitere Konsequenzen ge-
habt hätten. Zudem ist tatsächlich nicht ersichtlich, welche fundierten Er-
kenntnisse vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wären, wenn er,
wie er selber geltend machte, bei der Grossmutter aufgewachsen ist. Zu-
dem hat der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage ausweichende Antwor-
ten gegeben ([…]). Schliesslich sind auch die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zur dreitägigen Inhaftierung im Juli 2016 äusserst knapp
und stereotyp ausgefallen. So schildert er die Haft und die anschliessende
Freilassung als reine Geschehensabläufe ohne spezielle Realkennzeichen
und mit wenig persönlichem Bezug, dies obwohl ihm die Vorinstanz wie-
derholt Gelegenheit zur Substantiierung geboten hat ([…]). In Anbetracht
des Umstandes, dass eine Inhaftierung insbesondere auch bei einer jün-
geren Person einen bleibenden Eindruck hinterlassen dürfte, vermögen
auch diese oberflächlichen Schilderungen nicht zu überzeugen.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerde-
führers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet.
D-3039/2019
Seite 17
9.2
9.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risi-
kofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten.
9.2.2 Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, glaubhaft
zu machen, er sei vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt gewesen. Auch hat er nach dem bereits Gesagten we-
der für sich selber noch für nahe Angehörige eine relevante Verbindung zu
den LTTE glaubhaft machen können. Betreffend die geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass
der Beschwerdeführer durch diese Tätigkeit keinen Grund für eine zukünf-
tige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu setzen vermag. Exil-
politische Aktivitäten können zwar flüchtlingsrelevant sein, insbesondere,
wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein über-
zeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Se-
paratismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-
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Seite 18
1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Der Beschwerdeführer, der seine
exilpolitische Tätigkeit im bisherigen Verfahren übrigens nicht mit Beweis-
mitteln dokumentiert hat, hat laut Rechtsmitteleingabe seit seiner Ankunft
in der Schweiz jeweils an den Heldengedenktagen sowie an einer De-
monstration in F._______ beziehungsweise "insgesamt an vier tamilisch
separatistischen Veranstaltungen" teilgenommen ([…]). Weitergehende
Erläuterungen beziehungsweise Beweismittel gehen aus der Rechtsmitte-
leingabe nicht hervor. Es ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
– bei Wahrunterstellung der Aktivitäten – von einer sporadischen und nie-
derschwelligen Tätigkeit auszugehen, die nicht geeignet ist, ein Verfol-
gungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Folglich
erfüllt der Beschwerdeführer keine der vorstehend erwähnten stark risiko-
begründenden Faktoren. Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittler-
weile fast dreijährigen Landesabwesenheit sowie aus dem Fehlen von Rei-
sepapieren kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Dass
er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten
als unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzuneh-
men, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht
zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Se-
paratismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lan-
kischen Einheitsstaat darstellt. Es ist – entgegen der von ihm vertretenen
Auffassung – nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen würden.
Dies ergibt sich auch aus den auf Beschwerdeebene auf einer CD-ROM
eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen und gilt
auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten
aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begon-
nene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und
Ranil Wickremesinghe vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beur-
teilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefähr-
dung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen.
Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Be-
schwerdeführer – insbesondere auch im Hinblick auf seine Zugehörigkeit
zum christlichen Glauben – einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Dies
wird denn auch nicht dargelegt.
D-3039/2019
Seite 19
9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vor-
gebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
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Seite 20
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzu-
lässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-
1866/2015 E. 12.2). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass
nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine
unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risi-
koeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den
Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben
sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung
nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der
EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri
Lanka, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen
für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können.
11.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-3039/2019
Seite 21
11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.3.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-
Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-
1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
"Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E.
9.5).
11.3.2 Gestützt auf das Referenzurteil E-1866/2015 hat die Vorinstanz die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach E._______, Nordprovinz,
wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise hauptsächlich gelebt hat,
zutreffend bejaht. Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politi-
schen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu.
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. Ap-
ril 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige
fest – was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen,
was-unklar-ist-ld.1476859; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
alle abgerufen 15. Juli 2019) nichts zu ändern.
11.3.3 Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen
eine Wegweisung sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es
sich um einen jungen, gesunden Mann, der in seiner Heimat elf Jahre die
D-3039/2019
Seite 22
Schule besucht hat und in der Schweiz hat Arbeitserfahrung sammeln kön-
nen. Dass der Vater wegen dem Beschwerdeführer untertauchen musste,
ist angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zweifelhaft und
auch nicht belegt. Im Heimatort leben zudem nach wie vor die Mutter, die
Geschwister und die Grossmutter des Beschwerdeführers, sie würden vom
Onkel finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer steht auch nach wie vor
in Kontakt mit seinen Familienangehörigen. Er verfügt daher über ein trag-
fähiges soziales Beziehungsnetzt in seiner Herkunftsregion.
11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt
ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500. festzusetzen (Art.
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig
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verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100. festzuset-
zen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018
vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500. in Abzug zu bringen.
13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400. dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100. persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Andrea Beeler
Versand: