Abtei lung IV
D-304/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, China,
_______,
_______,
Beschwerdeführer und Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008; Gesuch
um Wiederherstellung der Beschwerdefrist / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-304/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und
Gesuchstellers (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 22. November
2008 mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
nach Belgien anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
17. Januar 2009 (Fax und Poststempel) beim Bundesverwaltungsge-
richt anfocht und dabei unter anderem sinngemäss um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]) und auch zuständig ist für die Behandlung von
Gesuchen um Wiederherstellung der Beschwerdefrist,
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstel-
lung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei
Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),
wogegen über die Beschwerde gegen den Entscheid vom
23. Dezember 2008 vorliegend im einzelrichterlichen Verfahren zu
entscheiden wäre (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG), da die
Beschwerde verspätet eingereicht wurde und somit unzulässig ist (vgl.
dazu nachfolgend),
dass aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen über das Gesuch
um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Frage der
Unzulässigkeit der Beschwerde entscheidet,
dass die Beschwerdefrist vorliegend fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108
Abs. 2 AsylG),
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dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass per Telefax übermittelte Rechtsschriften als rechtsgültig
eingereicht gelten, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsge-
richt eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen
Originals nach den Regeln gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG
verbessert werden (Art. 108 Abs. 5 AsylG),
dass die angefochtene Verfügung den Akten zufolge am 23. Dezember
2008 eröffnet wurde und demnach die Frist von fünf Arbeitstagen am
5. Januar 2009 abgelaufen ist (Art. 53 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die am 17. Januar 2009 eingereichte Beschwerde somit verspätet
ist, was vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten wird,
dass er in der Beschwerde jedoch geltend macht, es sei ihm nicht
gelungen, rechtzeitig jemanden zu finden, der ihm bei der Abfassung
einer Beschwerde hätte behilflich sein können,
dass er die Rechtsberatung in (...) aufgesucht und dort einige
Adressen von Tibetern erhalten habe,
dass diese Personen allerdings nicht in der Lage gewesen seien, ihm
beim Schreiben der Beschwerde zu helfen,
dass er erst jetzt Landsleute gefunden habe, welche ihm geholfen
hätten,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt werden
kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter binnen dreissig
Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um
Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt (formelle Voraussetzung), und wenn die genannten Personen
ausserdem unverschuldet davon abgehalten worden sind, innert Frist
zu handeln (materielle Voraussetzung),
dass mit der Eingabe vom 17. Januar 2009 zwar die formellen
Voraussetzungen eines Wiederherstellungsgesuchs erfüllt sind
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(Gesuchseinreichung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
und gleichzeitige Anhebung der versäumten Beschwerde),
dass hingegen - wie nachfolgend aufgezeigt - die materiellen
Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten
Beschwerdefrist offensichtlich nicht erfüllt sind,
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe
vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345,
S. 124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum ein-
geräumt wird, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines
geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin
angenommen werden darf,
dass nach Lehre und Praxis nur solche Gründe als erheblich zu be-
trachten sind, die dem Gesuchsteller beziehungsweise dessen Rechts-
vertreter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung sei-
ner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten,
dass der Gesuchsteller den Nachweis, wonach die Frist wegen eines
unverschuldeten Hindernisses nicht habe gewahrt werden können, zu
erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind
und blosses Glaubhaftmachen somit nicht genügt (vgl. zum Ganzen:
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtpflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Wiederherstel-
lungsgesuchs lediglich geltend macht, er habe zunächst niemanden
gefunden, der ihm bei der Abfassung der Beschwerde hätte behilflich
sein können,
dass dies indessen kein zureichender Grund für die Wiederherstellung
der Beschwerdefrist darstellt, da es dem Beschwerdeführer ohne
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weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, sich rechtzeitig an eine
kompetente Hilfsperson zu wenden,
dass er sich beispielsweise auch im Empfangs- und
Verfahrenszentrum, in welchem er zurzeit untergebracht ist, nach
entsprechenden Hilfsorganisationen hätte erkundigen können,
dass daher davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte bei
Aufwendung der üblichen und ihm zumutbaren Sorgfalt die
Beschwerde rechtzeitig einreichen können,
dass die vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung für die
Fristversäumnis nach dem Gesagten nicht als objektiv zwingenden
Grund für die verspätete Einreichung der Beschwere erachtet und die
Fristversäumnis demnach nicht als unverschuldet bezeichnet werden
kann,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
demzufolge abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte
Beschwerde vom 17. Januar 2009 nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die aufgrund des geringen
Aufwands reduzierten Kosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird
abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums _______ (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ (per Telefax
zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt)
- das _______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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