B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3040/2018
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
und ihre gemeinsamen Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 14. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person und am
3. Mai 2017 die Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin suchte zusammen
mit ihrem Sohn am 3. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am
8. August 2016 fand die Befragung zur Person und am 3. Mai 2017 die
Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend,
er sei syrischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und stamme aus Ka-
mishli (al-Hasaka Provinz). Seit 2007 sei er ein einfaches Mitglied der (…)
und seit 2012 als (…) und (…) für die (…) der Partei tätig gewesen. Aus-
schlaggebend für seine Ausreise aus Syrien sei der Marschbefehl vom 15.
Juni 2015 gewesen, mit welchem er zur militärischen Grundausbildung ein-
berufen worden sei. Zuvor sei er von der Aushebungsbehörde bereits als
diensttauglich befunden worden und es sei ein Dienstbüchlein auf ihn aus-
gestellt worden. Weil er sich noch im Studium befunden habe, habe er den
Militärdienst mehrmals verschieben können. Als sich die Lage in Syrien zu-
gespitzt habe, sei dies jedoch nicht mehr möglich gewesen und er sei nach
dem Erhalt des Marschbefehls kurzerhand nach E._______ geflohen und
habe sich dort einstweilen bei Bekannten versteckt. Am 8. Juni 2015 sei
ein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Am 19. oder 20. September 2015 habe
er Syrien von Kamishli aus verlassen. In der Schweiz habe er im Auftrag
seiner Partei im März oder April 2017 mit mehreren Personen, unter ande-
rem mit Vertretern der (…), Interviews geführt, die als Video- oder Audio-
datei auf der Internetseite der Partei aufgeschaltet worden seien. Die Be-
schwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staats-
angehörige, ethnische Kurdin und in Kamishli geboren. Vornehmlich we-
gen der Krankheit ihres Sohnes (Tumor am Herzen) aber auch wegen der
allgemeinen Sicherheitslage in Syrien und, weil sich die Behörden bei ihr
im Jahr 2014 nach dem Verbleib ihres Mannes erkundigt hätten, habe sie
das Land ungefähr im Juli 2016 verlassen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im
Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine Vielzahl an beweisbildenden
Unterlagen ein (vgl. dazu im Einzelnen die Akten).
B.
Am (…) wurde ihre gemeinsame Tochter geboren.
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Seite 3
C.
Mit am 24. April 2018 zugestellter Verfügung vom 20. April 2018 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv Ziff. 2), ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete auf-
grund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme an (Dispositiv Ziff. 4–6).
D.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die
Verfügung des SEM vom 20. April 2018 in den Dispositivziffern 1 bis 3 auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren.
Die Kinder seien in die Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen und es sei
ihnen Familienasyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer
als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren und die Beschwer-
deführerin in die Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen und ihr Familien-
asyl zu gewähren. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft
miteinzubeziehen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu bewilligen, der Rechtsvertreter als amtliche Ver-
beiständung zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
Zum Nachweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine
beglaubigte Übersetzung des syrischen Dienstbüchleins des Beschwerde-
führers, Berichte (Video und Online-Artikel) über die Sicherheitslage in Ka-
mishli, eine Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der
(…), Bilder des Beschwerdeführers bei einer Demonstration in Genf, Bilder
eines Parteitreffens der (…) in Aarau, einen Bericht über das Parteitreffen
der (…) in Aarau, zwei Videos über die Eröffnung des «(…)» in Genf, eine
Foto des Beschwerdeführers, die ihn bei der Aufnahme des Videos über
die Eröffnung des «(…)» in Genf zeigt, Auszüge aus der Facebook-Seite
des «(…)» in Genf, Videoaufnahmen des Beschwerdeführers bei einer
Rede von F._______ (Mitglied der syrischen Opposition) in Genf, Fotos des
Beschwerdeführers mit F._______, Wikipedia-Artikel zu F._______, ein Vi-
deo mit Interview des Beschwerdeführers mit G._______ ([…]) in Genf, ei-
nen Bericht über ein Interview des Beschwerdeführers mit H._______, ei-
nen Bericht über ein Interview des Beschwerdeführers mit I._______, zwei
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Videos mit Interviews des Beschwerdeführers mit F._______ und ein Video
mit Interviews des Beschwerdeführers mit Demonstranten zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Perso-
nen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nach-
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teilen ausgesetzt oder befürchtete Furcht haben, solchen Nachteilen aus-
gesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Vorliegend gelangte das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Ein-
schätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Auskünften in den Be-
fragungen den reduzierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens
nicht zu genügen vermöge. Er habe den auf ihn ausgestellten Marschbe-
fehl als Hauptgrund für seine Ausreise aus Syrien angegeben und zum
Nachweis seiner Vorbringen sein syrisches Dienstbüchlein, einen Befehl
zur unverzüglichen Meldung im Aushebungsbüro Al-Qahtaniya sowie ei-
nen auf ihn lautenden Haftbefehl der Militärpolizei Al-Qamishli eingereicht.
Entgegen dem Eintrag im Dienstbüchlein habe er selbiges eigenen Anga-
ben zufolge bereits im Jahr 2005 oder 2006 ausgestellt erhalten, sicher
aber als er in der 10. Klasse gewesen sei. Ausgehend von dem vom Be-
schwerdeführer angegebenen Einschulungsalter (sechs Jahre) müsste er
bei der Ausstellung seines Dienstbüchleins sechzehn Jahre alt gewesen
sein, was nicht mit den der Vorinstanz vorliegenden Länderinformationen
zu Syrien übereinstimme. Zwar habe der Beschwerdeführer den Ablauf sei-
ner militärischen Tauglichkeitsprüfung in groben Zügen geschildert, sei in-
dessen aber nicht in der Lage gewesen, die Dauer des Aushebungsverfah-
rens anzugeben. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen spreche
auch, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er oder jemand
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anders das Dienstbüchlein abgeholt habe. In Anbetracht dieser Unglaub-
haftigkeitselemente und weil syrische Dokumente bekanntermassen leicht
erhältlich seien, seien auch der Marsch- und der Haftbefehl nicht geeignet,
seine Aussagen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Be-
zeichnenderweise habe auch die Beschwerdeführerin keine Aussagen
zum Marschbefehl machen können, obwohl sie diesen eigenen Angaben
zufolge selbst gelesen haben wolle. Doch selbst wenn den eingereichten
Beweismitteln mehr Beweiskraft zugebilligt würde, vermöchten sie die Aus-
sagen des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Seine geltend gemachte
Refraktion könne nicht geglaubt werden und nach der bundesverwaltungs-
gerichtlichen Rechtsprechung sei ein Aufgebot als Reservist in der syri-
schen Armee in der kurdischen Provinz al-Hasaka sowieso eher unwahr-
scheinlich. Für seinen geltend gemachten «singulären exilpolitischen Ein-
satz» an der «[…]» habe er weder über eine journalistische Akkreditierung
noch über anderweitige Zutrittsberechtigungen verfügt und seine diesbe-
züglichen Schilderungen hätten weder von einer grossen Kenntnis der
Konferenzthemen noch von einer professionellen journalistischen Heran-
gehensweise gezeugt. Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen gel-
tend gemacht, ihr Land wegen der allgemeinen Lage in Syrien und wegen
der Krankheit ihres Sohnes verlassen zu haben, was asylrechtlich unbe-
achtlich sei. Im Zusammenhang mit ihrer geltend gemachten Mitgliedschaft
und Tätigkeit bei der (…) habe sie weder Benachteiligungen noch Befürch-
tungen geäussert. Solche seien auch nicht ersichtlich. Insgesamt hielten
die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen
seien.
5.
Dem halten die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel im Wesentli-
chen entgegen, dass ihre Vorbringen als überwiegend glaubhaft zu erach-
ten seien. So habe der Beschwerdeführer sein Dienstbüchlein erst Anfang
2008 erhalten, nachdem er sich beim zuständigen Aushebungsbüro gemel-
det habe. Er habe anlässlich seiner Anhörung mehrfach betont, dass er
sich nicht sicher sei, wann ihm das Dienstbüchlein ausgestellt worden sei.
Da seine Anhörung über neun Jahre nach der Ausstellung seines Dienst-
büchleins stattgefunden habe, sei es nachvollziehbar, dass er sich nicht
mehr an alle Daten erinnern könne. Auch sei ihm die Ausstellung seines
Dienstbüchleins damals nicht wichtig gewesen, da er sich mit der Thematik
nicht habe auseinandersetzen wollen. Aus diesem Grund sei ihm anläss-
lich der Anhörung auch ein Überlegungsfehler unterlaufen. Im Jahr 2006
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sei ihm nämlich sein Personalausweis und nicht sein Dienstbüchlein aus-
gestellt worden. Was das Aushebungsverfahren anbelange, gebe er offen
zu, dass er sich nicht mehr an alle Details erinnern könne. Dennoch habe
er dessen Ablauf und insbesondere die medizinische Untersuchung glaub-
haft schildern können. Die Vorinstanz werfe ihm zudem zu Unrecht vor,
dass er nicht mehr gewusst habe, wer das Dienstbüchlein abgeholt habe.
Er habe lediglich den genauen Ablauf der Ausstellung und Übergabe sei-
nes Dienstbüchleins nicht mehr präsent gehabt. Auch seien seine Aussa-
gen betreffend die Dienstverschiebung nicht widersprüchlich ausgefallen.
So habe er entgegen der Vorinstanz nie gesagt, dass er seine Einberufung
in den Militärdienst nur dreimal habe verschieben können. Dass er sodann
den Haftbefehl erst anlässlich der Anhörung erwähnt habe, sei auf die ver-
kürzte und nur fünfundzwanzig Minuten dauernde BzP zurückzuführen. Die
Beschwerdeführerin könne ferner bestätigen, dass er nach seinem Unter-
tauchen mehrmals zu Hause asylrelevant gesucht worden sei. Er sei seit
dem Jahr 2007 ein Mitglied der (…) und habe ab 2012 für selbige als (…)
gewirkt und im Jahr 2014 einen (…) vom (…) für den kurdischen Staat er-
halten. Sein politisches Engagement habe er im Exil in der Schweiz fortge-
setzt, was durch die eingereichten Unterlagen belegt sei. Wegen seiner
illegalen Ausreise aus Syrien und seiner exilpolitischen Tätigkeit in der
Schweiz erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.
6.
Vorliegend kann die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer zum
Militärdienst aufgeboten worden ist beziehungsweise ob es sich bei den
eingereichten Dokumenten (syrisches Dienstbüchlein, Befehl zur unver-
züglichen Meldung im Aushebungsbüro Al-Qahtaniya, auf ihn lautenden
Haftbefehl der Militärpolizei Al-Qamishli) um echte Dokumente handelt
oder nicht, offen gelassen werden, zumal, selbst wenn er eine Vorladung
zur Einberufung zum Militärdienst erhalten haben sollte, allein aus diesem
Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlos-
sen werden könnte (vgl. Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. Septem-
ber 2017 E. 4.3, D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). So hat das
Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 zwar
festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bis-
herige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, wei-
terhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich
allein begründet die Flüchtlingseigenschaft aber noch nicht; diese ist anzu-
erkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser
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Seite 8
Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen
ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewär-
tigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich-
kommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht
weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Re-
fraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell
aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerk-
samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorlie-
gend nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin machte, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte,
keine eigenen asylrelevanten Ausreisegründe geltend.
Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sy-
rien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise
eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatten.
7.
7.1 Im Folgenden ist demnach auf die sinngemäss vorgebrachten subjek-
tiven Nachfluchtgründe einzugehen. Diesbezüglich macht der Beschwer-
deführer geltend, er sei illegal aus Syrien ausgereist und sein politisches
Profil als Unterstützer der syrischen Opposition habe sich seit seiner Ein-
reise in die Schweiz durch die exilpolitischen Aktivitäten und die Unterstüt-
zung der (…) zusätzlich verschärft. Es sei davon auszugehen, dass er wäh-
rend seines exilpolitischen Engagements von den syrischen Behörden
identifiziert und registriert worden sei.
7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen eines asylrecht-
lichen Koordinationsurteils ausführlich mit der Frage befasst, unter wel-
chen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation
eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver
Nachfluchtgründe führt (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als
Referenzurteil publiziert] E. 6.3). Dabei hielt das Gericht fest, dass die Ge-
heimdienste des syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staa-
ten nachrichtendienstlich tätig seien mit dem Ziel, regimekritische Perso-
nen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern
und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syri-
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sche Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Perso-
nen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich
die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit – aus der Sicht
des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisa-
tionen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird.
Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind
und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositio-
nelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung je-
doch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten werde ein Betroffener im Falle der Rückkehr nach
Syrien in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezo-
gen, nicht zu rechtfertigen. Dass die Furcht vor Verfolgung als begründet
erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausge-
hende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass
die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behör-
den auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich iden-
tifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung da-
von aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Akti-
vitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernst-
haften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für
die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten
im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die auf-
grund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts
und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärun-
gen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als
potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Das Bundesverwaltungsge-
richt geht auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. dazu Urteil
des BVGer D-3839/2013 E. 6.3.2, E. 6.3.6; ausserdem die Urteile
D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3; E-7519/2014 vom 23. April 2015
E. 5.3.3; E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4; D-2291/2014 vom
10. Juni 2015 E. 8.4).
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7.1.3 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Akti-
vitäten in der Schweiz geltend, er sei Anhänger der (…) und habe an ver-
schiedenen Demonstrationen und weiteren Anlässen, so insbesondere Sit-
zungen, teilgenommen. Zudem habe er regimekritische Berichte geschrie-
ben und Interviews geführt, welche auf (…) übertragen worden seien. Dies-
bezüglich reicht er auf einem Memory-Stick befindliche kurze Filmbeiträge
sowie diverse Fotos und Berichte ein (vgl. Sachverhalt Bst. C). Wie vorste-
hend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine hinreichend über-
zeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen las-
sen könnten (vgl. E. 6). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die-
ser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld
der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich sodann der
Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen
zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernst-
hafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der sy-
rischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der ein-
gereichten Beweismittel und seiner Angaben ist nicht davon auszugehen,
dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Partei eine exponierte Ka-
derstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöri-
ger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und ande-
ren europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische
Regime sowie an anderen Anlässen (insbesondere Sitzungen) teilgenom-
men, wobei er auch fotografiert wurde. Der Umstand, dass er Berichter-
statter einer exilpolitischen Partei ([…]) und (…) von deren (…) sein soll
und im Rahmen seiner Aktivitäten regimekritische Berichte verfasst und
verschiedene (…) der (…) getroffen und interviewt haben will, vermag zu
keinem anderen Schluss zu führen, da er den Akten zufolge für diese Partei
nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten ist. Im Verhältnis
zur Anzahl Unterlagen, die der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter im Beschwerdeverfahren zur Untermauerung seines exilpolitischen
Engagements einreichen liess, erscheinen seine persönlichen Aussagen
zu diesen Aktivitäten auch als äusserst bescheiden. So gab der Beschwer-
deführer an der Anhörung, welche über eineinhalb Jahre nach seiner Ein-
reise in die Schweiz stattfand, lediglich Folgendes zu Protokoll: «Nein, ich
war ein kleines Mitglied und ich wollte gar nicht aufsteigen.» (vgl. A33/17,
F56); «Es ist üblich, dass wenn man in der Politik bekannt wird, man auto-
matisch nur Probleme bekommt, und sich damit das Leben schwer macht.
Ich wollte das umgehen. Ich wollte aber trotzdem etwas für meine Leute
machen. Ich wollte wissen, wer ich genau bin und woher ich komme. Wir
haben ja sowieso unter der Herrschaft der Araber gelebt» (vgl. A33/17,
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Seite 11
F57). Vor diesem Hintergrund ist auch die auf Beschwerdeebene einge-
reichte Bestätigung der Mitgliedschaft bei der (…), in der ausgeführt wird,
der Beschwerdeführer habe stets eine grosse Rolle bei den Parteiaktivitä-
ten und während der Demonstrationen gespielt, als blosses Gefälligkeits-
schreiben zu werten, aus welchem der Beschwerdeführer ebenfalls nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Aufgrund des Gesagten übersteigt
das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der
massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer
Staatsangehöriger somit nicht. Es erübrigte sich entgegen der Beschwerde
auch, auf eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjekti-
vem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisge-
mäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine be-
sondere Vorbelastung vorliegt (vgl. zur Praxis betreffend die illegale Aus-
reise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017
E. 4.7).
7.1.4 Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren doku-
mentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten
insgesamt nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches dieser dar-
aus zu ziehen versucht. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müssten, dort wegen des im Aus-
land gezeigten politischen Verhaltens des Beschwerdeführers ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Dass die syrischen Behör-
den von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genom-
men haben, dass sie diese als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das
politische System empfinden würden, ist nicht wahrscheinlich. Das Vorlie-
gen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine
flüchtlingsrechtlich relevanten Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun ver-
mochten. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausfüh-
rungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu än-
dern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen.
Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
demnach zu Recht verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.
Das ferner in der Beschwerde beantragte Familienasyl kommt somit eben-
falls nicht in Betracht. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be-
steht kein Anlass.
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Seite 12
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. April 2018 wegen der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxis-
gemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren
jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftig-
keit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos geworden.
11.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und
Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der
Rechtsvertreter reichte eine Kostennote in der Höhe von insgesamt
Fr. 1‘480.– (7 Stunden à Fr. 200.– plus Fr. 80.– Auslagen) ein. Bei amtlicher
Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
D-3040/2018
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i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8
Abs. 2 VGKE). Es kommt demnach, wie der Rechtsvertreter einräumt, der
reduzierte Stundenansatz von Fr. 150.– zur Anwendung. Der geltend ge-
machte Aufwand und die in Rechnung gestellten Auslagen erscheinen an-
gemessen. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter be-
trägt damit insgesamt Fr. 1‘130.– (einschliesslich Auslagen) und geht zu-
lasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3040/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Ass. iur. Christian Hoffs wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm
wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘130.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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