Abtei lung IV
D-304/2010
D-332/2010
D-333/2010
D-334/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...),
Kosovo,
alle vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge,
Rechtsanwalt, (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 7. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-304/2010, D-332/2010, D-333/2010, D-334/2010
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – ethnische Ashkali aus Kosovo –
suchten am 27. November 2003 in der Schweiz erstmals um Asyl
nach.
A.b Sie brachten damals im Wesentlichen vor, sie seien im Jahr 1991
nach F._______ gereist und hätten dort erfolglos um Asyl nach-
gesucht. Am (Datum) 2003 seien sie nach Kosovo zurückgeschafft
worden. Da ihr ehemaliges Wohnhaus in G._______ während des
Krieges zerstört worden und die allgemeine wirtschaftliche und soziale
Lage schwierig gewesen sei, hätten sie bei verschiedenen Behörden
und Organisationen Starthilfe beantragt, jedoch keine Unterstützung
erhalten. Zudem seien sie bei ihrer Rückkehr von Nachbarn be-
schimpft worden. Aufgrund der unbefriedigenden Lage hätten sie sich
erneut zur Ausreise entschlossen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 stellte das BFM fest, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es
lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, den sich
aus der allgemeinen Lage ergebenden Lebensbedingungen fehle es
an den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen
Voraussetzungen. Auch die Beschimpfungen durch albanischstämmige
Nachbarn seien asylrechtlich nicht relevant. Trotz teilweise schwer-
wiegender Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten
könne kein systematisches Vorgehen zu deren Vertreibung aus Kosovo
festgestellt werden. Es sei vom Schutzwillen und der weitgehenden
Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte auszugehen. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Ein Neubeginn sei
für die Beschwerdeführenden – mit Hilfe der Angehörigen aus dem
Ausland und der Verwandten in Kosovo – zumutbar.
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B.c Gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung erhoben die
Beschwerdeführenden am 30. Juli 2005 bei der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Das
Bundesverwaltungsgericht, welches die Beurteilung der bei der Vor-
gängerorganisation hängigen Rechtsmittel am 1. Januar 2007 über-
nommen hatte, wies die Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar 2009
ab und stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumut-
bar und möglich sei. Das BFM forderte daraufhin die Beschwerde-
führenden auf, die Schweiz bis zum 12. März 2009 zu verlassen.
B.d Mit Eingabe vom 6. März 2009 ersuchten die Beschwerde-
führenden beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils
vom 10. Februar 2009. Infolge Nichtbezahlens des wegen Aussichts-
losigkeit der Revisionsanträge erhobenen Kostenvorschusses trat das
Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom
3. April 2009 nicht ein.
C.
Am 10. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch ein. Das BFM schrieb dieses am 25. Juni
2009 als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Beschwerde-
führenden am 17. April 2009 als verschwunden abgemeldet worden
waren, da sie ihren Wohnort verlassen hatten, ohne die Behörden über
ihren neuen Aufenthaltsort zu informieren.
II.
D.
D.a Am 24. Juni 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden in
H._______ um Asyl. In Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen/DAA, SR 0.142.392.68) wurden sie am
18. November 2009 von H._______ in die Schweiz zurückgeschafft,
wo sie am 19. November 2009 – nach Verweigerung der Weiterreise
nach Kosovo – in Ausschaffungshaft genommen wurden. Im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft suchten
sie in der Schweiz am 20. November 2009 zum zweiten Mal um Asyl
nach.
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D.b Die Beschwerdeführenden wurden zu den Asylgesuchen vom
20. November 2009 durch das BFM am 4. beziehungsweise
10. Dezember 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Sie führten im Wesent-
lichen aus, sie hätten die Schweiz gegen Mitte Mai (vgl. C13 S. 3) be-
ziehungsweise am 15. Mai 2009 (vgl. C10 S. 3, C14 S. 3, C15 S. 3)
respektive am 15. April 2009 (vgl. C9 S. 2) – beziehungsweise gemäss
Berichtigung des Beschwerdeführers 3 vom 11. Dezember 2009
zwischen dem 27. und dem 29. Mai 2009 (vgl. C17) – verlassen und
seien in ihrem eigenen Auto über I._______, J._______ und
K._______ nach Kosovo gereist, wo sie am nächsten Tag eingetroffen
seien. Sie seien nur an der (...) Grenze kontrolliert worden. Nach
Vorweisen des negativen Asylentscheids der schweizerischen
Behörden hätten sie die Grenze passieren können. Der Beschwerde-
führer 1 habe im Dorf L._______, wo die Familie noch über ein
Grundstück seines (Verwandten) verfügte, ein Haus bauen wollen. Das
Angebot der schweizerischen Behörden zur Auszahlung einer
Rückkehrhilfe habe der Beschwerdeführer 1 nicht angenommen, da er
Angst gehabt habe, verhaftet zu werden. Zudem sei der angebotene
Betrag von zirka Fr. (...).- nicht hoch gewesen und er habe nicht
geglaubt, dass sie diesen wirklich erhalten würden (vgl. C10 S. 4). In
Kosovo habe der Beschwerdeführer 1 bei verschiedenen Stellen
erfolglos Hilfe beim Wiederaufbau des Hauses beantragt. Die dortigen
Lebensbedingungen seien seit dem ersten Asylgesuch in der Schweiz
noch viel schlimmer geworden. Sie seien nach der Rückkehr von
Albanern beschimpft und bedroht worden. Dem Beschwerdeführer 1
werde zudem vorgeworfen, dass seine Familie im Jahr 1992 einen
(Verwandten), der zwei serbische Polizisten getötet habe, versteckt
habe, und dass seine (Verwandten) während des Krieges mit den
Serben zusammengearbeitet hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe
dies beim ersten Asylgesuch nicht erwähnt, da er damals noch nicht
alles gewusst habe (vgl. C10 S. 11). Gemäss der
Beschwerdeführerin 2 hätten sie diese Vorfälle beim ersten Asyl-
gesuch nicht erwähnt, da sie gehofft hätten, dass sich die Lage ver-
bessere und sie nach Kosovo zurückkehren könnten (vgl. C13 S. 9).
Der Beschwerdeführer 3 habe von der drohenden Blutrache wegen
des (Verwandten) des Beschwerdeführers 1 erst im Mai 2009 erfahren
(vgl. C14 S. 10). Der Beschwerdeführer 5 habe davon zuvor nichts
gewusst (vgl. C15 S. 6). Die Polizei habe dem Beschwerdeführer 1
gesagt, dass sie sie ohne Wohnadresse in Kosovo nicht schützen
könne. Aufgrund dieser Situation hätten sie Kosovo nach drei Wochen
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(vgl. C13 S. 5) beziehungsweise am 22. Juni 2009 (vgl. C9 S. 7, C10
S. 6, C14 S. 4, C15 S. 3) wieder verlassen und seien mit Hilfe eines
Schleppers nach H._______ gereist, wo sie am 24. Juni 2009
eingetroffen seien. Die (...) Behörden hätten keine Beweismittel für den
zwischenzeitlichen Aufenthalt in Kosovo verlangt (vgl. C10 S. 7, C13
S. 7), und später habe der Beschwerdeführer 1 die mitgeführten
Belege im Zimmer nicht mehr gefunden (vgl. C10 S. 7).
D.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen (vgl. C9, C10, C13, C14 und C15).
E.
E.a Mit Verfügungen vom 7. Januar 2010 – eröffnet am 11. Januar
2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
20. November 2009 nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Be-
schwerdeführenden hätten in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen und es ergäben sich keine Hinweise, dass nach
Abschluss des letzten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Für die Be-
hauptung, vor der Asylgesuchsstellung in H._______ nach Kosovo
zurückgekehrt zu sein, gebe es keine Beweise oder Indizien. Die Be-
schwerdeführenden hätten sich zum Ausreisedatum aus der Schweiz
und zur Aufenthaltsdauer in Kosovo widersprüchlich geäussert. Zudem
sei es unglaubhaft, dass das Passieren der (...) Grenze ohne
Reisedokumente, lediglich unter Vorweisung des negativen
schweizerischen Asylentscheids, problemlos möglich gewesen sein
sollte. Aus den Dublin-Unterlagen gehe hervor, dass die
Beschwerdeführenden den (...) Behörden keine Beweismittel für den
Aufenthalt in Kosovo vorgelegt hätten. Es sei nicht glaubhaft, dass
angeblich vorgezeigte Beweismittel von den (...) Behörden nicht
abgenommen worden sein sollten, und diese Dokumente zudem
später plötzlich verschwunden sein sollten. Auch die Erklärungen zur
ausgeschlagenen Rückkehrhilfe seien nicht plausibel. Da die Rückkehr
nach Kosovo nicht glaubhaft dargelegt worden sei, sei auch den neu
geltend gemachten Vorbringen grundsätzlich der Boden entzogen.
Überdies stehe die Erklärung des Beschwerdeführers 1, er habe im
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ersten Asylgesuch die Probleme aufgrund der verwandtschaftlichen
Beziehungen zum (Verwandten) und den (Verwandten) nicht erwähnt,
da er nicht über alles informiert gewesen sei, im Widerspruch zur
Schilderung der Beschwerdeführerin 2, wonach sie diese Probleme
nicht erwähnt hätten, da sie gehofft hätten, dass sich ihre Lage
verbessere und sie in den Kosovo zurückkehren könnten. Zudem sei
der Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben bereits im Jahr
2003 von Albanern in Kosovo auf die Vergangenheit seiner
Verwandtschaft angesprochen worden. Dass er davon beim ersten
Asylgesuch nichts gewusst haben wolle, könne somit nicht gehört
werden. Die übrigen Benachteiligungen – Beschimpfungen und
Bedrohungen – wären selbst bei Wahrunterstellung einer Rückkehr
nach Kosovo zu wenig intensiv, um die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Die internationalen Sicherheitskräfte und die kosovarische
Polizei seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu
schützen, und die kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten
umfassende Rechte zu. Es sei deshalb vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes auszugehen, weshalb die geltend gemachten
Übergriffe Dritter nicht asylrelevant seien. Die schlechte
Wirtschaftslage und die hohe Kriminalität seien auf die allgemeine
Situation in Kosovo zurückzuführen und stellten ebenfalls keine
asylbeachtliche Verfolgung dar. Auf die Asylgesuche sei deshalb
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten und die
Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei nach wie vor
zulässig, zumutbar und möglich.
E.c Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 erhoben die Beschwerde-
führenden beim Bundesverwaltungsgericht gemeinsam Beschwerde
und ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und
um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
E.d Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesent-
lichen vor, sie hätten glaubhaft dargelegt, dass sie sich im Frühjahr
2009 erneut in Kosovo aufgehalten hätten. Lediglich die Beschwerde-
führerin 4 habe sich beim Datum der Ausreise aus der Schweiz um
einen Monat geirrt, was nicht als offensichtlicher Widerspruch gewertet
werden könne. Es sei auch nicht unglaubhaft, dass sie den EU-Raum
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durch Vorlage des negativen Asylentscheids ungehindert hätten ver-
lassen können. Die Grenzkontrollen an Schengen-Aussengrenzen
fielen wohl rigide aus, wenn Personen den EU-Raum betreten wollten,
aber sicherlich nicht bei der Ausreise. Auch die ausgeschlagene
Rückkehrhilfe vermöge den Aufenthalt in Kosovo nicht zu widerlegen.
Sie hätten Angst gehabt, sich bei den Behörden zu melden, da sie be-
fürchteten, in Ausschaffungshaft genommen zu werden. Zum Beleg
ihres Aufenthalts in Kosovo würden sie Unterlagen nachreichen; dies
beanspruche jedoch noch einige Zeit. Die Verhältnisse hätten sich seit
dem letzten Asylverfahren nicht nur durch den erfolglosen Aufenthalt in
Kosovo, sondern auch in Form einer Sippenhaft mit drohender Blut-
rache verändert. Sie würden nicht nur von den Serben wegen Beihilfe
zum Polizistenmord, sondern auch von den in Kosovo ansässigen
Albanern als Kollaborateure der Serben verfolgt und schikaniert. Das
BFM verkenne den Ernst der Lage einer kleinen verhassten Minder-
heit, wenn es ausführe, die Benachteiligungen seien zu wenig intensiv,
um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sie würden in Kosovo nie
ein annähernd normales Leben führen können. Daran ändere auch die
Unabhängigkeitserklärung des Landes nichts. Es treffe nicht zu, dass
die internationalen Missionen und Sicherheitskräfte sie schützen
könnten. Auch die lokalen Polizeibehörden seien nicht willens, den er-
forderlichen Schutz zu bieten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht
die Flüchtlingseigenschaft dennoch verneinen, sei zumindest die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. Das BFM stütze sich hinsichtlich der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf den Abklärungsbericht
des M._______ vom 15. Dezember 2005. Diese Abklärungsergebnisse
entsprächen jedoch nicht den aktuellen Verhältnissen. In L._______
lebten keine Ashkali mehr. Das Dorf sei völlig zerstört, wie
Filmaufnahmen aus dem Jahr 2009 zeigten, die mit dem
Wiedererwägungsgesuch vom 6. März 2009 beim BFM eingereicht
worden seien. Der im Abklärungsbericht genannte (Verwandte) sei
ebenso wie die (Verwandten) nicht in der Lage und willens, sie
aufzunehmen. Die in der Schweiz lebende (Verwandte) habe keinen
Kontakt zu ihnen, weshalb sie nicht in deren Haus in Kosovo wohnen
könnten. Auch in das Heimatdorf des Beschwerdeführers 1 könnten
sie nicht zurückkehren, wie sich der Bestätigung der Gemeinde
G._______ vom 20. Februar 2009 entnehmen lasse. Der Bericht der
(...) vom 4. März 2009 zeige zudem, dass sie – die Beschwerde-
führenden – als Angehörige einer Minderheit nicht in die Gesellschaft
integriert seien, weshalb mit Übergriffen zu rechnen sei. Von einem
tragfähigen Beziehungsnetz könne somit nicht gesprochen werden. Es
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lebten lediglich 584 Ashkali in Kosovo. Eine solch kleine Minderheit sei
Repressalien grösserer Volksgruppen ausgesetzt, und der Zugang zu
elementaren Rechten sei nicht gesichert. Die Sicherheitslage
verschärfe sich aufgrund der vielen Rückkehrenden. Aus Sicht des
Europäischen Kommissars für Menschenrechte sei deshalb eine
erzwungene Rückkehr von Minderheitsangehörigen unhaltbar. Auch
die medizinische Versorgung sei für Ashkali sehr schlecht. Die
Beschwerdeführerin 2 leide an psychischen Problemen. Da sie sich in
Ausschaffungshaft befinde, könne sie kein ärztliches Gutachten
einholen. Ein solches sei von Amtes wegen in Auftrag zu geben. Der
Wegweisungsvollzug sei aufgrund fehlender medizinischer Betreuung
unzumutbar, aber auch weil sie – die Beschwerdeführenden – weder
über eine Unterkunft noch über eine Arbeitsmöglichkeit verfügten. Als
Angehörige einer Minderheit müssten sie mit Vertreibung, Schikanen
und sogar körperlicher Gewalt rechnen. Sie seien deshalb in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
F.
Die vollständigen vorinstanzlichen Akten trafen am 22. Januar 2010
beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG
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i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist daher – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten.
2.
Das BFM erliess aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerde-
führenden 3-5 vier separate Verfügungen. Da es sich bei den Be-
schwerdeführenden um Familienmitglieder handelt, die gemeinsam in
die Schweiz eingereist sind, im Wesentlichen denselben Sachverhalt
geltend machen und gleiche Beschwerdebegehren in einer ge-
meinsamen Beschwerdeeingabe vorbringen, rechtfertigt sich vor-
liegend die gemeinsame Behandlung in einem Beschwerdeentscheid.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die
Beschwerdeinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch als un-
rechtmässig, hat sie sich dementsprechend einer selbständigen
materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Auf den
Antrag in der Beschwerdeschrift um Gewährung des Asyls ist mithin
nicht einzutreten.
Indes prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
5.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Vorliegend handelt es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um
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eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel
wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
6.
6.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz bereits ein Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen. Das formelle Erfordernis des
Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit erfüllt.
6.3 Hinsichtlich des materiellen Erfordernisses geht das Bundesver-
waltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, dass
kein Hinweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegt, wonach
seit der rechtskräftigen Erledigung des ersten Asylverfahrens bedeut-
same Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Zur Erläuterung
dessen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in den
angefochtenen Verfügungen vom 7. Januar 2010 verwiesen werden.
Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu
entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen
vermöchten. Der Einschätzung des BFM, wonach die Beschwerde-
führenden eine Rückkehr nach Kosovo nicht glaubhaft darzulegen
vermochten, womit auch den neu geltend gemachten Vorbringen
grundsätzlich der Boden entzogen sei, ist beizupflichten. Der be-
hauptete Aufenthalt in Kosovo vor der Asylgesuchsstellung in
H._______ kann angesichts der widersprüchlichen Angaben der
Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz –
15. April 2009 beziehungsweise 15. Mai 2009 – und zur
Aufenthaltsdauer in Kosovo – drei Wochen, wobei die Ausreise aber
erst am 22. Juni 2009 erfolgt sei – sowie der unrealistischen
Schilderung des problemlosen Passierens der Grenzkontrolle von
J._______ nach K._______ ohne Reisedokumente grundsätzlich nicht
geglaubt werden. Es ist nicht glaubhaft, dass die Vorweisung des –
nicht in (...) oder (...) Sprache verfassten – negativen schweizerischen
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Asylentscheids die Vorlage von Identitätspapieren beim Grenzübertritt
hätte ersetzen können. Auch die hinsichtlich der Abreise aus der
Schweiz anderntags erfolgte Berichtigung des Beschwerdeführers 3,
wonach diese nicht am 15. Mai 2009, sondern erst zwischen dem 27.
und 29. Mai 2009 erfolgt sei, vermag nicht zu überzeugen und
vermittelt vielmehr den Eindruck, dass damit nachträglich ein Einklang
zur angegebenen Aufenthaltsdauer in Kosovo von drei Wochen
konstruiert werden sollte. Die mit der Beschwerdeeingabe
eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben und Berichte, die
vor der angeblichen Abreise aus der Schweiz datieren) vermögen die
Rückkehr nach Kosovo nicht zu belegen. Da die Frage einer Drittstaat-
Zuständigkeit im Rahmen eines Dublin-Verfahrens regelmässig
eingehend abgeklärt wird, kann auch nicht geglaubt werden, dass die
(...) Behörden angeblich vom Beschwerdeführer 1 vorgezeigte
Beweismittel für den Aufenthalt in Kosovo – die später alle aus
unerklärlichen Gründen verschwunden seien – nicht abgenommen
hätten. Aus den vorinstanzlichen Akten geht denn auch hervor, dass
die Beschwerdeführenden den (...) Behörden keinerlei Belege für eine
Rückkehr nach Kosovo haben vorlegen können. Mit ihren
Schilderungen vermochten die Beschwerdeführenden somit nicht
glaubhaft darzulegen, dass sie nach ihrem Untertauchen in der
Schweiz nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens
tatsächlich nach Kosovo zurückgekehrt sind. Mithin erübrigt es sich,
die Nachreichung der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) in Aussicht
gestellten Beweismittel (Bestätigungen betreffend Aufenthalt in
Kosovo) abzuwarten.
Nach dem Gesagten können auch die neu vorgebrachten Asylgründe
– Probleme in Kosovo aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen
zu einem (Verwandten) und den (Verwandten) des
Beschwerdeführers 1 und einer daraus drohenden Blutrache –
grundsätzlich nicht geglaubt werden. Diese könnten aber selbst dann
nicht geglaubt werden, wenn eine Rückkehr nach Kosovo als glaubhaft
erachtet würde. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die
Beschwerdeführenden 1 und 2 die angeblich drohende Blutrache nicht
bereits im ersten Asylverfahren hätten vorbringen können. Dieser
Asylgrund muss vielmehr als nachgeschoben erachtet werden. Die
Erklärung des Beschwerdeführers 1, er habe diesen Asylgrund im
ersten Verfahren noch nicht geltend gemacht, da er noch nicht über
alles informiert gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal die
die drohende Blutrache auslösende Tat des (Verwandten) bereits im
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Jahr 1992 stattgefunden habe. Die Erklärung des
Beschwerdeführers 1 steht zudem im Widerspruch zur
diesbezüglichen Angabe der Beschwerdeführerin 2, wonach sie im
ersten Asylverfahren zwar bereits davon gewusst, dies jedoch nicht
erwähnt hätten, da sie auf eine Besserung der Lage und damit die
Möglichkeit einer Rückkehr nach Kosovo gehofft hätten. Die übrigen
dargelegten Ausreisegründe – Beschimpfungen und Drohungen durch
Nachbarn, schlechte wirtschaftliche und soziale Lage – entsprechen
denjenigen im ersten Asylverfahren. Diese wurden bereits im
Entscheid des BFM vom 30. Juni 2005 geprüft und rechtskräftig
verneint.
Das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG ist somit ebenfalls nicht erfüllt. Das BFM ist daher
auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
20. November 2009 zu Recht nicht eingetreten.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asyl-
suchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthalts-
bewilligung befindet. Die Beschwerdeführenden verfügen nicht über
eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung und haben auch keinen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die
angeordnete Wegweisung steht demnach im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen und wurde vom BFM somit zu Recht an-
geordnet.
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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8.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt
nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
respektive Art. 1A FK erfüllen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen kann. Der
Vollzug der Wegweisung nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine
Menschenrechtslage in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2.1 In Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund
derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Aus den
Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Rückkehr
nach Kosovo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Wie
bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar
2009 ausgeführt wurde, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und
Ägyptern nach Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine
Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfall-
abklärung bestimmte Reintegrationskriterien als gegeben erachtet
werden können (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/10). Gestützt auf die im ersten Asylverfahren durch-
geführte Einzelfallabklärung wurde der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Kosovo im Urteil vom 10. Februar 2009
als zumutbar erachtet. An dieser Einschätzung hat sich seither nichts
geändert. Es kann deshalb vorab auf die entsprechenden Aus-
führungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar
2009 und die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in den an-
gefochtenen Verfügungen vom 7. Januar 2010 verwiesen werden. Der
Mangel an Wohnraum und Arbeitsplätzen, von dem die ansässige Be-
völkerung allgemein betroffen ist, stellt keine existenzbedrohende
Situation dar, die den Wegweisungsvollzug von vornherein als un-
zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Die Be-
schwerdeführenden haben zudem mit mehreren in Kosovo lebenden
Verwandten nach wie vor ein soziales Beziehungsnetz und es ist auch
zu erwarten, dass sie von ihren im Ausland wohnhaften Verwandten
gegebenenfalls unterstützt würden. Zudem verfügte der Beschwerde-
führer 1 gemäss eigenen Angaben über den namhaften Betrag von
Fr. (...).- als er in der Schweiz untertauchte (vgl. C10 S. 9). Im Rahmen
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des ersten Asylverfahrens haben die Beschwerdeführenden keine
gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Die neu von der
Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Beschwerden – (Aufzählung) –
sind nicht belegt. Dass ein aus Kosovo mitgeführtes ärztliches Attest in
H._______ verschwunden sein soll, ist nicht glaubhaft (vgl. E. 6.3).
Zudem lassen die vorgebrachten Beschwerden nicht auf eine konkrete
Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die im
Heimatstaat nicht behandelbar wäre. Entsprechende Medikamente
sind grundsätzlich auch in Kosovo erhältlich und der Zugang zu den
medizinischen Strukturen ist in der Regel gegeben, wie die
Beschwerdeführerin 2 selbst bestätigt, indem sie angab, sie habe in
Kosovo einen Arzt aufgesucht (vgl. C13 S. 6). Mithin ist der Antrag (vgl.
S. 6 der Beschwerde), es sei ein ärztliches Gutachten einzuholen,
abzuweisen.
8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht nach wie vor als zumutbar.
8.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu be-
zeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
8.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit
zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Ver-
fügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
10.
10.1 Die Beschwerde ist aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG –
ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden –
abzuweisen ist.
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10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
praxisgemäss auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden
– bei solidarischer Haftbarkeit – auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30
Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lagen: Einzahlungsschein, Originale der angefochtenen Ver-
fügungen retour)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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