B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3040/2015
Ur t e i l vom 2 0 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren) sowie Haftüberprüfung;
Verfügung des SEM vom 21. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl
ersuchte,
dass das SEM auf dieses Ersuchen mit Verfügung vom 21. April 2015 (Er-
öffnung am 5. Mai 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Italien sowie
den Vollzug anordnete,
dass gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis sowie die Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b
Ziff. 5 AuG (SR 142.20) verfügt wurde,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 12. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und
als Hauptbegehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte,
dass mit Beschwerde ebenfalls die Aufhebung der angeordneten Aus-
schaffungshaft beantragt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Mai 2015 einen superproviso-
rischen Vollzugsstopp verfügte,
dass das Gericht am 15. Mai 2015 telefonische Rücksprache mit dem kan-
tonalen Migrationsamt nahm und ihm dabei erklärt wurde, die Beschwer-
deführerin befinde sich derzeit nicht in Haft und es seien auch keine derar-
tigen Massnahmen geplant,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Mai 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass auch die Anordnung von Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b
Ziff. 5 AuG zu den anfechtbaren Verfügungen zählt (vgl. auch Art. 109 Abs.
3 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass über Haftbeschwerden im einzelrichterlichen Verfahren entschieden
wird (Art. 111 Bst. d AsylG) und der Entscheid ebenfalls nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerde gerügt wurde, die Vorinstanz habe das Aktenein-
sichtsrecht verletzt, indem keine Einsicht in die medizinischen Akten ge-
währt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Beschwerdeschrift an der universi-
tären psychiatrischen Klinik in Behandlung gewesen sei, ihr nach dieser
Behandlung ein Zeugnis in einem verschlossenen Couvert übergeben wor-
den sei, welches sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) abgege-
ben habe,
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dass sich kein derartiges Dokument in den vorinstanzlichen Akten befindet,
so dass sich diese Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht ohne Wei-
teres überprüfen lässt,
dass sich jedoch eine Meldung eines medizinischen Falles in den Akten
befindet, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin (…) in die
ambulanten psychiatrischen Dienste der Klinik eingetreten sei,
dass dieses Aktenstück zusammen mit anderen Akten unter dem Sammel-
begriff "Administrative Akten EVZ" (act. A20/9) ins Aktenrodel aufgenom-
men wurde und gleichzeitig als "unwesentliches Aktenstück" paginiert
wurde,
dass sich diese Paginierung und die damit zusammenhängende Nicht-Of-
fenlegung des Aktenstücks im vorliegenden Fall als unzutreffend erweist,
wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde,
dass diese Überweisung in die Klinik überdies im vorinstanzlichen Ent-
scheid keine Berücksichtigung fand,
dass zudem der (medizinische Sachverhalt), wie in der Beschwerdeschrift
vorgebracht und auch in der bereits erwähnten Meldung vermerkt, eben-
falls keinen Niederschlag in der Verfügung fand,
dass der massgebliche Sachverhalt damit nur ungenügend festgestellt
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung fest-
hielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf
den Ermessensentscheid des SEM zu,
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt,
dass die vom SEM ausgeklammerten Sachverhaltselemente für den vor-
liegenden Fall von nicht unerheblicher Bedeutung sind und deren Nichtbe-
achtung daher eine Ermessensunterschreitung beziehungsweise einen Er-
messensmissbrauch und folglich eine Rechtsverletzung darstellt,
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dass es aufgrund dieser Mangelhaftigkeit der Verfügung in mehreren Punk-
ten angezeigt ist, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und zur er-
neuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass das SEM bei seiner Entscheidfindung die medizinischen Aspekte des
vorliegenden Falles unter Wahrung des Akteneinsichtsrechts umfassend
zu würdigen hat,
dass aufgrund der Aufhebung der Wegweisung die Haftanordnung eben-
falls entfällt,
dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführerin aufgrund des Obsiegens eine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist, welche von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl.
Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zu Lasten des SEM auf insge-
samt Fr. 1'800.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 21. April 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: