Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3041/2011
Urteil vom 3. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______, B.______, C.______, D.______,
Mazedonien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (Eltern) zusammen mit ihren beiden
Kindern sowie F.______ (Verfahrensnummer) – eigenen Angaben
zufolge Mazedonien am 20. April 2011 (…)in Richtung Schweiz verlassen
haben, wo sie tags darauf ankamen,
dass sie am 23. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
G.______ (EVZ) um Asyl nachsuchten, im H.______ am 5. Mai 2011 zur
Person befragt sowie ebenfalls dort am 18. Mai 2011 in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurden,
dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machten,
ihr Haus in I._______ sei, wie mehrere andere Häuser im Quartier, vor
(…) Jahren durch (…) zerstört worden, woraufhin sie in verschiedenen
Mietwohnungen gelebt hätten,
dass der Beschwerdeführer (Ehemann beziehungsweise Vater) wegen
der wirtschaftlichen Lage in Mazedonien keine geregelte Arbeit habe
finden können, weshalb sie von der Sozialhilfe und den Erträgen aus (…)
hätten leben müssen und unter diesen Umständen das Bezahlen der
Wohnungsmiete immer eine grosse finanzielle Bürde gewesen sei,
dass sie auch Probleme mit der angeheirateten Familie ihrer J.______
gehabt hätten,
dass sie (…) nach K._______ gereist seien und dort um Asyl
nachgesucht hätten, jedoch, da die Kinder mit der dortigen Unterkunft
nicht zufrieden gewesen seien, im Dezember 2010 freiwillig nach
Mazedonien zurückgekehrt seien,
dass sie schliesslich ihren Heimatstaat aus denselben Gründen am
20. April 2011 in Richtung Schweiz verlassen hätten,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 25. Mai 2011
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
zu verlassen hätten, und die zuständige kantonale Behörde im Hinblick
auf einen allfälligen Wegweisungsvollzug darauf hinwies, dass die
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Beschwerdeführenden zusammen mit F._______ in die Schweiz
eingereist seien,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit
Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass die ökonomischen Vorbringen auf die allgemeine Lage in
Mazedonien zurückzuführen und deshalb nicht asylbeachtlich seien,
wobei sich die Beschwerdeführenden trotz ihrer geringen Einnahmen in
der letzten Zeit (…) Reisen nach K._______ und zurück sowie die Fahrt
in die Schweiz hätten leisten können,
dass es sich bei den Konflikten mit der angeheirateten Familie
ausschliesslich um ein familiäres Problem handle, dem keinerlei
Asylrelevanz zukomme,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche
die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Rückkehr insbesondere auch unter Berücksichtigung der geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme – (…) – zumutbar sei, zumal die
davon Betroffenen im Heimatstaat seit langem medizinisch betreut
würden und alle Familienangehörigen ein Gesundheitsbüchlein
besässen, weshalb diese Behandlungen kostenlos erfolgten und
weiterhin in Mazedonien vorgenommen werden könnten,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit einer gemeinsamen fremdsprachigen
Eingabe vom 27. Mai 2011 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss
beantragten, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache
zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Mai 2011 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), indes auf die
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden
kann, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann,
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und – abgesehen
vom vorstehend festgestellten Mangel – formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge
Staatsangehörige von Mazedonien sind, der Bundesrat Mazedonien mit
Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn
erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen
Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM –
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug
auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite
Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
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Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004
Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem
verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft
werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben
erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 16 f.),
dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung
der bisherigen Aussagen der Beschwerdeführenden beschränkt, und
zudem ausgeführt wird, diese hätten Probleme mit der Polizei, welche ihr
Haus zerstört und die Familienangehörigen bedroht und geschlagen
habe,
dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung
fehlender Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach
einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der
Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks
Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass die polizeilichen Behelligungen erstmals auf Beschwerdeebene
geltend gemacht und durch nichts belegt werden,
dass diese nachgeschobenen pauschalen Vorbringen auf den ersten
Blick als unglaubhaft erkennbar sind, weshalb die Beschwerdeführenden
daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführenden
weder Aufenthaltsbewilligungen besitzen noch einen Anspruch auf
Erteilung von solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im
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Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/50 E. 9
S. 733 mit weiteren Hinweisen sowie EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen
könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass sie in ihrem Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz besitzen,
dass in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
welche sich als zutreffend erweisen,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführenden würden bei ihrer Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der
Beschwerdeführende ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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