B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-304/2019
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Dr. iur. David Gruber,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2018.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2003 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Entscheid vom 20. April 2005 sprach ihm das damalige Bundes-
amt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) die
Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl.
B.
B.a Am 16. März 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer (in fran-
zösischer Sprache) mit, gemäss ihren Erkenntnissen habe er für sich und
seine beiden Kinder B._______ und C._______ irakische Identitätspapiere
ausstellen lassen. Auf das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) könne sich nicht mehr berufen,
wer sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatstaates stelle. Das
Ausstellenlassen von Identitätspapieren werde als freiwillige Unterschutz-
stellung angesehen. Das SEM beabsichtigte daher, das Asyl zu widerrufen
und ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Dazu werde ihm das
rechtliche Gehör eingeräumt.
B.b Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 23. Februar 2018 um
die Eröffnung des rechtlichen Gehörs in deutscher Sprache und Gewäh-
rung einer Fristerstreckung ersuchen. Am 29. März 2018 reichte er eine
kurze Stellungnahme ein. Dabei machte er insbesondere geltend, die
schweizerischen Behörden hätten von ihm im Jahr 2017 im Hinblick auf
den Erhalt der Niederlassungsbewilligung beziehungsweise Aufenthaltsbe-
rechtigung die Einreichung von Ausweispapieren verlangt, weshalb nicht
von einer Freiwilligkeit ausgegangen werden könne. Am 14. August 2018
ersuchte er um Information zum Verfahrensstand.
B.c Am 29. August 2018 setzte das SEM dem Beschwerdeführer erneut
Frist zur Stellungnahme – diesmal in deutscher Sprache – an. Der Be-
schwerdeführer nahm am 12. September 2018 Stellung. Dabei verwies er
– unter anderem – erneut auf dem Umstand, dass die zuständigen schwei-
zerischen Behörden die Kontaktaufnahme im Jahr 2018 verlangt hätten.
B.d Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 wies das SEM den Beschwerde-
führer darauf hin, dass er sich gemäss Bestätigung der irakischen Bot-
schaft in Bern vom 12. Januar 2017 (bereits) am 18. Oktober 2015 iraki-
sche Dokumente, namentlich einen Nationalitätenausweis und eine Identi-
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tätskarte habe ausstellen lassen. Dieses Verhalten zeige seine Bereit-
schaft, sich wieder unter den Schutz des Irak zu stellen. Nach wie vor sei
beabsichtigt, das Asyl zu widerrufen.
B.e In seiner neuerlichen Stellungnahme vom 23. November 2018 verwies
der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Eingaben und betonte erneut,
dass die Kontaktnahme nicht freiwillig, sondern aufgrund des Verlangens
der zuständigen kantonalen Behörden erfolgt sei und von einer tatsächli-
chen Schutzgewährung durch den Irak nicht die Rede sein könne. Im Üb-
rigen habe er den Irak aufgrund der Verfolgung durch die Kurden verlas-
sen, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass er dort nicht mehr verfolgt
würde.
C.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 (eröffnet am 28. Dezember 2018)
aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
und widerrief das Asyl.
Für die Begründung dieser Verfügung wird auf die Akten und die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 focht der Beschwerdeführer diese Ver-
fügung an. Er beantragte, ihm seien Flüchtlingseigenschaft wie auch Asyl-
status zu belassen. Der Beschwerdeschrift lagen diverse Unterlagen bei.
Auf die Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel wird – so-
weit erheblich – ebenfalls in den Erwägungen eingegangen
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 wurde der Beschwerdefüh-
rer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.— bis
zum 4. März 2019 aufgefordert. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am
20. Februar 2019 bezahlt.
F.
Das mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2019 zur Stellungnahme ein-
geladene SEM verzichtete auf eine solche, was dem Beschwerdeführer am
12. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).3
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe
nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen.
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4.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass
der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er
mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von sei-
nem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz
auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11, E. 4.3; 2010/17
E. 5.2.1). Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen
(vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2 mit Ver-
weis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7 E. 10a).
4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen. Dies gilt für alle drei der genannten
Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch
Urteil des BVGer D-5754/2017 vom 24. Juli 2018 E. 3.3 mit Hinweis auf
Urteile des BVGer E-6562/2016 vom 12. März 2018 E. 4.3 und
E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5).
Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die
relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben (vgl. Urteil
E-7605/2007 E. 5.2.5). Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnis-
mässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mit-
teln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwie-
gend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen, der Beschwerdeführer habe für sich und die Kinder C._______ und
B._______ gemäss Bestätigung der irakischen Botschaft vom 12. Januar
2017 am 18. Oktober 2015 einen Nationalitätenausweis und eine Identi-
tätskarte ausstellen lassen. Darin sei eine freiwillige Kontaktaufnahme mit
dem Heimatstaat zu ersehen. Die Freiwilligkeit der Kontaktaufnahme im
Jahr 2018 könne offengelassen werden. Der Schutz des Heimatstaates sei
effektiv gewährt worden, da der irakische Staat den Beschwerdeführer und
dessen Kinder als irakische Staatsbürger betrachte und so zum Ausdruck
bringe, ihnen die Rechte und Pflichten zu gewähren, welche Irakern zu-
stünden.
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Seite 6
5.2 Der Beschwerdeführer führt zum Punkt der Freiwilligkeit der Kontakt-
aufnahme an, er habe sich im Jahr 2018 um die Verlängerung der Nieder-
lassungsbewilligung C für sich und die beiden Söhne B._______ und
C._______ und der Aufenthaltsbewilligung B für seine Ehefrau bemüht. Es
sei ihm dann gelungen, Identitätsdokumente für seine Söhne, aber nicht
für sich selbst zu besorgen. Der Kontakt zu den heimatlichen Behörden sei
auf Anhalten der zuständigen kantonalen Behörden geschehen. Es gehe
nicht an, wenn der Beschwerdeführer einerseits angehalten werde, Doku-
mente aus dem Heimatstaat zu organisieren, um ihm dann zu unterstellen,
er habe sich dessen Schutz unterstellt. Weiter habe er nie die Absicht ge-
habt, den Schutz des Irak in Anspruch zu nehmen, habe er doch gerade
die Verlängerung seines Aufenthaltsstatus in der Schweiz angestrebt.
Schliesslich habe er seinen Heimatstaat aufgrund der Verfolgung durch die
Kurden und unter dem Schutz des Internationalen Komitees vom Roten
Kreuz (IKRK) verlassen; es lägen keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor,
dass er im Irak nicht mehr verfolgt wäre, also eine tatsächliche Schutzge-
währung bestehe.
6.
6.1 Als Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK gelten in der
Regel alle Handlungen, die auf die Wiederherstellung der normalen Bezie-
hung mit den Behörden des Heimatlandes abzielen, darunter namentlich
die Registrierung beim Konsulat oder die Beantragung eines neuen Pas-
ses. Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehö-
rigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass
er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörig-
keit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die
diese Annahme widerlegen. Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in
der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren
oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch
weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen,
dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört,
ein Flüchtling zu sein. Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur
die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die
Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Bean-
tragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.3.2 m.w.H., Urteil D-5754/2017 E. 5.1 Abs. 2 m.w.H).
6.2 In diesem Zusammenhang bedingt das Kriterium der Freiwilligkeit,
dass der Akt des Flüchtlings, der auf die Unterschutzstellung hinweist,
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ohne äusseren Zwang, insbesondere weder durch Behörden des Asyllan-
des oder die Behörden des Heimatlandes, geschieht. Es fehlt somit bei-
spielsweise an der Freiwilligkeit, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Be-
hörden des Asyllandes bei der Behörde seines Heimatlandes die Ausstel-
lung oder Erneuerung eines Reisepasses beantragt (vgl. BVGE 2010/17
E. 5.2.1, EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a [S. 103],1996 Nr. 7 E. 8a [S. 60 f.]).
6.3 Der Beschwerdeführer beruft sich zum Nachweis der fehlenden Frei-
willigkeit auf eine solche Konstellation. Soweit er diese belegt, korrespon-
dieren seine Vorbringen in zeitlicher Hinsicht jedoch nicht mit der Argumen-
tation der Vorinstanz. Diese forderte ihn am 16. März 2018 auf, zum Vorhalt
Stellung zu nehmen, er habe für sich und seine Kinder irakische Identitäts-
dokumente ausstellen lassen. Er teilte am 29. März 2018 mit, er habe sich
im Jahr 2017 im Zusammenhang mit der Erneuerung der Niederlassungs-
und Aufenthaltsbewilligungen auf Verlangen der Behörden um Ausweispa-
piere bemüht und schliesslich auf Umwegen ein "Familienbüchlein" zu er-
langen vermocht (SEM-act. G5). Nach der erneuten Gewährung des recht-
lichen Gehörs teilte er am 12. September 2018 mit, er habe sich im Jahr
2018 auf Verlangen der schweizerischen Behörden um Reisepässe der
Söhne zu bemühen gehabt und schliesslich "Identitätsdokumente" für
seine Söhne, nicht aber sich selbst, besorgen können. Er belegte dies
durch die Korrespondenz mit der zuständigen Behörde seines Wohnortes.
Er wurde in der Folge – nämlich mit Schreiben des SEM vom 31. Oktober
2018 – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Vorinstanz auf eine
Bestätigung der irakischen Behörde vom 12. Januar 2017 stütze, gemäss
welcher für den Beschwerdeführer und seine Söhne am 18. Oktober 2015
irakische Dokumente, namentlich ein Nationalitätenausweis sowie eine
Identitätskarte, ausgestellt worden seien (SEM-act. G10). Der Beschwer-
deführer verwies in der Stellungnahme vom 23. November 2018 wiederum
(wenn auch ohne zeitliche Angabe) auf die durch die Behörden motivierte
Dokumentenbesorgung (SEM-act. G11). In der angefochtenen Verfügung
brachte die Vorinstanz erneut explizit zum Ausdruck, ihr Entscheid stütze
sich auf die Ausstellung von Identitätsdokumenten im Jahr 2015, weshalb
die Motivlage im Jahr 2018 irrelevant sei. Soweit in der Beschwerde wie-
derum darauf Bezug genommen wird, der Beschwerdeführer habe sich im
Jahr 2018 einzig auf behördliche Aufforderung hin um die Verlängerung der
Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligungen bemüht und deshalb dieser Do-
kumente bedurft, geht dies an der Argumentation der Vorinstanz vorbei.
Insofern hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, hinsichtlich des Ausstellen-
lassens von Identitätsdokumenten im Jahr 2015 sei von einer Freiwilligkeit
auszugehen.
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Seite 8
7.
7.1 Allerdings wandte der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz ein, er
habe seinen Heimatstaat aufgrund einer Verfolgung durch "die Kurden"
verlassen müssen (vgl. SEM-act. G9). Damit macht er sinngemäss geltend,
nicht vom irakischen Zentralstaat, welcher durch die Botschaft der Repub-
lik Irak in Bern vertreten werde, verfolgt worden zu sein. Aus der Kontakt-
nahme mit den Behörden der irakischen Zentralregierung könne nicht ab-
geleitet werden, er habe sich (auch) unter den Schutz der kurdischen Re-
gionalregierung gestellt.
7.2 Aus den Akten des Asylverfahrens, welches zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls führte, ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die PUK (Patriotische Union
Kurdistans) als quasi-staatlichem Akteur geltend machte. Zum – auf Be-
schwerdeebene wiederholten – Einwand des Beschwerdeführers, er habe
sich durch die Kontaktnahme mit der irakischen Botschaft nicht unter den
Schutz seines Verfolgers, mithin sinngemäss der heutigen nordirakischen
Autonomen Region Kurdistans (Region des "Kurdistan Regional Govern-
ment" [KRG]) gestellt, hat sich die Vorinstanz weder in der angefochtenen
Verfügung noch im Rahmen der Vernehmlassung geäussert.
7.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
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gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten und die Rechtsmittelinstanz eine Prüfung vorneh-
men kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
7.4 Nachdem die Vorinstanz den unter vorstehender Erwägung 7.1 er-
wähnten Einwand des Beschwerdeführers weder in der angefochtenen
Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung erwähnt und sich damit ausei-
nandergesetzt hat, verletzte sie ihre Begründungspflicht. Weder für den
Beschwerdeführer noch für das Bundesverwaltungsgericht ist ersichtlich,
ob das SEM den Einwand übersehen oder als unbeachtlich erachtet hat.
Dass der Beschwerdeführer die Verletzung der Begründungspflicht nicht
ausdrücklich geltend machte, ist unbeachtlich, wendet doch das Bundes-
verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begrün-
dung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
7.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn eine schwere Verfahrens-
verletzung vorliegt, was hier zu bejahen ist. Entsprechend ist vorliegend
eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das
Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
7.6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist im Sinne der
vorstehenden Erwägungen zur neuen Prüfung und Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es
sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zu-
rückzuerstatten.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
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Seite 10
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte keine
Kostennote ein. Auf eine Nachforderung einer solchen kann jedoch ver-
zichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi-
gung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2018 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
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